(2013)verliehenen Förmlichen Anerkennung aus. Das Dienstvergehen habe auch keine nachteiligen Auswirkungen gezeitigt; er sei auch danach noch mit wichtigen Aufgaben betraut worden. Mildernd wirke schließlich, dass er wegen des Dienstvergehens nicht zum Hauptmann ernannt worden sei. Ferner hätten sich die Wachsoldaten seinerzeit nicht vorschriftenkonform verhalten und die ihm vorgeworfene schwerwiegende Folge somit selbst verschuldet. Im Übrigen sei das Truppendienstgericht unzutreffend von einem doppelten Ungehorsam ausgegangen. Mildernd trete die lange Verfahrensdauer und das seit langem bestehende faktische Beförderungsverbot hinzu. Mit einer Dienstgradherabsetzung sei zudem der Verlust des für seine berufliche Zukunft wichtigen Eingliederungsscheines verbunden. Er habe den als persönlichkeitsfremde Augenblickstat zu wertenden Vorfall auch bereits am Folgetag freiwillig offenbart. 23 1. Die Berufung des Soldaten ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO). 24 Sie ist unbegründet. 25
- a)Das Rechtsmittel ist von dem Soldaten nachträglich rechtswirksam auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hat deshalb gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen, wobei er an das Verschlechterungsverbot (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 331 StPO) gebunden ist. 26
- aa)Das Truppendienstgericht hat zu Anschuldigungspunkt 1 festgestellt, dass der Soldat wissentlich und willentlich die ihm innerhalb des Kasernenbereichs der ...kaserne in S. in der Nacht vom 1. auf den 2. Oktober 2011 vom stellvertretenden Wachhabenden Stabsunteroffizier H1 am 1. Oktober 2011 erteilte und ihm bekannte Anweisung, wegen seiner erheblichen Alkoholisierung in dieser Nacht nicht mehr mit seinem Pkw ... zu fahren, am 2. Oktober 2011 gegen 2:30 Uhr nicht befolgt, sondern mit dem Pkw den Kasernenbereich verlassen hat. 27 Des Weiteren hat das Truppendienstgericht zu Anschuldigungspunkt 2 festgestellt, dass der Soldat im Anschluss daran in der Nacht des 2. Oktober 2011 nach 2:30 Uhr seinen Pkw auf der zum Kasernengelände der ...kaserne in S. gelegenen Zufahrtsstraße fortbewegt, wegen des vom Wachsoldaten Stabsgefreiter H2 gut sichtbar mit einer auf Rotlicht eingestellten Bundeswehrtaschenlampe signalisierten Haltesignales sodann verlangsamt, dann jedoch willentlich und wissentlich in einer Entfernung von ca. 25 - 30 m vor den Wachsoldaten Stabsgefreiter H2 und Hauptgefreiter H3 stark beschleunigt und direkt auf die Wachsoldaten zugehalten hat, um sie an der Durchsetzung der Aufforderung, den Pkw anzuhalten, zu hindern. Kurz bevor der Soldat die Wachsoldaten mit seinem Pkw erreicht habe, seien sie zur Seite gesprungen, um von ihm nicht erfasst zu werden. 28 Das Truppendienstgericht hat dieses Verhalten als vorsätzliche Verletzung der Pflichten zum treuen Dienen in Gestalt der Verpflichtung zur Wahrung der Rechtsordnung (§ 7 SG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 WStG, § 24 Abs. 1 WStG), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SG), zum dienstlichen wie außerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SG) sowie zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) gewertet. 29
- bb)Diese eindeutigen Tat- und Schuldfeststellungen sind widerspruchsfrei und für den Senat bindend. 30 Ob die Tat- und Schuldfeststellungen vom Truppendienstgericht rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom Senat grundsätzlich nicht überprüft werden. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt. 31 Bindend ist für den Senat als Folge der Beschränkung der Berufung auf die Maßnahme insbesondere die disziplinarische Würdigung des Truppendienstgerichts, die nach § 7 SG disziplinarisch relevanten Verstöße gegen die Rechtsordnung leiteten sich aus der Begehung eines (einfachen) Ungehorsams nach § 19 Abs. 1 WStG und einer (einfachen) Nötigung eines Vorgesetzten nach § 24 Abs. 1 WStG ab. 32 Das Berufungsgericht trifft zwar bei einer maßnahmebeschränkten Berufung nach Maßgabe des § 123 Satz 3 in Verbindung mit § 58 Abs. 7, § 38 Abs. 1 WDO eine neue, selbstständige Entscheidung über die Bemessung der Disziplinarmaßnahme; auch dann ist es ihm jedoch nur gestattet, Lücken in den tatsächlichen Feststellungen zu schließen und zusätzliche, eigene Tatsachenfeststellungen zu treffen, solange dies weder im Widerspruch zu den Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts steht noch dadurch dessen rechtliche Würdigung infrage gestellt wird (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 2009 - 2 WD 28.08 - Rn. 14). 33 Der Bemessungsentscheidung des Senats ist die konkrete Schuldfeststellung des Truppendienstgerichts zugrunde zu legen. Der Senat darf sich nicht dadurch in Widerspruch zu den die Feststellung des Dienstvergehens tragenden Begründungselementen der Vorinstanz setzen, dass er die rechtliche Würdigung des truppendienstgerichtlichen Urteils, welche soldatischen Pflichten aus welchen Gründen verletzt wurden, im Rahmen der Bemessungserwägungen durch eigene rechtliche Erwägungen austauscht oder ergänzt. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Soldat die Pflicht zur Loyalität zur Rechtsordnung gemäß § 7 SG unter anderen als den von der Vorinstanz festgestellten rechtlichen Gesichtspunkten verletzt hat. Mithin ist für die Bemessungsentscheidung des Senats ohne Bedeutung, ob der Soldat auch weitere Wehrstraftaten begangen hat als die von der Vorinstanz angenommenen des Ungehorsams nach § 19 Abs. 1 WStG und der Nötigung eines Vorgesetzten nach § 24 Abs. 1 WStG. Dass der Prozessgegenstand nach der Beschränkung der Berufung durch die Tat- und Schuldfeststellungen des Urteils der Vorinstanz bestimmt wird, bedeutet nämlich, dass der Senat zu dem durch diese konkreten tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen der Vorinstanz bestimmten Dienstvergehen ausschließlich eine Bemessungsentscheidung trifft. Der Senat kann den ihm vorgegebenen Prüfungsrahmen nicht dadurch verändern, dass er die Pflichtverletzungen anders als die Vorinstanz rechtlich würdigt. 34
- b)Die Herabsetzung um einen Dienstgrad trifft den Soldaten nicht unangemessen hart. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten. Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 2 WD 11.13 - juris Rn. 61). 35
- aa)Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlung, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen schwer. 36 Der Soldat hat durch mehrere Handlungen gegen mehrere soldatische Pflichten - § 7 SG, § 11 Abs. 1 Satz 1 SG, § 12 Satz 2 SG sowie § 17 Abs. 2 SG - verstoßen, wobei bereits der Verstoß gegen die Gehorsamspflicht eine soldatische Kernpflicht betrifft (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 2 WD 1.12 - juris Rn. 71 m.w.N.) und stets ein sehr ernstzunehmendes Dienstvergehen darstellt (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 2015 - 2 WD 2.14 - Rn. 31). Die Verstöße waren zudem teilweise strafrechtlich relevant (§ 19 Abs. 1 WStG, § 24 Abs. 1 WStG) und von solchem Gewicht, dass sie durch die Strafverfolgungsorgane auch geahndet wurden. 37 Erschwerend tritt hinzu, dass der Soldat Gehorsam gegenüber Soldaten verweigert hat, die sich bei der Wahrnehmung der Wachaufgabe ihm gegenüber durchzusetzen hatten, obwohl er für sie nach Beendigung des Wachauftrages kraft seines höheren Dienstgrades wieder Vorgesetzter war. Von einem Offizier muss in besonderer Weise erwartet werden, dass er die Funktionsvorgesetztenstellung eines deutlich dienstgradniedrigeren Soldaten achtet und diesen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht verunsichert. 38 Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden des Weiteren dadurch bestimmt, dass der Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Oberleutnant und somit als Offizier in einem ausgewiesenen Vorgesetztenverhältnis stand. Soldaten in Vorgesetztenstellung - noch dazu Offizieren - obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung der verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2013 - 2 WD 36.12 - juris Rn. 37). 39
- bb)Das Dienstvergehen hatte nachteilige Auswirkungen. Zum einen war mit ihm die Gefährdung von Leib und Leben von Kameraden verbunden; zum anderen wurde es bekannt, auch wenn die Autorität des Soldaten dadurch nicht in Frage gestellt worden sein mag. Dass das Dienstvergehen bei den Strafverfolgungsorganen bekannt wurde, ist hingegen nicht zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2013 - 2 WD 36.12 - juris Rn. 43). Erschwerend ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Soldat nicht als Vertreter des Staffelchefs eingesetzt werden konnte. 40
- cc)Das Maß der Schuld des Soldaten wird durch sein vorsätzliches Handeln bestimmt. 41 In welchem Umfang der Soldat zum Zeitpunkt der Pflichtverletzungen alkoholbedingt in seinem Handeln eingeschränkt war, braucht nicht aufgeklärt zu werden. Ein Soldat ist für Art und Umfang seines Alkoholkonsums grundsätzlich selbst verantwortlich und eine dadurch verminderte Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit bildet nur dann einen Milderungsgrund, wenn diese Verantwortlichkeit unverschuldet - etwa aufgrund einer Alkoholerkrankung - entfällt (BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 2 WD 23.13 - juris Rn. 44). Entschuldigungsgründe dieser Art liegen nicht vor. 42 Soweit der Soldat eine schuldmildernde "Selbstgefährdung" der Wachsoldaten damit begründet, sie hätten ihn nicht gemäß Nr. 910 der ZDv 10/6 vom Straßenrand aus anzuhalten versucht, würde sich selbst ein solcher Verstoß deshalb nicht zugunsten des Soldaten mildernd auswirken, weil die Regelungen ausschließlich dem Interesse der Wachsoldaten zu dienen bestimmt sind. Der Soldat hat durch eine vorsätzliche Straftat einen erheblichen Gefahrenfaktor geschaffen, die Verantwortung dafür mindert sich nicht, wenn weitere Gefährdungsfaktoren hinzutreten würden. 43 Auch ein freiwilliges Offenbaren des Dienstvergehens als Milderungsgrund in den Umständen der Tat liegt nicht vor, da der Soldat bereits zum Zeitpunkt der Pflichtverletzungen identifiziert war und nicht erst durch seine Meldung beim Disziplinarvorgesetzten identifizierbar wurde. 44
- dd)Soweit es die Persönlichkeit und die bisherige Führung des Soldaten betrifft, sprechen für ihn sein guter Leumund und seine überdurchschnittlichen Leistungen wie sie durch die Sonderbeurteilung und die Förmliche Anerkennung aus dem Jahre 2013 deutlich werden. Insbesondere die Sonderbeurteilung und die Aussage des aktuellen Disziplinarvorgesetzten des Soldaten, er bestätige die Feststellungen in der (aufgehobenen) Laufbahnbeurteilung uneingeschränkt und beurteile die Leistungen des Soldaten aktuell mit "7,3", sprechen für die Nachbewährung des Soldaten. Sie liegt vor, wenn durch das Gesamtverhalten eines Soldaten im Laufe des gerichtlichen Disziplinarverfahrens deutlich wird, dass das Verfahren selbst nachhaltig pflichtenmahnend auf ihn gewirkt hat und er durch seine dienstliche Führung dokumentiert, die durch die Pflichtverletzungen begründeten Zweifel an seiner charakterlichen Integrität und fachlichen Eignung durch besonders korrekte Pflichterfüllung ausräumen zu wollen (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2013 - 2 WD 11.12 - Rn. 47). 45 Dass der Soldat bislang straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet war, ist kein für ihn sprechender Umstand von Gewicht, weil er hiermit nur die Mindesterwartungen des Dienstherrn pflichtgemäß erfüllte (BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 2 WD 23.13 - juris Rn. 58). 46 Soweit der Soldat die Pflichtverletzungen jedenfalls zeitweise in Abrede gestellt hat, ist sein Aussageverhalten nicht maßnahmeerschwerend zu bewerten, weil für ihn keine Verpflichtung besteht, sich selbst zu belasten, und er insoweit von der Wahrheitspflicht gemäß § 13 Abs. 1 SG entbunden ist (BVerwG, Urteile vom 10. September 2009 - 2 WD 28.08 - Rn. 38 m.w.N. und vom 14. Oktober 2009 - 2 WD 16.08 - juris Rn. 73). 47 Dem Soldaten kann auch nicht der Milderungsgrund der einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten zugutegehalten werden (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2013 - 2 WD 11.12 - Rn. 40 m.w.N.). Soweit es die unter Anschuldigungspunkt 1 beschriebene Pflichtverletzung betrifft, liegen die Voraussetzungen deshalb nicht vor, weil der Soldat nicht sogleich, sondern erst nach geraumer Zeit gegen den ihm erteilten (Dauer-)Befehl verstoßen hat. Damit stand ihm ausreichend Zeit zur Verfügung, sein Handeln zu reflektieren. Dies spricht gegen ein durch Spontaneität und Kopflosigkeit bestimmtes Verhalten. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2 scheitert die Annahme einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat daran, dass der Soldat zu diesem Zeitpunkt wegen der zuvor begangenen Pflichtverletzung (gemäß Anschuldigungspunkt 1) kein tadelfreier und im Dienst bewährter Soldat mehr war. 48 Allerdings liegt angesichts der bislang ordnungsgemäßen Dienstausübung, des Bildes, das die Beurteilungen von dem Charakter des Soldaten zeichnen, und des Eindrucks, den der Senat von ihm in der Berufungshauptverhandlung gewonnen hat, ein persönlichkeitsfremdes Verhalten vor. Dies wird gestützt durch die Aussage des Oberstleutnant Z., der bestätigte, dass eine Diskrepanz zwischen der Persönlichkeit des Soldaten und der Tat bestehe. 49
- ee)Beweggründe, die für den Soldaten sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Sein etwaiges Motiv, als Familienmensch noch in der Nacht zu seiner Ehefrau nach Hause fahren zu wollen, mildert die Maßnahme nicht, weil keine Gründe ersichtlich wurden, die die Fahrt bei Nacht als zwingend hätten ausweisen können. 50
- c)Bei der Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die gemäß § 58 Abs. 7 WDO auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren maßgeblichen Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts die Herabsetzung im Dienstgrad gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 WDO erforderlich und angemessen. 51 Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung von einem zweistufigen Prüfungsschema aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 WD 9.09 - juris Rn. 35 ff.): 52
- aa)Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Der Senat hat in der Vergangenheit die Verletzung der Gehorsamspflicht je nach Schwere des Verstoßes mit einer Gehaltskürzung, einem Beförderungsverbot oder auch einer Dienstgradherabsetzung geahndet (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2011 - 2 WD 21.10 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 56 Rn. 49 und vom 22. August 2007 - 2 WD 27.06 - BVerwGE 129, 181 Rn. 85 m.w.N.). Hier liegt ein schwerer Fall des Ungehorsams vor, sodass die Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet. Denn die Bedeutung der Pflichtverletzungen wird nicht nur durch die hohe Bedeutung des Prinzips von Befehl und Gehorsam für die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte bestimmt. Durch den Ungehorsam ist hier - und das auch noch wiederholt - Wehrstrafrecht von erheblichem Gewicht verletzt worden. Dadurch wurden Leib und Leben von Kameraden konkret gefährdet. Dies geschah zudem durch einen Offizier, der in besonderer Weise verpflichtet ist, die Autorität auch dienstgradniedrigerer Wachsoldaten beispielgebend zu achten. 53
- bb)Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet (BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 2 WD 4.13 - juris Rn. 73, sowie vom 11. September 2014 - 2 WD 11.13 - juris Rn. 75). 54 aaa) Hiernach liegt in Abwägung aller einzustellenden Aspekte ein schweres Dienstvergehen vor. Zwar erfordert es nicht den Übergang zur Höchstmaßnahme, weil das Vertrauensverhältnis zwischen dem Soldaten und dem Dienstherrn nicht irreversibel zerstört ist (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2014 - 2 WD 7.13 - juris Rn. 68 m.w.N.). Jedoch wäre der Schwere des Dienstvergehens - wie vom Soldaten beantragt - auch nicht lediglich mit einem Beförderungsverbot tat- und schuldangemessen Rechnung getragen. Diese verlangt auch unter Berücksichtigung der für den Soldaten sprechenden Aspekte, insbesondere seiner Leistungen und der Persönlichkeitsfremdheit der Taten, eine Herabsetzung im Dienstgrad, wobei einer mehrgradigen Herabsetzung § 62 Abs. 1 Satz 1 WDO entgegensteht. 55 bbb) Dass die Pflichtverletzungen teilweise bereits strafrechtlich geahndet worden sind, begründet keinen mildernden Umstand. Weder § 16 Abs. 1 noch § 17 Abs. 2 bis 4 WDO verbieten, die Herabsetzung im Dienstgrad zu verhängen. Steht im Einzelfall - wie hier - § 16 WDO der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen, ist die Art oder Höhe einer Kriminalstrafe oder sonstiger Strafsanktion für die Gewichtung der Schwere des sachgleichen Dienstvergehens regelmäßig nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Straf- und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die Kriminalstrafe unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme. Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 2 WD 11.13 - juris Rn. 76 m.w.N.). 56 ccc) Das Persönlichkeitsfremde der Tat, die positiv hervortretenden Leistungen, das faktische Beförderungsverbot, die bereits entgangene Beförderung zum Hauptmann und insbesondere die Nachbewährung des Soldaten erlangen angesichts der besonderen Schwere des Dienstvergehens auch nicht ein solches Gewicht, dass sie den Übergang zu einer milderen Maßnahmeart rechtfertigten, weil das Gewicht mildernder Umstände umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2014 - 2 WD 37.12 - juris Rn. 56). Dazu hätte es zusätzlicher Milderungsgründe bedurft, die nicht vorliegen. Das Truppendienstgericht hat diesen Umständen jedoch als besonderem Grund (gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Satz 1 WDO) durch die gesetzlich höchstmögliche Verkürzung der Frist zur Wiederbeförderung zutreffend Rechnung getragen. 57 Soweit es die Gewichtung des faktischen Beförderungsverbots betrifft, muss sich der Soldat zudem entgegenhalten lassen, dass er mit der im April 2014 eingelegten und erfolglosen Berufung zu einer Verlängerung des faktischen Beförderungsverbots selbst beigetragen hat (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2012 - 2 WD 7.11 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 9 Rn. 42). Zudem war die Verfahrensdauer für ihn finanziell auch von Vorteil, weil er während des gerichtlichen Verfahrens weiterhin Bezüge der Besoldungsgruppe A 10 erhalten hat. 58 ddd) Ob die Degradierung tatsächlich den Verlust des Eingliederungsscheines zur Folge hat (§ 67 Abs. 3 Satz 1 WDO, § 9 Abs. 3 Satz 3 SVG), kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls würde auch diese Folge nicht den Übergang zu einer milderen Maßnahmeart gebieten. Bei der Bemessung von Art und Ausmaß der erforderlichen Pflichtenmahnung müssen zwar im Hinblick auf die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts in spezialpräventiver Hinsicht sowie im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismäßigkeit die den Soldaten objektiv und subjektiv belastenden bereits eingetretenen und voraussichtlichen künftigen Auswirkungen bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden (BVerwG, Urteil vom 2. April 2008 - 2 WD 13.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 25 Rn. 54). Dies darf jedoch nicht dazu führen, die mit einer gesetzlich zulässigen Disziplinarmaßnahme sanktionstypische Auswirkung zu unterlaufen (BVerwG, Urteile vom 16. Februar 2012 - 2 WD 7.11 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 9 Rn. 41 und vom 15. Mai 2014 - 2 WD 3.13 - juris Rn. 45). Eine gesetzlich vorgesehene Folge der tat- und schuldangemessenen Sanktion führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Verhängung dieser Sanktion, weil diese Rechtsfolge für den Soldaten vorhersehbar und ihr Eintreten seinem schuldhaft pflichtwidrigen Verhalten zuzurechnen ist (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2011- 2 WD 10.10 - juris Rn. 48). Dies gilt auch für einen etwaigen Verlust des Eingliederungsscheines. 59 eee) Schließlich führt auch die Verfahrensdauer nicht dazu, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen der bereits pflichtenmahnend wirkenden Belastungen des Verfahrens das Sanktionsbedürfnis mindert. Denn zum einen war das Verfahren insgesamt nicht unangemessen lang, es ist vielmehr von allen damit befassten Stellen zügig betrieben worden. Das Berufungsverfahren ist zudem wegen eines Verlegungsantrages des Verteidigers nicht bereits im November 2014 beendet gewesen. Zum anderen waren mit der Dauer des Verfahrens auch Vorteile für den Soldaten verbunden, der über diesen Zeitraum Bezüge aus der höheren Besoldungsgruppe erhalten hat (s.o.). 60 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 139 Abs. 2 WDO und § 140 Abs. 5 Satz 2 WDO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201500275&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public