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BVerwG 5 PB 19/14

WBRE201500280 ECLI:DE:BVerwG:2015:080715B5PB19.14.0 BVerwG 5. Senat 20150708 5 PB 19/14 Beschluss § 83 Abs 2 BPersVG, § 27 Abs 3 BPersVG, § 27 Abs 2 Nr 3 BPersVG, § 92a S 1 ArbGG, § 92a S 2 ArbGG, § 8

§ 92aArb

GG 1979 und - 7 ABN 74/11 - AP Nr. 13 zu § 83a ArbGG 1979). So liegt es hier. 5 Das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung einer vom Personalrat eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einer Entscheidung der Vorinstanz, mit der die Erklärung der Unwirksamkeit der Wahl des Personalrats durch die erste Instanz bestätigt wurde, entfällt, wenn - wie hier - der Personalrat während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zurückgetreten ist, eine Neuwahl stattgefunden hat und deren Ergebnis bekanntgegeben wurde. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 92a ArbGG in unmittelbarer Anwendung (BAG, Beschlüsse vom 15. Februar 2012 - 7 ABN 59/11 - AP Nr.

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GG 1979 und - 7 ABN 74/11 - AP Nr. 13 zu § 83a ArbGG 1979). Ein Rechtsschutzbedürfnis folgt hier nicht daraus, dass der Beteiligte zu 1 im zugelassenen Rechtsbeschwerdeverfahren entweder die Erklärung der Unwirksamkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen oder deren Aufhebung erreichen könnte. Seine Rechtsposition würde sich dadurch nicht gegenüber derjenigen verbessern, wie sie sich ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde darstellt. Das folgt für den Zeitraum ab Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl des Personalrats bereits daraus, dass der Beteiligte zu 1 von der Erklärung der Unwirksamkeit seiner Wahl nicht mehr betroffen ist. In dem Zeitraum zwischen Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl blieb er im Amt, weil der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gehemmt war (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 4 Satz 1 sowie Abs. 5 Satz 6 ArbGG) und er sein Amt auch nach seinem Rücktritt bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der neuen Personalratswahl fortführte (§ 27 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 BPersVG). 6 Der Beteiligte zu 1 hätte dem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch Abgabe einer auf das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bezogenen Erledigungserklärung Rechnung tragen können, was den Senat in die Lage versetzt hätte, das Verfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 83a ArbGG entsprechend einzustellen (vgl. BAG, Beschlüsse vom 15. Februar 2012 - 7 ABN 59/11 - AP Nr.

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GG und - 7 ABN 74/11 - AP Nr. 13 zu § 83a ArbGG 1979; Dörner, in: GK-ArbGG, § 92a Rn. 15; Busemann, in: Schwab/Weth, ArbGG, 4. Aufl. 2015, § 92a Rn. 7a). Dies hat er versäumt. Er hat der Erledigung auch nicht durch Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde Rechnung getragen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201500280&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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