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BVerwG 8 C 14/14

WBRE201500297 ECLI:DE:BVerwG:2015:150415U8C14.14.0 BVerwG 8. Senat 20150415 8 C 14/14 Urteil § 86 Abs 3 VwGO, § 88 VwGO, § 137 Abs 2 VwGO, § 1 Abs 6 VermG, § 1 Abs 8 Buchst a VermG, § 6 Abs 1a VermG,

§ 1Abs. 8 Verm

G Nr. 24 S. 83). Bislang wurde jedoch nicht entschieden, ob der Zurechnungszusammenhang schon aufgrund einer solchen nachträglichen Äußerung entfällt oder ob zusätzlich eine faktische Rückabwicklung der Enteignung erforderlich ist. Die dazu vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen betreffen teils Fälle, in denen nicht die Rückgabe, sondern die Äußerung eines die Enteignung missbilligenden Willens zur Rückgabe fehlte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1997 - 7 C 22.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 121 S. 382 f.), teils stellen sie klar, dass - und in welcher Weise - eine die Enteignung korrigierende Willensäußerung der Besatzungsmacht seinerzeit in der Außenwelt erkennbar geworden sein muss (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1997 - 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 <89> und vom 10. August 2005 - 8 C 18.04 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 32 Rn. 30 f.; Beschluss vom 26. März 2003 a.a.O.). Diejenigen Entscheidungen, die sich mit den Voraussetzungen einer Rückabwicklung der Enteignung beschäftigen, erheben diese nicht zur Bedingung für den Wegfall des besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhangs bei nachträglicher sowjetischer Missbilligung der Enteignung. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 8 C 7.08 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 41 Rn. 21, 23 f.) betrifft ein Unternehmen, das durch die sowjetische Besatzungsmacht enteignet worden und dessen Rückgabe durch die Deutsche Wirtschaftskommission (DWK), also gerade nicht durch die Besatzungsmacht, angeordnet worden war. Das Urteil prüft den Vollzug der Rückgabeanordnung deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Wegfalls des besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhangs, sondern nur unter dem Gesichtspunkt, ob die besatzungshoheitliche Enteignung durch deutsche Stellen - ohne den Willen der Besatzungsmacht - vollständig rückabgewickelt wurde, sodass die spätere erneute Grundbuchumschreibung zugunsten des Volkseigentums als Schädigung im Sinne des Vermögensgesetzes in Betracht gekommen wäre. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2005 - 8 C 6.04 - (BVerwGE 123, 373 <375 f.>) hat einen Fall zum Gegenstand, in dem DDR-Behörden zunächst einen besatzungshoheitlich enteigneten Vermögenswert zurückgaben, diesen jedoch Jahre später erneut enteigneten. Es problematisiert nicht den besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang der ersten Enteignung, sondern deren eigenverantwortliche Rückabwicklung durch die DDR-Behörden als Voraussetzung dafür, dass die nachfolgende erneute Enteignung als Schädigung nach § 1 VermG eingeordnet werden kann. Soweit das bereits zitierte Urteil vom 10. August 2005 (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 32 Rn. 31) eine faktische Rückgabe besatzungshoheitlich enteigneter Vermögenswerte erörtert, bezieht es sich ebenfalls auf eigenverantwortliche, nicht von der Besatzungsmacht veranlasste Maßnahmen deutscher Stellen. 45 Der vorliegende Fall gibt wegen der Bestandskraft der Berechtigtenfeststellung keinen Anlass, die Anforderungen an einen Wegfall des besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhangs aufgrund nachträglicher sowjetischer Missbilligung der Enteignung abschließend zu klären. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die vorgelegten sowjetischen Dokumente zur Aufhebung der Enteignung und der Anordnung einer Rückgabe echt sind, und auf die Verfahrensrügen zu deren Beweiswürdigung kommt es danach ebenfalls nicht an. 46 2. Das angegriffene Urteil, das der Klage aufgrund der dargelegten rechtsfehlerhaften Erwägungen stattgegeben hat, erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). 47

  1. a)Über die bestandskräftig festgestellte Berechtigung des Beigeladenen bezüglich des Gutes D. hinaus liegen auch die übrigen Voraussetzungen für eine Rückübertragung der verfahrensgegenständlichen Flurstücke nach § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG vor. Dass die Rückübertragung des Gutes selbst ausgeschlossen ist, wird in Ziffer 1 des 1. Teilbescheides festgestellt. Auch insoweit ist dieser wegen der auf Ziffer 2 beschränkten Anfechtung gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden. Die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG liegen nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffen wurden, ebenfalls vor. Die vier zurückverlangten Grundstücke standen im Zeitpunkt der Schädigung im Eigentum des Beigeladenen und gehörten zum Betriebsvermögen des Unternehmens. Dies gilt für das mit dem Gutshaus "Schloss D." bebaute Flurstück ebenso wie für die übrigen Grundstücke, die seinerzeit als Hof- oder Nutzflächen des Gutes einzuordnen waren. Sämtliche Grundstücke gehörten auch im Zeitpunkt der Stilllegung des Unternehmens noch zu dessen Betriebsvermögen. Das Gut wurde bis zur Bodenreform bewirtschaftet und erst mit seiner Enteignung, die zur Aufsiedelung des größten Teils seiner Flächen und zur Verteilung seines Inventars führte, endgültig stillgelegt. Die Vergleichbarkeit des stillgelegten Unternehmens mit dem Unternehmen im Zeitpunkt der Schädigung ergibt sich daraus, dass die Art des Betriebes bis zur Stilllegung unverändert blieb. 48
  2. b)Der Rechtmäßigkeit der Rückübertragung steht schließlich nicht entgegen, dass der 1. Teilbescheid in seiner ursprünglichen Fassung noch keine Regelung zur Festsetzung eines Ausgleichsbetrages für Gläubigervorrangverbindlichkeiten nach § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG enthielt. Die Beklagte hat eine solche Regelung, die grundsätzlich im Entscheidungsverbund mit der Rückübertragungsverfügung zu treffen ist, noch rechtzeitig durch den im Verhandlungstermin zu Protokoll erklärten Ergänzungsbescheid vom 15. April 2015 als Ziffer 4 in den 1. Teilbescheid eingefügt. Diese Ergänzung ist bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen. 49
  3. aa)Die Rückgabe von Unternehmensresten wie den verfahrensgegenständlichen Flurstücken hat gemäß § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG Zug um Zug gegen die Zahlung eines Ausgleichsbetrages zur Sicherung vorrangiger Verbindlichkeiten zu geschehen. Das sind die dem Vermögensgegenstand direkt zuzuordnenden Verbindlichkeiten desjenigen Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen der Gegenstand ab dem 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat (vgl. Teilsatz 1 der Vorschrift), zuzüglich eines Anteils der übrigen Verbindlichkeiten dieses Verfügungsberechtigten, der dem Verhältnis des Wertes des Vermögensgegenstandes zum Gesamtwert des Vermögens dieses Verfügungsberechtigten entspricht (sogenannte quotale Zurechnung, vgl. Teilsatz 2). Der vermögensrechtliche Grundsatz der Rückgabe des entzogenen Unternehmens mit allen Aktiva und Passiva gilt damit auch für die Rückgabe von Unternehmensresten. Die Festsetzung des Ausgleichsbetrages soll die Gläubiger des Verfügungsberechtigten davor schützen, dass ihnen mit der Rückgabe des Vermögensgegenstandes an den Berechtigten Haftungsmasse entzogen wird, die bis dahin zur Befriedigung ihrer Forderungen zur Verfügung stand (BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 - 7 C 12.05 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 67 Rn. 14; Beschluss vom 22. März 2006 - 8 B 118.05 - Buchholz § 6 VermG Nr. 66 Rn. 4). Nicht ausgleichspflichtig sind nach § 6 Abs. 6a Satz 2 Teils. 5 VermG nur Verbindlichkeiten, die am 29. März 1991 öffentlich-rechtlichen Körperschaften zustanden. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner - wie die Klägerin - eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (BVerwG, Beschluss vom 20. August 2010 - 8 B 1.10 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 74 Rn. 3; vgl. BT-Drs. 12/103 S. 30 f. zu § 6 Abs. 6a a.F.). Die Stilllegung des entzogenen Unternehmens vor dem 1. Juli 1990 schließt die Zahlungspflicht ebenfalls nicht aus (vgl. Teilsatz 4). 50 Da § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG die Rückgabe nur Zug um Zug gegen die Zahlung des festzusetzenden Ausgleichsbetrages zulässt, zwingt die Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung dazu, die Rückübertragung und die Festsetzung des Ausgleichsbetrages im Entscheidungsverbund zu regeln. Dies soll verhindern, dass das Eigentum am Vermögensgegenstand ohne jede Sicherung von Vorrangverbindlichkeiten mit der Bestandskraft der Rückübertragung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG auf den Berechtigten übergeht. Die Zahlungsverpflichtung des Berechtigten ist deshalb grundsätzlich im Restitutionsbescheid festzusetzen. Dass dort eine entsprechende Regelung getroffen - oder zumindest vorbehalten - wird, ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides (BVerwG, Urteile vom 20. November 1997 - 7 C 40.96 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 35 LS 3 und S. 51 und vom 27. Januar 2000 - 7 C 45.98 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 33 S. 21). Eine Vorabentscheidung über die Rückgabe ist in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VermG allenfalls zulässig, wenn der Restitutionsberechtigte Sicherheit für die Erfüllung der Zahlungspflicht geleistet hat (BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 7 C 25.

§ 3cVerm

G Nr. 1 S. 6 ff. unter 2.). Das ist hier nicht geschehen. 51 bb) Die Beklagte hat den

  1. Teilbescheid, dessen Ziffer 2 die Rückübertragung der Flurstücke verfügt, jedoch rechtzeitig um eine Regelung zur Festsetzung des Ausgleichsbetrages ergänzt. Der nach § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG erforderliche Entscheidungsverbund kann auch durch eine nachträgliche Ergänzung des Rückübertragungsbescheides um eine Entscheidung über die Festsetzung des Ausgleichsbetrages hergestellt werden (BVerwG, Urteil vom
  2. August 2003 - 7 C 25.

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G Nr. 1 S. 6 f.). Hier hat das Bundesamt als Vertreter der Beklagten und nach § 29 Abs. 3 VermG zuständige Behörde durch seinen Prozessvertreter im Termin zur Revisionsverhandlung am

  1. April 2015 einen solchen Ergänzungsbescheid zu Protokoll erklärt. Es hat in den
  2. Teilbescheid eine Ziffer 4 eingefügt, der zufolge keine Gläubigervorrangverbindlichkeiten nach § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG zugunsten der Klägerin festzusetzen sind. Darin liegt die Feststellung, dass keine nach dieser Vorschrift bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten bestehen. Mit dieser Ergänzung ist der gesetzlich geforderte Entscheidungsverbund gewahrt. Dem steht nicht entgegen, dass der Ergänzungsbescheid noch nicht bestandskräftig ist, da er entsprechend der ebenfalls zu Protokoll erklärten Rechtsbehelfsbelehrung in einem gesonderten Verfahren angefochten werden kann (vgl. § 142 Abs. 1 VwGO zum Verbot der Klageerweiterung im Revisionsverfahren). Es genügt, dass der Ergänzungsbescheid wirksam erlassen wurde und bis zu einer allfälligen Aufhebung wirksam bleibt. Der Entscheidungsverbund kann und muss auch bei der Entscheidung über die gesonderte Anfechtung des Ergänzungsbescheides - gegebenenfalls durch Maßgaben im Entscheidungsausspruch - berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. August 2003 - 7 C 25.

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G Nr. 1 S. 7 f.). 52 cc) Die Bindung des Revisionsgerichts an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gemäß § 137 Abs. 2 VwGO schließt die Berücksichtigung des Ergänzungsbescheides hier nicht aus. Neue, auch nach Ergehen des angegriffenen Urteils eingetretene Tatsachen dürfen bei der Revisionsentscheidung nicht nur berücksichtigt werden, wenn es sich um Prozesserklärungen oder sonstige Tatsachen handelt, die für die Sachentscheidungsvoraussetzungen erheblich sind. Aus Gründen der Prozessökonomie ist darüber hinaus die Berücksichtigung neuer, nicht beweisbedürftiger (allgemein- und gerichtskundiger) Tatsachen zulässig, wenn dies eine endgültige Streitbeilegung durch eine abschließende Entscheidung in der Sache ermöglicht und die Berücksichtigung der Tatsache keine schützenswerten Interessen der Beteiligten berührt (BVerwG, Urteile vom

  1. Oktober 1992 - 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104 <106 f.> und vom
  2. Februar 1993 - 1 C 16.87 - Buchholz § 121 VwGO Nr. 64 S. 22; Eichberger/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 137 Rn. 188, 190 ff.). Das ist hier der Fall. Die Ergänzung des
  3. Teilbescheides durch Protokollerklärung ist als gerichtskundige Tatsache nicht beweisbedürftig. Ihre Berücksichtigung ermöglicht eine abschließende Sachentscheidung, die einen sonst absehbaren weiteren Prozess um die Rückgabe der vier Grundstücke vermeidet und den Rechtsstreit endgültig beilegt. Schützenswerte Interessen der Beteiligten werden nicht beeinträchtigt. Der eindeutige und unmissverständliche Wortlaut des Ergänzungsbescheides bedarf keiner tatrichterlichen Auslegung und Würdigung. Zu seinem Ergehen und seiner Berücksichtigung wurde den Beteiligten in der Revisionsverhandlung rechtliches Gehör gewährt. Dabei wurde die Klägerin ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, den Rechtsstreit zur Vermeidung weiterer Kosten für in der Hauptsache erledigt zu erklären. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nur für erstattungsfähig zu erklären, soweit sie im Revisionsverfahren - einschließlich des zur Revisionszulassung führenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - angefallen sind. Die in der Vorinstanz angefallenen außergerichtlichen Kosten in die Erstattung einzubeziehen, entspräche nicht der Billigkeit, weil der Beigeladene vor dem Verwaltungsgericht keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201500297&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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