(1984)vorgesehen gewesen war, indes unbestritten nicht zustande gekommen. Nach Wortlaut wie Gesetzeszweck kann der Berufsbeginn aber auch durch andere Kriterien als den Abschluss eines Arbeitsvertrages bestimmt werden, wenn diese im Lichte des Schutzzwecks des Gesetzes zu einer vergleichbaren Verfestigung geführt haben. Durch diese Verfestigung unterscheidet sich vor Aufnahme der eigentlichen Berufstätigkeit der begonnene Beruf von bloß hypothetischen Berufschancen, deren Verhinderung einen nicht rehabilitierungsfähigen Aufstiegsschaden ausmachen (dazu BVerwG, Urteil vom 18. März 2010 - 3 C 34.09 - Buchholz 428.8 § 1 BerRehaG Nr. 4 Rn. 18). 11
- b)Ob die Klägerin eine ausreichend verfestigte Anwartschaft auf die Berufstätigkeit als wissenschaftliche Assistentin erworben hatte, lässt sich auf der Grundlage der Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht beantworten. Nach Lage des Falles kann nur der Einsatzbeschluss vom März 1983 der Klägerin eine im dargelegten Sinne verfestigte berufsbezogene Position vermittelt haben. Ob dies zu bejahen ist, beurteilt sich anhand der einschlägigen Rechtsvorschriften der DDR. Das Verwaltungsgericht hat insoweit die "Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung des Einsatzes der Hoch- und Fachschulabsolventen des Direktstudiums und die Förderung der Absolventen beim Übergang vom Studium zur beruflichen Tätigkeit - Absolventenordnung - vom 3. Februar 1971" (GBl. DDR Teil II S. 297) und die "Anweisung Nr. 9/1971 über die Aufgaben und Arbeitsweise der Kommissionen für die Vermittlung der Absolventen an den Hoch- und Fachschulen vom 15. Mai 1971" (VuM Nr. 6 S. 9) zugrunde gelegt und daraus die Schlussfolgerung gezogen, ein Einsatzbeschluss sei notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für den Abschluss eines Arbeitsvertrages und führe daher nicht zu einer hinreichenden Verfestigung. An diese Auslegung ist der Senat im Grundsatz gebunden; denn Feststellungen zum Inhalt von DDR-Recht, das nicht als Bundesrecht fortgilt (vgl. Art. 9 des Einigungsvertrages i.V.m. Anlage II Kap. XVI A III und B III), betreffen Tatsachen, deren Ermittlung dem Revisionsgericht verwehrt ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Insofern gilt nichts anderes als nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 293 ZPO bei ausländischem Recht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. März 1989 - 1 B 43.89 - Buchholz 130 § 3 RuStAG Nr. 2 S. 2 f., vom 3. Mai 1996 - 4 B 46.96 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 296 S. 8, vom 14. Oktober 2004 - 6 B 6.04 - juris Rn. 142 und vom 29. Mai 2012 - 3 B 90.11 - ZOV 2012, 213 Rn. 5). Die Bindung greift nur dann nicht, wenn in Bezug auf die Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe dargelegt werden und vorliegen (§ 137 Abs. 2 VwGO) oder die Würdigung des DDR-Rechts materiell schlechterdings nicht nachvollziehbar ist (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 10 C 2.12 - BVerwGE 143, 369 Rn. 13). Das ist vorliegend der Fall. Es spricht schon viel dafür, dass das Verwaltungsgericht die Regelungen über die Absolventenvermittlung hinsichtlich ihrer Bedeutung als staatliches Lenkungsinstrument für den beruflichen Einsatz von Hoch- und Fachschulabsolventen nicht richtig erfasst hat (c). Vor allem aber hat es die gebotene Aufklärung unterlassen, wie diese Regelungen tatsächlich gehandhabt wurden (d). Schließlich ist es der Frage, wie sich die Unterbrechung des Studiums im Falle der Klägerin konkret ausgewirkt hat, nicht ausreichend nachgegangen (e). 12
- c)Die Revision rügt, dass das Verwaltungsgericht die einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht nachvollziehbar gewürdigt hat. Das liegt nahe, ohne dass dem Senat insofern eine abschließende Entscheidung möglich ist. Offenkundig richtig ist allerdings, dass das Verwaltungsgericht am Wortlaut der zentralen Aussagen in § 4 der Absolventenordnung vorbeigeht, wonach zu Beginn des letzten Ausbildungsjahres zwischen den Studenten und den Betrieben Arbeitsverträge abzuschließen "sind" (Abs. 1), die nur auf der Grundlage des (für den jeweiligen Studenten) gefassten Einsatzbeschlusses zulässig waren (Abs. 2). Das spricht deutlich für eine strikte Rechtspflicht, nach Maßgabe der Einsatzbeschlüsse zu verfahren. Gestützt wird dieses Verständnis durch den Rechtsrahmen, der "im Interesse der sozialistischen Gesellschaft und des Absolventen" (§ 2 Abs. 3 Absolventenordnung) eine umfassende "Planung und Leitung des Einsatzes der Absolventen" auf der Grundlage der Fünfjahresplanung und der Jahresvolkswirtschaftspläne (§ 1 Abs. 2, §§ 5 ff. der Absolventenordnung) vorsah. Das Verwaltungsgericht bleibt eine Erklärung dafür schuldig, wo in diesem dirigistischen System die normativen Spielräume belassen sein könnten, um Einsatzbeschlüssen die ihnen offensichtlich prinzipiell beigemessene Steuerungswirkung abzusprechen und sie generell als nicht ausreichend für den Abschluss eines Arbeitsvertrages zu betrachten. Aus der Möglichkeit, gegen sie Einspruch zu erheben (§ 3 Abs. 6 der Anweisung Nr. 9/1971), lässt sich dies nicht herleiten. Die Einspruchsmöglichkeit zeigt im Gegenteil, dass Einsatzbeschlüssen eine Bindungswirkung zugedacht war, die nur in einem formellen Verfahren vor demjenigen Gremium beseitigt werden konnte, das den Einsatzbeschluss gefasst hatte (vgl. § 2 Spiegelstrich 3 der Anweisung Nr. 9/1971). Entsprechendes gilt für Fälle, in denen sich die tatsächlichen Umstände anders entwickelten als die einem Einsatzbeschluss zugrunde liegenden Annahmen. Solche Fehlprognosen und Sondersituationen lassen keine Rückschlüsse darauf zu, welche Bindungswirkung Einsatzbeschlüssen im Regelfall zukommen sollte. 13
- d)Vor allem hat es das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen, die Handhabung von Einsatzbeschlüssen in der DDR aufzuklären. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 293 ZPO verpflichtet das Gericht im Verwaltungsprozess, fremdes Recht unter Ausnutzung aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln. Dabei hat es nicht nur die Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung in der Rechtspraxis zu betrachten (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 1 B 12.04 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 67 S. 62 f.; Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52 <59>). Der an diese Ermittlungspflicht anzulegende Maßstab ist streng. Es gilt der Grundsatz der größtmöglichen Annäherung an das fremde Recht, das in seinem systematischen Kontext, mit Hilfe der im fremden Rechtssystem gebräuchlichen Methoden und unter Einbeziehung der dazu ergangenen Rechtsprechung erfasst werden muss (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 10 C 2.12 - BVerwGE 143, 369 Rn. 14). Wegen der in der DDR bekanntermaßen oft willkürlichen Auslegung und Handhabung von Rechtsvorschriften kommt der gelebten Rechtspraxis für die Beurteilung der Bindungswirkung die letztlich ausschlaggebende Bedeutung zu. Dem ist das Verwaltungsgericht nicht nachgegangen, sondern hat sich ausschließlich am Normtext orientiert. 14
- e)Das Verwaltungsgericht hat hilfsweise erwogen, aber offen gelassen, ob die Klägerin eine etwaige berufsbezogene Position aus dem Einsatzbeschluss infolge der Verzögerung ihres Studienabschlusses, also verfolgungsunabhängig, verloren hat. Dieser Frage wäre in der Tat nachzugehen, sollte die weitere Aufklärung ergeben, dass aus dem Einsatzbeschluss generell ein Anspruch von Absolventen auf Abschluss eines Arbeitsvertrages folgte und dieser auch (tatsächlich) in einem Arbeitsvertrag mündete. In diesem Fall wäre einerseits zu erwägen, dass in einem vollständig durchgeplanten, dirigistischen System, wie es die Absolventenordnung errichtete, die Fortdauer der einem Einsatzbeschluss zugrunde liegenden Annahmen mitgedachte Voraussetzung für deren Fortgeltung sein könnte, sodass sich ein Beschluss erledigt haben könnte, wenn es im ins Auge gefassten Zeitpunkt nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages kam. Das Verwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, dass in der Verordnung keine normativen Vorkehrungen getroffen sind für Fälle, in denen sich die einem Einsatzbeschluss zugrunde liegenden Annahmen verändern. Bei der Frage nach den daraus im Fall der Klägerin zu ziehenden Schlüssen wird aber zu bedenken sein, dass Schwangeren und Müttern im Studium besondere Unterstützung zu gewähren war. Nach der "Anordnung zur Förderung von Studentinnen mit Kind und werdenden Müttern, die sich im Studium befinden, an den Hoch- und Fachschulen vom 10. Mai 1972" (GBl. DDR II S. 320) sollte eine Studienunterbrechung oder -verlängerung nach Möglichkeit vermieden werden (§ 2). Die speziellen persönlichen Probleme der Studentinnen mit Kind und der werdenden Mütter waren bei der Durchführung der Ausbildung zu beachten (§ 4 Abs. 2). Auf Antrag war eine Fördervereinbarung abzuschließen, um den Studienausfall aufzuholen (§ 5). Danach erscheint es immerhin gut denkbar, dass die Verlängerung eines Studiums im Gefolge einer Schwangerschaft die Wirksamkeit eines Einsatzbeschlusses nicht berührte. Letztlich maßgeblich ist aber auch insoweit die Handhabung in der Rechtspraxis der DDR. 15 2. Da der Senat die nötigen Feststellungen nicht selbst treffen kann, ist die Sache zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht wird dabei insbesondere festzustellen haben, welche Bindungswirkung Einsatzbeschlüssen für den Abschluss von Arbeitsverträgen nach der letztlich entscheidenden Handhabung an den Hochschulen der DDR zukam. Dass zu dieser Rechtspraxis keine Erkenntnisquellen verfügbar sind, ist nicht erkennbar. Zu denken ist vor allem an Auskünfte von Hochschulen und ihrer Bediensteten, aber auch an die Einholung von Sachverständigengutachten. Ergibt sich, dass eine Bindungswirkung bestand, wie der normative Befund nahelegt, ist zu beantworten, ob sich Einsatzbeschlüsse nach der Rechtspraxis der DDR bei planwidrigen Verzögerungen des Studiums erledigten und dies auch im Fall der Klägerin anzunehmen ist, sodass die erforderliche Kausalität zwischen einer (unterstellten) politischen Verfolgung und dem beruflichen Nachteil fehlen würde. 16 3. Abschließend ist auf Folgendes hinzuweisen:
- a)Sollte sich im Zuge der weiteren Aufklärung ergeben, dass sich die Klägerin zu Beginn ihres letzten Ausbildungsjahres auf einen fortwirkenden Einsatzbeschluss berufen konnte, der ihr einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages gab, wäre die Verfolgungslage aufzuklären. Dabei wäre einzustellen, dass die Behauptung von Repressalien gegen nahe Verwandte von Ausreisewilligen, die als politische Verfolgung zu bewerten sind, nach den allgemein bekannten Verhältnissen in der DDR plausibel ist. Bei einem in sich schlüssigen, auch im Übrigen glaubhaften Vortrag ist daher zu erwägen, der Klägerin, wenn weitere Beweise nicht erreichbar sein sollten, die Beweiserleichterung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BerRehaG zugutekommen zu lassen. 17
- b)Sollte sich hingegen erweisen, dass der Einsatzbeschluss keine berufliche Anwartschaft gewährte oder diese sich im Verfolgungszeitpunkt erledigt hatte, wäre weiter zu prüfen, ob die Klägerin aus Gründen politischer Verfolgung an der Ausübung des erlernten Berufs als Diplom-Chemikerin gehindert worden ist. Dieses Begehren auf das der angegriffene Bescheid vom 19. Juni 2012 ausdrücklich eingeht, hat die Klägerin im Klageverfahren nicht fallen lassen. Es wird von dem weitergehenden, an den Einsatzbeschluss anknüpfenden Klagebegehren mitumfasst und lebt auf, falls die Klägerin mit ihrem vorrangig geltend gemachten Verfolgungsgeschehen nicht durchdringen sollte. Auch insoweit könnte bei glaubhaftem Vortrag zu den Bemühungen um Arbeitsaufnahme und zu den Gründen ihres Scheiterns die Beweiserleichterung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BerRehaG anzuwenden sein. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201500301&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public