(2016)nunmehr eine Deckung von 116 % und für die Panzergrenadiertruppe eine Deckung von 132 % hinsichtlich des prognostizierten Bedarfs der Truppengattungen für das Jahr 2017 bestehe. Die Umplanung sei nicht aufgrund des Rechtsbehelfs der Antragstellerin erfolgt, sondern in Reaktion auf die erst am
- Juni 2015 festgestellten Änderungen der aktuellen Bedarfslage in den drei betroffenen Truppengattungen. Vor diesem Hintergrund werde die Erledigung der Hauptsache erklärt. 15 Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom
- Juli 2015 ebenfalls die Hauptsache für erledigt erklärt. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 1327/14 - und die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. 17 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom
- April 2008 - 1 WB 4.08 - m.w.N. und vom
- Oktober 2013 - 1 WB 43.13 -). 18 Billigem Ermessen entspricht es, die der Antragstellerin erwachsenen notwendigen Aufwendungen nicht dem Bund aufzuerlegen. 19 Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom
- August 2010 - 1 WDS-VR 3.10 -, vom
- Juli 2011 - 1 WB 21.11 -, vom
- Juli 2012 - 1 WB 35.12 - Buchholz 450.1 § 20 WBO Nr. 4 Rn. 17 - und vom
- Oktober 2013 - 1 WB 43.13 -) in der Regel die notwendigen Aufwendungen (vollständig) dem Bund aufzuerlegen, wenn die übereinstimmenden Erledigungserklärungen darauf beruhen, dass der Antragsteller klaglos gestellt worden ist, indem das Bundesministerium der Verteidigung oder die in seinem Auftrag handelnde Stelle der Bundeswehr aus eigener Veranlassung dem mit dem Rechtsschutzantrag verfolgten Begehren stattgegeben hat. Resultiert dieses Nachgeben bei gleichgebliebener Sach- und Rechtslage allein auf einer geänderten Rechtsauffassung des Entscheidungsträgers der Bundeswehr, ist es billig, den Bund mit sämtlichen notwendigen Aufwendungen des jeweiligen Antragstellers zu belasten (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom
- Mai 2014 - 1 WB 60.13 - juris Rn. 13). 20 Diese Voraussetzung liegt im Fall der Antragstellerin nicht vor. Der nunmehr für die Antragstellerin zum
- Juli 2015 verfügte Wechsel der Truppengattung von der Panzergrenadiertruppe zur Panzertruppe stellt sich nicht als Ausdruck einer - bei gleichgebliebener Sach- und Rechtslage - revidierten Rechtsauffassung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) dar, sondern ist eine Reaktion auf eine neue Sachlage, nämlich auf die aktuell geänderte Bedarfslage in der Panzergrenadiertruppe. Dies hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - in seinem Schreiben vom
- Juli 2015 hervorgehoben und dazu vorgetragen, dass sich der Deckungsgrad in der Panzergrenadiertruppe, in der sich die Antragstellerin aufgrund des Bescheids des Bundesamtes für das Personalmanagement vom
- Juni 2014 bis zum
- Juni 2015 befand, von lediglich 88,8 % (festgestellt im Januar 2015) inzwischen auf 132 % hinsichtlich des prognostizierten Bedarfs dieser Truppengattung für das Jahr 2017 erhöht hat. Angesichts dieser aktuell veränderten Bedarfslage in der von der Antragstellerin innegehabten Truppengattung hat das Bundesamt für das Personalmanagement dem Truppengattungswechselantrag der Antragstellerin hinsichtlich der Panzertruppe stattgeben können. 21 Ohne Erledigung des Rechtsstreits durch diese geänderte Bedarfslage wäre der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos geblieben. 22 Der Senat kann dabei offenlassen, ob der von der Antragstellerin angestrebte Wechsel der Truppengattung - ähnlich wie der Wechsel der Teilstreitkraft oder des Uniformträgerbereichs (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom
- Juli 2008 - 1 WB 46.07 - Buchholz 449 § 82 SG Nr. 3 Rn. 17, 18) - eine anfechtbare dienstliche Maßnahme darstellt, die gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 WBO (hier in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) zum Gegenstand eines wehrdienstgerichtlichen Verfahrens gemacht werden kann. 23 Selbst wenn dies zu bejahen wäre, hätte die Antragstellerin ohne die Veränderung der Bedarfslage im Juni 2015 keinen Anspruch auf den begehrten Truppengattungswechsel gehabt. 24 Ein Soldat bzw. eine Soldatin hat im Rahmen des § 3 Abs. 1 SG keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung, auch nicht in einer bestimmten Truppengattung. Die von dem zuständigen militärischen Vorgesetzten bzw. der zuständigen personalbearbeitenden Stelle zu treffende Verwendungsentscheidung stellt eine Ermessensentscheidung dar, die ihrerseits durch Festlegungen vorgeprägt ist, die auf der Organisationshoheit des Bundesministeriums der Verteidigung (bzw. der von ihm beauftragten Stelle) beruhen. Dazu gehört der Bedarf in den einzelnen Verwendungsbereichen, Truppengattungen und Laufbahnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung wehrdienstgerichtlich nicht überprüfbar (vgl. - auch zum Folgenden - z.B. BVerwG, Beschlüsse vom
- Dezember 2013 - 1 WB 51.12 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 67 Rn. 26 m.w.N. und vom
- Februar 2015 - 1 WB 19.14 - juris Rn. 32). Die Bedarfsermittlung dient der Verwirklichung planerischer Vorstellungen; sie ist eine von militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen geprägte organisatorische Maßnahme, mit deren Hilfe das Bundesministerium der Verteidigung die erforderlichen und verfassungsrechtlich zulässigen Aufgaben der Bundeswehr realisieren will. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation der Streitkräfte an die Stelle der dazu berufenen Organe zu setzen. Die Bedarfsfeststellung ist als Ausübung der Organisationsgewalt den jeweiligen Auswahl- und Stellenbesetzungsverfahren in den einzelnen Verwendungsbereichen und Truppengattungen vorgelagert und berührt noch nicht geschützte subjektive Rechte eines Soldaten. 25 Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bedarfslage, wie sie sich vor der Erledigung des Rechtsstreits darstellte, substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. Das ergibt sich im Einzelnen aus dem Schreiben vom
- Januar 2015 und aus der Vorlage an den Senat vom
- Februar
- Wegen der bis zur Feststellung des aktuellen Bedarfs im Juni 2015 zugrunde zu legenden erheblichen Unterdeckung der Panzergrenadiertruppe (88,8 % Deckungsgrad) war es nicht ermessensfehlerhaft, die Antragstellerin unter fürsorglicher Berücksichtigung ihrer familiären Belange der Panzergrenadiertruppe zuzuordnen und ihren Wechsel in die Panzertruppe, die einen Deckungsgrad von 113 % aufwies, abzulehnen. 26 Das von der Antragstellerin thematisierte Angebot eines Tauschpartners führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Insoweit hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - im Schriftsatz vom
- Februar 2015 im Einzelnen erläutert, dass die Hörsäle der ... Inspektion beim Ausbildungszentrum M. für jeweils 20 Lehrgangsteilnehmer ausgeplant seien. Im Hörsaal für die Panzertruppe seien bereits 22 Lehrgangsteilnehmer eingeplant. Damit sind insbesondere in der von der Antragstellerin angestrebten Truppengattung die Hörsäle durch das Bundesamt für das Personalmanagement bereits überplant gewesen. Weitere Teilnehmer konnten aus Kapazitätsgründen nicht aufgenommen werden. Dieser Umstand rechtfertigte es, den von der Antragstellerin angebotenen Tausch nicht zu akzeptieren. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201500328&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public