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BVerwG 8 B 75/14

WBRE201500329 ECLI:DE:BVerwG:2015:290715B8B75.14.0 BVerwG 8. Senat 20150729 8 B 75/14 Beschluss § 1 Abs 6 VermG, § 418 ZPO vorgehend VG Cottbus, 4. Juli 2014, Az: 1 K 902/11, Urteilnachgehend BVerfG,

§ 1Verm

G Nr. 153 - juris Rn. 12). Ein Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO setzt eine ausreichende Substantiierung voraus. Dazu müssen bestimmte, konkrete Tatsachen als Beweisthema benannt und bestimmte Beweismittel dafür angeboten werden (BVerwG, Urteil vom

  1. August 1963 - 8 C 248.63 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 7). Ein ausreichend substantiierter Beweisantrag kann entsprechend § 244 Abs. 3 bis 5 StPO unter anderem abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache offenkundig, bereits erwiesen oder nicht entscheidungserheblich ist, oder wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist. 27 Danach durfte das Verwaltungsgericht den Beweisantrag zu A. mit der Begründung ablehnen, er habe nicht den Beweis bestimmter Tatsachen, sondern deren rechtliche Würdigung am Maßstab der Eigentumsdefinition des § 903 BGB zum Gegenstand. Der Kläger hatte als Beweisthema bezeichnet, dass sich aus elf von ihm benannten, teils gerichtlich festgestellten und teils von ihm behaupteten Umständen ein "Sachverhalt" ergebe, der im Beweisantrag auf drei Seiten in neun Teilen beschrieben wird und aus dem sich ergeben soll, dass der Alteigentümer jede Möglichkeit verloren habe, ohne das Einverständnis der Gestapo mit seinem Eigentum zu verfahren und andere nach Belieben von jeder Einwirkung auszuschließen. Die Subsumtion unter die Legaldefinition des Eigentums kann ebenso wenig Gegenstand des angebotenen Sachverständigenbeweises sein wie das zur Erläuterung in der Beschwerdebegründung hervorgehobene Tatbestandsmerkmal des Vermögensverlustes (§ 1 Abs. 6 VermG). Im Übrigen wäre selbst bei fehlerhafter Begründung der Ablehnung dieses Beweisantrags ausgeschlossen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf dem Mangel beruht. Nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts begründete der im Antrag zu A. detailliert ausgeführte Umstand, dass der Vermögensinhaber seine Eigentümerbefugnisse nicht persönlich wahrnehmen konnte, noch keinen vollständigen Vermögensverlust. 28 Die Ablehnung der Beweisanträge zu B., C. und D. ist nicht zu beanstanden, weil die Auslegung schriftlicher, zu den Akten gelangter privatgutachterlicher Stellungnahmen als Teil der dem materiellen Recht zuzuordnenden freien Beweiswürdigung nicht Gegenstand der Beweiserhebung sein kann. Dass die Gutachter von einer "Ausschaltung" des Alteigentümers ausgingen, war auch nicht beweisbedürftig. Wie oben dargelegt, hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass dieser die Leitung der landwirtschaftlichen Unternehmen nicht selbst, sondern nur durch einen Generalbevollmächtigten seines Vertrauens wahrnehmen konnte. Dies genügte nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung jedoch nicht, einen Vermögensverlust zu begründen. Das Verwaltungsgericht musste deshalb auch den im Antrag zu E. angebotenen Sachverständigenbeweis zur "Ausschaltung" des Alteigentümers nicht erheben. 29 Den Beweisantrag zu F. durfte das Verwaltungsgericht, soweit er die Echtheit und Beweiskraft von vier vorgelegten Urkunden betraf (a), mit der Erwägung ablehnen, dass es deren Echtheit unterstellte. Den Anträgen, die Bestellung eines Verwalters für Kl. (schon) 1943 und die hervorragende Informiertheit der Quellen durch Beiziehung verschiedener Akten und durch Sachverständigengutachten zur Echtheit ihres Inhalts zu beweisen (b), musste das Verwaltungsgericht mangels ausreichender Substantiierung der urkundlichen Beweismittel nicht nachgehen. Da nicht auf eine konkrete Urkunde, sondern auf die Durchsicht von Urkundensammlungen verwiesen wird, handelt es sich um Beweisermittlungsanträge (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  2. Mai 1998 - 7 B 440.

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G Nr. 153 - juris Rn. 23). Die Beschwerdebegründung legt auch nicht dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die begehrte Ermittlung im Rahmen der Amtsaufklärungspflicht hätte aufdrängen müssen. Die zurückverlangten Immobilien gehörten nicht zur Herrschaft Kl. Der Hinweis des Klägers auf § 418 ZPO führt mangels Angaben zum Inhalt konkreter Urkunden ebenfalls nicht weiter. Aus den gleichen Gründen musste auch dem Antrag, die Richtigkeit der "alliierten Feststellungen ... zur ... Beschlagnahme des schlesischen Besitzes mit Wirkung bis 1943 zurück" durch Beiziehung verschiedener Akten des brandenburgischen Hauptarchivs zu beweisen (c), nicht nachgegangen werden. 30 Die Beweisanträge zu G. und H. durfte das Verwaltungsgericht ebenfalls mangels ausreichender Substantiierung ablehnen. Zu Recht verweist es außerdem darauf, dass nicht bestimmte Tatsachen, sondern (rechtliche) Wertungen unter Beweis gestellt werden. So verlangt der Kläger unter G. die Beweiserhebung dafür, dass der Aktendeckel der Akte "Domänenregistratur" Beweis für die von ihm behauptete faktische Beschlagnahme erbringe. Unsubstantiiert ist der Beweisantrag auch, soweit er wiederum auf Urkundensammlungen als Beweismittel verweist. Die Ablehnung der unter G. Ziffer 1 bis 3 gestellten weiteren Anträge ist ebenfalls verfahrensfehlerfrei. Soweit der Kläger (unter 1) die Beweggründe General S. für die Verfügung der Einreise des Fürsten und seiner Familie nach Südafrika und die Freigabe der dort als Feindvermögen beschlagnahmten Farm unter Beweis stellt, handelt es sich um einen Indizienbeweis, der abgelehnt werden darf, wenn die Indiztatsache für den Nachweis der Haupttatsache nach gerichtlicher Überzeugung nicht ausreicht (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1998 - 7 B 440.

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G Nr. 153 - juris Rn. 12 f.). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Beweiserhebung mangels schlüssiger Darlegungen zur Beweiskraft der behaupteten Indiztatsache ablehnte. Den Antrag zu 2, der sich auf die fehlende Bereitschaft des englischen Geheimdienstes bezieht, Erkenntnisquellen offenzulegen, durfte das Verwaltungsgericht ablehnen, weil es diese Tatsache als wahr unterstellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Gerade mangels Klarheit über die Quellen hat es den geheimdienstlichen Mitteilungen keinen nennenswerten Beweiswert zugemessen. Den Antrag zu 3 durfte es ablehnen, weil es die Behauptung, der englische Geheimdienst habe und hätte den südafrikanischen Behörden keine unzutreffenden Informationen über den Fürsten erteilt, zu Recht als Behauptung ins Blaue hinein und damit als nicht ausreichend substantiiert bewertet hat. 31 Das Verwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, dem Beweisantrag zu H. nachzugehen, demzufolge durch Einholen eines historischen Sachverständigengutachtens bewiesen werden soll, dass "die Tatsache des Zugriffs durch die Gestapo und Himmler persönlich auf die Vermögenswerte und die Plünderung der beweglichen Vermögenswerte des Verfolgten den unterschiedslosen Zugriff auf das gesamte Vermögen bedeutet, wenn nicht deutlich überwiegende Gründe dafür sprechen, dass ein Zugriff auf das Vermögen doch nicht beabsichtigt war". 32 Wie sich aus der Formulierung ("bedeutet") ergibt, sollte hiermit kein (tatsächlicher) Erfahrungssatz unter Beweis gestellt werden, sondern eine Beweisregel, die als Element des materiellen Rechts keinem Beweis zugänglich ist. Dass der Beweisantrag auf die Klärung tatsächlicher Erfahrungssätze abzielte, macht auch die Beschwerdebegründung nicht geltend. Vielmehr rechtfertigt sie den Antrag mit der Notwendigkeit zu klären, welcher Ausgangspunkt "für den als normal zu betrachtenden Geschehensablauf zu wählen" sei, und spielt damit auf die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises an. Ihre Darlegungen zum voraussichtlichen Beweisergebnis nehmen auf die Beweislastverteilung und damit ebenfalls auf einen materiell-rechtlichen Gesichtspunkt Bezug. 33 Ob das Verwaltungsgericht den Beweisantrag zu I. mit der Begründung ablehnen durfte, er gehe von unbewiesenen Tatsachen aus und sei auf die Beantwortung einer Rechtsfrage gerichtet, kann dahinstehen. Selbst wenn Beweisthema allein der Umfang der tatsächlichen Beeinträchtigung der Unternehmensführung durch den Alteigentümer sein sollte, beruht die angegriffene Entscheidung jedenfalls nicht auf einem etwaigen Verfahrensmangel. Aus den oben dargelegten Gründen genügte es nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts für das Vorliegen eines Vermögensverlustes im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG nicht, dass der Unternehmensinhaber an der persönlichen Wahrnehmung seiner Befugnisse gehindert war. 34 Den Antrag zu J. hat das Verwaltungsgericht zutreffend mit der Erwägung abgelehnt, dass die Frage, ob sich aus den Feststellungen der von dem Kläger beauftragten Gutachter denkgesetzlich zwangsläufig die Ausschaltung des Alteigentümers ergibt, keine dem Beweis zugängliche Tatsache benennt, sondern ein Element der dem materiellen Recht zuzuordnenden freien gerichtlichen Beweiswürdigung und ihrer Grenzen gemäß § 108 Abs. 1 VwGO. 35 Die Beweisanträge zu K. und M. durfte das Verwaltungsgericht ablehnen, weil die Rechtsauffassung der früheren Beigeladenen nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung ebenso unerheblich war wie die Erstreckung der Herrschaft B. auf den gesamten brandenburgischen Besitz des Alteigentümers. Soweit der Antrag zu K. das Vorhandensein schlüssiger Beweise bei den früheren Beigeladenen unter Beweis stellte, handelte es sich um einen unsubstantiierten Beweisermittlungsantrag. Umstände, derentwegen sich dem Verwaltungsgericht entsprechende Ermittlungen nach § 86 Abs. 1 VwGO hätten aufdrängen müssen, sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Insbesondere reichen dazu Hinweise auf vom Kläger für widersprüchlich gehaltene Pressemitteilungen und Äußerungen früherer Beteiligter nicht aus. 36 Dem Antrag zu L., der unter Beweis stellt, dass die "Verbannung vom eigenen Grundbesitz und das Versagen der Anfertigung von Abschriften über den Nachweis von Grundeigentum (u.a. durch Vernichtung der Grundakten) insbesondere im Zeitraum von 1941 bis 1949 ein tatsächliches staatlich organisiertes Standardvorgehen" zum Ausschluss des Eigentümers von der tatsächlichen Herrschafts- und Verfügungsgewalt über das Grundeigentum gewesen sei, musste das Verwaltungsgericht nicht nachgehen, weil die Beweistatsache nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung nicht erheblich war. Dabei kann offen bleiben, ob die Unerheblichkeit schon damit begründet werden kann, dass der Alteigentümer nach den - insoweit nicht mit wirksamen Verfahrensrügen angegriffenen - Feststellungen nicht von seinem gesamten Grundbesitz "verbannt" worden war, sondern nur auf den Aufenthalt in B. und Kl. selbst verzichtet hatte, und ein Versagen von Abschriften über Grundeigentumsnachweise nicht gerichtlich festgestellt worden war. Selbst wenn die verwaltungsgerichtliche Begründung der Ablehnung des Antrags fehlerhaft sein sollte, ergibt sich die Unerheblichkeit der Beweistatsache jedenfalls daraus, dass die Einordnung der Maßnahmen als "Standardvorgehen" nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts noch nicht auf einen Vermögensverlust des Alteigentümers schließen lässt. Vielmehr muss dazu im Einzelfall geprüft werden, ob die ergriffenen Maßnahmen faktisch die vollständige und endgültige Verdrängung aus der Eigentümerposition zur Folge hatten. 37 cc) Da die Ablehnung sämtlicher Beweisanträge eine Stütze im Prozessrecht findet, liegt darin keine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör. 38 dd) Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO durch eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung verletzt, wird ebenfalls nicht substantiiert. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung eines ordnungsgemäßen Beweisantrags gemäß § 86 Abs. 2 VwGO Beweismittel von vornherein als unergiebig oder unglaubhaft bewertet oder das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache für erwiesen gehalten hätte. Soweit das Verwaltungsgericht einzelnen Tatsachen eine hinreichende Indizwirkung abspricht, würdigt es nicht die unter Beweis gestellte Indiztatsache, sondern die Wahrscheinlichkeit, mit der aus dieser auf das Vorliegen der rechtserheblichen Haupttatsache geschlossen werden kann. Diese Schlüssigkeitsprüfung ist eine zulässige, durch Denkgesetze gesteuerte Anwendung richterlicher Erfahrungssätze. Sie kann zwar verfahrensfehlerhaft sein, wenn das Verwaltungsgericht die Wahrscheinlichkeitsanforderungen überspannt (Beschluss vom 20. Februar 1998 - 7 B 440.

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G Nr. 153 - juris Rn. 12 f. m.w.N.). Dies hat der Kläger jedoch ebenso wenig dargelegt wie einen Verstoß gegen die Denkgesetze. Er hat insbesondere nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht denklogisch ausgeschlossene Schlussfolgerungen gezogen oder einen denklogisch allein möglichen Schluss zu ziehen abgelehnt hätte. Stattdessen stellt er die eigene Tatsachen- und Beweiswürdigung derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber, wobei er stets die eigene - und nicht die für die Beurteilung von Verfahrensfehlern maßgebliche - materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts zu Grunde legt. 39 Zulässige Ergänzungen des Beschwerdeverbringens mit Schriftsatz des Klägers vom

  1. November 2014, der noch vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist bei Gericht einging und nähere Ausführungen zum Vorgehen General S. enthält, sowie die in den späteren, nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingereichten Schriftsätzen enthaltenen Ergänzungen und Erläuterungen der Beschwerdebegründung rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Soweit der Schriftsatz vom
  2. November 2014 dem Verwaltungsgericht eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung vorwirft, übersieht er, dass der Beweisantrag bezüglich des Verhaltens General S. wegen Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache abgelehnt wurde. 40 Neue Tatsachen und Beweismittel einschließlich aller erstmals nach Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Urteils vorgelegter Unterlagen können im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Dem Kläger ist es unbenommen, wegen des vorgetragenen Auffindens neuer Beweismittel einen Antrag auf Wiederaufgreifen des vermögensrechtlichen Verfahrens zu stellen. 41 Neuer Vortrag zur Begründung der Beschwerde in den nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten Schriftsätzen muss ebenfalls unberücksichtigt bleiben. Insbesondere können Mängel der Substantiierung des Beschwerdevorbringens nicht durch weitere Darlegungen nach Fristablauf geheilt werden. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 43 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201500329&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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