WBRE201500344 ECLI:DE:BVerwG:2015:230715U7C10.13.0 BVerwG 7. Senat 20150723 7 C 10/13 Urteil § 3 Abs 6 S 1 BImSchG, § 3 Abs 6 S 2 BImSchG, § 5 Abs 1 Nr 2 BImSchG, § 6 Abs 1 Nr 1 BImSchG, Nr 5.4.7.1 TA
§ 137Abs. 2 Vw
GO gebunden. Wirksame Verfahrensrügen können mit der Sprungrevision nicht erhoben werden (§ 134 Abs. 4 VwGO). Mängel der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die als materiell-rechtliche Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO einzuordnen wären, wie etwa ein Verstoß gegen gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze und die Denkgesetze (BVerwG, Urteil vom
- November 2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 41 m.w.N.), hat der Beklagte nicht geltend gemacht; sie sind auch nicht ersichtlich. 15
- Einen Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ohne die Anordnung, eine Abluftbehandlungsanlage zu betreiben, hat das Verwaltungsgericht bejaht, obwohl weder im Genehmigungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren geklärt worden ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Betrieb der Hähnchenmastanlage auf Wohngrundstücken in der Nachbarschaft der Anlage zu einer relevanten Zusatzbelastung durch Bioaerosole führt (UA S. 10, 13; juris Rn. 36, 42). Das ist mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht vereinbar. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts rechtfertigen es nicht, die Verhältnismäßigkeit der Anordnung unabhängig von der Klärung dieser Frage zu verneinen. 16 a) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Einsatz von Abluftbehandlungsanlagen in der Geflügelhaltung aus wirtschaftlichen Gründen noch nicht dem Stand der Technik entspricht, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden (aa, bb). Die Abluftbehandlung kann aber dennoch eine erforderliche und wirtschaftlich zumutbare Vorsorgemaßnahme sein (cc - ff). 17 aa)
§ 3Abs. 6 Satz 1 BIm
SchG kann eine Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen dem Stand der Technik nur entsprechen, wenn ihre praktische Eignung hierfür insgesamt gesichert erscheint. Zur Frage, ob die geforderte DLG-zertifizierte Abluftbehandlungsanlage praktisch geeignet erscheint, die Emission nicht nur von Staub, sondern auch von Bioaerosolen zu begrenzen, hat das Verwaltungsgericht abschließende Feststellungen nicht getroffen. Für das Revisionsverfahren muss deshalb unterstellt werden, dass dies der Fall ist. Das Verwaltungsgericht hat zur Frage der praktischen Eignung einen in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
- März 2012 (12 ME 270/11, ZUR 2012, 565; juris) auszugsweise wiedergegeben und ergänzend auf Ziffer 2 eines niedersächsischen Erlassentwurfs vom
- Dezember 2012 zur Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren verwiesen. In dem Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht "gewisse Zweifel" an der Eignung der DLG-zertifizierten Abluftbehandlungsanlage auch zur Bioaerosol-Abscheidung geäußert. Im Leitsatz des Beschlusses hat es ausdrücklich auf den nur summarischen Charakter dieser Prüfung hingewiesen. Es brauchte der praktischen Eignung nach seiner Rechtsauffassung im Übrigen nicht weiter nachzugehen, weil der damalige Antragsgegner jedenfalls der Verneinung der wirtschaftlichen Eignung nicht substantiiert entgegengetreten war (a.a.O. juris Rn. 32). Dass die bei summarischer Prüfung bestehenden Zweifel im Hauptsacheverfahren nicht ausgeräumt werden können, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Auch unter Ziffer 2 des Erlassentwurfs wird allein die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Forderung nach einer Abluftreinigungsanlage bei zwangsbelüfteten Anlagen für die Geflügelkurzmast verneint. Die praktische Eignung von Abluftbehandlungsanlagen zur Bioaerosol-Abscheidung wird unter Ziffer 4 des Erlassentwurfs ausdrücklich bejaht. 18 bb)
§ 3Abs. 6 Satz 2 BIm
SchG i.V.m. der Anlage zu § 3 Abs. 6 BImSchG sind bei der Bestimmung des Standes der Technik die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen und der Grundsatz der Vorsorge und der Vorbeugung zu berücksichtigen. Der Stand der Technik ist ein genereller Maßstab, für den die Umstände des jeweiligen Einzelfalls keine Rolle spielen (vgl. Jarass, BImSchG,
- Aufl. 2013, § 3 Rn. 99; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand Januar 2015, § 5 Rn. 150). Das gilt auch für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen. Maßgebend für die sogenannte wirtschaftliche Eignung ist, ob der wirtschaftliche Aufwand für eine emissionsbegrenzende Maßnahme einem durchschnittlichen Betreiber einer Anlage der bestimmten Art unter in dem betreffenden industriellen Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen (vgl. Art. 3 Nr. 10 Buchst. b der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2010 über Industrieemissionen, ABl. L 334 S. 17 - im Folgenden: IE-RL) zugemutet werden kann (vgl. Jarass, a.a.O. § 3 Rn. 107 f.). Die wirtschaftliche Lage des betroffenen Betreibers und die jeweiligen Gegebenheiten in der Nachbarschaft seiner Anlage sind hierfür ohne Bedeutung. 19 Das Verwaltungsgericht hat bezogen auf die Geflügelhaltung die für den Stand der Technik erforderliche wirtschaftliche Eignung der Abluftbehandlung verneint. Das ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Es hat - wie sich aus der Bezugnahme auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
- März 2012 und Ziffer 2 des Erlassentwurfs ergibt - in tatsächlicher Hinsicht angenommen, dass Abluftbehandlungsanlagen in der Geflügelhaltung wegen der mit ihrem Einsatz verbundenen hohen Kosten in Fachkreisen noch als unwirtschaftlich gelten (UA S. 15; juris Rn. 47, 49). An die dieser Annahme zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen ist der Senat
§ 137Abs. 2 Vw
GO gebunden. 20 cc) Dass die Abluftbehandlung, solange sie noch nicht dem Stand der Technik entspricht, von vornherein nicht geboten sein kann, dürfte das Verwaltungsgericht nicht angenommen haben. Jedenfalls ist seinen weiteren Erwägungen zur wirtschaftlichen Situation des Klägers (UA S. 16 f.; juris Rn. 50 - 52) und zum Gewicht des Gefahrenverdachts (UA S. 17; juris Rn. 53) nicht eindeutig zu entnehmen, dass sie lediglich die Verneinung der generellen Verhältnismäßigkeit als Voraussetzung des Standes der Technik untermauern, nicht aber die Unverhältnismäßigkeit der Abluftreinigung im hier vorliegenden Fall begründen sollen. 21 Dem Stand der Technik kommt eine Sperrwirkung für über diesen Stand hinausgehende Vorsorgemaßnahmen auch nicht zu. Eine Maßnahme zur Emissionsbegrenzung kann auch dann eine erforderliche und wirtschaftlich zumutbare Vorsorgemaßnahme sein, wenn sie zur Emissionsminderung praktisch geeignet ist, aber aus wirtschaftlichen Gründen noch nicht dem Stand der Technik entspricht.
§ 5Abs. 1 Nr. 2 BIm
SchG ist Vorsorge "insbesondere" durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu treffen. Sie kann mithin im Einzelfall auch über den Stand der Technik hinausgehen (vgl. Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 3 Rn. 108, § 5 Rn. 54; Kotulla, BImSchG, Band 1, Stand Januar 2014, § 5 Rn. 75). Seit Neufassung des § 5 Abs. 1 BImSchG durch Art. 2 Nr. 5 Buchst.
- a)des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) ist der Stand der Technik bei allen Vorsorgemaßnahmen einzuhalten, nicht nur bei Maßnahmen der Emissionsbegrenzung. Er ist nach der Begründung des Gesetzentwurfs allerdings nur ein "Regelstandard" (BT-Drs. 14/4599 S. 126). Die dem Stand der Technik entsprechenden Vorsorgemaßnahmen können als Regel, d.h. unabhängig von den Umständen des Einzelfalls verlangt werden. Die konkrete Immissionssituation in der Nachbarschaft der Anlage braucht nicht ermittelt zu werden; eine Zuordnung von Emittenten und Immissionen ist nicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 7 C 8.82 - BVerwGE 69, 37 <43 f.>; Beschluss vom 10. Januar 1995 - 7 B 112.94 - Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 4 = juris Rn. 7). Die Pflicht, Vorsorge nach dem sich fortentwickelnden Stand der Technik zu treffen, ist deshalb ein ebenso effizientes wie wettbewerbsneutrales Mittel zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt (vgl. Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 5 Rn. 47; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand Januar 2015, § 5 Rn. 136). Der "Regelstandard" schließt jedoch nicht aus, einzelfallbezogen unter Berücksichtigung von Aufwand und erreichbarer Immissionsminderung in der Nachbarschaft der Anlage eine über den Stand der Technik hinausgehende Emissionsbegrenzung zu verlangen. Auch nach der Industrieemissions-Richtlinie (Art. 11 Buchst.
- a)und
- b)IE-RL, 12. Erwägungsgrund) müssen beim Betrieb einer Anlage nicht nur die besten verfügbaren Techniken angewendet werden, sondern alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen getroffen werden. 22
- dd)Nr. 5.4.7.1 TA Luft 2002 schließt eine über den Stand der Technik hinausgehende Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Bioaerosole nicht aus. Nach dieser Vorschrift sind die Möglichkeiten zu prüfen, die Emissionen an Keimen und Endotoxinen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu mindern. Bei Erlass der TA Luft 2002 ging man davon aus, dass Bioaerosole zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen können; einen Stand der Technik konnte man aber noch nicht formulieren, eine Abluftreinigung deshalb nicht generell verlangen (vgl. Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, Leitfaden S. 1). Die Möglichkeit, im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf eine bestimmte Immissionssituation in der Nachbarschaft der Anlage, zur Vorsorge gegen Bioaerosol-Immissionen eine Abluftbehandlung anzuordnen, bleibt von dem Prüfauftrag für dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen unberührt. Anderenfalls wäre die genannte Regelung in Nr. 5.4.7.1 TA Luft 2002 mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG unvereinbar. 23
- ee)Ob eine über den Stand der Technik hinausgehende Abluftbehandlung zur Minderung von Bioaerosol-Emissionen verhältnismäßig und damit geboten ist, kann in unmittelbarer Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auf den jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Eine vorherige Konkretisierung der diesbezüglichen Betreiberpflichten durch eine Verordnung nach § 7 BImSchG oder eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 BImSchG ist insoweit nicht erforderlich (vgl. Jarass, DVBl 1986, 314 <317>; Dolde, NVwZ 1986, 873 <881>). Eine solche Konkretisierung hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich für Maßnahmen der Emissionsbegrenzung gefordert, die unabhängig von der Immissionssituation in der jeweiligen Umgebung von allen Anlagen eines bestimmten industriellen Sektors verlangt werden; es ging um Vorsorge gegen Ferntransporte von Luftschadstoffen (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 7 C 8.82 - BVerwGE 69, 37 <45>). Einer Prüfung des Einzelfalls hat es eine Absage nur erteilt, wenn die Betreiberpflichten - anders als hier - konkretisiert worden waren, ein Betreiber aber die für alle geltenden Vorsorgeanforderungen unter Berufung auf die Umstände seines Einzelfalls nicht erfüllen wollte (BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1984 a.a.O. S. 42 ff. und vom 20. Dezember 1999 - 7 C 15.98 - BVerwGE 110, 216 <221>; Beschluss vom 10. Januar 1995 - 7 B 112.94 - Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 4 = juris Rn. 7). Eine Konkretisierung der Betreiberpflichten zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Bioaerosole in der TA Luft würde den Gesetzesvollzug zwar wesentlich vereinfachen; die durch § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gebotene Vorsorge darf jedoch nicht allein deswegen unterbleiben, weil eine Ergänzung der TA Luft aussteht. 24 Vorsorge muss nach Umfang und Ausmaß dem Risikopotential der Immissionen, die sie verhindern soll, proportional sein (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 7 C 8.82 - BVerwGE 69, 37 <44>; Beschluss vom 30. August 1996 - 7 VR 2.96 - Buchholz 406.25 § 17 BImSchG Nr. 3 = juris Rn. 22). Der Grundsatz der Risikoproportionalität setzt eine Bagatellgrenze voraus, bei deren Unterschreitung emissionsbegrenzende Maßnahmen nicht angeordnet werden dürfen (BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 1999 - 7 C 15.98 - BVerwGE 110, 216 <224> und vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329 <333 f.>). Eine Prüfung auf Irrelevanz (vgl. hierzu z.B. S. 5 des Leitfadens der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz) ist auch bei Bioaerosolen erforderlich. Überschreitet die anlagebedingte Bioaerosol-Zusatzbelastung eine Bagatell- bzw. Irrelevanzschwelle, muss das Besorgnispotential dieser Zusatzbelastung beurteilt werden. Hierfür ist es grundsätzlich erforderlich, jedenfalls überschlägig zu ermitteln, in welchem Umfang der Betrieb der Anlage zu zusätzlichen Bioaerosol-Immissionen auf Wohngrundstücken in der Nachbarschaft führt. Weiter kann es erforderlich sein, für die relevanten Immissionsorte auch die Gesamtbelastung durch Bioaerosole, also die Summe aus Vor- und Zusatzbelastung, zu ermitteln. Bei einer Vorbelastung durch Anlagen mit vergleichbaren Emissionen wird das Besorgnispotential einer zusätzlichen Belastung durch Bioaerosole größer sein als ohne eine solche Vorbelastung. Dem Besorgnispotential der zu vermeidenden Immissionen sind die Auswirkungen der geforderten Emissionsminderung auf den konkreten Betreiber gegenüberzustellen. Die Aufwendungen für die Vermeidung einer zusätzlichen Bioaerosol-Belastung dürfen nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu den mit ihr erreichbaren günstigen Wirkungen stehen (vgl. BT-Drs. 7/179 S. 32; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand Januar 2015, § 5 Rn. 159; Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 5 BImSchG Rn. 60). Bei neu zu errichtenden Anlagen können höhere Anforderungen gestellt werden als bei bestehenden Anlagen (Dietlein, a.a.O.; Kotulla, BImSchG, Band 1, Stand Januar 2014, § 5 Rn. 76). 25
- ff)Auch im vorliegenden Fall kann hiernach eine Abluftbehandlung geboten sein. Für das Revisionsverfahren ist wegen der entsprechenden Unterstellung des Verwaltungsgerichts davon auszugehen, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass Bioaerosol-Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Anlage des Klägers zu einer relevanten Erhöhung von Bioaerosol-Immissionskonzentrationen auf Wohngrundstücken in der Umgebung der Anlage führt, ist nicht geklärt; das Verwaltungsgericht hat eine zusätzliche Belastung durch Bioaerosole ausdrücklich als möglich bezeichnet (UA S. 10; juris Rn. 36). 26
- b)Selbst wenn der Kläger die Hähnchenmastanlage - wie das Verwaltungsgericht ohne nähere Auseinandersetzung mit der Höhe des zu erwartenden Gewinns angenommen hat (UA S. 16 f.; juris Rn. 50 - 53) - bei Installation und Betrieb der verlangten Abluftbehandlungsanlage nicht wirtschaftlich betreiben könnte, würde dies nicht notwendigerweise zur Unverhältnismäßigkeit der Anordnung führen. Auch ein hoher, den Betreiber stark belastender Aufwand ist ins Verhältnis zu den mit der Abluftbehandlung erreichbaren günstigen Wirkungen für die Nachbarschaft zu setzen. Bei der Gewichtung der Auswirkungen für den Betreiber ist zudem zu berücksichtigen, dass die Wirtschaftlichkeit des Anlagenbetriebs auch von den jeweiligen Standort- und Marktbedingungen abhängt. Ist die Höhe des Aufwands durch den Ertrag der Abluftbehandlung gerechtfertigt, müssen unter vergleichbaren Standortbedingungen andere Betreiber ebenfalls für eine Abluftbehandlung sorgen und die Mehrkosten an die Verbraucher weitergeben. Kann der betroffene Betreiber die Mehrkosten nicht weitergeben, weil andere Betreiber ausreichenden Abstand zu empfindlichen Nutzungen halten und deshalb eine Abluftbehandlung nicht benötigen, kann es verhältnismäßig sein, den Betreiber darauf zu verweisen, entweder seinerseits einen besser geeigneten Standort zu suchen oder am gewählten Standort die Mehrkosten der Abluftbehandlung in Kauf zu nehmen. Bei Errichtung einer neuen Anlage kann die Vorsorgepflicht nicht nur dazu zwingen, die Art und Weise des Anlagenbetriebs zu modifizieren; sie kann auch der Genehmigungsfähigkeit der Anlage am gewählten Standort entgegenstehen (vgl. Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 5 Rn. 56; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand Januar 2015, § 5 Rn. 154; Schmidt-Kötters, in: Giesberts/Reinhardt, Umweltrecht, 2007, § 5 Rn. 106 - dort jeweils im Hinblick auf raumbezogene Vorsorge; a.A. Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, Band 1, Stand Juli 2015, § 5 Rn. C 27). 27
- c)Das Verwaltungsgericht hat schließlich die Abwägung des Beklagten zwischen der menschlichen Gesundheit und dem finanziellen Mehraufwand für den Kläger nicht für tragfähig erachtet. Ausgehend von den Unsicherheiten in Bezug auf den von Bioaerosolen ausgehenden Gefahrenverdacht könne das Gut der menschlichen Gesundheit nicht mit seinem gesamten Gewicht in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen eingestellt werden. Demgegenüber habe der Beklagte die Argumente des Klägers zum wirtschaftlichen Mehraufwand nicht hinreichend gewürdigt und mit dem ihnen gebührenden erheblichen Gewicht berücksichtigt (UA S. 17; juris Rn. 53). 28 Auch diese Erwägungen rechtfertigen es nicht, die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Abluftbehandlung zu verneinen, ohne zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Betrieb der Hähnchenmastanlage auf Wohngrundstücken in der Nachbarschaft der Anlage zu einer relevanten Zusatzbelastung durch Bioaerosole führt. Das in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einzustellende Risikopotential der Bioaerosol-Immissionen hängt zwar auch davon ab, wie stark nach dem Stand der Wissenschaft und der allgemeinen Lebenserfahrung die Gründe für die Annahme sind, dass die in Rede stehenden Bioaerosol-Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen (vgl. Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 5 Rn. 64). Wenn trotz bestehender Erkenntnislücken Anlass zur Vorsorge besteht - das Verwaltungsgericht hat dies unterstellt -, kann das Besorgnispotential der Bioaerosol-Immissionen, um deren Minderung es geht, aber nicht gewichtet werden, ohne jedenfalls ihre Menge zu ermitteln. Vorsorge ist nicht darauf gerichtet, erkannte Gefahren abzuwehren; sie soll gerade bei einem bloßen Gefahrenverdacht ergriffen werden, um eine Sicherheitszone unterhalb der Gefahrenschwelle zu gewährleisten. 29 3. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). 30
- a)Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine etwaige anlagebedingte Erhöhung von Bioaerosol-Immissionen auf Wohngrundstücken in der Nachbarschaft der Anlage die Bagatellgrenze überschreitet. Die Landwirtschaftskammer hat lediglich ermittelt, dass die Zusatzbelastung durch Schwebstaub auf dem Grundstück des Nachbarn A. unterhalb des Irrelevanzwertes nach Nr. 4.2.2 Buchst. a TA Luft liegt (UA S. 11; juris Rn. 38). Den Schluss, dass deshalb auch eine Zusatzbelastung durch Bioaerosole irrelevant sei, hat das Verwaltungsgericht nicht gezogen. Es hat dem Beklagten lediglich vorgehalten, ausgehend hiervon nicht ermittelt zu haben, wie hoch eine Zusatzbelastung durch Bioaerosole dann noch sein könne. Die Einhaltung des Irrelevanzwertes für Feinstaub dürfte im Übrigen nicht ohne weiteres auf die Irrelevanz einer Bioaerosol-Zusatzbelastung schließen lassen. Im Leitfaden der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz wird mitgeteilt, dass bei Geflügelanlagen nach derzeitigem Erkenntnisstand selbst bei Einhaltung des Irrelevanzkriteriums für Feinstaub in der Regel noch relevante Belastungen an Bioaerosolen prognostiziert werden (S. 5). 31
- b)Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass allein das Wohnhaus des Nachbarn A. einer relevanten Bioaerosol-Zusatzbelastung ausgesetzt wird (aa). Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Anordnung der Abluftbehandlung nicht von vornherein unverhältnismäßig (bb). 32
- aa)Innerhalb eines Abstands von 500 m liegt nur das Wohnhaus des Nachbarn A. Ohne weitere Feststellungen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Wohngrundstücke außerhalb dieses Abstands einer relevanten Bioaerosol-Zusatzbelastung ausgesetzt werden. Die Entfernungen, die Anlass zu einer näheren Prüfung der Bioaerosol-Belastung geben, sind nicht als Mindestabstände zu verstehen; auch darüber hinaus können noch relevante Konzentrationen von anlagenspezifischen Bioaerosolen auftreten (vgl. Niedersächsischer Erlass zur Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren vom 22. März 2013, Ziffer 5). 33
- bb)Selbst wenn allein das Nachbargrundstück A. von einer relevanten Bioaerosol-Zusatzbelastung betroffen sein sollte, könnte die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Abluftbehandlung nicht unabhängig vom Ausmaß dieser Betroffenheit verneint werden. Für Gerüche verlangt Nr. 5.4.7.1 TA Luft einen Mindestabstand nur "zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Bebauung". In der Rechtsprechung wird hierfür eine zusammenhängende Wohnbebauung gefordert; ein vereinzelt im Außenbereich gelegenes Hausgrundstück genüge nicht, derartige Grundstücke seien durch die dem Außenbereich zugewiesenen emittierenden Nutzungen "situationsbelastet" (OVG Münster, Beschluss vom 27. September 2013 - 10 B 679/13 - juris Rn. 39 f.; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Stand Januar 2015, TA Luft Nr. 5.4.7 Rn. 3). Anders als bei Gerüchen geht es bei Bioaerosolen nicht um Belästigungen, sondern um Gesundheitsrisiken. Dies schließt nicht aus, bei der Gewichtung des Besorgnispotentials der Immissionen auch die Zahl der Betroffenen zu berücksichtigen. Bei Errichtung einer neuen Anlage muss die Anordnung einer Abluftbehandlung aber auch dann in Erwägung gezogen werden, wenn nur ein einzelnes Hausgrundstück betroffen ist. Jedenfalls wenn die Zusatz- und die Vorbelastung hoch sind, kann die Verhältnismäßigkeit einer solchen Anordnung nicht von vornherein verneint werden. 34 4. Das Verwaltungsgericht wird ausgehend von den dargelegten rechtlichen Maßstäben den Anspruch des Klägers auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ohne die Anordnung einer Abluftbehandlung neu prüfen und die Sache spruchreif machen müssen. Maßgebend für die Entscheidung über die hier erhobene Verpflichtungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der erneuten Entscheidung. Das Verwaltungsgericht wird sich, wenn eine relevante Bioaerosol-Zusatzbelastung von Wohngrundstücken in der Umgebung nicht ausgeschlossen werden kann, auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse und in Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu der Frage positionieren müssen, ob Bioaerosol-Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen, insbesondere zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen können. Sollte es die Frage bejahen, wird es klären müssen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Betrieb der Hähnchenmastanlage auf Wohngrundstücken in der Nachbarschaft der Anlage zu einer relevanten Zusatzbelastung durch Bioaerosole führt. Sollte hiernach ein Anlass zur Vorsorge gegen Bioaerosol-Immissionen bestehen, wird es ausgehend von dem unter II. 2.
- a)
- ee)dargelegten Maßstab prüfen müssen, ob es verhältnismäßig ist, hier eine Abluftbehandlung zu verlangen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201500344&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public