WBRE201500421 ECLI:DE:BVerwG:2015:220715U8C8.14.0 BVerwG 8. Senat 20150722 8 C 8/14 Urteil § 40 Abs 1 S 2 EEG 2009, § 41 Abs 1 EEG 2009, § 41 Abs 5 EEG 2009, § 43 Abs 1 EEG 2009, Art 3 Abs 1 GG vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 9. Januar 2014, Az: 6 A 71/13, Urteilvorgehend VG Frankfurt, 15. November 2012, Az: 1 K 1540/12.F, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Begrenzung der EEG-Umlage; Selbständigkeit eines Unternehmensteils Ein selbständiger Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009, für den bei Stromintensität eine Begrenzung der EEG-Umlage verlangt werden kann, liegt nur dann vor, wenn im Unternehmensteil hergestellte Produkte mindestens zu einem wesentlichen Teil am Markt plaziert werden und wenn der Unternehmensteil über eine Leitung mit eigenständigen Befugnissen zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen verfügt. 1 Die Klägerin, ein Unternehmen der Montanindustrie mit mehreren Produktionsstandorten in Europa, begehrt für ihren in D. belegenen Unternehmensteil "Walzbereich Grobblech (Blechtafelherstellung) H." eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2011 nach der besonderen Ausgleichsregelung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) in der Fassung des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), - EEG 2009 - in Verbindung mit der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101), - AusglMechV 2009 -. 2 Der Walzbereich besteht aus dem so genannten Quarto-Reversiergerüst als zentraler Produktionsanlage sowie vor- und nachgelagerten Maschinen und Aggregaten. Nach Angaben der Klägerin werden hier die Produktionsschritte bis zur Blechtafelherstellung ("Rohtafeln") vorgenommen. Im weiteren Produktionsprozess schließen sich daran u.a. die Wärmebehandlung und die Dickblechbearbeitung ("Adjustage") an. Die Versorgung des Walzbereichs mit Strom erfolgt nach den Angaben der Klägerin über die von ihr als Gesamtunternehmen genutzte Abnahmestelle. Der Stromverbrauch für den Walzbereich wurde im Bezugsjahr 2009/2010 durch Abzug vom Gesamtstrombezug der Klägerin errechnet, wozu die durch Messeinrichtungen ermittelten Verbrauchswerte in Bezug zu den Jahres-Betriebsstunden der jeweiligen Anlage unter Zuhilfenahme einer qualifizierten Abschätzung eines Betriebsstundenfaktors zwischen 0 und 1 (bzw. der installierten Leistung bei Kleinverbrauchern oder für Dauerläufer) gesetzt wurden. 3 Den Antrag der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage vom 28. Juni 2010 lehnte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 11. Mai 2011 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 (Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung) für den in Rede stehenden Unternehmensteil seien nach den zuletzt vorgelegten Unterlagen mit einer Quote von 11,92 % nicht erfüllt. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, dass es sich beim Walzwerk bereits nicht um einen selbständigen Unternehmensteil im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG 2009 handele. 4 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. November 2012 die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 9. Januar 2014 zurückgewiesen. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nach der besonderen Ausgleichsregelung nicht zu, da der streitbefangene Walzbereich kein selbständiger Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009 sei. Die Selbständigkeit eines Unternehmensteils sei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen, wobei neben dem Standort die bauliche, technische sowie infrastrukturmäßige Anschließung an die übrigen Unternehmensteile, die organisatorische Ausgliederung des Produktionsprozesses aus dem Gesamtunternehmen, die Bildung eines eigenständigen Buchungskreises, der Bezug von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen von Dritten oder im Unternehmensverbund und der Absatz des erzeugten Produktes an Verbraucher oder Kunden außerhalb des Unternehmens zu berücksichtigen seien. In Anwendung dieser Vorgaben spreche gegen die Selbständigkeit des Walzbereichs dessen Lage und Einbindung in die Infrastruktur des Industrieparks H., so dass es an einem eigenen Standort mangele. Bei räumlich und sachlich verbundenen Anlagen sei als wesentliches Kriterium für die Selbständigkeit anzusehen, ob zumindest an einer markanten örtlichen oder technisch bedingten Stelle ein Produkt - zumindest ein Zwischenprodukt - fertiggestellt sei und ob damit als selbständiges Wirtschaftsgut gehandelt werde. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass der Walzbereich tatsächlich ein marktgängiges und nicht bloß marktfähiges Produkt herstelle. Der Walzbereich sei vielmehr in eine innerbetriebliche Wertschöpfungskette eingebunden, da eine nachfolgende und im Sinne höherer Gewinne betriebswirtschaftlich sinnvolle Weiterverarbeitung im selben Unternehmen erfolge. Nach Angaben der Klägerin würden mehr als 95 % - im Bezugsjahr sogar 100 % - der Rohtafeln einer unternehmensinternen Weiterverarbeitung und Nachbehandlung zugeführt. Gegen die Selbständigkeit des Walzbereichs spreche weiterhin die Einbindung der Arbeitnehmer in das Gesamtunternehmen sowie die interne betriebswirtschaftliche Steuerung durch die Zentrale. Dem Betriebsleiter des Walzbereichs verbleibe keine eigenständige Planungs- und Gestaltungsfreiheit der Arbeitsorganisation und Zuweisung von Mitarbeitern. Die Aufgaben des Betriebsleiters im technischen Produktionsprozess seien zwar von erheblichem Gewicht, ließen aber keine abschließende Verantwortlichkeit oder gar die Befugnis erkennen, den Walzbereich betreffende unternehmensrelevante Entscheidungen - wie die Gestaltung des Produktionsprozesses oder kostenintensiver Großprojekte - zu treffen. Dem Betriebsleiter obliege auch weder die abschließende Verantwortlichkeit zur Beschaffung der benötigten Hilfs- und Betriebsstoffe oder Dienstleistungen noch die Akquise von Kundenaufträgen und deren Abrechnung. Der Walzbereich trete in keiner Weise nach außen werbend in Erscheinung oder betreibe Kundenakquise. Auch die Möglichkeit von Lohnarbeit - die Bearbeitung von fremdem Material aufgrund eines Werkvertrages - sei im maßgeblichen Geschäftsjahr nicht nachgewiesen. Ebenso trete der Walzbereich auf Abnehmerseite ganz überwiegend nicht auf dem externen Markt auf, da er nicht an Endkunden liefere, sondern regelmäßig eine unternehmensinterne Weiterbearbeitung durch Veredelung erfolge. Die erzeugten Grobbleche würden zum ganz überwiegenden Teil nicht an Endkunden geliefert, sondern nach der Walzung im anschließenden Veredelungsprozess behandelt, um höhere Erlöse bzw. Deckungsbeiträge zu erzielen. Ob der Klägerin für den Walzbereich auch deshalb kein Anspruch nach der besonderen Ausgleichsregelung zustehe, weil dort der Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung nicht die nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 erforderliche Quote von 15 % erreiche, könne demnach dahingestellt bleiben. Die Klägerin könne auch aus der positiven Bescheidung ihrer Anträge in den Vorjahren keinen Anspruch für das Jahr 2011 herleiten. 5 Zur Begründung ihrer Revision trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Zu Recht stelle das Berufungsgericht als wesentliches Merkmal für die Selbständigkeit eines Unternehmensteils auf die örtliche und technische Abgrenzung der Produktionsanlagen von anderen Unternehmensteilen ab. Dafür sei allein maßgeblich, dass die Produktionsanlagen zur Herstellung eines bestimmten selbständigen und handelbaren Produktes klar identifizierbar und von anderen Produktionsanlagen unterscheidbar seien. Unerheblich sei dagegen, ob das danach handelbare bzw. marktfähige Produkt tatsächlich an Dritte verkauft oder in einer weiteren unternehmensinternen Wertschöpfungsstufe verwendet werde. Die vom Berufungsgericht neben der Marktfähigkeit zusätzlich geforderte Marktgängigkeit des Produktes führe zu zufälligen Ergebnissen. Denn es sei denkbar, dass ein Unternehmensteil in einem Jahr allein oder überwiegend für weitere Teile des Unternehmens produziere, im nächsten Jahr hingegen die produzierten Güter ausschließlich oder überwiegend an Dritte verkaufe. Daher dürfe allein auf den objektiven Umstand abgestellt werden, dass der Markt die Produkte abzunehmen bereit sei, und nicht darauf, ob die Produkte tatsächlich verkauft würden. Entsprechend dem Sinn und Zweck der besonderen Ausgleichsregelung, die internationale Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen, komme es nur auf die Marktfähigkeit und nicht auf den tatsächlichen Absatz an. Ansonsten werde auch die vom Gesetzgeber gewollte Wettbewerbsneutralität der Unternehmensformen nicht gewahrt, weil bei einer rechtlichen Verselbständigung des Walzbereichs ein Absatz an einen Dritten zur Veredelung vorläge. Das Berufungsgericht fordere zudem vom Betriebsleiter eine größere Verantwortlichkeit als bei Leitungs- und Vertretungsorganen rechtlich eigenständiger Konzernunternehmen. Das sei mit dem Willen des historischen Gesetzgebers sowie Sinn und Zweck des § 41 Abs. 5 EEG nicht vereinbar. Ein Verstoß gegen Bundesrecht liege auch in der Ablehnung einer Selbstbindung des Bundesamtes durch die Behördenpraxis in den Vorjahren, in denen Begrenzungsanträge für den Walzbereich der Klägerin immer positiv beschieden worden seien. Das Urteil erweise sich schließlich auch nicht aufgrund des Fehlens der Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 als aus anderen Gründen richtig. 6 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 2014 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2012 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 11. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2012 zu verpflichten, die von der Klägerin zu zahlende EEG-Umlage für das Jahr 2011 für den in ihrem Antrag vom 28. Juni 2010 bezeichneten Unternehmensbereich "Walzbereich Grobblech (Blechtafelherstellung)" am Standort D.-H. zu begrenzen. 7 Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus: Die bloße Möglichkeit der rechtlichen Verselbständigung des Unternehmensteils sei nicht ausreichend. Vielmehr müsse die Organisationseinheit trotz einer zulässigen Verflechtung mit dem Unternehmen aus eigener Kraft funktionsfähig sein. 9 Auf einen Bestandsschutz aufgrund der Begrenzungsbescheide der früheren Jahre könne sich die Klägerin nicht berufen. 10 Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren und verteidigt das angegriffene Urteil. 11 Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verstößt zwar teilweise gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ungeachtet dessen stellt es sich jedoch im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). 12 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage für ihren Unternehmensteil "Walzbereich Grobblech (Blechtafelherstellung) H." die Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist bestand (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 1 Rn. 15 und vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 2 sowie - 8 C 24.12 - ZNER 2014, 211 = juris Rn. 14). Der für das Jahr 2011 am 28. Juni 2010 geltend gemachte Anspruch der Klägerin bestimmt sich nach der besonderen Ausgleichsregelung der §§ 40 ff. des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das in dieser Fassung vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 in Kraft war (im Folgenden: EEG 2009). Hinsichtlich des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nach § 41 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 bis 4 EEG 2009 ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist des § 43 Abs. 1 EEG 2009 abzustellen. Dies war der 30. Juni 2010. 13 2. Ebenfalls zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf ein rechtlich geschütztes Vertrauen in den Fortbestand einer früheren Verwaltungspraxis der Beklagten berufen kann, wonach entsprechende Anträge der Klägerin für den in Rede stehenden Unternehmensteil ("Walzbereich") in den vorherigen Jahren vom Bundesamt positiv beschieden wurden. 14 Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 EEG 2009 - ebenso wie nach den Vorgängerbestimmungen - wird die Entscheidung über die Begrenzung des Anteils der Strommenge bzw. der EEG-Umlage gegenüber der antragstellenden Person, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zum 1. Januar des Folgejahres mit einer Geltungsdauer von einem Jahr wirksam. Eine längere Geltungsdauer - über den Ablauf des 31. Dezember des Jahres hinaus - ist nicht vorgesehen (vgl. dazu auch Jennrich in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Aufl. 2014, Bd. 2, § 43 EEG Rn. 48 m.w.N.). Die Begrenzungsentscheidung ergeht auf der Grundlage der zum maßgebenden Zeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage. Für Folgezeiträume bedarf es eines neuen Antrages, der unabhängig von vorherigen Begrenzungsentscheidungen nach der dann maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu prüfen und zu bescheiden ist. Eine Bindung der Behörde an frühere Entscheidungen, insbesondere wenn die diesen zugrunde liegende Rechtsauffassung einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält, besteht nicht. 15 Soweit die Klägerin meint, die Beklagte hätte sie gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG rechtzeitig auf die beabsichtigte Änderung ihrer Rechtsauffassung hinweisen müssen, um ihr, der Klägerin, die rechtliche Ausgliederung des Unternehmensteils zu ermöglichen, vermag dies den Anspruch auf die Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2011 ebenfalls nicht zu begründen. Schon nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG besteht keine Pflicht zur frühzeitigen Mitteilung einer geänderten Rechtsauffassung. Beim Merkmal des "selbständigen" Unternehmensteils im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG 2009 handelt es sich um eine tatbestandliche Anspruchsvoraussetzung, die nicht zur Disposition der Behörde steht und als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist. Das Bundesamt hat bei dessen Auslegung und Anwendung weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum. Ein Antragsteller muss bei gebundenen Entscheidungen auch ohne einen vorausgehenden Hinweis damit rechnen, dass die Behörde zu einer geänderten Rechtsauffassung gelangt, zumal hier u.a. die in Rede stehende Frage der zutreffenden Ermittlung der Bruttowertschöpfung umstritten war. Ein etwaiger Hinweis auf die geänderte Rechtsauffassung der Beklagten wäre ohnehin nicht mehr rechtzeitig gewesen. Denn die rechtliche Ausgliederung und Verselbständigung des Unternehmensteils hätte vor dem hier maßgeblichen Geschäftsjahr der Klägerin (1. April 2009 bis 31. März 2010) erfolgt sein müssen. Das Bundesamt konnte jedoch erst nach Ablauf der Ausschlussfrist am 30. Juni 2010 mit der Prüfung der Möglichkeit einer Begrenzung der EEG-Umlage für 2011 beginnen. 16 Unabhängig davon kann sich eine etwaige Verletzung der behördlichen Beratungs- und Hinweispflicht als solche ohnehin nicht anspruchsbegründend auswirken. Sie vermag keinen Anspruch herbeizuführen, der nach dem materiellen Fachrecht nicht gegeben ist, sondern rechtfertigt gegebenenfalls lediglich Ansprüche auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung oder auf Entschädigung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Dezember 1987 - 3 B 64.87 - <n.v.> und vom 10. Juni 1988 - 3 B 28.88 - Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 85 S. 6 f.). Denn eine schadensverursachende Verletzung öffentlich-rechtlicher Nebenpflichten - wie der Hinweispflicht - kann nicht beseitigt, sondern nur ausgeglichen werden (vgl. dazu allgemein u.a. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1985 - 4 C 21.80 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28 S. 20 <27> und vom 8. Dezember 1995 - 8 C 37.93 - BVerwGE 100, 83 <100> m.w.N.). 17 3. Allerdings verstößt die Auslegung des Begriffs der "Selbständigkeit" eines Unternehmensteils im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009 durch den Verwaltungsgerichtshof gegen Bundesrecht. 18 Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Beurteilung der "Selbständigkeit" sei das Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall maßgeblich. In diesem Zusammenhang seien als für die "Selbständigkeit" sprechende Kriterien unter anderem zu berücksichtigen, ob die im Unternehmensteil erzeugten Produkte ganz oder überwiegend am Markt abgesetzt würden und ob der Unternehmensteil über eine Leitungsebene mit eigenständiger Planungs- und Gestaltungsfreiheit verfüge. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof zu geringe Anforderungen an das Vorliegen von "Selbständigkeit" im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009 gestellt. Denn die beiden genannten Kriterien haben nicht nur indizielle Bedeutung, sondern sind Mindestvoraussetzungen, um eine "Selbständigkeit" des Unternehmensteils feststellen zu können. 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.