BVerwG, Beschluss vom 08.10.2015 – 7 B 24/15 – Zugang zum Telefonverzeichnis eines Gerichts nach dem InfFrG NW; Vertretungsordnung I 1 Der Kläger ist Rechtsanwalt in Aachen. Er…
WBRE201500423 ECLI:DE:BVerwG:2015:081015B7B24.15.0 BVerwG 7. Senat 20151008 7 B 24/15 Beschluss § 6 S 1 Buchst a InfFrG NW, § 9 InfFrG NW, § 4 Abs 1 InfFrG NW, § 67 Abs 5 VwGO, § 113 Abs 5 VwGO vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 6. Mai 2015, Az: 8 A 1943/13, Urteilvorgehend VG Aachen, 17. Juli 2013, Az: 8 K 532/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zugang zum Telefonverzeichnis eines Gerichts nach dem InfFrG NW; Vertretungsordnung I 1 Der Kläger ist Rechtsanwalt in Aachen. Er begehrt gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) die Überlassung einer vollständigen Telefonliste des Verwaltungsgerichts Aachen.
2 Der nach Ablehnung dieses Antrags erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Der Anspruch folge aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Als Organ der Rechtspflege habe der Kläger ein rechtliches Interesse im Sinne von § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW an der Übermittlung der Telefonliste. Der Bekanntgabe der Daten stünden weder die richterliche Unabhängigkeit noch der Schutz personenbezogener Daten entgegen.
3 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen und den Beklagten unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils verpflichtet, den Antrag auf Zugang zur Telefonliste der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Im Hinblick auf die Durchwahlnummern der Richterschaft sei der Anspruch jedenfalls nach § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW ausgeschlossen. Ob der Informationsanspruch hinsichtlich der Durchwahlnummern der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen an § 9 IFG NRW scheitere, könne derzeit nicht abschließend festgestellt werden, weil der Beklagte die Betroffenen noch nicht zu ihrer Einwilligung befragt habe.
4 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II 5 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
6 1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
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9 An die Auslegung irrevisibler landesrechtlicher Bestimmungen ist das Revisionsgericht - auch soweit es um die Beurteilung von Sachurteilsvoraussetzungen geht - gebunden. Abweichendes gilt nur dann, wenn die Auslegung der Vorinstanz im Widerspruch zu Bundesrecht steht. Das ist hier nicht der Fall, namentlich verstößt die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts nicht gegen § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift dürfen Richter nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3655, S. 89 f., 94, 98) soll durch die Trennung von richterlicher Tätigkeit und Prozessvertretung an demselben Gericht ein damit etwa einhergehender Anschein der Voreingenommenheit des Gerichts vermieden werden; Interessenkollisionen sollen von vornherein ausgeschlossen werden. Mit diesem Gesetzeszweck ist es entgegen der Auffassung des Klägers vereinbar, dass eine nichtrichterliche Beschäftigte des Gerichts mit Befähigung zum Richteramt die Vertretung des Gerichts als Behörde wahrnimmt.
10 Die Unvereinbarkeitsregelung des § 67 Abs. 5 VwGO beruht auf der Annahme, dass die kollegialen Beziehungen zwischen den richterlichen Beschäftigten eines Gerichts, die in der Regel spruchkörperübergreifend oder sogar innerhalb desselben Spruchkörpers gleichgeordnet Rechtsprechungsaufgaben wahrnehmen, besonders eng sind. Aus diesem Grund bezieht sich das strenge Vertretungsverbot für die Berufsrichter auf das gesamte Gericht, während bei ehrenamtlichen Richtern besonders enge Kontakte nur zu dem Spruchkörper angenommen werden, dem sie angehören und das Vertretungsverbot sich daher auf diesen Spruchkörper beschränkt (§ 67 Abs. 5 Satz 2 VwGO; vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 94). Die Vermutung eines durch die gemeinsame richterliche Tätigkeit begründeten Näheverhältnisses trifft auf die nichtrichterlichen Beschäftigten nicht zu. Daran ändert der Hinweis des Klägers auf die Weisungsgebundenheit der nichtrichterlichen Vertreterin nichts.
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15 2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
16 Mit dem Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht sei von einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2008 - 2 B 131.07 - (Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2 Rn. 8) abgewichen, wonach Behördenbedienstete in der Regel keinen Anspruch darauf hätten, von Publikumsverkehr und der Möglichkeit zur postalischen oder elektronischen Kontaktaufnahme von außen abgeschirmt zu werden, wird keine Divergenz bezeichnet. Voraussetzung dafür ist u.a., dass sich die gerügte Abweichung auf dieselbe Vorschrift revisiblen Rechts bezieht (BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2011 - 9 B 29.11 - juris Rn. 2). Daran fehlt es hier. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die aus den allgemeinen Organisationsbefugnissen einer Behörde folgende Befugnis, Namen und dienstliche Telefonnummern der Bediensteten zu veröffentlichen, könne und solle eine vom Landesgesetzgeber getroffene ausdrückliche Regelung zur Herausgabe nicht unterlaufen, beruht auf der Auslegung der landesrechtlichen Vorschriften der § 9 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 Buchst. a IFG NRW und § 12 IFG NRW.
Demgegenüber betrifft der bezeichnete Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts allgemeine Grundsätze der Behördenorganisation. Abweichendes ergäbe sich selbst dann nicht, wenn die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2011 zu § 5 Abs. 4 IFG ergangen wäre. Entscheidungen zu Rechtsvorschriften verschiedener Geltungsgrundlagen können eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO selbst dann nicht begründen, wenn die Regelungen - wie hier nicht - wörtlich übereinstimmen (Beschluss vom 27. Mai 2011 a.a.O.).
17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201500423&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public