1 Satz 1 EEG 2014) gilt auch für Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage für organisatorisch selbständige Teile von Unternehmen nach § 41 Abs. 5 EEG 2009 (
G, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 2). 1 Die Klägerin begehrt für das Jahr 2012 für ihren am Standort in L. befindlichen Unternehmensteil "Herstellung von Kunststoffverpackungen - ohne Werkzeugbau" (im Folgenden: "Kunststoff") eine Begrenzung der EEG-Umlage nach der besonderen Ausgleichsregelung gemäß § 41 Abs. 5 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) in der Fassung des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), - EEG 2009 -, die vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 in Kraft war, in Verbindung mit der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101), - AusglMechV 2009 -. 2 In dem ebenfalls auf dem Werksgelände in L. befindlichen Unternehmensteil "Werkzeugbau", der zum 21. Dezember 2012 durch Ausgliederung ein rechtlich selbständiges Unternehmen wurde, werden für den Herstellungsprozess der Kunststoffteile speziell erforderliche Werkzeuge entwickelt und produziert. Die Stromversorgung beider Unternehmensteile erfolgt über die gemeinsame Abnahmestelle der Werksanlagen der Klägerin am Standort L. 3 Den Antrag der Klägerin vom 8. Juni 2011 auf Begrenzung der EEG-Umlage für den nach ihrer Auffassung selbständigen Unternehmensteil "Kunststoff" lehnte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 2. Dezember 2011 ab. In der Begründung wird ausgeführt, das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung überschreite in diesem Unternehmensteil nicht, wie von der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 gefordert, den Wert von 15 %. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2012 mit der Begründung zurück, dass es sich bei dem Unternehmensbereich "Kunststoff" bereits nicht um einen selbständigen Unternehmensteil im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG 2009 handele. 4 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14. März 2013 die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 9. Januar 2014 zurückgewiesen. Die Selbständigkeit eines Unternehmensteils sei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen, wobei neben dem Standort die bauliche, technische sowie infrastrukturmäßige Anschließung an die übrigen Unternehmensteile, die organisatorische Ausgliederung des Produktionsprozesses aus dem Gesamtunternehmen, die Bildung eines eigenständigen Buchungskreises, der Bezug von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen von Dritten oder im Unternehmensverbund und der Absatz der erzeugten Produkte an Verbraucher oder Kunden außerhalb des Unternehmens zu berücksichtigen seien. Es sei ausgeschlossen, ein Unternehmen "in jeweils selbständige Unternehmensteile im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG 2009" aufzuteilen, da sonst "das Unternehmen", von dem ein Recht auf die begehrte besondere Ausgleichsregelung abgeleitet werde, nicht mehr bestehe. In Anwendung dieser Vorgaben sei festzustellen, dass der Bereich "Kunststoff" nicht als ein selbständiger Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs. 1 EEG 2009, sondern als "das Unternehmen" zu qualifizieren sei. Unabhängig davon sei die Klage auch deshalb unbegründet, weil die Klägerin - als Unternehmen - im Geschäftsjahr 2010/2011 das nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 notwendige Verhältnis von 15 % der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nicht nachgewiesen habe. Der Bereich "Werkzeugbau" müsse für den hier maßgebenden Zeitpunkt mit berücksichtigt werden, weil er nicht als eigener, gerade nicht energieintensiver Unternehmensteil qualifiziert werden könne. Die im Bereich des "Werkzeugbaus" angefallenen Kosten müssten bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung eingerechnet werden. Eine "Abspaltung" von "nicht energierelevanten Unternehmensteilen, d.h. Produktionsstätten mit nicht erheblichem Strombedarf", sei "nämlich gerade nicht Regelungsgegenstand des § 41 Abs. 5 EEG 2009"; anderenfalls würden Sinn und Zweck der Regelung auf den Kopf gestellt. Ob der Klägerin im Übrigen deshalb kein Anspruch auf die geltend gemachte Begrenzung der EEG-Umlage zustehe, weil sie im relevanten Geschäftsjahr 2010/2011 den Strom über einen gemeinsam für alle Bereiche genutzten Anschluss bezogen und die Kosten rechnerisch verteilt habe, könne ebenso dahingestellt bleiben wie die Richtigkeit der konkreten Berechnung des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung. 5 Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Es sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht ausgeschlossen, dass ein Unternehmen in zwei selbständige Unternehmensteile im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009 aufgespalten werde. Entscheidend sei die Erfüllung der Voraussetzungen durch den Unternehmensteil, für den die Begrenzung der EEG-Umlage beantragt werde. Das Berufungsgericht verkenne zudem das vom Gesetzgeber verfolgte Prinzip der "Bestabrechnung", wonach es im Ganzen nicht stromintensiven Unternehmen ermöglicht werden solle, die besondere Ausgleichsregelung für ihre stromintensiven Unternehmensteile ohne eine rechtliche Ausgliederung derselben geltend zu machen. Ob der nicht energierelevante Unternehmensteil "Werkzeugbau" als selbständiger Unternehmensteil bewertet werden könne, sei zudem bereits deshalb unerheblich, weil sie, die Klägerin, ihren Antrag allein für den Bereich "Kunststoff" gestellt habe. Dieser erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für einen selbständigen Unternehmensteil. Dies sei bereits im Verwaltungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren nachgewiesen sowie vorsorglich - obgleich im Einzelnen hinsichtlich der Sachverhaltselemente unstreitig - unter Beweis gestellt worden. Sollte sich das Revisionsgericht auf der festgestellten Tatsachengrundlage nicht zu einer eigenen Entscheidung in der Lage sehen, weil noch weitere Tatsachen insbesondere zum Vorliegen eines selbständigen Unternehmensteils ermittelt werden müssten, werde die Rüge mangelnder Sachaufklärung erhoben. Das Berufungsgericht sei aufgrund fehlerhafter rechtlicher Überlegungen den Beweisangeboten zum weitergehenden Nachweis der Selbständigkeit der beiden Abteilungen nicht nachgegangen. 6 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 2014 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2013 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 2. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2012 zu verpflichten, die von der Klägerin zu zahlende EEG-Umlage für das Jahr 2012 für den im Antrag vom 8. Juni 2011 bestimmten Unternehmensbereich "Kunststoffherstellung - ohne Werkzeugbau" zu begrenzen. 7 Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt im Wesentlichen ergänzend aus: Die Klägerin habe den Unternehmensteil "Kunststoff" nur zum Zwecke der Antragstellung nach § 41 Abs. 5 EEG 2009 künstlich konstruiert. Ein selbständiger Unternehmensteil könne nicht gleichzeitig die Leitungsebene eines Unternehmens umfassen, da ansonsten der übrige Teil - hier der Bereich "Werkzeugbau" - nicht nach außen handlungsfähig sei. Außerdem sei unklar, wie der Nachweis des Strombezugs zu führen sei, wenn - wie hier - kein eigenständiger Standort und damit keine eigene Abnahmestelle vorhanden seien, so dass die vom Unternehmensteil verbrauchte Strommenge nicht durch Rechnungen, sondern nur durch die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers attestiert werden könne. Ferner führe der Ansatz von Erlösen und Kosten aus innerbetrieblichen Verrechnungen bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung zu einer gleichheitswidrigen Besserstellung selbständiger Unternehmensteile gegenüber Unternehmen, da Letztere unternehmensinterne Vorleistungen nicht kostenwirksam veranschlagen könnten. Ausgehend davon fehle es auch an der für eine Begrenzung der EEG-Umlage erforderlichen Stromintensität des Unternehmensteils "Kunststoff". 9 Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren und verteidigt das Urteil des Berufungsgerichts. 10 Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verstößt zwar teilweise gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ungeachtet dessen stellt es sich jedoch im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). 11 1. Die Verfahrensrüge der Klägerin, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen die gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, weil er ihren vorsorglichen Beweisangeboten zur Selbständigkeit der beiden Unternehmensbereiche "Kunststoff" und "Werkzeugbau" nicht hinreichend nachgegangen sei, hat keinen Erfolg. Sie genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO. 12 Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte sie insoweit mit der Revision darlegen müssen, aus welchen Gründen sich der Vorinstanz die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2002 - 4 C 9.00 - Buchholz 451.17 § 12 EnergG Nr. 1 S. 12 f. und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 33). Das ist nicht geschehen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Anerkennung des Unternehmensbereichs "Kunststoff" als selbständiger Unternehmensteil bereits aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen sei, so dass es auf die "tatsächliche Selbständigkeit der Bereiche" nicht ankomme. Die Klägerin hat zudem zur Begründung ihrer Rüge lediglich unbestimmt auf Zeugenaussagen und ein Sachverständigengutachten zur Frage der Selbständigkeit des Unternehmensteils "Kunststoff" Bezug genommen, ohne nachvollziehbar darzulegen, hinsichtlich welches konkreten tatsächlichen Umstandes ein weiterer Aufklärungsbedarf bestanden haben soll, welche insoweit für geeignet und erforderlich gehaltene konkrete Aufklärungsmaßnahme für das Tatsachengericht in Betracht zu ziehen war sowie welche tatsächliche Feststellung bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wäre, die zu einem für die Klägerin positiven Entscheidungsergebnis geführt hätte. 13 2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Auslegung und Anwendung von § 41 Abs. 5 EEG 2009 revisibles Recht verletzt. 14
6 Nr. 1 letzter Halbsatz EEG 2014 mit der Übergangsregelung nach § 103 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014). Die Voraussetzungen, unter denen andere Arten der Nachweisführung geeignet und ausreichend sein können, müssen hier nicht abschließend geklärt werden. Wie ausgeführt, muss der Nachweis jedenfalls so erfolgen, dass die Behörde die Angaben zur selbst verbrauchten Strommenge ohne weitere behördliche Ermittlungen sicher beurteilen kann. Die hier erfolgte bloße Mitteilung der Höhe der durch eine Hochrechnung ermittelten Strommenge ohne jede Angabe zur gewählten Methodik, die der Behörde nicht einmal eine Plausibilitätsprüfung ermöglicht, reicht dazu aber nicht aus. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind Nachbesserungen der Angaben nach Ablauf der Ausschlussfrist aus den genannten Gründen nicht möglich. 28 Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass anderen Antragstellern die beantragte Begrenzung der EEG-Umlage auch dann gewährt worden sei, wenn keine auf den selbständigen Unternehmensteil beschränkten Nachweise über den eigenen Stromverbrauch hätten vorgelegt werden können, folgt daraus im Ergebnis nichts anderes. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit schon nicht ersichtlich, weil begünstigende Begrenzungsentscheidungen, die trotz Fehlens hinreichender Nachweise ergangen sein sollten, rechtswidrig wären. Eine Berufung auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht" vermag einen Rechtsanspruch nicht zu begründen. 29 Diesen Erwägungen kann nicht entgegen gehalten werden, dass die Klägerin nach ihrem Vorbringen nicht mit der Entscheidungserheblichkeit der Nachweisführung rechnete. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ist der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör Gelegenheit gegeben worden, zum Nachweiserfordernis des § 41 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und 2 EEG 2009 Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat sie durch ihren Prozessbevollmächtigten Gebrauch gemacht. Das gilt auch für die Frage, ob die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und Nachweise hinreichend waren. Zu einer Vertagung von Amts wegen hat für den Senat angesichts dessen keine Veranlassung bestanden. Ein Antrag auf Vertagung oder auf Gewährung einer Frist zur Nachreichung eines ergänzenden Schriftsatzes ist von den Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden. 30 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201500424&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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