WBRE201500438 ECLI:DE:BVerwG:2015:160915U3C11.14.0 BVerwG 3. Senat 20150916 3 C 11/14 Urteil Art 73 Abs 1 EGV 1122/2009, Art 73 Abs 2 EGV 1122/2009, Art 80 Abs 3 EGV 1122/2009, Art 81 EGV 1122/2009, A
Art. 19VO <EG> Nr.
796/2004) zu begrenzen. Der erste Satz dieses Erwägungsgrundes enthält zwar die Wendung, bei der ursprünglichen Zuteilung der Zahlungsansprüche hätten "einige Irrtümer" zu besonders hohen Zahlungen geführt. Es besteht jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass dem auf diese Weise beschriebenen Anlass der Vorschrift der spezielle Begriff eines offensichtlichen Irrtums zu Grunde zu legen sein könnte. 16 Der Irrtumsbegriff (en: error; fr: erreur), den der europäische Normgeber im Zusammenhang mit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gleichbedeutend mit dem Begriff des Fehlers verwendet, setzt nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch objektiv eine Fehlvorstellung des sich Irrenden voraus. Führt ein Irrtum zu einer überhöhten Zahlung, so beschreibt der Begriff deren Ursache. Ein "Irrtum der zuständigen Behörde" im Sinne von Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 liegt dementsprechend dann vor, wenn die Bewilligung einer Beihilfe von einer Fehlvorstellung geleitet und diese dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 3 B 20.12 - Buchholz 451.505 Einzelne Stützungsregelungen Nr. 6 Rn. 10). 17 Für das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums im Sinne von Art. 21 VO (EG) Nr. 1122/2009 (
Art. 19VO <EG> Nr. 796/2004) ist darüber hinaus in subjektiver Hinsicht Gutgläubigkeit erforderlich (BVerw
G, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 15.08 - Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 10 Rn. 21). Er bezieht sich auf den Betriebsinhaber und ermöglicht, einen Beihilfeantrag zu berichtigen. Das ist vor allem dann von Bedeutung, wenn die Behörde eine Kontrolle angekündigt oder den Betriebsinhaber bereits über eine Unregelmäßigkeit unterrichtet hat; denn eine Unregelmäßigkeit führt zu Sanktionen, wenn er nicht belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft (Art. 73 Abs. 1 und 2 VO <EG> Nr. 1122/2009,
Art. 68Abs.
1 und 2 VO <EG> Nr. 796/2004). Der gegen eine Unregelmäßigkeit, dem Verdacht eines Betruges oder einer Unredlichkeit abzugrenzende offensichtliche Irrtum ist deshalb ausgeschlossen, wenn der Betriebsinhaber nicht gutgläubig war. Das ist - jedenfalls regelmäßig - bei grober Fahrlässigkeit der Fall (BVerwG, Beschluss vom
- September 2012 - 3 B 9.12 - juris Rn. 15 f.). 18 Eine der Berichtigung wegen eines offensichtlichen Irrtums vergleichbare Situation liegt Art. 137 VO (EG) Nr. 73/2009 jedoch ersichtlich nicht zu Grunde. Mit der Feststellung einiger Irrtümer, die er zum Anlass seiner Regelung nimmt, hat der Unionsgesetzgeber eine allgemeine Aussage getroffen, ohne dabei speziell einen Irrtum des Betriebsinhabers und Gutgläubigkeit im Sinne eines offensichtlichen Irrtums vorauszusetzen. 19 Hinzu kommt, dass der Regelung des Art. 137 VO (EG) Nr. 73/2009 die Überlegung zu Grunde liegt, im Zuge der Überprüfung der Agrarreform 2003 ("Health Check") "in Anbetracht der Zeit, die seit der ersten Zuteilung der Zahlungsansprüche vergangen ist" und hieraus folgenden "unverhältnismäßigen rechtlichen und administrativen Zwängen für die Mitgliedstaaten" im Interesse der Rechtssicherheit einen Schlussstrich zu ziehen (Erwägungsgrund Nr. 49 Satz 3 und 4). Mit diesen Zielen tritt die vom Oberverwaltungsgericht angenommene teleologische Reduktion in Widerstreit. Denn wenn die Anwendbarkeit der Vorschrift einen offensichtlichen Irrtum im beschriebenen Sinne voraussetzt, so käme es im Falle eines Irrtums der Behörde auf deren Gutgläubigkeit an, die eine mitunter komplexe Einzelfallwürdigung voraussetzt und von dem betroffenen Betriebsinhaber nicht ohne Weiteres beurteilt werden kann. Die mit der Vorschrift intendierte Rechtssicherheit verlangt aber auch im Unionsrecht eine Regelung, die den Rechtsbetroffenen Klarheit verschafft (vgl. etwa EuGH, Urteil vom
- November 2010 - C-152/09 [ECLI:EU:C:2010:671], Grootes - Rn. 43). 20 Das Oberverwaltungsgericht meint allerdings, das Interesse an Rechtssicherheit spreche für seine teleologische Reduktion, weil Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz bedeute. Es trifft zwar zu, dass im Falle rückwirkender belastender Gesetze das schutzwürdige Vertrauen der Rechtsbetroffenen zu würdigen ist und gegebenenfalls das Prinzip der Rechtssicherheit eine Rückwirkung verbietet; darum geht es in den in Bezug genommenen Entscheidungen. Es stellt das Prinzip aber auf den Kopf, mit ihm aus Gründen materieller Gerechtigkeit eine den Wortlaut einschränkende Auslegung einer Regelung zum Nachteil eines Rechtsbetroffenen zu rechtfertigen. 21 Den in Erwägungsgrund Nr. 49 genannten Anlass und die in ihm umrissenen Ziele hat der Unionsgesetzgeber mit der sowohl nach Wortlaut als auch Systematik klaren Regelung des Art. 137 VO (EG) Nr. 73/2009 umgesetzt. Jenseits der Stichtage, die die von der Regelung erfassten Zuweisungen begrenzen (Absatz 1), bestimmt die Ausschlussklausel des zweiten Absatzes, in welchen Fällen die Durchsetzung des materiellen Rechts gegenüber dem Ziel einer abschließenden Bereinigung Vorrang haben soll. Sie löst damit das Spannungsverhältnis zwischen materiellem Recht und Rechtssicherheit auf und konkretisiert dadurch zugleich die Reichweite des Vertrauensschutzes: Die Zahlungsansprüche sollen dann nicht als rechtmäßig gelten, wenn sie auf der Grundlage sachlich fehlerhafter Anträge zugewiesen wurden (erster Satzteil). Dieser Ausschluss gilt wiederum nicht, wenn der Fehler für den Betriebsinhaber nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war (Rückausnahme, zweiter Satzteil). 22 In ganz ähnlicher Weise hat der Unionsgesetzgeber geregelt, wann von Sanktionen abzusehen ist: Ein Betriebsinhaber bleibt von Sanktionen frei, wenn er sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft (Art. 73 Abs. 1 VO <EG> Nr. 1122/2009,
Art. 68Abs.
1 VO <EG> Nr. 796/2004). Im Unterschied dazu sieht Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 (
Art. 73Abs.
4 VO <EG> Nr. 796/2004) vor, dass zu Unrecht gezahlte Beträge nur dann nicht zurückzuzahlen sind, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Die Verpflichtung zur Zurückzahlung reicht damit über die Fälle hinaus, in denen die Beihilfe auf einem eigenen - vermeidbaren oder unvermeidbaren - Fehler des Betriebsinhabers beruht, und erstreckt sich auch auf Fehler der Behörde, wenn diese billigerweise erkennbar waren. 23 Angesichts dieses Befundes ist die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs auf Fälle eines so genannten offensichtlichen Irrtums nicht tragfähig. Sie lässt sich mit den Zielen der Regelung nicht rechtfertigen und widerspricht dem nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang klaren Ausschlusstatbestand des Art. 137 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/
- 24 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Oberverwaltungsgericht angeführten Entscheidung in der Rechtssache Vonk Noordegraaf (EuGH, Urteil vom
- Juni 2014 - C-105/13 [ECLI:EU:C:2014:1126] - Rn. 54). Der Europäische Gerichtshof hat dort Art. 137 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 zugunsten eines Betriebsinhabers einschränkend ausgelegt und dabei davon gesprochen, dass die Vorschrift aus Gründen, die mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit zusammenhingen, gutgläubige Betriebsinhaber, die rechtsgrundlos Zahlungen erhalten haben, schützen wolle, hingegen nicht das Ziel habe, zukunftsbezogen Betriebsinhaber zu bestrafen. Der Gerichtshof hat sich in diesem Zusammenhang jedoch nicht mit der Reichweite des Schutzes der Vorschrift und dessen Ausschlussgrund befasst und musste das auch nicht, weshalb sich aus dieser allgemeinen Aussage keine weiterführenden Erkenntnisse ergeben. Nichts anderes gilt für sein Urteil vom
- Juli 2015 (EuGH, Urteil vom
- Juli 2015 - C-684/13 [ECLI:EU:C:2015:439], Demmer - Rn. 46). Es betraf unter anderem eine Frage der Auslegung der Rückausnahme des Art. 137 Abs. 2 Teilsatz 2 VO (EG) Nr. 73/2009, die - auf der Grundlage eines sachlich fehlerhaften Antrags - an die Erkennbarkeit des Fehlers anknüpft. In diesem Zusammenhang steht die allgemein gehaltene Aussage, Art. 137 VO (EG) Nr. 73/2009 werde durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes begründet (EuGH, Urteil vom
- Juli 2015 - C-684/13, Demmer - Rn. 78), was für die hier in Rede stehende Auslegung keine das Ergebnis infrage stellenden Rückschlüsse erlaubt. Entsprechendes gilt für die Aussage, auf Art. 137 VO (EG) Nr. 73/2009 könne sich nicht berufen, wer vor dem Stichtag davon unterrichtet wurde, dass die Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen worden sind, zumal diese Aussage (uneingeschränkt) nur für den Fall gelten soll, dass es dem Betriebsinhaber um eine Berichtigung seiner Zahlungsansprüche gehe (EuGH, Urteil vom
- Juli 2015 - C-684/13, Demmer - Tenor Nr. 2 und Rn. 78). 25 Soweit das Oberverwaltungsgericht - ähnlich wie zuvor das Verwaltungsgericht - darüber hinaus der Auffassung ist, das Ziel der Verwaltungsvereinfachung spreche dafür, die Reichweite der Vorschrift zeitlich zu beschränken, löst es sich von dem Stichtagsprinzip, das in Art. 137 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 festgeschrieben ist. Dafür gibt es keine tragfähige Grundlage. Die mit der Regelung beabsichtigte Stärkung der Rechtssicherheit und das Prinzip der Rechtssicherheit als solches stehen einer Auslegung entgegen, die die Aufhebung von Zahlungsansprüchen noch nach dem Stichtag ermöglicht, weil sie bereits vor dem Stichtag - mehr oder weniger weitgehend - vorbereitet war. Nicht anders als bei der Rückforderung eines zu Unrecht gezahlten Betrags innerhalb von zwölf Monaten (Art. 80 Abs. 3 Unterabs. 2 VO <EG> Nr. 1122/2009) muss der (Aufhebungs-)Bescheid übermittelt, dass heißt nach dem nationalen Verfahrensrecht vor dem Stichtag bekanntgegeben und damit wirksam geworden sein. 26 Aus diesen Gründen kann den vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Beschränkungen des Anwendungsbereichs des Art. 137 VO (EG) Nr. 73/2009 nicht gefolgt werden. Das ist im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 267 Abs. 3 AEUV (exArt. 234 Abs. 3 EGV, Urteil vom
- Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:EU:C:1982:335], CILFIT - Rn. 16 ff.) eindeutig, so dass Anlass für die Einholung einer Vorabentscheidung nicht besteht. Ob jenseits dieser Beschränkungen sonst eine teleologische Reduktion der Vorschrift in Betracht kommt, bedarf keiner Vertiefung. Der ihr zugrunde gelegte Anlass einiger Irrtümer könnte zwar nahelegen, Art. 137 VO (EG) Nr. 73/2009 bei einem sachlich richtigen Antrag ausnahmsweise nicht anzuwenden, wenn die Behörde im Zusammenwirken mit dem Betriebsinhaber vorsätzlich zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union überhöhte Zahlungsansprüche zugewiesen haben sollte. Um ein solches Zusammenwirken geht es hier jedoch nicht. 27
- Das angegriffene Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). 28 Zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 137 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 gegeben sind. Die Zuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte vor dem
- Januar 2009 und ist nicht vor dem
- Januar 2010 aufgehoben worden (§ 43 Abs. 1 und 2 VwVfG), so dass die Zahlungsansprüche vorbehaltlich des Ausschlusstatbestands des Art. 137 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 als rechtmäßig und ordnungsgemäß gelten. Das wird von der Beklagten auch nur mit dem Argument in Abrede gestellt, die mit dem Bescheid vom
- April 2006 festgesetzten Zahlungsansprüche seien nicht "rechtskräftig" zugewiesen. Sie verkennt damit jedoch, dass die Zahlungsansprüche nach nationalem Verfahrensrecht mit der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids vom
- April 2006 wirksam zugewiesen wurden; ihr Bestand blieb von der auf einen höheren zusätzlichen betriebsindividuellen Betrag gerichteten Verpflichtungsklage unberührt. Weitergehende Anforderungen bestehen nicht. 29 Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass der Ausschlusstatbestand des Art. 137 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 nicht gegeben sei. Das ist nicht zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu allerdings keine weiteren Ausführungen gemacht und in anderem Zusammenhang - zur Frage eines offensichtlichen Irrtums der Klägerin - ausgeführt, diese habe entgegen ihren Angaben bei der Antragstellung die beantragte Genehmigung nicht bis zum
- Mai 2006 nachgewiesen. Sollte damit ein sachlich fehlerhafter Antrag angesprochen sein, ist diese tatsächliche Feststellung jedoch aktenwidrig und daher nicht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin hat in dem für den zusätzlichen betriebsindividuellen Betrag auszufüllenden Formular handschriftlich vermerkt, sie werde eine Nach-Genehmigung des Stalls beantragen; zu einer fristgerechten Vorlage dieser Genehmigung hat sie sich nicht verhalten. Darüber hinaus hat sie unmittelbar vor Erlass des Festsetzungsbescheids der Beklagten schriftlich mitgeteilt, die Genehmigung gerade nicht bis zum
- Mai 2006 vorlegen zu können, und um Fristverlängerung gebeten, was eine gegenteilige Antragsangabe korrigiert hätte, wäre sie gegeben (Art. 73 Abs. 2 VO <EG> Nr. 1122/2009). Folglich ergeben sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts keine Umstände, wonach der Ausschlusstatbestand erfüllt sein könnte. Auch die Beklagte macht hierzu nichts weiter geltend. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201500438&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public