die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben entsprechend den auf sie übergegangenen Aufgaben das gesamte liegenschaftsbezogene Personal des Bundesministeriums des Innern übernimmt. Die betroffenen Beschäftigten sollten, sofern sie von der Möglichkeit, mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen, keinen Gebrauch machten, dieser von der jeweiligen Beschäftigungsdienststelle aufgrund eines Personalgestellungsvertrages zur Verfügung gestellt werden. 3 Der Antragsteller ist Beschäftigter der Bundespolizeidirektion S. Seit dem
seine Gestellung zur Bundesanstalt für Immobilienaufgaben seiner Aufnahme in das Wählerverzeichnis für die Wahl des Beteiligten zu 2 nicht entgegenstehe, blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. 6 Das Oberverwaltungsgericht führte zur Begründung aus, der Antrag sei zwar zulässig. Er sei ausweislich seiner abstrakten Fassung nicht nur auf die Aufnahme in das Wählerverzeichnis für die Personalratswahl im Mai 2012 gerichtet, sondern umfasse auch die Aufnahme in das Wählerverzeichnis für zukünftige Wahlen. Es liege ohne weiteres auf der Hand,
sich die mit dem Antrag aufgeworfene Frage mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit auch insoweit erneut stellen werde. Der Antrag sei allerdings unbegründet. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BPersVWO seien in das Wählerverzeichnis die wahlberechtigten Beschäftigten aufzunehmen. Die Wahlberechtigung setze nach § 13 BPersVG die Beschäftigteneigenschaft und die Dienststellenzugehörigkeit voraus. Die Gestellung des Antragstellers zur Bundesanstalt für Immobilienaufgaben habe zwar nach Maßgabe des § 4 BPersVG dessen Beschäftigungsverhältnis zur Bundespolizeidirektion S. nicht beendet. Dem Antragsteller fehle aber die Dienststellenzugehörigkeit. Aufgrund der Personalgestellung erfülle er keine Aufgaben der Bundespolizeidirektion S. mehr, sondern solche der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Bei seiner Tätigkeit unterliege er nicht den Weisungen des Beteiligten zu 1, sondern allein den Weisungen des Dienstellenleiters der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.
sich die tatsächlichen Verhältnisse bei der alltäglichen Arbeit aus Sicht des Antragstellers nicht geändert hätten, führe zu keinem anderen Ergebnis. Relevant sei, wem die vom Antragsteller erbrachten Arbeitsleistungen zuzurechnen seien und wer berechtigt sei, gegenüber dem Antragsteller Weisungen für die Erbringung der Arbeitsleistungen zu erteilen. Unabhängig davon sei der Antragsteller auch deshalb nicht berechtigt, an der Wahl des Beteiligten zu 2 teilzunehmen, weil er seine Wahlberechtigung in der Bundespolizeidirektion S. in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 2 BPersVG jedenfalls zu dem Zeitpunkt verloren habe, als seine Gestellung den Zeitraum von drei Monaten überschritten habe. Die vom Antragsteller befürwortete Anwendung des § 14 AÜG würde demgegenüber zu dem widersprüchlichen Ergebnis führen,
die nur vorübergehende Zuweisung den Verlust der Wahlberechtigung zur Folge hätte, die auf Dauer angelegte Personalgestellung, die die Bindung zur bisherigen Dienststelle in zeitlicher Hinsicht deutlich mehr einschneide, aber nicht. Abgesehen davon seien die Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nach ihrem Sinn und Zweck auf die tarifliche Personalgestellung nicht anwendbar. 7 Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er rügt eine Verletzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 BPersVWO, des § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BPersVG, des § 1 Abs. 1 Satz 1 und des § 9 Nr. 1 Alt. 1 AÜG. 8 Der Beteiligte zu 2 hat sich den Ausführungen des Antragstellers angeschlossen. 9 Der Beteiligte zu 1 verteidigt den angefochten Beschluss. II 10 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 11 Der Senat hat von Amts wegen zu beachten,
der anlässlich der Wahl des Beteiligten zu 2 vom
ihm während der Zeit seiner Personalgestellung zur Bundesanstalt für Immobilienaufgaben das aktive Wahlrecht zum Beteiligten zu 2, also zum Personalrat in der gestellenden Dienststelle, zusteht und er in das dortige Wählerverzeichnis aufzunehmen ist (1.). Für den so verstandenen Antrag hat das Oberverwaltungsgericht das Feststellungsinteresse zu Recht bejaht (2.). Der Antrag ist aber unbegründet (3.). 13 1. Der Antrag des Antragstellers bedarf in zweifacher Hinsicht der Auslegung. 14 a) Er ist über seinen engeren Wortlaut ("Aufnahme in das Wählerverzeichnis") hinaus auch auf die Feststellung des aktiven Wahlrechts zum Personalrat in der gestellenden Dienststelle gerichtet. Denn der Antragsteller macht ausweislich der Antragsbegründung der Sache nach das Recht geltend, sich an der Wahl zum Beteiligten zu 2 durch Stimmabgabe zu beteiligen. Dieses Recht setzt in formeller Hinsicht die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in materieller Hinsicht das aktive Wahlrecht bei der gestellenden Dienststelle voraus. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis schafft lediglich die formellen Voraussetzungen für die faktische Ausübung des Wahlrechts, ohne
ihr eine verbindliche Entscheidung über die Wahlberechtigung zukommt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der geltend gemachten Feststellung hat (§ 256 Abs. 1 ZPO). 17 Das Begehren des Antragstellers hat sich zwar im Hinblick auf die Wahl des Beteiligten zu 2, die in der Zeit vom
er eine Entscheidung nicht nur über den erledigten Vorgang, sondern außerdem über die dahinter stehende (abstrakte) personalvertretungsrechtliche Frage begehrt und sich die strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage auch künftig zwischen denselben Verfahrensbeteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 5 PB 16.14 - juris Rn. 12 m.w.N.). Auch Letzteres ist hier der Fall. Die streitigen Rechtsfragen werden mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit im Verhältnis der im Verfahren verbliebenen Verfahrensbeteiligten auch bei künftigen Personalratswahlen aufgeworfen werden. Der Antragsteller und der Beteiligte zu 2 sind nach wie vor der Auffassung,
der Antragsteller auch während der Zeit seiner Personalgestellung zur Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bei der gestellenden Dienststelle wahlberechtigt bleibt und in das dortige Wählerverzeichnis einzutragen ist. Der Beteiligte zu 2 bestreitet dies. 18
die zwischen den gestellten Beschäftigten und der durch die Bundespolizeidirektion S. vertretenen Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Arbeitsverträge bestehen bleiben. Die Personalgestellung des Antragstellers ist eine solche nach § 4 Abs. 3 des im Bereich des Bundes geltenden Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst - TVöD - vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 1. April 2014. 22
der Beschäftigte durch eine tatsächliche Arbeitsaufnahme innerhalb der Arbeitsorganisation der Dienststelle dort nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
die Beschäftigten von dem Personalrat zu vertreten seien, der für die Personalmaßnahmen im Statusbereich zuständig sei, spricht er sich der Sache nach dafür aus,
für die Dienststellenzugehörigkeit die Zuständigkeit für die das Grundverhältnis betreffenden Maßnahmen ausschlaggebend sein sollen. Dem ist nicht zu folgen. Zwar ist die gestellende Dienststelle weiterhin Arbeitgeberin des Antragstellers (vgl. Satz 1 der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 3 TVöD) und bleibt gemäß § 2 Satz 2 Halbs. 1 des Personalgestellungsvertrages vom
der Leiter der Dienststelle das für ein Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht innehat und sie der damit korrespondierenden Weisungsgebundenheit unterliegen. Dem liegt die Überlegung zugrunde,
die Belange des jeweiligen Beschäftigten von der Personalvertretung wahrgenommen werden sollen, die am ehesten zu seinem Wohl (vgl. § 2 Abs. 1 BPersVG) tätig werden kann. Das aber ist regelmäßig der Personalrat, der bei der Dienststelle gebildet ist, die die konkreten Bedingungen der Dienst- bzw. Arbeitsleistung des Beschäftigten in persönlicher und sachlicher Hinsicht festlegt, und die Beachtung ihrer Anweisungen überwacht. Denn diese Dienststelle gibt dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Beschäftigten in erster Linie seine individuelle Ausgestaltung und lässt es damit von der abstrakten Rechtsbeziehung zum konkreten, den Arbeitsalltag des Beschäftigten bestimmenden und ausfüllenden Beschäftigungsverhältnis werden. Gegenüber dieser Dienststelle aber kann in aller Regel der bei ihr gebildete Personalrat die der Personalvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsrecht obliegenden Aufgaben am ehesten sinnvoll "zum Wohl der Beschäftigten" wahrnehmen. Denn er ist wegen seiner Sachnähe und Personenkenntnis in erster Linie berufen, die Belange der Beschäftigten einerseits und die Erfordernisse des Dienstbetriebes andererseits einzuschätzen und in Zusammenarbeit mit der Dienststelle auf eine an ihnen ausgerichtete Ausgestaltung des Dienstbetriebes und der Beschäftigungsverhältnisse hinzuwirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 6 P 29.82 - PersV 1985, 164 <165>). 26
Ortsnähe und soziale Kontakte zur Dienststelle und ihren Angehörigen für die Bestimmung der nach § 13 BPersVG geforderten Dienststellenzugehörigkeit von Bedeutung seien. Soweit er sich insoweit zur Begründung auf den Beschluss des
diese Kriterien dort nicht im Zusammenhang mit den Ausführungen zu § 13 BPersVG und der Frage Erwähnung finden, ob die gestellten Beschäftigten weiterhin der gestellenden, d.h. abgebenden oder ob sie der aufnehmenden Dienststelle zugehörig sind. Soweit sich die Entscheidung zu § 13 BPersVG verhält, hat der
in Anwendung dieser Rechtsprechung die von Seiten der Bundeswehr an die privatwirtschaftlichen Kooperationsbetriebe gestellten Beschäftigten den Kooperationsbetrieben zugehörig seien, da sie dort tatsächlich eingegliedert seien, weil sie in diesen Betrieben nach Weisung des jeweiligen Betriebsinhabers die ihnen übertragenen Arbeiten verrichteten. Zugleich hat er mangels Eingliederung ihre Zugehörigkeit zum neu eingerichteten und zur personalbearbeitenden Dienststelle bestimmten Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr (IT-AmtBw) verneint (vgl. BVerwG, Beschluss vom
die Beschäftigten - neben dem Wahlrecht zum Betriebsrat des Kooperationsbetriebes (§ 6 BwKoopG) - das aktive Wahlrecht in derjenigen Dienststelle behalten, in welcher sie im Zeitpunkt der Personalgestellung beschäftigt waren. Ohne diese Vorschrift wären sie in dieser Dienststelle nicht (mehr) wahlberechtigt, da ihre Dienststellenzugehörigkeit mit der Eingliederung in den Kooperationsbetrieb entfällt. Im Rahmen seiner Ausführungen zu Sinn und Zweck des § 2 BwKoopG hat sich der
das Wahlrecht von der tatsächlichen Eingliederung in die Dienststelle abhängt und demzufolge mit der tatsächlichen Ausgliederung aus der Dienststelle verloren geht. 27
den Beschäftigten im Vorfeld der Personalgestellung die Möglichkeit eingeräumt worden sei, mit der aufnehmenden Dienststelle einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen, wovon er aber keinen Gebrauch gemacht, sondern sich für den Fortbestand des bestehenden Arbeitsvertrages mit der gestellenden Dienststelle entschieden hätte. Soweit der Antragsteller damit der Dienststellenzugehörigkeit ein subjektives Element beimessen möchte, kann er nicht durchdringen. Nach der Konzeption der §§ 4 und 13 BPersVG ist die (fort-)bestehende Dienststellenzugehörigkeit anhand objektiver Kriterien zu ermitteln. Subjektive Elemente wie die Bereitschaft der Beschäftigten, der Dienststelle zuzugehören oder sich ihr zugehörig zu fühlen, spielen demnach keine Rolle. Es obliegt im Fall der Personalgestellung nicht den Beschäftigen zu entscheiden, welcher Personalrat ihre Belange wahrnehmen soll. Hinzu kommt,
die Dienststellenzugehörigkeit in rechtlicher Hinsicht nicht zwingend ein wirksames Arbeitsverhältnis gerade zum Rechtsträger der Dienststelle voraussetzt. Ein solches kann beispielsweise deshalb fehlen, weil es zwar gewollt, rechtlich jedoch fehlgeschlagen, mithin rechtsunwirksam ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 1995 - 6 P 44.93 - BVerwGE 99, 230 <232>) oder es - wie im Fall der Personalgestellung - mit dem Rechtsträger einer anderen Dienststelle begründet wurde und fortbesteht. Daraus folgt,
die aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten zu bejahende Zugehörigkeit zu einer Dienststelle (hier zur Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) nicht an der Haltung der Beschäftigten scheitert, ein solches Verhältnis nicht begründen oder, das zu einer anderen Dienststelle (hier zur Bundespolizeidirektion S.) bestehende Arbeitsverhältnis nicht beenden zu wollen. 28
der Antragsteller bei seiner Tätigkeit nicht mehr den Weisungen des Beteiligten zu 1, sondern allein den Weisungen des Dienststellenleiters der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben unterliegt. Dementsprechend trifft der Dienststellenleiter der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, auf den gemäß § 2 Satz 1 des Personalgestellungsvertrages vom 16. Juni 2008 alle Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis, die die Erfüllung der Arbeitsleistung betreffen, übergegangen sind, die für das Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über Inhalt, Ort und Zeit der Dienst- bzw. Arbeitsleistung sowie der Art und Weise ihrer Durchführung. Damit korrespondierend leisten die gestellten Beschäftigten den Weisungen des Dienststellenleiters der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben hinsichtlich der Dienst- bzw. Arbeitsleistung Folge. Mithin ist der Antragsteller in die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben eingegliedert, womit eine Ausgliederung bei der Bundespolizeidirektion S. einhergeht. 30 Es rechtfertigt keine andere Bewertung, soweit der Antragsteller vorträgt, die zuständigen Entscheidungsträger der Bundespolizeidirektion S. befänden mittelbar darüber, was im Einzelnen an Immobilienverwaltungsaufwand erforderlich sei und von den in der Immobilienverwaltung tätigen Beschäftigten erledigt werden müsse, in der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeiten habe sich nichts geändert, die Beschäftigten würden dieselben Gebäude und Einrichtungen wie vorher betreuen, seien unverändert in der gleichen Werkstatt tätig, arbeiteten mit den gleichen Gerätschaften wie bisher und fänden nach wie vor ihre Ansprechpartner für alle dienstlichen und personellen Angelegenheiten in der Bundespolizeidirektion S. Dieser Vortrag findet in den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts keine Stütze. Der Antragsteller hat insoweit keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben. Ungeachtet dessen sagen die aufgezählten Umstände für sich allein noch nichts darüber aus,
der Beteiligte zu 1 gegenüber den der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben gestellten Beschäftigten weisungsbefugt ist. 31 bb) Die Frage, ob der Antragsteller sein Wahlrecht in der gestellenden Dienststelle in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 2 BPersVG nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach dem Wirksamwerden der Personalgestellung verloren hat, stellt sich nicht. Die Zugehörigkeit des Antragstellers zur Bundespolizeidirektion S. ist bereits anhand der allgemeinen Kriterien zu verneinen. Dessen ungeachtet sind jedenfalls die Voraussetzungen für einen Analogieschluss mangels vergleichbarer Sach- und Interessenlage nicht erfüllt. 32 Die unmittelbar nur die Abordnung und Zuweisung erfassende Fristenregelung in § 13 Abs. 2 BPersVG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 6 P 8.01 - BVerwGE 116, 242 <249>) baut - wie bereits erwähnt - ebenso wie § 13 Abs. 1 BPersVG auf dem Grundgedanken auf,
ein Beschäftigter das Wahlrecht mit der Ausgliederung aus der bisherigen Dienststelle infolge der Eingliederung in die neue Dienststelle verliert, wobei eine vorübergehende Abwesenheit von der bisherigen Dienststelle die Eingliederung in die bisherige Dienststelle grundsätzlich nicht in Frage stellt. Sie trägt dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit Rechnung, dem gerade bei der Regelung der Wahlberechtigung besondere Bedeutung zukommt, indem sie den präzisen Zeitpunkt für die Aus- und Eingliederung bei einer solchen sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Abwesenheit bestimmt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten. Eine solche Lücke ist im Wege der Gesamtanalogie zu schließen, wenn mehreren gesetzlichen Bestimmungen, die an verschiedene Tatbestände anknüpfen, ein "allgemeiner Rechtsgrundsatz" entnommen werden kann, der auf den im Gesetz nicht geregelten Tatbestand wertungsmäßig ebenso zutrifft wie auf die geregelten Tatbestände (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2014 - 5 C 20.13 - Buchholz 428.41 § 3 EntschG Nr. 13 Rn. 17 f. m.w.N.). Daran gemessen ist zwar eine Beteiligungslücke, nicht aber deren Planwidrigkeit zu bejahen. 35
der Gesetzgeber der tatsächlichen Eingliederung ein größeres Gewicht für die Wahlberechtigung beimisst als dem Rechtsverhältnis zwischen der bisherigen Dienststelle und dem Beschäftigten. Der Personalrat einer Dienststelle soll grundsätzlich nur von den Bediensteten gewählt werden, die in der entsprechenden Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts beschäftigt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 6 P 29.82 - Buchholz 238.36 § 9 NdsPersVG Nr. 1 S. 3 f.), also - wie dargelegt - tatsächlich und weisungsgebunden zur Aufgabenerfüllung eingegliedert sind. 37 c) Die Beibehaltung des aktiven Wahlrechts des Antragstellers zum Beteiligten zu 2 findet ihre Rechtsgrundlage auch nicht in den insoweit allein in Betracht kommenden Vorschriften des § 14 Abs. 4 i.V.m. § 14 Abs. 1 AÜG. Es kann dahinstehen, ob die Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes überhaupt anwendbar sind, d.h. ob die Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes darstellt. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 AÜG nicht erfüllt. 38 § 14 Abs. 4 AÜG ordnet an,
1 AÜG, wonach Leiharbeitnehmer in dem entsendenden Betrieb des Verleihers aktiv und passiv wahlberechtigt bleiben (vgl. BAG, Beschluss vom 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - BB 2006, 383; s.a. BT-Drs. 9/847 S. 8), für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß gilt. Der Begriff der "sinngemäßen Geltung" ist dahin zu verstehen,
1 AÜG nur insoweit anwendbar ist, als nicht Besonderheiten des Personalvertretungsgesetzes entgegenstehen. Dieses Verständnis, das innerhalb des möglichen Wortsinns liegt, wird durch die historisch-genetische Auslegung nahegelegt. In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich festgehalten, "Absatz 4 trifft für den Bereich des Personalvertretungsrechts eine den betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Regelung, soweit nicht Besonderheiten des Personalvertretungsrechts entgegenstehen" (vgl. BT-Drs. 9/847 S. 9). Das Auslegungsergebnis begegnet auch keinen unionsrechtlichen Bedenken (vgl. Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit <ABl. L 327 S. 9>). 39 In Anwendung dieses rechtlichen Maßstabes scheidet § 14 Abs. 4 i.V.m. § 14 Abs. 1 AÜG als Rechtsgrundlage für die Wahlberechtigung zum Beteiligten zu 2 aus. Denn eine Besonderheit des Bundespersonalvertretungsgesetzes besteht darin,
VG das aktive Wahlrecht an die Eingliederung, also die tatsächliche Arbeitsaufnahme innerhalb der Arbeitsorganisation der Dienststelle nach Weisung des Dienststellenleiters knüpft, an der es hier - wie dargelegt - fehlt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201500441&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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