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BVerwG 4 BN 25/15

WBRE201500445 ECLI:DE:BVerwG:2015:290915B4BN25.15.0 BVerwG 4. Senat 20150929 4 BN 25/15 Beschluss § 47 Abs 2 VwGO vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 3. März 2015, Az: 5 S 1591/13, Urt

§ 47Vw

GO Nr. 156 S. 87 und vom

  1. April 2015 - 4 CN 6.14 - juris Rn. 15). Ist ein Bebauungsplan durch eine genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahme vollständig verwirklicht, so wird der Antragsteller allerdings in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern können (BVerwG, Beschluss vom
  2. August 1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 <92>). Ungeachtet dessen richtet es sich nach den jeweiligen Interessen im Einzelfall, ob das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (BVerwG, Beschluss vom
  3. Februar 1989 - 4 NB 1.89 -

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GO Nr. 37), die beantragte Rechtsverfolgung also nutzlos ist (BVerwG, Urteil vom

  1. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 33). 7 Die Konzeption der Antragsgegnerin, Lebensmitteleinzelhandel in dem Bereich des Fachmarktzentrums zu konzentrieren und in unmittelbarer Nachbarschaft auszuschließen, ist bei der Entscheidung über einen Ausschluss von Lebensmitteleinzelhandel auf dem Grundstück des Antragstellers abzuwägen (vgl. zu Zentrenkonzepten nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB BVerwG, Urteile vom
  2. Januar 2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 24 ff. und vom
  3. März 2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 11; ebenso UA S. 16 f.). Welches Gewicht ein solches Konzept hat, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab, etwa davon, mit welcher Häufigkeit und in welchem Umfang es bereits durchbrochen worden ist (BVerwG, Urteil vom
  4. Januar 2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 28). Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend angenommen hat, ist sein Gewicht aber auch davon abhängig, ob es durch einen Bebauungsplan planerisch für die Zukunft und damit auch bei Änderungen des tatsächlichen Bestandes gesichert ist oder ihm lediglich ein baurechtlich unanfechtbar genehmigter Bestand entspricht. Dieses unterschiedliche Gewicht als Abwägungsposten reicht aus, um bei bestehender Antragsbefugnis auch das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Denn es genügt, wenn bei Unwirksamkeit einer Planung die Gemeinde möglicherweise einen Bebauungsplan mit günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
  5. April 2002 - 4 CN 3.01 -

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GO Nr. 156 S. 88). 8 Der aufgeworfenen Frage kommt auch im Hinblick auf das von der Beschwerde angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom

  1. Oktober 2009 - 1 KN 15/08 - (NordÖR 2010, 111) keine grundsätzliche Bedeutung zu. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hatte in dieser Entscheidung das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag verneint, mit dem ein Antragsteller außerhalb des Plangebiets seine Abwägungsposition in einem sein Grundstück betreffenden, noch laufenden Bebauungsplanverfahren verbessern wollte (a.a.O. S. 112). Dieser Fall lag indes schon in tatsächlicher Hinsicht anders. Denn während vorliegend der Planung ein Einzelhandelsausschluss für das Grundstück des Antragstellers zugrunde liegt (UA S. 14), diente die Planung für das Grundstück des Antragstellers im Fall des Oberverwaltungsgerichts Schleswig dem Schutz eines Nahversorgungszentrums außerhalb des räumlichen Umgriffs des angegriffenen Bebauungsplans (a.a.O. juris Rn. 8 <insoweit nicht in NordÖR 2010, 111 abgedruckt>). Unabhängig davon rechtfertigt der Hinweis auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig nicht die Annahme grundsätzlicher Bedeutung, weil diese das Senatsurteil vom
  2. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - (BVerwGE 140, 41) nicht berücksichtigen konnte und - jedenfalls nicht erkennbar - ihr auch das kurz zuvor ergangene Senatsurteil vom
  3. Januar 2009 - 4 C 16.07 - (BVerwGE 133, 98) nicht zugrunde liegt. 9
  4. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zuzulassen. 10 Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom
  5. August 1997 - 7 B 261.97 -

§ 133<n.F.> Vw

GO Nr. 26 S. 14). 11 a) Die Beschwerde entnimmt dem Senatsbeschluss vom 8. Februar 1999 - 4 BN 55.98 - (

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GO Nr. 130) und dem in der gleichen Sache ergangenen Senatsurteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 - (

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GO Nr. 134) den Rechtssatz, dass ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen ist, wenn ein Antragsteller Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. Selbst wenn dieser Rechtssatz den genannten Entscheidungen zu entnehmen wäre, würde er sie nicht tragen. Denn die Entscheidungen betrafen einen Sachverhalt, in welchem die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch ausstand, der Bebauungsplan also erst torsohaft verwirklicht worden war (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1999 a.a.O. S. 3 und Urteil vom 28. April 1999 a.a.O. S. 12). 12 b) Die Revision ist auch nicht wegen einer Divergenz zu dem Senatsbeschluss vom 9. Februar 1989 - 4 NB 1.89 - (

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GO Nr. 37) zuzulassen. Die Beschwerde möchte diesem Urteil den Rechtssatz entnehmen, dass ein Antragsteller seine Rechtsstellung dann nicht mehr verbessern kann, wenn der Normenkontrollantrag der Vorbereitung eines Verfahrens gegen die Verwirklichung der Festsetzung des Bebauungsplanes dient, die beabsichtigte Rechtsverfolgung aber offensichtlich aussichtslos ist. Von diesem Rechtssatz ist der Verwaltungsgerichtshof nicht abgewichen. Denn er hat nicht angenommen, der Normenkontrollantrag des Antragstellers diene dazu, Rechtsschutzverfahren gegen die bereits errichteten Vorhaben vorzubereiten. 13 c) Schließlich legt die Beschwerde keine Divergenz zu dem Senatsurteil vom

  1. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - (BVerwGE 140, 41) dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht, wie ihm die Beschwerde unterstellt, das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag mit dem Vorliegen eines engen konzeptionellen Zusammenhangs begründet, sondern mit der Annahme, der Konzeption der Antragsgegnerin, den Einzelhandel zu konzentrieren, werde in der Abwägung für den Bebauungsplan für das Grundstück des Antragstellers ein geringeres Gewicht zukommen. 14
  2. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Revision auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201500445&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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