WBRE201500447 ECLI:DE:BVerwG:2015:300915U6C45.14.0 BVerwG 6. Senat 20150930 6 C 45/14 Urteil Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 3 S 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 39 Abs 4 S 1 Nr 1 HSchulG SN 2008 vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 28. Januar 2014, Az: 2 A 315/12, Urteilvorgehend VG Chemnitz, 14. März 2012, Az: 2 K 422/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Entziehung eines Doktorgrades wegen Täuschung über strafrechtliche Unbescholtenheit Eine Universität darf für die Zulassung eines Promotionsbewerbers zur Promotion einem strafbaren Verhalten nur insoweit Relevanz beimessen, als wissenschaftsbezogene Straftaten in Rede stehen. 1 Der Kläger ist Diplom-Ingenieur für Energie- und Wärmetechnik. Er wendet sich dagegen, dass ihm die beklagte Technische Universität den von ihrer Fakultät für Werkstoffwissenschaft und Werkstofftechnologie verliehenen akademischen Grad des Dr.-Ing. für das Fachgebiet Verbundwerkstoffe entzogen hat. 2 Mit Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Würzburg vom 11. April 2006 wurde der Kläger wegen einer im Mai 2004 begangenen sexuellen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nachdem der Kläger in Bezug auf den Rechtsfolgenausspruch den Rechtsweg ausgeschöpft hatte, trat die uneingeschränkte Rechtskraft des Urteils am 11. Oktober 2007 ein. Am 18. Januar 2008 teilte die Staatsanwaltschaft Würzburg die Verurteilung dem Bundesamt für Justiz zur Eintragung in das Bundeszentralregister mit. 3 Am 12. März 2008 richtete der Kläger einen Promotionsantrag an den Dekan der Fakultät für Werkstoffwissenschaft und Werkstofftechnologie der Beklagten. Der Antrag nahm Bezug auf die Dissertation, die der Kläger mit einer im Januar 2007 durch einen Hochschullehrer der Beklagten erteilten Betreuerzusage zu einem werkstofftechnischen Thema angefertigt und bereits vorgelegt hatte. Der Kläger reichte zudem die nach der Promotionsordnung der Beklagten (PromO) erforderlichen Erklärungen und Urkunden ein, zu denen nach Maßgabe von § 5 Abs. 3 Nr. 8 PromO ein höchstens drei Monate altes Führungszeugnis gehörte. Das von dem Kläger vorgelegte Führungszeugnis datierte vom 4. Januar 2008 und wies keine Eintragung auf. Die Fakultät eröffnete das Promotionsverfahren am 31. März 2008. 4 Mit Schreiben vom 14. April 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie sei wenige Tage zuvor von einer anonymen Anruferin davon in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen den Kläger von den Behörden in Würzburg wegen sexueller Nötigung strafrechtlich ermittelt werde. Der Kläger möge umgehend zu dem Vorwurf Stellung nehmen. Der Kläger erklärte daraufhin telefonisch und schriftlich, gegen ihn liefen keine strafrechtlichen Ermittlungen bzw. es seien ihm solche Ermittlungen aktuell nicht bekannt. 5 Auf der Grundlage einer positiven Bewertung der vorgelegten Dissertation und nach der von dem Kläger erfolgreich absolvierten öffentlichen Verteidigung des Werks stellte die Beklagte am 30. April 2008 die Promotionsurkunde aus und übersandte diese an den Kläger. 6 Im September 2008 wurde der Beklagten von der Staatsanwaltschaft Würzburg Einsicht in die den Kläger betreffenden Strafakten gewährt. Daraufhin fasste der Fakultätsrat der Fakultät für Werkstoffwissenschaft und Werkstofftechnologie der Beklagten, nachdem er dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, am 13. Januar 2009 den Beschluss, den dem Kläger verliehenen Doktorgrad mit Wirkung vom 14. Januar 2009 zu entziehen. Diesen Beschluss setzte der Dekan der Fakultät mit Bescheid vom 10. Februar 2009 um und führte zur Begründung entsprechend den durch den Fakultätsrat angestellten Erwägungen aus: Der Doktorgrad werde auf der Grundlage des § 20 Abs. 1 PromO entzogen. Der Kläger habe im Sinne dieser Vorschrift den Fakultätsrat über eine wesentliche, im Promotionsantrag dokumentierte Zulassungsvoraussetzung getäuscht. Das in § 5 Abs. 3 Nr. 8 PromO geregelte Erfordernis, dem Promotionsantrag ein höchstens drei Monate altes polizeiliches Führungszeugnis beizufügen, habe nicht lediglich einen formalen Charakter, sondern enthalte die Verpflichtung, eintragungsfähige Vorstrafen zu offenbaren. Der geforderten Auskunft über den Leumund komme eine wesentliche Bedeutung zu. Die Verleihung des Doktorgrades stelle eine Würdigung seitens der Fakultät dar. Eine Verleihung an Personen mit schlechtem Leumund werde deshalb jedenfalls hinterfragt. Die von dem Kläger begangene Täuschung liege darin, dass er das Führungszeugnis in Kenntnis der dort nicht eingetragenen Vorstrafe vorgelegt habe. Der Fakultätsrat hätte bei wahrheitsgemäßer Auskunft das Promotionsverfahren jedenfalls anders gestaltet. Im Rahmen seines durch § 20 Abs. 1 PromO eingeräumten Ermessens sei der Fakultätsrat zu dem Schluss gelangt, dass der Kläger die sozialen und beruflichen Folgen des Entzugs seines Doktorgrades hinzunehmen habe, weil vorrangig das Ansehen und der gute Ruf der Fakultät zu wahren seien. 7 Die auf Aufhebung der Entziehungsentscheidung gerichtete Klage, die der Kläger nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhoben hat, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen: Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sei die zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltende Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SächsHSG i.V.m. § 20 Abs. 1 PromO. Bei dem Doktorgrad des Klägers handele es sich im Sinne des § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SächsHSG um einen auf Grund des Hochschulgesetzes verliehenen Grad, der entzogen werden könne, weil er durch Täuschung erworben worden sei. Der mögliche Gegenstand einer Täuschung werde durch das Sächsische Hochschulgesetz nicht näher bestimmt. Insoweit greife die Vorschrift des § 20 Abs. 1 PromO ein, die regele, dass der Doktorgrad entzogen werden könne, wenn sich nachträglich herausstelle, dass der Promovierte den zuständigen Fakultätsrat über wesentliche, in dem Promotionsantrag dokumentierte Zulassungsvoraussetzungen oder über seine Promotionsleistungen getäuscht habe. Als wesentliche Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion statuiere § 5 Abs. 3 Nr. 8 PromO die Pflicht des Bewerbers, ein Führungszeugnis vorzulegen, und dadurch hinreichend deutlich zugleich die Verpflichtung zu einer inhaltlich richtigen Auskunft über vorhandene Vorstrafen. Die Vorschrift halte sich im Rahmen der landesgesetzlichen Ermächtigung der Universitäten, die Zulassung zur Promotion zu regeln. Vor dem Hintergrund des durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 21 SächsVerf gewährten Schutzes der Wissenschaftsfreiheit und der akademischen Selbstverwaltung seien die Hochschulen berechtigt, eigenständig und ohne staatliche Einwirkung die Promotionsvoraussetzungen festzulegen und die Inhalte der Promotionsordnungen zu gestalten. Diese Regelungsbefugnis werde nur durch die Grundrechte der Promotionsbewerber eingeschränkt. Im vorliegenden Fall ergäben sich jedoch weder aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 21 SächsVerf noch aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 SächsVerf Bedenken gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Nr. 8 PromO. Diese sei verhältnismäßig, weil der Beklagten sichere Kenntnis über mögliche Vorstrafen eines Promotionsbewerbers verschafft werden solle, die unter Umständen einer Zulassung zur Promotion entgegenstehen könnten. Aus der Art der jeweils begangenen Straftaten könne gegebenenfalls auf die wissenschaftliche Nichteignung der Promotionsbewerber geschlossen werden. Es entspreche vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls, Promotionsbewerber mit Vorstrafen nicht oder jedenfalls nicht ohne weitere Prüfung zur Promotion zuzulassen. Der Kläger habe den für die Promotionszulassung zuständigen Fakultätsrat durch Vorlage des formal richtigen, inhaltlich aber unzutreffenden polizeilichen Führungszeugnisses vom 4. Januar 2008 über seine seit dem 11. Oktober 2007 rechtskräftige Verurteilung wegen sexueller Nötigung getäuscht. Er habe die aus § 5 Abs. 3 Nr. 8 PromO resultierende Offenbarungspflicht dadurch verletzt, dass er das Führungszeugnis unkommentiert vorgelegt, auf Nachfragen der Beklagten den wahren Sachverhalt verschleiert und auf diese Weise bei den Mitgliedern des Fakultätsrats vorsätzlich den Irrtum erweckt habe, nicht vorbestraft zu sein. Die von dem Kläger begangene Täuschung sei ursächlich für die Vergabe des Doktorgrades gewesen. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die Fakultät die Promotionszulassung in Kenntnis des wahren Sachverhalts verweigert hätte. Es reiche aus, dass die Beklagte den Kläger ohne die Täuschung jedenfalls nicht alsbald zur Promotion zugelassen, sondern weitere Prüfungen und Erwägungen angestellt und erst auf dieser vollständigen Grundlage ihre Entscheidung getroffen hätte. Das durch § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SächsHSG und § 20 Abs. 1 PromO eingeräumte Ermessen habe die Beklagte rechtsfehlerfrei ausgeübt. 8 Mit seiner von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Aufhebung der Entziehung seines Doktorgrades weiter: Das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des von ihm herangezogenen Landesrechts die Reichweite des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG sowie des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verkannt. Diese verfassungsrechtlichen Garantien stünden der Entziehungsentscheidung entgegen. 9 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und begehrt die Zurückweisung der Revision. 10 Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). 11 Als Rechtsgrundlage für die Entziehung des Doktorgrades des Klägers, die die beklagte Universität durch den streitbefangenen Bescheid vom 10. Februar 2009 verfügt hat, ist nach der den Senat bindenden Auslegung des irrevisiblen Rechts durch das Oberverwaltungsgericht (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) auf § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) abzustellen. Nach dieser Vorschrift kann ein auf Grund des Sächsischen Hochschulgesetzes verliehener Grad - und damit nach Feststellung des Oberverwaltungsgerichts auch der dem Kläger von der beklagten Universität verliehene Doktorgrad - entzogen werden, wenn er durch Täuschung erworben wurde. Was die Bestimmung des Gegenstands der Täuschung anbelangt, lässt die landesgesetzliche Entziehungsvorschrift nach dem Verständnis des Oberverwaltungsgerichts Raum für eine Regelung durch universitäres Satzungsrecht. Dies begegnet revisionsgerichtlich ebenso wenig Bedenken wie der von dem Oberverwaltungsgericht weiter festgestellte Umstand, dass der von § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SächsHSG zur untergesetzlichen Regelung belassene Raum im vorliegenden Fall durch die Vorschrift des § 20 Abs. 1 der Promotionsordnung der Beklagten vom 2. Juli 2001 (PromO) ausgefüllt wird, derzufolge der Doktorgrad unter anderem dann entzogen werden kann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Promovierte den zuständigen Fakultätsrat über wesentliche, im Promotionsantrag dokumentierte Zulassungsvoraussetzungen getäuscht hat. Nicht im Einklang mit Bundesrecht steht demgegenüber die Bestimmung des § 5 Abs. 3 Nr. 8 PromO, die in ihrer bindenden Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht die Unbelastetheit eines Promotionsbewerbers von in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Verurteilungen sowie die Pflicht zur Offenbarung entsprechender Vorstrafen und die Vorlage eines Führungszeugnisses als wesentliche, im Promotionsantrag dokumentierte Zulassungsvoraussetzungen umschreibt (1.). Mit diesem Inhalt stellt die landesrechtliche Satzungsnorm eine unverhältnismäßige Einschränkung der den Promotionsbewerbern zustehenden Grundrechte der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (2.), der Wissenschaftsfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (3.) sowie der informationellen Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (4.) dar und kann deshalb keine Anwendung finden. Die Vorschrift konnte nicht dazu herangezogen werden, dem Kläger die Zulassung zur Promotion zu versagen. Die von dem Oberverwaltungsgericht festgestellte Täuschung der Mitglieder des zuständigen Fakultätsrats durch den Kläger über seine Verurteilung war für die Verleihung des Doktorgrades nicht kausal. Deshalb konnte dem Kläger der Doktorgrad nicht nach § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SächsHSG wegen dieser Täuschung entzogen werden. Für diese Beurteilung sind weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich. Der Senat kann deshalb in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 VwGO). 12 1. Die beklagte Universität hat in § 5 Abs. 3 Nr. 8 PromO bestimmt, dass einem Promotionsantrag ein höchstens drei Monate altes Führungszeugnis oder die Erklärung, dass gemäß § 30 Abs. 5 BZRG ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Beklagten beantragt worden sei, beizufügen ist. Die Vorschrift hat nach ihrer für den Senat verbindlichen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht eine Doppelnatur und stellt dementsprechend in zweifacher Beziehung eine Voraussetzung für die Zulassung eines Bewerbers zur Promotion auf. Sie misst zum einen in materieller Hinsicht der Belastung eines Promotionsbewerbers mit Vorstrafen, die nach Maßgabe des § 32 BZRG in dem durch §§ 33 f. BZRG gezogenen zeitlichen Rahmen in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind, Relevanz für die Zulassung zur Promotion bei. Sie erlegt dem Bewerber zum anderen in formeller Hinsicht die Pflicht auf, entsprechende Verurteilungen der für ihn zuständigen Fakultät der Beklagten zu offenbaren und im Zusammenhang hiermit ein hinreichend aktuelles Führungszeugnis beizubringen. Wie das Oberverwaltungsgericht zu dem materiellen Gehalt der Norm weiter festgestellt hat, fordert die Beklagte die weitgehende strafrechtliche Unbescholtenheit eines Promotionsbewerbers, ohne vorab festgelegt zu haben, dass im Fall einer in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Verurteilung die Zulassung zur Promotion zwingend zu versagen ist. Die Beklagte hat andererseits nicht geregelt, unter welchen Voraussetzungen trotz Vorliegens einer solchen Verurteilung eine Zulassung zur Promotion möglich ist. Die Beklagte behält sich damit eine Versagung der Zulassung in jedem einschlägigen Fall vor. Eine in ein Führungszeugnis aufzunehmende Verurteilung ist damit stets von potentieller Relevanz für die Promotionszulassung. 13 2. Indem sie die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Promotionsbewerbers in dem beschriebenen weiten Sinn zu einer materiellen Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion erhebt, verletzt die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Nr. 8 PromO die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit. Die Norm betrifft für eine große Zahl von Promotionsbewerbern den Schutzbereich des Grundrechts (a)) und schränkt dieses in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise ein (b)). 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.