WBRE201500451 ECLI:DE:BVerwG:2015:240915B1WB55.14.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20150924 1 WB 55/14 Beschluss § 14 Abs 3 S 3 SÜG, § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SÜG DEU Bundesrepublik Deutschland Sicherheitsüberprüfung; Zweifel an Zuverlässigkeit; nationalsozialistisch gefärbte Äußerungen 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) durch den Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung. 2 Der ... geborene Antragsteller war Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten Dienstzeit von 13 Jahren, die mit Ablauf des ... endete. Er wurde am ... zum Kapitänleutnant befördert und mit Wirkung vom ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Zuletzt war er bei der ... in K. eingesetzt. 3 Für den Antragsteller war am 11. Oktober 2007 eine Aktualisierung seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2/A 2 - Verschlusssachenschutz) ohne Einschränkungen oder Auflagen abgeschlossen worden. 4 Mit Nachbericht zur Sicherheitsüberprüfung vom 9. Dezember 2010 teilte der Sicherheitsbeauftragte des ... mit, dass sich sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben hätten. Anlass der Mitteilung war ein gegen den Antragsteller geführtes gerichtliches Disziplinarverfahren, in dem dieser mit Disziplinargerichtsbescheid des Truppendienstgerichts Nord vom 5. Mai 2011 (Az.: N 8 VL 11/11), rechtskräftig seit dem 16. Mai 2011, wegen eines Dienstvergehens zu einer Kürzung der Dienstbezüge um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 48 Monaten verurteilt wurde. Dem Antragsteller war in der Anschuldigungsschrift vom 1. April 2011 vorgeworfen worden: "1. Er hat zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Nacht vom 04. auf den 05.06.2010 in ... in der Messe des Minenjagdbootes ... nach dem Konsum einer derzeit nicht mehr feststellbaren Menge Alkohol in Anwesenheit zumindest des Oberbootsmanns O. anlässlich einer im Fernsehen gezeigten Dokumentation über den 2. Weltkrieg und die Wehrmacht geäußert: 'Sieg Heil'. 2. Nachdem er die Messe verließ, hat er vor der Kammer des Oberbootsmanns E. diesem gegenüber sinngemäß geäußert: 'Konzentrationslager waren keine schlechte Sache'." 5 Das Truppendienstgericht hat die angeschuldigten Äußerungen als erwiesen angesehen. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme hat es zugunsten des Antragstellers unter anderem angenommen, dass es sich dabei um eine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten gehandelt habe, wobei eine alkoholbedingte Enthemmtheit ihren Beitrag dazu geleistet habe. 6 Unter dem 4. April 2012 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass der Verdacht, von ihm würden extremistische Bestrebungen im Sinne von § 1 Abs. 1 MAD-Gesetz i.V.m. § 4 BVerfSchG ausgehen, ausgeräumt sei. Am 24. Oktober 2012 wurde der Antragsteller durch den Militärischen Abschirmdienst sodann zu dem sicherheitserheblichen Sachverhalt befragt. Mit Votum vom 18. März 2013 schlug der Militärische Abschirmdienst dem Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vor, in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko festzustellen. 7 Unter dem 22. Mai 2013 erteilte der Sicherheitsbeauftragte des Stabs ... den Auftrag zur Durchführung einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) für den Antragsteller. Dem Auftrag liegt eine Sicherheitserklärung des Antragstellers vom selben Tage bei. 8 Mit Schreiben vom 27. August 2013 hörte der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung den Antragsteller zu den vorliegenden sicherheitserheblichen Erkenntnissen an. Er verwies dabei im Wesentlichen auf den Nachbericht vom 9. Dezember 2010, den Disziplinargerichtsbescheid des Truppendienstgerichts Nord vom 5. Mai 2011 und die Befragung durch den Militärischen Abschirmdienst am 24. Oktober 2012. Die vom Truppendienstgericht geahndeten Pflichtverletzungen würden in der Bewertung der Zuverlässigkeit und Eignung des Antragstellers als Geheimnisträger sehr schwer wiegen. Es lägen daher tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG vor. 9 Mit Schreiben vom 17. September 2013 nahm der Antragsteller hierzu Stellung und erklärte, dass bereits in den Gesprächen mit dem Militärischen Abschirmdienst festgestellt worden sei, dass er keine der freiheitlich demokratischen Grundordnung entgegenstehende Gesinnung habe. Auch das Truppendienstgericht habe eine solche Gesinnung nicht festgestellt; die dortige Formulierung der "persönlichkeitsfremden Augenblickstat" habe gerade die Einmaligkeit und das Fehlen einer charakterlich begründeten Systematik der Tat beschrieben. Weder sein privates Umfeld noch Untergebene oder direkte Vorgesetzte hätten Zweifel an seiner uneingeschränkten Loyalität. Zuletzt sei dies durch die Zuerkennung der Kommandanteneignung durch den Stellvertreter des Inspekteurs der Marine zum Ausdruck gekommen. 10 Am 21. November 2013 wurde der Antragsteller außerdem persönlich durch den Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung angehört. Auf das Protokoll dieser Anhörung vom 2. Januar 2014 wird verwiesen. 11 Mit formularmäßigem Bescheid vom 8. Juli 2014, im Auftrag der personalbearbeitenden Stelle durch den Disziplinarvorgesetzten eröffnet am 14. Juli 2014, stellte der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung fest, dass die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) Umstände ergeben habe, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellten. Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 informierte der Geheimschutzbeauftragte den Antragsteller außerdem über die Gründe der Entscheidung. Die sicherheitsmäßige Bewertung lautet dabei wie folgt: "Unter Berücksichtigung des Urteils des Truppendienstgerichts Nord sowie Ihrer zahlreichen Einlassungen zum Sachverhalt, zuletzt im Rahmen der persönlichen Anhörung, steht fest, dass Sie die Ihnen vorgeworfenen Äußerungen, die nationalsozialistischer Prägung sind, im stark alkoholisierten Zustand tatsächlich begangen haben. Im Wesentlichen haben Sie bei der persönlichen Anhörung keine inhaltlich entgegenstehenden Einlassungen zum Sachverhalt abgegeben, so dass der im Disziplinargerichtsbescheid des Truppendienstgerichts Nord zugrundeliegende Sachverhalt auch nach hiesiger Bewertung zutreffend ist. Durch die Ihnen zur Last gelegten und unstrittig von Ihnen begangenen Äußerungen haben Sie die Ihnen als Soldat obliegenden Dienstpflichten, nämlich für die - freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten, - bei Äußerungen die erforderliche Zurückhaltung zu wahren und - der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert, schuldhaft verletzt und als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein schlechtes Beispiel gegeben. Zwar sind hierbei die Umstände Ihres im Zusammenhang mit dem maßlosen Alkoholkonsum eingetretenen Kontrollverlustes mildernd zu berücksichtigen gewesen, aber gerade dieser Kontrollverlust lässt mich an Ihrer Zuverlässigkeit als Geheimnisträger und damit Ihre Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit zweifeln. Ein Sicherheitsrisiko liegt bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen. Ihr gezeigtes Verhalten lässt bei mir Zweifel an Ihrem Verantwortungsbewusstsein aufkommen und gefährdet das Vertrauen in Ihre dienstliche Zuverlässigkeit. Für den Umgang mit Verschlusssachen ist die uneingeschränkte Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit jedoch unabdingbare Grundvoraussetzung. Das Sicherheitsüberprüfungsverfahren - und damit die Beurteilung eines Sicherheitsrisikos - beinhaltet eine Prognose der künftigen Entwicklung der betroffenen Person und ihrer Verhältnisse (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04). Die in Ihrem Fall vorliegende sicherheitserhebliche Erkenntnis wiegt schwer. Es besteht daher in der sicherheitsrechtlichen Bewertung keine andere Möglichkeit, als ein Sicherheitsrisiko festzustellen. Die geweckten Zweifel an Ihrem Verantwortungsbewusstsein begründen auch nachhaltige Zweifel an Ihrer Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit in sicherheitsmäßiger Hinsicht. Sie müssen erst wieder über einen längeren Zeitraum beweisen, dass sich der Dienstherr uneingeschränkt auf Sie verlassen kann. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen trägt eine uneingeschränkte positive Prognose aus heutiger Sicht nicht. Der bisher verstrichene Zeitraum erlaubt jedoch, die Laufzeit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos von regulär fünf Jahren zu verkürzen. Unter Berücksichtigung der nunmehr langen Laufzeit der Sicherheitsüberprüfung sowie der positiven Bewertung Ihrer Person durch Ihren Vorgesetzten werde ich, sofern Bedarf besteht, den Einsatz in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Durchführung einer neuen Sicherheitsüberprüfung ab dem 1. Juli 2016 zulassen. Bei dieser Entscheidung wurde Ihr zwischenzeitlicher Verbleib in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit berücksichtigt. Wegen des Präventivzwecks staatlichen Geheimschutzes hat das Sicherheitsinteresse im Zweifel Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz, ZDv 2/30 Nr. 2705). Ausgehend vom Sinn und Zweck dieses Gesetzes, dass nur denjenigen Personen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen werden soll/darf, bei denen keinerlei Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit besteht, habe ich aufgrund der durchzuführenden Güterabwägung zwischen dem Allgemeininteresse und Ihren persönlichen Belangen abzuwägen. Im Ergebnis habe ich ein Sicherheitsrisiko gemäß ZDv 2/30 Nr. 2414 Abs. 1 festgestellt, da durch Ihr Verhalten begründete Zweifel bestehen, dass Sie sich in der nächsten Zeit so verhalten, wie es von einem Geheimnisträger zu erwarten wäre und im Zweifelsfall nicht die gebotene Sorgfalt und Zuverlässigkeit gegenüber Ihrem Dienstherrn walten lassen. Durchgreifende und in Ihrer Person begründete Belange, die geeignet wären, von der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abzuweichen sind nicht erkennbar. Nach der Sach- und Rechtslage und nicht zuletzt im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung war ein Sicherheitsrisiko festzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2006, 7 A 1/05). Auch unter Berücksichtigung und nach eingehender Prüfung der Vorgaben der Nr. 2709 ZDv 2/30 besteht keine Möglichkeit von dieser Bewertung abzusehen." 12 Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. August 2014 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 12. November 2014 dem Senat vorgelegt. 13 Zur Begründung führt der Antragsteller ergänzend insbesondere aus: Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos sei rechtswidrig und der Bescheid vom 8. Juli 2014 daher aufzuheben. Für ein Sicherheitsrisiko fehlten in der angefochtenen Entscheidung nicht nur jegliche Anhaltspunkte, sondern auch jegliche Abwägung und Ermessensausübung. Außer dem Geheimschutzbeauftragten habe niemand jemals an seiner, des Antragstellers, sicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeit gezweifelt und angenommen, dass er in sicherheitsrelevanter Art und Weise einem alkoholbedingtem Kontrollverlust unterliege. Er habe bereits im Rahmen der durch den Militärischen Abschirmdienst 2012 abgeschlossenen Untersuchungen zugestimmt, dass bei ihm jederzeit unangekündigt Alkoholkontrollen durchgeführt werden könnten; dieses Angebot sei kein einziges Mal wahrgenommen worden. Statt dessen sei er in der Zwischenzeit sowohl befördert als auch nochmals auf einen höherwertigen Dienstposten versetzt und anschließend in eine höherbewertete Planstelle eingewiesen worden. Mit Wirkung vom 3. Juni 2013 sei ihm durch den Stellvertreter des Inspekteurs der Marine die Kommandanteneignung zuerkannt worden, die er als Kommandant eines Minenjagdbootes auch tatsächlich ausgeübt habe. Der Vorfall im Juni 2010 liege mittlerweile über vier Jahre zurück. In dieser Zeit sei er zu keinem Zeitpunkt durch Alkoholmissbrauch aufgefallen. Auch der angefochtene Bescheid lasse nicht erkennen, dass er ein Alkoholproblem habe und deswegen unter Kontrollverlust leide. Das Truppendienstgericht habe ihm vielmehr ein einmaliges Augenblicksversagen attestiert. 14 Der Antragsteller beantragt, 1. festzustellen, dass die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durch den Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung mit Bescheid vom 8. Juli 2014 rechtswidrig ist, und 2. den Antragsgegner zu verpflichten, die Sicherheitsüberprüfung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durchzuführen. 15 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 16 Im Rahmen der sicherheitsmäßigen Beurteilung von Zweifeln an der Zuverlässigkeit komme einer Verurteilung im gerichtlichen Disziplinarverfahren, auch wenn diese durch Disziplinargerichtsbescheid erfolgt sei, erhebliche Bedeutung zu, weil sie Mängel im Hinblick auf Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit offenbare und - wie vorliegend - Ansätze für ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lasse. Soweit sich der Antragsteller auf das positive Urteil seiner Vorgesetzten berufe, gehe dies fehl. Wesentliche Informationsquellen, die dem Geheimschutzbeauftragten an die Hand gegeben seien, stünden den Vorgesetzten nicht zur Verfügung. Auch verfügten diese regelmäßig nicht über die sachliche Expertise, die der Militärische Abschirmdienst und der Geheimschutzbeauftragte als die gesetzlich betraute Instanz aufwiesen. Soweit der Antragsteller sich zu unangekündigten Alkoholkontrollen bereiterklärt habe, verkenne er, dass die Annahme der Unzuverlässigkeit in seiner Person nicht auf einem Alkoholismusverdacht beruhe, sondern auf der Beobachtung, dass er unter Alkoholeinfluss unkontrolliert agiere und ein Dienstvergehen begangen habe. Regelmäßige Alkoholkontrollen seien als Instrument ausschließlich geeignet, Hinweise auf eine Alkoholabhängigkeit zu gewinnen; diese werde dem Antragsteller jedoch nicht unterstellt. Die Annahme, dass eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat gegeben sei, sei nach dem in der persönlichen Anhörung durch den Geheimschutzbeauftragten gewonnenen Eindruck zweifelhaft. So habe der Antragsteller im Rahmen der persönlichen Anhörung geäußert: "Er könne und wolle aber das angeblich von ihm Gesagte auch nicht leugnen". Im Übrigen seien die für den Antragsteller sprechenden Gesichtspunkte durchaus in die Ermessensausübung eingeflossen, indem die Frist bis zur Durchführung einer neuen Sicherheitsüberprüfung verkürzt und diese bereits ab dem 1. Juli 2016 zugelassen worden sei. 17 Im Hinblick auf sein Dienstzeitende mit Ablauf des 30. Juni 2015 teilte der Antragsteller mit, dass er weiterhin ein Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung habe. Er habe sich als Reservist gemeldet und bemühe sich darum, einen Beorderungsdienstposten als Kommandant eines Minenjagdbootes zu erhalten; hierfür benötige er eine Sicherheitsfreigabe. Parallel dazu befinde er sich im Bewerbungsprozess für eine zukünftige Arbeit. Dabei bemühe er sich um eine Stelle bei einem Rüstungsbetrieb; auch hier würde eine fehlende Sicherheitsfreigabe dazu führen, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande komme. 18 Für den Fall der Erledigung des Rechtsstreits beantragt der Antragsteller weiterhin die oben genannte Feststellung zu 1. sowie - statt des Antrag zu 2. - insoweit nunmehr, festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet gewesen wäre, die Sicherheitsüberprüfung erneut durchzuführen, da sie rechtswidrig gewesen sei. 19 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt auch insoweit, den Antrag zurückzuweisen. 20 Der Rechtsstreit sei in der Hauptsache als erledigt anzusehen, weil sich die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten auf die dienstliche Verwendung des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit bezogen habe, das mit Ablauf des 30. Juni 2015 geendet habe. Allerdings sei für die vom Antragsteller gewünschte Beorderung in der Verstärkungs- bzw. Personalreserve und eine darauf basierende Heranziehung zu Dienstleistungen gemäß § 60 SG als Reservist, hier als Kommandant eines Minenjagdbootes, das Vorliegen einer Sicherheitsüberprüfung bei beabsichtigter Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder der Gewährung eines Aufenthalts in einem dem Sabotageschutz unterliegendem Bereich erforderlich; der Antragsteller sei hierfür erst nach Durchführung einer neuen Sicherheitsüberprüfung, möglich ab dem 1. Juli 2016, geeignet. Auch für den Fall der beruflichen Tätigkeit in einem Rüstungsbetrieb, der mit der Bundeswehr zusammenarbeite, sei nicht auszuschließen, dass ein solcher Arbeitgeber eine Sicherheitsüberprüfung als Einstellungsvoraussetzung fordere. Gemäß § 24 i.V.m. § 25 Abs. 1 SÜG sei für die Sicherheitsüberprüfung von nicht-öffentlichen Stellen und deren Mitarbeitern grundsätzlich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zuständig. Dies gelte jedoch nicht für den vorbeugenden personellen Sabotageschutz, soweit Mitarbeiter von Fremdfirmen Zutritt zu Stellen der Bundeswehr benötigen sollten, sowie für Mitarbeiter von Fremdfirmen, die sich nicht in der Geheimschutzbetreuung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie befänden. In diesen beiden Fällen liege die Zuständigkeit bei den Sicherheitsbeauftragten der Bundeswehr. Insoweit sei daher für eine Überprüfung nach § 1 Abs. 4 SÜG die Bundeswehr zuständig, mit der Folge, dass dem Antragsteller für den Fall einer beruflichen Tätigkeit bei einer Rüstungsfirma, die mit der Bundeswehr zusammenarbeite, gegebenenfalls auf der Grundlage der Feststellung eines Sicherheitsrisikos bis zum 30. Juni 2016 der Zutritt zu Bundeswehrdienststellen zu verwehren sei. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 915/14 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. 22 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg. 23 Die Fortführung des Verfahrens wird nicht dadurch berührt, dass der Antragsteller mit Ablauf des 30. Juni 2015 aus seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ausgeschieden ist (§ 15 WBO). 24 1. Der Antrag ist zulässig. 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.