WBRE201500459 ECLI:DE:BVerwG:2015:281015U2C23.14.0 BVerwG 2. Senat 20151028 2 C 23/14 Urteil § 59 Abs 1 SG, § 64 SG, § 71 S 5 SG, § 73 S 3 SG, § 84 S 1 SG, § 135 S 1 VwGO, § 155 Abs 4 VwGO, § 42 Abs 2 VwGO vorgehend VG Stuttgart, 8. Juli 2014, Az: 12 K 2498/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Keine Klagebefugnis eines früheren Berufssoldaten gegen seine Nichtheranziehung zu Wehrübungen Die Heranziehung früherer Berufssoldaten zu Dienstleistungen (hier: zu einer Wehrübung) dient allein dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Personalbedarfsdeckung der Bundeswehr; sie ist nicht dazu bestimmt, privaten Interessen früherer Berufssoldaten zu dienen. Für die Klage eines Reservisten gegen die Feststellung seiner Dienstleistungsunfähigkeit fehlt daher die Klagebefugnis. 1 Der 1959 geborene Kläger stand als Berufssoldat, zuletzt im Dienstgrad eines Oberstabsfeldwebels (Besoldungsgruppe A 9 BBesO), im Dienst der Beklagten. Im Jahr 2012 trat er in den Ruhestand, weil er die allgemeine Altersgrenze für Berufssoldaten erreicht hatte. Nachdem in der truppenärztlichen Entlassungsbegutachtung eine Verwendungsfähigkeit als Reservist (T 6) bescheinigt worden war, beorderte die Beklagte den Kläger auf einen Dienstposten in der Personalreserve. 2 Einige Monate später teilte das Kreiswehrersatzamt dem Kläger mit, dass er nicht dienstfähig sei und nicht zu Dienstleistungen herangezogen werde. Die anlässlich einer bevorstehenden Wehrdienstübung vorgenommene Überprüfung der truppenärztlichen Einstufung durch den ärztlichen Dienst der Wehrersatzbehörde, bei der auch vom Truppenarzt nicht berücksichtigte medizinische Stellungnahmen einbezogen worden seien, habe zur Feststellung der fehlenden Dienstfähigkeit geführt. 3 Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zurück. Aufgrund einer nachträglich beim Kreiswehrersatzamt durchgeführten Überprüfungsuntersuchung und der hierauf gestützten Stellungnahme des ärztlichen Dienstes müsse der Kläger als nicht dienstfähig beurteilt werden. Die abweichende Einschätzung in einigen vom Kläger eingereichten privatärztlichen Stellungnahmen stehe dem nicht entgegen. Allein der Musterungsarzt verfüge über ausreichende Kenntnis im Hinblick auf die wehrmedizinischen Anforderungen; im Übrigen sei die Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht auf die konkrete bei einer Wehrübung in Aussicht genommene Tätigkeit im Innendienst bezogen. 4 Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit könne den Kläger nicht in eigenen Rechten verletzen, weil sie ausschließlich begünstigende Wirkung habe. Ein "Recht zum Dienen" enthalte das Soldatengesetz nicht. 5 Mit der hiergegen eingelegten Revision vertritt der Kläger die Auffassung, es bestehe jedenfalls die Möglichkeit der Verletzung seines Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, wie dies in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Ausmusterung von Wehrpflichtigen angenommen worden sei, und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2014 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. 6 Die Beklagte beantragt ebenfalls, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2014 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. 7 Sie hält die Klage zwar für unbegründet, weil der Kläger dienstunfähig sei. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass dem Kläger bereits die Klagebefugnis fehle, hält auch sie indes für unzutreffend. 8 Die - gemäß § 135 Satz 1 VwGO i.V.m. § 84 Satz 1 SG für Verwaltungsakte der Wehrersatzbehörden nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes unmittelbar gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts statthafte (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2012 - 2 B 72.12 - juris Rn. 1 m.w.N.) und auch im Übrigen zulässig erhobene - Revision des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Heranziehung früherer Berufssoldaten zu Dienstleistungen dient allein dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Personalbedarfsdeckung der Bundeswehr. Die Feststellung der Dienstleistungsunfähigkeit befreit den Kläger daher nur von einer rechtlichen Pflicht, sie greift nicht in seine eigenen Rechte ein. 9 1. Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist statthaft. 10 Der Kläger begehrt die Aufhebung der Feststellung seiner Dienstunfähigkeit. Dieser Bescheid, der seine Rechtsgrundlage in § 73 Satz 3 i.V.m. § 71 Satz 5 SG findet, hat Regelungscharakter, weil er darauf gerichtet ist, den Kläger von der Heranziehung zu Dienstleistungen (§ 64 SG) und der Dienstleistungsüberwachung (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 SG) auszunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1979 - 8 C 52.77 - BVerwGE 58, 37 <38 f.> für die Wehrdienstunfähigkeit). 11 Weitere Rechtsfolgen ergeben sich aus der Feststellung für den Kläger dagegen nicht, weil er bereits wegen Überschreitung der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SG). Die Feststellung betrifft für frühere Berufssoldaten daher nur die "Dienstleistungsunfähigkeit" (vgl. Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 64 Rn. 4). 12 2. Dem Kläger fehlt aber die erforderliche Klagebefugnis. 13 Nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage voraus, dass der Kläger durch den angegriffenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt sein kann. Diese Möglichkeit ist für den Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts grundsätzlich gegeben, weil ein unrechtmäßiger staatlicher Freiheitseingriff jedenfalls die in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit beeinträchtigen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003- 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 <208> sowie BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 1 A 23.85 - BVerwGE 79, 110 <114>). Die Feststellung seiner Dienstleistungsunfähigkeit enthält aber keine den Kläger belastende Wirkung. Die "Dienstleistungspflicht" (Überschrift des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes) stellt eine rechtliche Verpflichtung des früheren Berufssoldaten dar; die Einräumung einer subjektiven Begünstigung ist hiermit nicht bezweckt. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.