WBRE201600004 ECLI:DE:BVerwG:2015:251115B2B38.15.0 BVerwG 2. Senat 20151125 2 B 38/15 Beschluss § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, StGB, § 9 S 1 BBG vorgehend OVG Lüneburg, 24. März 2015, Az: 5 LB 202/13, Beschlussvorgehend VG Osnabrück, 18. April 2013, Az: 3 A 140/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Zum Verhältnis von mangelnder Befähigung und Anzahl von Tagessätzen bei rechtskräftigen Verurteilung 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet. 2 1. Der 1985 geborene Kläger wurde im März 2009 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Justizsekretär z.A. (Besoldungsgruppe A 6 LBesO) ernannt und bei einer Staatsanwaltschaft verwendet. Das Ende der Probezeit berechnete die Beklagte auf den Ablauf des 1. März 2012. Ende Juni 2011 teilte die Staatsanwaltschaft der Beklagten im Hinblick auf den Ablauf der Probezeit des Klägers mit, dass dessen Bewährung derzeit nicht festgestellt werden könne. Der Kläger sei bereits in mehreren Abteilungen erprobt worden, sodass ein nochmaliger Wechsel innerhalb der Staatsanwaltschaft nicht in Betracht komme. Daraufhin wurde der Kläger vom 1. August 2011 bis zum 31. Januar 2012 an das Amtsgericht abgeordnet. Aufgrund des positiven Beurteilungsbeitrags des Amtsgerichts teilte die Staatsanwaltschaft der Beklagten Anfang Februar 2012 mit, dass sich der Kläger innerhalb der Probezeit bewährt habe und keine Bedenken bestünden, ihn zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen. 3 Am 1. März 2012 wurde gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eingeleitet, Aktenkontrolleinträge in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Staatsanwaltschaft manipuliert zu haben, um eine eigene fehlerhafte Aktenbearbeitung zu verbergen. Im Hinblick auf das Disziplinarverfahren wurde die Probezeit bis zum 1. März 2013 verlängert. Eine Überprüfung der vom Kläger bei der Staatsanwaltschaft bearbeiteten Akten ergab, dass von 100 überprüften Verfahren lediglich 13 beanstandungsfrei waren. Die Staatsanwaltschaft kam im Sommer 2012 zu der Gesamtbewertung "die Leistung und Befähigung des Beamten entspricht nicht den Anforderungen". Mit Verfügung vom 7. November 2012 entließ die Beklagte den Kläger mit Ablauf des 31. Dezember 2012 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Ende November 2012 verurteilte das Amtsgericht den Kläger wegen Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB) durch Manipulation in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Staatsanwaltschaft zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Seine Berufung gegen dieses Urteil beschränkte der Kläger auf die Höhe des Tagessatzes. 4 Vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger beantragt, die Entlassungsverfügung vom 7. November 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Ausgehend von der begrenzten gerichtlichen Überprüfbarkeit der Einschätzung des Dienstherrn hinsichtlich der mangelnden Bewährung eines Beamten auf Probe sei die Entlassungsverfügung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Annahme der Beklagten, der Kläger habe sich wegen der rechtskräftig abgeurteilten Fälschung beweiserheblicher Daten als für das Amt eines Justizsekretärs charakterlich ungeeignet erwiesen, überschreite den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht. Auch die Einschätzung der Beklagten, der Kläger habe sich in fachlicher Hinsicht nicht bewährt, weise keinen Beurteilungsfehler auf. 5 2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst. 6 Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.