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BVerwG 20 F 4/14

WBRE201600012 ECLI:DE:BVerwG:2015:241115B20F4.14.0 BVerwG Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO 20151124 20 F 4/14 Beschluss § 99 Abs 1 S 2 VwGO vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Bra

§ 99Vw

GO Nr. 64 Rn. 15; vgl. auch Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 - NVwZ 2015, 1388 Rn. 34). 22 Die Geheimhaltungsbedürftigkeit schutzwürdiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bestimmt sich nach einer Abwägung mit den entgegenstehenden Informationsinteressen (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 - juris Rn. 15). In bestimmten Fallkonstellationen ist das Ergebnis der Abwägung durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtlich zwingend vorgezeichnet. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn ein privates Interesse an der Geheimhaltung besteht, das grundrechtlich geschützt ist. Umgekehrt kann bei einem geringeren Gewicht des Geheimhaltungsinteresses die Aktenvorlage rechtlich geboten sein. Das gilt vor allem, wenn das jeweilige Betriebs- und Geschäftsgeheimnis keinem grundrechtlichen Schutz unterliegt und dem Interesse an seiner Geheimhaltung ein besonderes öffentliches Interesse an der Offenlegung gegenübersteht. Das kommt namentlich bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Informationszugang auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes oder eines Landes in Betracht, weil der Kläger hier auch als Sachwalter der Allgemeinheit tätig wird und seinem Interesse an der Verfolgung des Anspruchs im Prozess ein gleichgerichtetes öffentliches Interesse entspricht (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 20 F 14.10 - juris Rn. 20 und 22). 23 Die vollständige Verweigerung der Vorlage eines Aktenstücks ist nur dann gerechtfertigt, wenn die bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorrangige (Teil-)Schwärzung der Unterlagen dem gebotenen Schutz nicht ausreichend Rechnung trägt. Allerdings muss eine Schwärzung, die lediglich Seiten ohne Informationsgehalt und demnach nichts Verwertbares übrig lässt oder zu einer Verfälschung des Aussagehalts und damit zu Missverständnissen führen kann, nicht in Erwägung gezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 - juris Rn. 18 m.w.N.). 24

  1. b)Danach kann die Weigerung, die noch streitigen Unterlagen ungeschwärzt vorzulegen, nur zum Teil auf das Vorliegen geheim zu haltender Geschäftsgeheimnisse gestützt werden. 25 Die Durchsicht des ungeschwärzt vorgelegten Originalvorgangs hat ergeben, dass der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts die vorenthaltenen Angaben zu Vertragsregelungen des mit der S. GmbH geschlossenen Mietvertrages zu Recht als schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse eingestuft hat. Es ist nicht auszuschließen, dass das Bekanntwerden dieser Informationen die Wettbewerbsposition des Unternehmens beeinträchtigen kann. Davon ausgenommen sind allerdings die Angaben auf den Aktenseiten Bl. 419-420 über die Höhe des Investitionsbedarfs für Umbaumaßnahmen im Zusammenhang mit der Vermietung der Flughafenflächen an die Beigeladene zu 2 und die S. GmbH. Diese Information findet sich auch in dem mit der Beigeladenen zu 2 geschlossenen Mietvertrag (vgl. § 5.5) sowie in § 2 der Vereinbarung des Beklagten mit der Beigeladenen zu 1, deren vollständige und ungeschwärzte Vorlage von der obersten Aufsichtsbehörde nicht (mehr) verweigert wird. 26 Soweit schützenswerte Geschäftsgeheimnisse der S. GmbH berührt sind, genügt die Sperrerklärung auch den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Ermessensbetätigung ist durch den gebotenen Grundrechtsschutz rechtlich vorgezeichnet. Besondere Umstände, aus denen sich ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse ergeben könnte, das ausnahmsweise die Offenlegung geschützter Geschäftsgeheimnisse Dritter rechtfertigen würde, sind hier nicht zu erkennen. In der Sperrerklärung wird zu Recht darauf verwiesen, dass das Klagebegehren allein auf Einsichtnahme in die Unterlagen zur Vermietung an die Beigeladene zu 2 gerichtet ist und nicht auch auf Einsicht in den Mietvertrag mit der S. GmbH. 27
  2. c)Soweit sich die Sperrerklärung auf die Anlage 2 zu der Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen zu 1 bezieht, hat die Einsicht in die betreffenden Unterlagen (Bl. 163-164, 167, 235, 399, 408, 451 und 524 des Vorgangs) bestätigt, dass sie Informationen über vormalige Mieter und Mieteinkünfte für Flächen des ehemaligen F. enthalten. Es ist bereits fraglich, ob es sich dabei um schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse handelt. Denn die Wettbewerbsrelevanz der Informationen ist zweifelhaft, da sie sich auf länger zurückliegende und abgeschlossene Vorgänge beziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 2012 - 20 F 3.12 - juris Rn. 11 und vom 5. April 2013 - 20 F 4.12 - juris Rn. 13). Zudem ist ein Teil der Angaben bereits bekannt (vgl. Bl. 467, 473 und 516 <Mietvertrag mit dem Alliierten-Museum>; Bl. 7 <Mietvertrag mit dem Deutschen Technikmuseum >; Bl. 10, 13 und 43 <Mietvertrag mit der E. GmbH>; Bl. 43 <Kündigungsfristen>) oder nach der Erklärung vom 28. August 2015 zur Vorlage freigegeben (Bl. 245 <Höhe des Mietausfalls auf Seiten des Bundes>). Unabhängig davon sind die Angaben nur insoweit geheimhaltungsbedürftig, als sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Mieter betreffen. Hingegen lässt sich nicht feststellen, dass die gesperrten Informationen (auch) wegen der geltend gemachten Belange des Beklagten geheim zu halten sind. Es ist weder erkennbar noch nachvollziehbar dargelegt, inwiefern ein Bekanntwerden der Mieteinkünfte die Verhandlungsposition des Beklagten bei der zukünftigen Vermietung von Flächen des Flughafengeländes beeinträchtigen könnte. Die Vorgänge sind mittlerweile überholt und erlauben wegen des Zeitablaufs keine verwertbaren Rückschlüsse auf aktuelle Mietzinskalkulationen des Beklagten. Hinzu kommt, dass bereits die Inhalte des mit der Beigeladenen zu 2 geschlossenen Mietvertrags, dessen Vorlage die oberste Aufsichtsbehörde nicht (mehr) verweigert, Rückschlüsse auf die geschäftliche Ausrichtung und Kalkulation des Beklagten bei der Vermietung der Flughafenflächen ermöglichen. Es ist nicht ersichtlich, dass der mit den gesperrten Informationen verbundene Erkenntnisgewinn darüber hinausgehen könnte. Des Weiteren erschließt sich nicht, weshalb neben den geschwärzten Einzelangaben über die Mieteinkünfte auch den Angaben in den Spalten "Vertragsart/Geschäftszweck", "Kündigungsfrist", "Bauteil" und "Mietfläche" Wettbewerbsrelevanz zukommen soll. Ebenso wenig kann aus der Gesamtsumme der erzielten Mieteinkünfte auf die Kalkulation des Beklagten geschlossen werden. Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern sich die Offenlegung der Mieteinnahmen für Flächen des F. nachteilig auf die künftige Vermietung anderer Immobilien des Beklagten auswirken könnte. Denn der erzielbare Mietzins hängt maßgeblich von den individuellen Gegebenheiten der zu vermietenden Flächen und weiteren Umständen des Einzelfalls (wie z.B. die jeweilige Nachfragesituation) ab. 28 Die Sperrerklärung begründet die Vorlageverweigerung auch unter Hinweis auf fiskalische Interessen des Beklagten. Es kann dahinstehen, ob der Schutz fiskalischer Interessen dem Weigerungsgrund der wesensmäßigen Geheimhaltungsbedürftigkeit nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO zuzuordnen ist oder ob insoweit der Weigerungsgrund des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO - Nachteile für das Wohl des Beklagten - in Betracht kommt. Wäre von Ersterem auszugehen, liegt ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der Nichtverbreitung der Informationen nur vor, wenn deren Offenlegung geeignet ist, das von dem Beklagten geltend gemachte wirtschaftliche Interesse an einer bestmöglichen Vermietung seiner Immobilien zu beeinträchtigen und sich daher nachteilig auf den Landeshaushalt auswirken kann. Es kommt mithin - nicht anders als im Fall der Berufung auf schutzbedürftige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - darauf an, ob durch ein Bekanntwerden der Informationen die Verhandlungsposition des Beklagten am Vermietungsmarkt geschwächt werden könnte. Das lässt sich - wie ausgeführt - nicht feststellen. Ebenso wenig wären die Voraussetzungen des Weigerungsgrunds nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO erfüllt. Nachteile für das Wohl eines Landes fordern gewichtige Gründe und setzen Beeinträchtigungen wesentlicher Landesinteressen voraus. An den Nachteilsbegriff ist ein strenger Maßstab anzulegen (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.

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GO Nr. 64 Rn. 19 m.w.N. und vom

  1. April 2012 - 20 F 6.11 - juris Rn. 9). Beeinträchtigungen von solchem Gewicht sind hier nicht erkennbar. 29 Danach ist eine vollständige Schwärzung der Aktenseiten nicht gerechtfertigt. Es ist nicht ersichtlich, dass schutzwürdigen Interessen Dritter mit einer Teilschwärzung der Dokumente nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann. Das gilt auch, soweit im Hinblick auf Informationen zu natürlichen Personen in Gestalt von Namen, Anschriften und Telefonnummern ein Geheimhaltungsbedarf unter dem Gesichtspunkt des Schutzes personenbezogener Daten bejaht werden kann. Die Überprüfung, inwieweit eine teilweise Schwärzung der Unterlagen ausreicht, obliegt zuvörderst der obersten Aufsichtsbehörde, die dieser Aufgabe bei der abgegebenen Sperrerklärung nicht in der gebotenen Weise nachgekommen ist. Die Weigerung, die Aktenseiten ungeschwärzt vorzulegen, erweist sich deshalb als rechtswidrig (BVerwG, Beschlüsse vom
  2. Februar 2011 - 20 F 14.10 - juris Rn. 23, vom
  3. April 2013 - 20 F 7.12 - juris Rn. 11 und vom
  4. November 2013 - 20 F 11.12 - juris Rn. 19). 30 Darüber hinaus wird die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Ermessensentscheidung den rechtlichen Vorgaben auch sonst nicht gerecht. Die Senatsverwaltung für Finanzen bezeichnet es in der Sperrerklärung als einen ermessensleitenden Gesichtspunkt, dass der Beklagte ein Interesse daran habe, seine rechtliche Position im Hauptsacheverfahren effektiv zu verfolgen. Die Durchsetzung der fachgesetzlichen Versagungsgründe nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz werde vereitelt, wenn deren Voraussetzungen erfüllt seien, die streitigen Akten jedoch im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO vorzulegen wären. Damit stellt die oberste Aufsichtsbehörde der Sache nach auf die prozessualen Folgen des § 100 Abs. 1 VwGO und das Interesse des Beklagten ab, die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 100 Abs. 1 VwGO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden. Diese Erwägung ist jedoch im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht tragfähig (BVerwG, Beschlüsse vom
  5. Juni 2011 - 20 F 21.

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GO Nr. 64 Rn. 23 und vom 12. April 2012 - 20 F 2.11 - juris Rn. 14). Zudem hat die oberste Aufsichtsbehörde bei ihrer Abwägung dem öffentlichen Informationsinteresse ein zu geringes Gewicht beigemessen. Die von ihr angenommene "Relativierung" dieses Interesses (vgl. S. 25 f. der Sperrerklärung sowie S. 40 <zu Bl. 167> und S. 47 <zu Bl. 451>) ist nicht gerechtfertigt. Hierbei blendet sie aus, dass das unter dem Gesichtspunkt des Geschäftsgeheimnisses geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse des Beklagten nicht grundrechtlich verstärkt ist. 31

  1. d)Bei den weiteren geschwärzten Passagen ist ein Geheimhaltungsgrund ganz überwiegend nicht zu erkennen. 32
  2. aa)Die vorenthaltenen Angaben zu der "Konzeptbewertung" und "Wirtschaftlichkeitsbetrachtung" (Bl. 10-16), zu der "Wirtschaftlichkeitsberechnung der Vermietung an Eventmieter" (Bl. 411, 424, 429, 440, 443-444) und zu den "Bewirtschaftungskosten" (Bl. 414 und 462) enthalten keine schützenswerten Geschäftsgeheimnisse des Beklagten. Die Unterlagen betreffen konzeptionelle Überlegungen im Vorfeld und im Zusammenhang mit der Vermietung von Flächen des F. an die Beigeladene zu 2, Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen für verschiedene Nutzungsvarianten sowie Berechnungen der Wirtschaftlichkeit bei Vermietung an die Beigeladene zu 2 und die S. GmbH. Zum Teil handelt es sich um offenkundige Informationen. Das gilt für die Auflistung der Baumaßnahmen (vgl. Bl. 44-45, 50, 119-120, 523) und die veranschlagte Investitionssumme, die durch die Offenlegung des mit der Beigeladenen zu 2 geschlossenen Mietvertrags bekannt ist. Hinsichtlich der übrigen Informationen erschließt sich nicht, inwiefern ihr Bekanntwerden die künftige Verhandlungsposition des Beklagten bei der Vermietung von Liegenschaften schwächen könnte. Zwar mag den Angaben in der Vergangenheit eine gewisse Marktrelevanz zugekommen sein. Für eine fortbestehende wettbewerbliche Bedeutung ist aber nichts ersichtlich, nachdem sich der Beklagte durch den Abschluss des Mietvertrags mit der Beigeladenen zu 2 mittel- bis längerfristig auf das in der Konzeptvorlage als "Variante III" bezeichnete Vermietungs- und Nutzungskonzept festgelegt hat und die oberste Aufsichtsbehörde den Vertragsinhalt in Gänze freigegeben hat. Dementsprechend lässt sich die Vorlageverweigerung auch nicht mit der Beeinträchtigung fiskalischer Interessen des Beklagten begründen. 33
  3. bb)Ein Geheimhaltungsgrund liegt lediglich insoweit vor, als die geschwärzten Passagen auf den Aktenseiten Bl. 14-15, 411, 424, 429 und 443-444 schützenswerte Geschäftsgeheimnisse der S. GmbH enthalten. Das rechtfertigt aber nicht die Schwärzungen im gegenwärtigen Umfang. 34
  4. cc)Bei der Schwärzung auf Bl. 412 geht der beschließende Fachsenat davon aus, dass sich die Sperrerklärung darauf nicht (mehr) erstreckt. Nach der inhaltlichen Umschreibung in der Erklärung vom 28. August 2015 bezieht sich die Vorlageverweigerung auf die Unterlage Bl. 412-413, soweit die darin gesperrten Passagen den "Mietvertrag mit S." und die "Übersicht über Bewirtschaftungskosten" betreffen. Die geschwärzte Stelle auf Bl. 412 enthält keine Informationen dieser Art und gehört demnach zu den Aktenbestandteilen, für die die Sperrerklärung aufgehoben worden ist. Sollte die Erklärung vom 28. August 2015 anders zu verstehen sein, erwiese sich die Weigerung der Offenlegung mangels Geheimhaltungsgrundes als rechtswidrig. 35
  5. dd)Der Verweis der Sperrerklärung auf Bl. 515 geht ins Leere. Die Aktenseite enthält keine "Wirtschaftlichkeitsberechnung". Die Ausführungen unter Ziffer 7 ("Auswirkungen auf das Bewirtschaftungsdefizit") sind bereits offengelegt. Die zunächst geschwärzten Informationen über Inhalte des Mietvertrags mit der Beigeladenen zu 2 hat die oberste Aufsichtsbehörde nach ihrer Erklärung vom 28. August 2015 zur Vorlage freigegeben. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201600012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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