WBRE201600044 ECLI:DE:BVerwG:2015:261115U5C14.14.0 BVerwG 5. Senat 20151126 5 C 14/14 Urteil § 62 Abs 2 SVG, § 62 Abs 3 S 2 SVG, § 30 Abs 1 S 1 SG, § 6 Abs 1 S 1 BUKG, Art 12 Abs 1 GG vorgehend Oberve
§ 62Abs.
3 Satz 2 SVG setzt lediglich voraus, dass die Begründung eines neuen Berufs die maßgebliche Ursache für den Umzug ist. Dementsprechend ist für die Erforderlichkeit unerlässlich, aber auch ausreichend, dass der Umzug einen berufsbezogenen Charakter aufweist. Der geforderte Ursachenzusammenhang und damit die Erforderlichkeit sind zu verneinen, wenn der Umzug erkennbar auf eine andere nicht berufsbezogene Motivation zurückgeht oder die berufsbezogene Motivation objektiv in den Hintergrund tritt. Ein Indiz hierfür kann beispielsweise der Umfang der zeitlichen Beanspruchung durch die berufliche Tätigkeit und/oder deren finanzieller Ertrag sein. Sind die zeitliche Inanspruchnahme durch die berufliche Tätigkeit oder deren Ertrag so geringfügig, dass diese zwar noch die Voraussetzungen des Berufsbegriffs erfüllt, aber aus objektiver Sicht keinen vernünftigen Anlass bietet, zu ihrer Aufnahme an einen bestimmten Ort zu ziehen, lässt dies darauf schließen, dass der Umzug nicht maßgeblich beruflich motiviert, sondern auf andere Umstände zurückzuführen ist. Der Wortlaut der Vorschrift lässt diese Auslegung zu (aa). Ein derartiges Normverständnis wird insbesondere durch systematische (
- bb)und teleologische (
- cc)Erwägungen getragen. Eine verfassungskonforme Auslegung des Merkmals der Erforderlichkeit am Maßstab des Grundrechts der Berufsfreiheit ist nicht veranlasst (dd). 15
- aa)Aus dem Wortlaut des § 62 Abs. 3 Satz 2 SVG lässt sich eine Begrenzung dahin, dass die Erforderlichkeit des Umzugs nicht bejaht werden kann, wenn der neue Beruf auch in zumutbarer Weise am bisherigen Wohnort ausgeübt werden kann, nicht entnehmen. Der Wortlaut steht auch für eine Auslegung dahin offen, dass der Umzug bereits erforderlich ist, wenn er die dargelegte Berufsbezogenheit aufweist. Die grammatikalische Auslegung des Gesetzeswortlauts erweist sich daher im Ergebnis als indifferent. 16
- bb)Auch aus der Gesetzessystematik und dem Zweck der Vorschrift ergibt sich nicht, dass der Begriff der Erforderlichkeit den ihm vom Oberverwaltungsgericht beigemessenen Inhalt hat. Insbesondere die Binnensystematik des § 62 Abs. 3 SVG legt nahe, dass dem Begriff der Erforderlichkeit des Umzugs ein weites Begriffsverständnis im Sinne eines Kausalzusammenhangs zwischen Berufsbegründung und Umzug zu Grunde liegt. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine sogenannte Kopplungsvorschrift. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sie auf der Tatbestandsseite den unbestimmten, aber gerichtlich voll überprüfbaren Begriff der Erforderlichkeit enthält. Ist dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt, muss sich daran noch eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde anschließen, die nach Maßgabe des § 114 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Die konkrete Ermessensausübung ist am Zweck der Vorschrift auszurichten und kann gegebenenfalls zu Leistungseinschränkungen oder zum Leistungsausschluss führen. Die Ermessensentscheidung, bei einem im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 2 SVG erforderlichen Umzug keine Umzugskostenvergütung zu bewilligen, kann insbesondere auf Besonderheiten des Einzelfalles sowie wesentliche Gesichtspunkte der wirtschaftlichen Haushaltsführung gemessen an dem Zweck der Vorschrift, die Begründung eines neuen Berufs zu ermöglichen, gestützt werden. Auch der angestrebte Umfang der neuen Tätigkeit kann insoweit als ermessensrelevantes Kriterium zu berücksichtigen sein. 17 Mit Rücksicht auf die Struktur der Vorschrift ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber noch Raum für eine Ermessensausübung lassen und das Merkmal der Erforderlichkeit nicht so eng verstanden wissen wollte, dass für die Ausübung des Ermessens im Ergebnis kaum noch ein Anwendungsbereich bleibt. Das wäre aber der Fall, wenn die Erforderlichkeit - wie von der Beklagten und dem Oberverwaltungsgericht vertreten - voraussetzen würde, dass es dem ehemaligen Berufssoldaten nicht möglich oder zumutbar sein darf, die neue berufliche Tätigkeit am bisherigen Wohnort aufzunehmen. Insbesondere in größeren Städten und deren Einzugsgebiet wird es wenige Berufe geben, die ihrer Art oder dem Stellenangebot nach dort nicht begründet und ausgeübt werden können. 18 Der systematische Vergleich mit § 62 Abs. 2 SVG unter Einbeziehung der Rechtsentwicklung durch Gesetzesänderungen weist tendenziell ebenfalls in die Richtung, dass für die Erforderlichkeit ein kausaler Zusammenhang zwischen der Begründung eines neuen Berufs und dem Umzug genügt. Nach dieser Vorschrift können ehemalige Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nach den im Einzelnen aufgeführten Vorschriften einen Anspruch auf Berufsförderung nach dem Soldatenversorgungsgesetz haben, einmalig die im Gesetz festgelegten Leistungen nach dem Bundesumzugskostengesetz erhalten. Die Vorschrift sah in ihrer ursprünglichen Fassung vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 785) die Bewilligung von Umzugskostenvergütung nur vor, "wenn zur Ausübung des späteren Berufs ein Umzug erforderlich ist". Das entsprach dem erklärten Zweck der Regelung, den betreffenden Personenkreis nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr in die Lage zu versetzen, dorthin umzuziehen, wo er die durch die Berufsförderung erworbenen Kenntnisse nutzbar machen kann (vgl. BT-Drs. 2/2504 S. 41). Dies deutet daraufhin, dass der Vorschrift ein weites Begriffsverständnis zu Grunde lag mit der Folge, dass die Berufsbezogenheit für
§ 62Abs.
2 SVG zwar unerlässlich, aber auch ausreichend war. Entsprechendes galt auch für § 62 Abs. 3 SVG in seiner ursprünglichen Fassung. Denn diese Vorschrift enthielt hinsichtlich der Erforderlichkeit abgesehen von dem Bezugsobjekt (statt "zur Ausübung des späteren Berufs" heißt es dort "zur Begründung eines neuen Berufs") eine im Übrigen wortgleiche Formulierung. Anhaltspunkte dafür, dass für
§ 62Abs.
3 SVG in seiner ursprünglichen Fassung ein anderer, insbesondere strengerer Maßstab hat gelten sollen als für
§ 62Abs.
2 SVG, waren weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die von einer "gleichartigen Einschränkung" in § 62 Abs. 2 und 3 SVG ausgegangen ist (vgl. Urteil vom 24. Juli 1984 - 6 C 73.81 - Buchholz 238.41 § 62 SVG Nr. 4 S. 11 <12>). Durch Art. 1 Nr. 15 Buchst. a des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 10. August 1971 wurde die Voraussetzung der Berufsbezogenheit des Umzugs in § 62 Abs. 2 SVG gestrichen, um dem in der Vorschrift bezeichneten Kreis der ehemaligen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit zu ermöglichen, nach dem Eintritt in den Ruhestand bzw. dem Ausscheiden aus der Bundeswehr an den Ort ihrer Wahl umzuziehen (vgl. BT-Drs. VI/1681 S. 12). In dem durch das gleiche Gesetz geänderten § 62 Abs. 3 SVG wurde indessen unverändert daran festgehalten, dass Umzugskostenvergütung nur zu bewilligen ist, "wenn der Umzug [...] zur Begründung eines neuen Berufs erforderlich gewesen [...] ist". Das hat zur Folge, dass der Anspruch nach § 62 Abs. 3 SVG seither engeren Voraussetzungen als der Anspruch nach § 62 Abs. 2 SVG unterliegen soll. Anhaltspunkte dafür, dass damit eine inhaltliche Verschärfung des Tatbestandsmerkmals der Erforderlichkeit in § 62 Abs. 3 Satz 2 SVG beabsichtigt war, sind den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. 19
- cc)Dieses Auslegungsergebnis entspricht dem Zweck des § 62 Abs. 3 SVG. Dieser besteht - wie dargelegt - darin, Berufssoldaten, die vor Erreichen der nach § 45 Abs. 1 SG geltenden Altersgrenze in den Ruhestand treten oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen werden und erfahrungsgemäß noch in einen zivilen Beruf übertreten, in die Lage zu versetzen, dorthin umzuziehen, wo sie einen neuen Beruf begründen. Zur Verwirklichung dieses Ziels erweist es sich als notwendig, aber auch ausreichend, dass die Begründung des neuen Berufs die maßgebliche Ursache für den Umzug gewesen ist. 20
- dd)Entgegen der Ansicht des Klägers kann der von der Beklagten und dem Oberverwaltungsgerichts vertretenen engen Auslegung des Begriffs der Erforderlichkeit allerdings nicht entgegengehalten werden, dass damit eine unzulässige Einschränkung der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) verbunden sei. § 62 Abs. 3 Satz 2 SVG berührt nicht den Schutzbereich des auch im Bereich des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - IÖD 2015, 182 <184> m.w.N.) geltenden Grundrechts der Berufsfreiheit. Art. 12 Abs. 1 GG ist grundsätzlich nur als subjektives Abwehrrecht ausgestaltet und gewährt keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung bei der Berufsausübung. Insbesondere ist der Staat nicht grundgesetzlich verpflichtet, bestimmte Leistungen zur Verfügung zu stellen, um die Berufsausübung zu fördern (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 6 B 12.15 - juris Rn. 23 m.w.N.). 21 3. Die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ermöglichen dem Senat im Fall des Klägers keine abschließende Beurteilung, ob ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht. Denn das Oberverwaltungsgericht hat - nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig - insbesondere keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, auf welchen Umfang die neue Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt angelegt ist. Der Rechtsstreit ist deshalb an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201600044&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public