VG Nr. 5 Rn. 4 m.w.N.), nach der die für die Ermittlung der Zahl der Mitglieder des Personalrates gebotene prognostische Ermittlung der Personalstärke in der Dienststelle in zwei Schritten vorzunehmen ist. Der erste Schritt besteht in der Feststellung der Zahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens, der zweite Schritt in der Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur der aus dem ersten Schritt folgenden Regelvermutung, wenn sich im Rahmen einer Rück- und Vorschau Anhaltspunkte dafür gewinnen lassen, dass die Verhältnisse im überwiegenden Teil der folgenden Amtsperiode von denjenigen im Zeitpunkt des Wahlausschreibens abweichen. Die Begründung der hier in Rede stehenden Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung, die auf die Unterschiede der Aufgaben, der Befugnisse und der Amtszeitenregelungen des Personalrates einerseits und der Jugend- und Auszubildendenvertretung andererseits abstellt (S. 9 f. der Beschwerdebegründungsschrift), setzt sich nicht mit der von der Frage thematisierten Übertragung dieser Rechtsprechung in ihrer Gesamtheit auf § 59 Abs. 1 BPersVG auseinander, sondern nur damit, ob auch im Anwendungsbereich dieser Bestimmung die Prognose auf den "überwiegenden Teil" der Amtsperiode zu beziehen ist. Mithin beschränkt sich die Begründung auf einen Teilaspekt der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und bleibt deshalb hinter der weitergehenden Frage zurück. Dies genügt nicht den Begründungsanforderungen. 6 b) Ebenso wenig rechtfertigt die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage "Muss diese Prognose des Wahlvorstands auch bei einer JAV mehr als die Hälfte von deren Amtszeit umfassen oder genügt hier bereits die Hälfte dieser Amtszeit?" (S. 8 der Beschwerdebegründungsschrift) die Zulassung der Rechtsbeschwerde. 7 Die Beschwerde legt insoweit dar, das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die mit Blick auf die Zahl der in der Regel Beschäftigten anzustellende Prognose sei auf den überwiegenden Teil der folgenden Amtsperiode zu beziehen. Zutreffender Prognosezeitraum sei mindestens ein Zeitraum von sechs Monaten, jedenfalls aber von einem Jahr (S. 6 und 9 f. der Beschwerdebegründungsschrift). 8 Die insoweit angestellten Erwägungen genügen den Darlegungsanforderungen deshalb nicht, weil sich aus ihnen mit Blick auf den von § 59 Abs. 1 BPersVG verfolgten Zweck nicht mit der gebotenen Deutlichkeit ergibt, dass nicht auf den überwiegenden Teil der folgenden Amtsperiode abzustellen ist. Deshalb tragen sie den Anforderungen an eine Durchdringung des Prozessstoffs im Sinne einer Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Rechtsbeschwerde Bedeutung haben, nicht ausreichend Rechnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 5 B 44.13 - juris Rn. 2). Soweit Bestimmungen des Personalvertretungsrechts für die Ermittlung der Zahl der für Vertretungen zu wählenden Beschäftigten auf die Zahl der in der Dienststelle in der Regel Beschäftigten abstellen, verfolgen sie den Zweck, die Größe der jeweiligen Vertretung so zu bemessen, dass sie dem regelmäßigen Personalbestand der Dienststelle während der Amtszeit des Gremiums in etwa entspricht und es diesem dadurch ermöglicht, all jene Aufgaben zu erfüllen, welche unmittelbar oder mittelbar die Arbeit des Gremiums prägen. Das sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diejenigen Umstände, welche, sei es periodisch wiederkehrend, sei es einheitlich fortbestehend, während des überwiegenden Teils des der Wahlperiode entsprechenden Zeitraums gegeben oder für diese Zeitspanne mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1991 - 6 P 1.89 - Buchholz 251.7 § 13 NWPersVG Nr. 3 S. 4). Dies gilt auch für § 59 Abs. 1 BPersVG, was von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wird. Gemessen an dem aufgezeigten Zweck ist das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den Personalrat und die Stufenvertretungen davon ausgegangen, dass derjenige Beschäftigtenstand zugrunde zu legen ist, der während des überwiegenden Teils der Amtszeit der Personalvertretung mindestens zu erwarten ist oder gar überschritten wird (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1991 - 6 P 1.89 - Buchholz 251.7 § 13 NWPersVG Nr. 3 S. 4; ferner Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 6 PB 12.06 - Buchholz 250 § 17 BPersVG Nr. 4 Rn. 5 und vom 27. Mai 2010 - 6 PB 2.
VG Nr. 5 Rn. 4). Die Beschwerde zeigt nicht hinreichend auf, dass dies im Anwendungsbereich des § 59 Abs. 1 BPersVG keine Geltung beansprucht, obwohl die Bestimmung den gleichen Zweck verfolgt, wie die entsprechenden Regelungen für die Ermittlung der Zahl der für den Personalrat und die Stufenvertretung zu wählenden Beschäftigten. Die von ihr insoweit angeführten Unterschiede zwischen der Jugend- und Auszubildendenvertretung einerseits und der Personalvertretung andererseits machen dies nicht hinreichend deutlich. Soweit sie zutreffend darauf hinweist, dass § 27 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG für die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine Anwendung findet, erschließt sich nicht, warum dies gegen die Annahme eines Prognosezeitraums von mehr als der Hälfte der Amtszeit sprechen könnte. Für den aufgezeigten Zweck des § 59 Abs. 1 BPersVG kommt es auf die Nichtanwendung des § 27 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG nicht an. Es ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, warum bei einer am Zweck ausgerichteten Auslegung der Umstand Bedeutung erlangen könnte, dass die Tätigkeit als Jugend- oder Auszubildendenvertreter einen Ausgleich zwischen den insoweit obliegenden Aufgaben und den Belangen der Ausbildung erfordert. Entsprechendes gilt für die Erwägung, es sei im Zweifel eher von einer höheren Zahl der zu wählenden Vertreter auszugehen, weil die Erledigung der Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertreter sonst nicht gesichert wäre. 9 c) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist schließlich auch nicht hinsichtlich der Frage "Umfassende Information durch die Dienststellenleitung: Erforderlich? Oder: Wahlvorstand muss selbst versuchen, Fehlendes zu eruieren?" (S. 11 der Beschwerdebegründungsschrift) veranlasst. 10 Die diesen Stichworten zu entnehmende Rechtsfrage, ob die Dienststelle gemäß § 46 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3653), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 28. September 2005 (BGBl. I S. 2906) - BPersVWO - verpflichtet ist, dem Wahlvorstand sämtliche zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zukommen zu lassen, lässt sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlautes mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten. Der Wahlvorstand kann sich bei der Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Jugend- und Auszubildendenvertreter gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BPersVWO, der gemäß § 46 Abs. 1 BPersVWO für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend gilt, des Sachverstandes der Dienststelle bedienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 6 PB 2.
VG Nr. 5 Rn. 8). Danach hat die Dienststelle den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und diese, wenn erforderlich, zu ergänzen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ausweislich des eindeutigen Wortlautes der Norm ist die Dienststelle verpflichtet, dem Wahlvorstand sämtliche für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zur Verfügung zu stellen bzw. zu erteilen. Diese Verpflichtung schließt es zudem ein, dem Wahlvorstand für Rückfragen, Erläuterungen und etwaige Ergänzungen der Unterlagen zur Verfügung zu stehen. Hiervon geht auch das Oberverwaltungsgericht aus, wenn es ausführt, die Dienststellenleitung habe den Wahlvorstand "zu unterstützen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BPersVWO)" (BA S. 7). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.