VG können zwar bestimmte Vordienstzeiten bei der Versorgung von Beamten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden (1.). Im Rahmen der Ermessensentscheidung über eine solche Berücksichtigung ist aber dem Zweck dieser Bestimmungen Rechnung zu tragen, der darin besteht, den Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die vordienstlichen Tätigkeiten im Beamtenverhältnis erbracht hätten (2.). Der Zweck der Gleichstellung mit einem "Nur-Beamten" steht einer Besserstellung durch die Berücksichtigung von Vordienstzeiten entgegen, aus denen der Beamte einen Versorgungsanspruch erworben hat, der nicht zu einem entsprechenden Ruhen seiner Versorgung als Beamter führt (3.). 11 1.
VG wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Ruhegehaltfähig sind die im Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten und die zu berücksichtigenden Vordienstzeiten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeamtVG).
der Gesamtdauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bestimmt sich der prozentuale Anteil der Dienstbezüge, den der Beamte als Ruhegehalt erhält (Ruhegehaltssatz). Somit wirken sich Entscheidungen über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig unmittelbar auf den Ruhegehaltssatz und damit auf die Höhe des Ruhegehalts aus. 12 Da das Beamtenverhältnis, aus dem der Kläger in den Ruhestand getreten ist, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden hat, ist das Ruhegehalt
VG in der bei Eintritt in den Ruhestand geltenden Fassung des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) zu bestimmen.
VG 2001 bleibt der bis zum 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt, wobei die ruhegehaltfähige Dienstzeit und der Ruhegehaltssatz
dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht zu berechnen sind. Damit wird der Versorgungsstand gewährleistet, den die Beamten unter Geltung des alten Rechts erreicht haben. Somit ist auch die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten
der Rechtslage am
VG a.F. richtet sich die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen vorrangig
Absatz 2 Satz 1 bis 4 dieser Vorschrift.
VG a.F. soll die
erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung unter anderem zum Professor liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Derartige Tätigkeiten sind förderlich, wenn sie dem späteren Beamten bei der Ausübung des ersten übertragenen Amtes von Nutzen sein können (BVerwG, Urteile vom
ihrem Ermessen zu handeln, so hat sie das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 VwVfG). Insoweit unterliegt die Ermessensausübung der
prüfung durch die Verwaltungsgerichte (§ 114 Satz 1 VwGO). Danach muss eine Ermessensentscheidung über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten auf Erwägungen gestützt sein, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung sachgerecht sind (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2009 - 2 C 43.08 - Buchholz 239.1 BeamtVG Nr. 13 Rn. 19 m.w.N.). 15 Der Zweck der Berücksichtigungsvorschriften
VG a.F. besteht darin, den Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die vordienstlichen Tätigkeiten im Beamtenverhältnis erbracht hätten (BVerwG, Urteile vom
VG a.F. Rechnung getragen werden. 21 Bei der vorgenannten Entscheidung muss eine doppelte Berücksichtigung der betroffenen Vordienstzeiten vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2009 - 2 C 43.08 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 13 Rn. 21). Dies wird regelmäßig durch die Ruhensregelungen gewährleistet, wenn es sich um eine von § 55 BeamtVG erfasste Rentenleistung handelt. Hier wird die Gesamtalimentierung bei der Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG gekappt. Hat die Vordienstzeit dagegen zu einer Rentenleistung geführt, die wegen des Fehlens eines entsprechenden zwischen- oder überstaatlichen Abkommens nicht
VG a.F. zu einem entsprechenden Ruhen der Versorgung führt, versagt der Ausgleichsmechanismus der Ruhensvorschriften. Wenn eine Besserstellung dieser "
träglichen" Beamten vermieden werden soll, muss die Korrektur daher bereits bei der Entscheidung über die Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß §§ 10 - 12, § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. vorgenommen werden (vgl. Strötz, in: GKÖD, § 11 BeamtVG Rn. 55). 22 Ein Wertungswiderspruch zu § 55 Abs. 8 BeamtVG a.F. entsteht hierdurch nicht. 23 Die Ruhensvorschriften in § 55 BeamtVG regeln, welche Auswirkungen der Bezug einer Rente auf die Versorgungsbezüge hat. Grundgedanke ist dabei die "Einheit der öffentlichen Kassen" (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 2 C 47.11 - Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 8 Rn. 8); der Beamte soll insgesamt von der öffentlichen Hand eine angemessene Versorgung erhalten. Im Grundsatz erfolgt deshalb eine Kappung der Gesamtalimentierung auf im Einzelnen festgelegte Höchstgrenzen, sofern es sich um von der öffentlichen Hand mitfinanzierte "Renten" im Sinne der Vorschrift handelt. § 55 BeamtVG knüpft damit an tatsächlich bestehende Ansprüche oder Anwartschaften an und begrenzt in bestimmten Konstellationen deren insgesamt zu gewährende Höhe. 24 Die §§ 10 - 12, § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. regeln dagegen die vorgelagerte Frage, welche nicht im Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können. Es geht daher stets um Fiktionen, weil diese Zeiten tatsächlich nie im Beamtenverhältnis "erdient" worden sind. Die Berücksichtigung bewirkt eine fiktive Behandlung der außerhalb des Beamtenverhältnisses verbrachten Arbeitszeit als "Beamten-Dienstzeit" in versorgungsrechtlicher Sicht. Damit soll eine Altersversorgung ermöglicht werden, die derjenigen entspricht, die der Beamte erhalten hätte, wenn er auch diese Vordienstzeiten bereits im Beamtenverhältnis verbracht hätte. 25 Wäre der Betroffene schon in dieser Phase Beamter gewesen, hätte er indes keine anderweitigen Rentenansprüche erwerben können. Für eine "Doppelberücksichtigung" der nicht im Beamtenverhältnis verbrachten Vordienstzeiten ist ein Sachgrund aber nicht ersichtlich. 26
VG a.F. werden Versorgungsbezüge neben wiederkehrenden Geldleistungen, die von einem ausländischen Versicherungsträger
einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden, nur bis zur Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG a.F. gezahlt. Solche Geldleistungen führen mithin zu einem anteiligen Ruhen der Versorgungsbezüge. Damit wird eine Doppelversorgung aus (deutschen) öffentlichen Kassen vermieden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die in § 55 Abs. 8 BeamtVG a.F. genannten Abkommen
dem Prinzip der Gegenseitigkeit abgeschlossen werden, so dass bei einer Gesamtbetrachtung entsprechende Leistungen des ausländischen Versicherungsträgers mittelbar zu einer Belastung deutscher öffentlicher Kassen führen (Kümmel, BeamtVG, § 55 Rn. 223). Das ist ein anderer Aspekt als der Zweck der Gleichstellung des später in das Beamtenverhältnis Gelangten mit dem "Nur-Beamten". 27 Deshalb führt der Umstand, dass eine ausländische Versorgungsleistung nicht dem § 55 Abs. 8 BeamtVG a.F. unterfällt, nicht dazu, dass die entsprechenden Auslandsvordienstzeiten im Rahmen der §§ 10 - 12, § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. berücksichtigt werden müssten, obwohl sie eine über die Höchstversorgung
VG a.F. hinausgehende Gesamtversorgung bewirken würden. Andernfalls käme man zwingend zu einer Besserstellung der Beamten mit solchen ausländischen Pensionsansprüchen gegenüber den "Nur-Beamten": Die ausländischen Pensionsansprüche bleiben bei der Frage des Ruhens außer Betracht, die zugrunde liegenden Zeiten müssten aber - ihre Förderlichkeit vorausgesetzt, die in den Fällen des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. in aller Regel zu bejahen ist - stets berücksichtigt werden, die Höchstgrenze
VG wäre nicht einschlägig. Eine derartige Privilegierung von Beamten mit ausländischen Versorgungsansprüchen durch die Kombination von Nichteinbeziehung in die Ruhensregelung und Berücksichtigung der entsprechenden Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig ist aber nicht gerechtfertigt (vgl. bereits BVerwG, Urteile vom
VG a.F. zu treffende Ermessensentscheidung über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig zu. An der gegenteiligen Aussage im Urteil vom
VG a.F. ermessensgerecht und ist das die Ermessensbetätigung des Beklagten billigende Berufungsurteil nicht zu beanstanden. 31
den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) übersteigt die vom Kläger ohne Berücksichtigung der streitigen Vordienstzeiten erdiente Versorgung zusammen mit den in diesen Zeiten erworbenen Versorgungsansprüchen die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG a.F. Die anderweitigen Versorgungsansprüche sind auch nicht ausschließlich oder weit überwiegend aus eigenen Mittel finanziert, sondern aufgrund gesetzlicher Regelung bzw. einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Wesentlichen hälftig vom jeweiligen Arbeitgeber mitfinanziert worden und deshalb einer gesetzlichen Rente bzw. einer Betriebsrente
deutschem Recht vergleichbar. 32 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201600121&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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