WBRE201600142 ECLI:DE:BVerwG:2015:171215U5C8.15.0 BVerwG 5. Senat 20151217 5 C 8/15 Urteil § 22 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 16.07.2009, § 82 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 16.07.2009, § 90 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 8 vom 10.
§ 11Nr.
48 Rn. 19, vom
- September 2012 - B 8 SO 15/11 R - BSGE 112, 67 Rn. 26 und vom
- August 2013 - B 8 SO 24/11 R - FEVS 65, 418 <425>). Gleichwohl ist der nach § 17 Abs. 2 BAföG 2008 als öffentlich-rechtliches Darlehen gewährte Teil der Ausbildungsförderung als Einkommen zu berücksichtigen, weil insoweit eine Ausnahme von dem Grundsatz besteht, dass Darlehen nicht als Einkommen anzusehen sind. Dies ist wegen der mit der individuellen Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgten Ziele und der Ausgestaltung des Förderungssystems geboten. Mit dem Anspruch auf Gewährung individueller Ausbildungsförderung verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, jedem den Erwerb einer seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechenden beruflichen Qualifikation wirtschaftlich zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Mai 2015 - 5 C 4.14 - NVwZ-RR 2015, 737 Rn. 16 m.w.N.). Dem entspricht die Ausgestaltung der Förderung teilweise als Zuschuss, teilweise als Darlehen. Die darlehensweise erfolgende Gewährung der Förderung beruht bei typisierender Betrachtung insbesondere auf der Erwartung, dass die Hilfe in der Regel nur für einen überschaubaren Zeitraum vonnöten ist und zu einer Verbesserung der Einkommenaussichten führt. Das Darlehen erweist sich als eine Art Vorfinanzierung dieses "Mehrwertes" (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Mai 1967 - 5 C 150.66 - BVerwGE 27, 58 <69> und BSG, Urteil vom
- Februar 2012 - B 4 AS 94/
§ 11Nr.
48 Rn. 20). Die Rückzahlung des Darlehens stellt sich als Gegenleistung für diesen Vorteil dar. Würde das Darlehen nicht als Einkommen berücksichtigt und bewirkte es deshalb keinen Ausschluss oder keine Minderung der Sozialhilfe, wäre es im wirtschaftlichen Ergebnis keine Vorfinanzierung des verbesserten Verdienstes, sondern ein Zuschuss (vgl. BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/
§ 11Nr.
48 Rn. 20). Hinzu kommt, dass seine Bewilligung zu gegenüber dem Marktüblichen deutlich günstigeren Bedingungen erfolgt. Der Grundsatz der Unverzinslichkeit (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG 2008), der zwanzigjährige Tilgungszeitraum (§ 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG 2008), das Herausschieben des Beginns der Tilgung (§ 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG 2008), die Möglichkeit der Freistellung von der Tilgungsverpflichtung (§ 18 Abs. 1 Satz 4 BAföG 2008), der Nachlass von der Darlehens(rest)schuld bei vorzeitiger Tilgung (§ 18 Abs. 5b Satz 2 BAföG 2008), die partielle Freistellung von der Tilgungsverpflichtung (§ 18a Abs. 1 BAföG 2008), der Teilerlass für die Jahrgangsbesten (§ 18b Abs. 2 BAföG 2008) und für Auszubildende an Akademien (§ 18b Abs. 2a BAföG 2008) und der Teilerlass wegen frühzeitiger Beendigung der Ausbildung (§ 18b Abs. 3 BAföG 2008) begründen die Erwartung, dass dem Empfänger die Tilgung des Darlehens in angemessenen Raten aus dem nach Abschluss der Ausbildung zu erwartenden Berufseinkommen ohne Beeinträchtigung des Lebensunterhalts zumutbar ist (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1967 - 5 C 150.66 - BVerwGE 27, 58 <69>; BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/
§ 11Nr.
48 Rn. 20). Die vergleichsweise günstigen Zins- und Rückzahlungsmodalitäten verschaffen dem Empfänger auch einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Vorteil (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 1977 - 8 C 20.77 - BVerwGE 54, 358 <363> und vom 25. Mai 1984 - 8 C 96.82 - BVerwGE 69, 247 <251>). 20 3. Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Schuldverpflichtungen aus von den Klägern eingegangenen Kreditverträgen seien nicht zu berücksichtigen. 21 Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII 2008 ist, soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII 2008 unter anderem besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Diese Bestimmungen sind anzuwenden, weil das Oberverwaltungsgericht für den Senat bindend angenommen hat, das schleswig-holsteinische Landesrecht treffe insoweit keine andere Regelung i.S.v. § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII 2008. Dies ergibt sich daraus, dass die Vorinstanz (auch) § 87 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII 2008 unmittelbar auslegt und anwendet. Dem ist die Feststellung zu entnehmen, dass eine abweichende landesrechtliche Regelung nicht vorliegt. 22
- a)Die finanziellen Verpflichtungen, die für den Erwerb des Computers und des Monitors eingegangen wurden, sind keine besonderen Belastungen und deshalb den Klägern zuzumuten i.S.v. § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII 2008 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII 2008, weil ihnen ein ausbildungsbedingter oder -geprägter Bedarf zugrunde lag. 23 Im Einklang mit dem Vortrag der Kläger im Revisionsverfahren geht der Senat davon aus, dass der Erwerb des Computers und des Monitors wegen des Studiums der Klägerin erforderlich war. Die Anschaffung von Mitteln, die der Auszubildende benötigt, um sein Studium zu betreiben, ist regelmäßig dem ausbildungsbedingten oder -geprägten Bedarf zuzurechnen. Hierbei handelt es sich um denjenigen Bedarf, der ausschließlich wegen der Tatsache der Ausbildung besteht, der regelmäßig während der Ausbildung anfällt oder der mit dieser unmittelbar zusammenhängt (Schlette, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB XII), Stand Juni 2015, K § 22 Rn. 21 m.w.N.; Gerenkamp, in: Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Stand Januar 2015, § 7 Rn. 57). Der Kauf des Computers und des Monitors diente der Deckung eines derartigen Bedarfs der Klägerin. 24 Der grundsätzlich abschließende Charakter des durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz geschaffenen besonderen Sozialleistungssystems spiegelt sich in den Ausschlusstatbeständen des § 7 Abs. 5 SGB II 2011 und des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII 2008 wider. Beide Normen stellen allein auf die Förderfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach ab. Sie fußen auf der Annahme, dass die individuelle Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bedarfsgerecht ausgestaltet ist. Aus den nämlichen Erwägungen ist es für die Frage eines entsprechenden Leistungsausschlusses ohne Bedeutung, ob die Bemessung des Ausbildungsanteils als auskömmlich empfunden wird. Die grundsätzlich abschließende Erfassung des Bedarfs eines Auszubildenden durch § 11 Abs. 1 BAföG 2008 ist Ausdruck des gesetzgeberischen Gestaltungsermessens und steht im Einklang sowohl mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG als auch mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1994 - 5 B 25.94 - Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 13 S. 1 f. m.w.N.; zu § 7 Abs. 5 SGB II BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 3. September 2014 - 1 BvR 1768/11 - juris Rn. 22 und vom 8. Oktober 2014 - 1 BvR 886/11 - juris Rn. 10 und 13 f.). 25 Decken die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Einzelfall die Kosten des Erwerbs ausbildungsbezogener Gegenstände nicht und hat der Auszubildende für diese Anschaffung keine Rücklagen gebildet, so können die aus einem stattdessen abgeschlossenen Verbraucherkreditvertrag resultierenden Schuldverpflichtungen regelmäßig - und so auch hier - nicht mit Erfolg als besondere Belastungen im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII 2008 in Ansatz gebracht werden. Dem Auszubildenden ist es vielmehr grundsätzlich zuzumuten, derartige Anschaffungen im Wege der Aufstockung seines Einkommens durch gelegentliche - insbesondere in die vorlesungsfreie Zeit fallende und mit der Ausbildung nicht unvereinbare - Nebentätigkeiten zu finanzieren (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1994 - 5 B 25.94 - Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 13 S. 3 m.w.N.; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2014, § 11 Rn. 3.1 m.w.N.; Hohm, in: Schellhorn/Hohm/Schneider, Kommentar zum Sozialgesetzbuch XII, 19. Aufl. 2015, § 22 Rn. 10). 26
- b)Dem Oberverwaltungsgericht ist im Ergebnis auch darin zuzustimmen, dass die finanzielle Verpflichtung der Kläger aus dem Kreditvertrag, der der Umschuldung ihres Dispositionskredits diente, nicht als besondere Belastung und deshalb auch nicht als unzumutbar anzusehen ist. 27
(1)Soweit das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf eine von Art. 3 Abs. 1 GG ausgelöste Bindungswirkung der Empfehlungen der Jugendämter der Länder und der Landesjugendämter in der Sache annimmt, dass die in § 87 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII 2008 enthaltenen Merkmale "in angemessenem Umfang" und "besondere Belastung" der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle entzogen sind, ist dem nicht zu folgen. 28 Für die Beurteilung der "Angemessenheit" des Umfangs der Aufbringung der Mittel und der "Besonderheit" der Belastung kommt dem Träger der betreffenden Sozialleistung kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (so zum Merkmal "in angemessenem Umfang" BSG, Urteil vom
- April 2013 - B 8 SO 8/12 R - BSGE 113, 221 Rn. 27; zu § 84 Abs. 1 Satz 1 BSHG bereits BVerwG, Urteil vom
- Oktober 1989 - 5 C 30.86 - Buchholz 436.0 § 84 BSHG Nr. 1 S. 2 und Beschluss vom
- April 1995 - 5 B 36.94 - Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 13 S. 1 f.). Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte muss zum einen im Gesetz angelegt sein, d.h. sich durch dessen Auslegung ermitteln lassen. Zum anderen muss die Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm so vage oder ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts, etwa aufgrund unübersichtlicher und sich häufig ändernder Verhältnisse, zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom
- Mai 2009 - 2 C 33.08 - BVerwGE 134, 108 Rn. 11 m.w.N.) 29 Gemessen daran unterliegen die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der in Rede stehenden Merkmale keinen Beschränkungen. Die Subsumtion der jeweiligen Fallgestaltung unter diese Begriffe mag zwar im Einzelfall eine besondere Sachkunde oder Erfahrung der Behörde erfordern; unter Umständen mögen ihr auch schwierige fachliche Bewertungen vorausgehen. Derartige Erschwernisse reichen indes für die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraumes nicht aus. Hier ist nicht erkennbar, weshalb eine zur Wertung der für die Angemessenheit und die Besonderheit erforderliche Fachkunde und Vertrautheit mit den gegebenen Umständen nicht auch gerichtlicherseits nachvollzogen werden kann (so auch Gutzler, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand Juli 2015, § 87 Rn. 20). 30
(2)Indes beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf diesem Bundesrechtsverstoß. Das Oberverwaltungsgericht stützt seine Annahme, die Verpflichtung aus dem der Umschuldung des Dispositionskredits dienenden Kreditvertrag sei nicht als besondere Belastung im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII 2008 anzusehen, selbstständig tragend auch auf die Erwägung, die Kläger hätten nicht ausreichend dargelegt und belegt, für welche Aufwendungen der Dispositionskredit aufgenommen worden sei. Gemessen daran erweist sich die angefochtene Entscheidung auch mit Blick auf die hier in Rede stehende finanzielle Verpflichtung als rechtsfehlerfrei. 31 Eine besondere Belastung ist nur anzunehmen, wenn diese im Rahmen einer angemessenen, wirtschaftlichen und vernünftigen Lebensführung entstanden ist und es sich um eine notwendige Sonderbelastung handelt (vgl. Gutzler, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII,
- Aufl. 2014, § 87 Rn. 27; Hohm, in: Schellhorn/Hohm/Schneider, Kommentar zum Sozialgesetzbuch XII, § 87 Rn. 15; Lücking, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB XII), Stand Juni 2015, K § 87 Rn. 12; Lippert/Zink, in: Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Stand Januar 2015, § 87 SGB XII Rn. 20). Ist die Belastung durch die Umschuldung eines Kreditvertrages entstanden, kommt es (auch) darauf an, für welche Aufwendungen der Kredit in Anspruch genommen wurde. Es reicht nicht aus, dass im Einzelfall die Umschuldung wirtschaftlich sinnvoll ist. Ansonsten könnte allein eine ökonomisch sinnvolle Umschuldung eines Kredits zur Anerkennung einer besonderen Belastung im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII 2008 führen, obwohl die Verpflichtung aus dem ursprünglichen Kreditvertrag nicht zu berücksichtigen wäre. Dies liefe dem Gesetzeszweck zuwider. 32 Das Oberverwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht angenommen, mangels eines den Darlegungsanforderungen genügenden Vorbringens der Kläger könne nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer besonderen Belastung vorlägen. Diese Annahme bezieht sich in der Sache auf die aufgezeigten Voraussetzungen der Anerkennung einer besonderen Belastung im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII
- Sie stellt eine den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich bindende Tatsachenfeststellung dar. Der Senat vermag sich von dieser Bindung nicht zu lösen, weil die von ihr erfasste Feststellung nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen ist. 33 Die von den Klägern unter Hinweis auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Oberverwaltungsgericht allein erhobene Rüge des Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg. Eine angebliche Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts ist u. a. nur dann ausreichend begründet im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder - sollte dies nicht der Fall gewesen sein - aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom
- Januar 2009 - 9 B 64.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 372 S. 18 <S. 20> und vom
- März 2010 - 5 B 7.10 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 94 S. 11 <S. 11 f.> m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Revision nicht. Da die Kläger keinen Beweisantrag gestellt haben, hätten sie hinreichend deutlich darlegen müssen, dass sich die vermisste Sachaufklärung dem Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es. Die Vorinstanz hat angenommen, das Vorbringen der Kläger zu der Frage, wozu der Dispositionskredit eingesetzt worden sei, sei widersprüchlich und nicht belegt. Damit ist es in der Sache insbesondere davon ausgegangen, die Kläger hätten nicht substantiiert dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer besonderen Belastung vorlägen. Auf der Grundlage dieser - hier maßgeblichen - Auffassung musste sich dem Berufungsgericht eine weitere Sachaufklärung insoweit nicht aufdrängen. 34
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201600142&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public