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BVerwG 2 C 10/15

WBRE201600169 ECLI:DE:BVerwG:2016:280116U2C10.15.0 BVerwG 2. Senat 20160128 2 C 10/15 Urteil § 2a ATZV, § 6 Abs 2 S 4 BBesG, § 93 Abs 2 S 1 BBG vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-

§ 72bBBG Nr.

1 S. 2; VGH München, Urteil vom

  1. August 2014 - 14 BV 12.1139 - juris Rn. 21). 13 Der Beamte wird im Gesamtergebnis so behandelt, wie er ohne die Altersteilzeit stünde. Deshalb wird auf den Ausgleich auch der bereits gewährte Altersteilzeitzuschlag angerechnet (BVerwG, Urteil vom
  2. Oktober 2002 - 2 A 2.

§ 72bBBG Nr.

1 S. 2). Die “insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge“, die gemäß § 2a Satz 1 ATZV Maßstab für die Berechnung der Ausgleichszahlung sind, umfassen sowohl die anteilig gekürzten Dienstbezüge als auch den Altersteilzeitzuschlag. Eine ungerechtfertigte Besserstellung des vorzeitig in den Ruhestand getretenen Beamten tritt damit nicht ein. 14

  1. Aus dem Charakter der Ausgleichszahlung als Surrogat für den durch Vorleistung erarbeiteten Anspruch auf Freizeitausgleich ergibt sich auch die Berechnungsweise des finanziellen Ausgleichsanspruchs. Beide beziehen sich auf den Zeitraum, in dem der Beamte durch tatsächlich erbrachte Mehrarbeit in Vorleistung getreten ist. Für diesen Zeitraum hat der Beamte nach der mit dem Blockmodell verbundenen Vorstellung beider Beteiligter einen Freizeitausgleichsanspruch erworben, dessen Realisierung mit der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit unmöglich geworden ist. Nur in diesem Zeitraum besteht der durch § 2a Satz 1 ATZV geregelte Unterschied zwischen dem tatsächlichen Beschäftigungsumfang und der nach § 6 Abs. 1 BBesG im Verhältnis der Teilzeitquote gekürzten Besoldung. 15 Zu diesem Zeitraum tritt aufgrund der in § 2a Satz 2 AZTV getroffenen Anordnung eine weitere Spanne von maximal sechs Monaten - und damit gemäß § 31 VwVfG i.V.m. § 191 BGB 180 Tagen - hinzu, in denen der Beamte berechtigt oder unverschuldet dem Dienst ferngeblieben ist. In diesem Zeitraum hat der Beamte zwar keine ausgleichspflichtige Vorleistung erbracht. Für den in § 2a Satz 2 ATZV angeordneten Zeitraum hat der Dienstherr aber das Risiko einer Störung der Geschäftsgrundlage des Altersteilzeitmodells in Form der Blockbildung übernommen (BVerwG, Urteil vom
  2. Oktober 2002 - 2 A 2.

§ 72bBBG Nr.

1 S. 2). 16 Aus der Formulierung “insgesamt sechs Monate“ in § 2a Satz 2 ATZV folgt dabei, dass die Fehlzeiten nicht “en bloc“ zusammenhängen müssen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom

  1. Juli 2012 - 1 A 1654/11 - juris Rn. 12). Zu Recht sind hier deshalb die vor dem
  2. Juni 2009 aufgelaufenen 34 Krankheitstage des Klägers in Ansatz gebracht worden. Durch die Regelung ist zugleich klargestellt, dass der Dienstherr - auch bei kumulativen Zeiten ohne Dienstleistung - insgesamt nur für einen dienstleistungsfreien Zeitraum von sechs Monaten einen Ausgleich zu leisten hat. Darüber hinaus gehende Zeiten ohne Dienstleistung sind nicht “ausgleichsfähig“ (BVerwG, Urteil vom
  3. Oktober 2002 - 2 A 2.

§ 72bBBG Nr.

1 S. 3). 17 Nach § 2a Satz 2 ATZV unterbleibt damit nach Ablauf der Sechsmonatsgrenze eine weitere Angleichung an die “Hätte-Bezüge“ ohne Altersteilzeit; für diesen Zeitraum sind Sachgründe für eine ausgleichende Erstattungszahlung auch nicht gegeben. Unbeschadet hiervon stehen dem Beamten aber weiterhin seine Altersteilzeitbezüge zu. Diese bestehen unabhängig von etwaigen Ausgleichsansprüchen und sind Folge des Umstands, dass der Kläger, solange er nicht in den Ruhestand versetzt worden ist, Anspruch auf Besoldung hat (§ 3 Abs. 2 BBesG). Ein Beamter erhält auch im Falle einer Dienstunfähigkeit von mehr als sechs Monaten eine Fortzahlung seiner Dienstbezüge (vgl. zu den insoweit bestehenden Unterschieden des Alimentationsprinzips zur Tarifbeschäftigung bereits Summer/Rometsch, ZBR 1981, 1 <8>). Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den - im Übrigen auch in ihrem Wortlaut abweichenden - Parallelbestimmungen in Tarifverträgen kann für die Auslegung von § 2a ATZV daher nicht herangezogen werden. 18 Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts führt diese Auslegung nicht zu einer “Rückabwicklung“ der Altersteilzeit. An diese wird nach Ablauf der Sechsmonatsfrist vielmehr auch besoldungsrechtlich wieder angeknüpft. Die entsprechenden - aus dem weiterhin bestehenden Dienstverhältnis in Altersteilzeit folgenden - Ansprüche können dem Ausgleichsanspruch aber auch nicht entgegengehalten und mit ihm aufgerechnet werden. Hierfür gibt weder § 6 Abs. 2 Satz 4 BBesG noch die hierauf gestützte Altersteilzeitzuschlagsverordnung eine entsprechende Rechtsgrundlage. Soweit das Oberverwaltungsgericht auf die Formulierung “insgesamt“ verweist, folgt hieraus nichts anderes. Damit ist lediglich klargestellt, dass auch im Falle kumulativer Fehlzeiten nur “insgesamt“ sechs Monate für den Ausgleich berücksichtigt werden können. Der Begriff “insgesamt“ in Satz 1 der Vorschrift ist bereits nicht auf einen Zeitraum bezogen; er trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass sich die “insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge“ aus Dienstbezügen und einem nicht von § 1 Abs. 2 BBesG erfassten Zuschlag zusammensetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Februar 2002 - 2 C 15.01 - Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 21 S. 2). § 2a Satz 2 ATZV kann daher nicht der Bedeutungsgehalt entnommen werden, dass bei der Berechnung der fiktiven Bezüge auch der Zeitraum nach Ablauf der Sechsmonatsfrist anzusetzen wäre. 19 Für eine derartige “Aufzehrung“ des Zuschlags gäbe es auch materiell keine Rechtfertigung. Die Weiterzahlung der Altersteilzeitbezüge nach Ablauf der Sechsmonatsfrist beruht vielmehr auf dem Umstand, dass der Beklagte den Kläger noch nicht in den Ruhestand versetzt hat. Hieraus folgt aber kein Sachgrund, die auf vorangegangene Zeiträume bezogene Ausgleichszahlung nachträglich zu schmälern. Eine entsprechende Auslegung würde die Höhe der Ausgleichszahlung vom Zeitpunkt der Zurruhesetzung abhängig machen, obwohl es zwischen beiden Umständen eine sachliche Verknüpfung nicht gibt. Im Hinblick auf einen vergleichbaren Beamten, der unmittelbar nach Ablauf der Sechsmonatsfrist in den Ruhestand versetzt wird und daher seinen erdienten Freizeitausgleich ungeschmälert in Geld ausgeglichen erhält, läge damit eine Schlechterstellung ohne rechtfertigenden Grund vor (Art. 3 Abs. 1 GG). 20
  2. Danach hat der Beklagte hier die bis zum
  3. Juli 2009 tatsächlich erbrachte Vorleistung des Klägers und einen weiteren Zeitraum von 180 Tagen auszugleichen. Da Einwände gegen die Berechnungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, kann der Senat den Rechtsstreit in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201600169&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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