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BVerwG 2 WD 3/15

WBRE201600209 ECLI:DE:BVerwG:2015:101215U2WD3.15.0 BVerwG 2. Wehrdienstsenat 20151210 2 WD 3/15 Urteil § 7 SG, § 10 Abs 1 SG, § 17 Abs 2 S 1 SG, § 17 Abs 2 S 2 SG, § 23 Abs 1 SG, § 48 S 1 Nr 2 SG, § 1

§ 17Abs.

2 Satz 2 Alt. 2 SG bestehende Pflicht verstoßen, sich auch außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Dies schließt die Lagerung des entwendeten Geldes in der Nacht vom

  1. September auf den
  2. Oktober 2011 in der ...kaserne in ... mit ein, auch wenn sie innerhalb dienstlicher Anlagen (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 SG) erfolgte. Angesichts der Vielzahl und der Dauerhaftigkeit der sonstigen außerdienstlichen Beihilfehandlungen ist dieser sich nur über wenige Stunden erstreckende Teilakt von derart untergeordneter Bedeutung, dass er disziplinarisch noch nicht das Gewicht einer selbstständigen Verletzung der Pflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG erlangt. 24 Der Soldat hat durch sein Verhalten die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung außerhalb des Dienstes und dienstlicher Anlagen erfordert, auch "ernsthaft" im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG beeinträchtigt. Von einer Beeinträchtigung dieser Qualität ist nach der Rechtsprechung des Senats dann auszugehen, wenn eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren sanktioniert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. März 2014 - 2 WD 5.13 - Rn. 55 ff.). Der Soldat hat nach der strafrechtlichen Würdigung des Amtsgerichts ..., die der Senat teilt, Beihilfe zum Straftatbestand des besonders schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen. Der dafür vorgesehene Strafrahmen bewegt sich ausweislich des Amtsgerichtsurteils selbst unter Zugrundelegung der vom Amtsgericht ... und der vom Landgericht ... im Urteil vom
  4. Juni 2014 angenommenen zweifachen Strafrahmenverschiebung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 und gemäß § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB, noch immer zwischen einem Monat und 5 Jahre sowie 7,5 Monaten, sodass ein zwei Jahre überschreitender Strafrahmen vorliegt. 25 Ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 7 SG in Gestalt eines Verstoßes gegen die Loyalität zur Rechtsordnung kann dem Soldaten hingegen nicht angelastet werden, weil § 17 Abs. 2 Satz 2 SG eine abschließende Regelung für Verfehlungen strafrechtlichen Gehalts außerhalb des Dienstes und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen bildet. Der Gesetzgeber bezweckte mit dem Begriff der "ernsthaften" Beeinträchtigung in § 17 Abs. 2 Satz 2 SG eine disziplinarisch restriktive Erfassung außerdienstlichen Fehlverhaltens und nimmt strafrechtlich relevantes Verhalten davon nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom
  5. März 2014 - 2 WD 5.13 - BVerwGE 149, 224 Rn. 53). 26 b) Des Weiteren hat der Soldat durch das Aufbewahren von 112 030 € für den Zeitraum von kurz nach Weihnachten 2011 bis zum
  6. Dezember 2012 in der ...kaserne in ... wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich,

§ 17Abs.

2 Satz 1 SG bestehende Pflicht verstoßen, sich innerhalb dienstlicher Anlagen so zu verhalten, dass er dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Dienst als Soldat erfordert. 27 Satz 1 des § 17 Abs. 2 SG ist schon wegen der Lagerung des Geldes in der ...kaserne maßgeblich, weil dessen Satz 2 nur dann einschlägig ist, wenn sich der Soldat sowohl außer Dienst als auch außerhalb dienstlicher Unterkünfte pflichtwidrig verhält. Nur in diesem Fall sind weniger strenge Anforderungen an die allgemeine Wohlverhaltenspflicht des Soldaten zu stellen (BVerwG, Urteil vom

  1. Oktober 2009 - 2 WD 16.08 - Buchholz 449 § 17 SG Nr. 43 Rn. 39). 28 Dass der Soldat gemäß § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB in strafrechtlicher Hinsicht nicht wegen Begünstigung und gemäß § 258 Abs. 6 StGB nicht wegen Strafvereitelung belangt werden kann, nimmt dem Verhalten nicht seine disziplinarische Relevanz. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die Kriminalstrafe nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme unterscheidet. Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (BVerwG, Urteil vom
  2. September 2014 - 2 WD 11.13 - juris Rn. 76 m.w.N.). Der Aufrechterhaltung eines integren Dienstbetriebs widerspricht aber, wenn Soldaten den besonderen Schutz dienstlicher Unterkünfte und Anlagen des Dienstherrn instrumentalisieren, um rechtswidrig erlangte Vermögensvorteile zu sichern. Der besondere Schutz der Anlagen der Bundeswehr, an dem mit einem solchen Vorgehen missbräuchlich partizipiert wird, folgt insbesondere aus § 105 Abs. 3 StPO. Danach muss bei einer in einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlichen Durchsuchung die Dienststelle der Bundeswehr um die Durchführung ersucht werden, wenn sie Räume betrifft, die von Soldaten bewohnt werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
  3. Aufl. 2015, § 105 Rn. 9 i.V.m. § 98 Rn. 25 ff.). 29 Mit seinem Verhalten hat der Soldat zugleich wissentlich und willentlich, somit ebenfalls vorsätzlich,

§ 7SG bestehende Pflicht zum treuen Dienen verstoßen.

Sie wird vorliegend auch nicht durch andere, in den §§ 8 ff. SG speziell normierte Dienstpflichten verdrängt (BVerwG, Urteil vom

  1. September 2008 - 2 WD 19.07 - Buchholz 449 § 17 SG Nr. 42 Rn. 32 m.w.N.). 30
  2. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht - wie bereits dargelegt - ausschließlich darin, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten. Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. 31 a) Eigenart und Schwere eines Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlung, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das durchgehend vorsätzlich begangene Dienstvergehen des Soldaten sehr schwer. 32 Der durch die Beihilfehandlungen herbeigeführte Verstoß

§ 17Abs.

2 Satz 2 SG bestehende Pflicht eines jeden Soldaten, sich auch außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt, ist von erheblichem Gewicht. Es geht dabei nicht um eine bloße soldatische Nebenpflicht. Wegen ihres funktionalen Bezugs zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs kommt dieser Pflichtenregelung ein hoher Stellenwert zu. Ein Soldat, insbesondere ein Vorgesetzter, bedarf der uneingeschränkten Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des uneingeschränkten Vertrauens seiner militärischen Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der ordnungsgemäße Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dies setzt nicht nur innerdienstlich, sondern auch außerdienstlich ein untadeliges Verhalten voraus. 33 Die Pflichtverletzung war zudem strafrechtlich relevant und wurde mit einer zwar zur Bewährung ausgesetzten, mit elf Monaten und zwei Wochen jedoch erheblichen Freiheitsstrafe geahndet, welche die Frist zur Entlassung eines Soldaten kraft Gesetzes (gem. § 48 Satz 1 Nr. 2 SG) mit zwei Wochen nur geringfügig unterschritt. 34 Hinzu treten die durch das nahezu einjährige Aufbewahren eines beträchtlichen Teils des gestohlenen Geldes begangenen Verstöße gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht und die Pflicht zum treuen Dienen als zentrale Dienstpflichten (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2013 - 2 WD 20.12 - juris Rn. 46). 35 Die Unterstützungsleistungen des Soldaten zeichnen sich zudem sowohl nach Art und Umfang als auch nach ihrer Dauer durch ein besonderes Maß an Intensität aus und dokumentieren damit in der Summe der oben im Einzelnen beschriebenen Handlungen des Soldaten eine erhebliche kriminelle Energie des Teilnehmers an der Tat der Ehefrau. Die Hemmschwelle durch die strafrechtliche Sanktionsdrohung wurde immer wieder über einen längeren Gesamtzeitraum überwunden. 36 Hinzu kommt noch, dass der Soldat, obwohl er nur Teilnehmer an der Haupttat seiner Ehefrau war, ebenso wie die Täterin vom Taterfolg profitierte, was ihm nach eigenen Aussagen in der Berufungshauptverhandlung auch bekannt war. Aus der Beute wurden der laufende Bedarf der Familie gedeckt und einzelne größere Anschaffungen bar bezahlt sowie u.a. auch eine Reise des Soldaten nach Uganda finanziert. Die Bezüge der Eheleute konnten dadurch überwiegend für den Vermögensaufbau der Familie eingesetzt werden, was dem Soldaten ebenso wie seiner Ehefrau zugutekam. 37 Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden des Weiteren dadurch bestimmt, dass der Soldat als Leutnant in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus. 38 Bei der Bestimmung von Eigenart und Schwere des Dienstvergehens ist zwar zugunsten des Soldaten einzubeziehen, dass er sowohl nach seinen eigenen Einlassungen als auch nach den strafgerichtlichen Feststellungen verbal versucht hat, seine Ehefrau von der Tat abzuhalten. Dieser Umstand erlangt jedoch kein die Schwere des Dienstvergehens wesentlich reduzierendes Gewicht, weil der Soldat seinen Worten im Folgenden durch Taten immer wieder widersprochen hat. Zugunsten des Soldaten bleibt allerdings einzustellen, dass er zur vollständigen Begleichung des Schadens mit beigetragen hat. 39

  1. b)Das Dienstvergehen hatte auch erhebliche nachteilige Auswirkungen. 40 Der finanzielle Schaden, an dessen Entstehung der Soldat mitwirkte, war ausnehmend hoch. Auch wenn ihm die konkrete Höhe unbekannt war, so war ihm doch nach eigener Einlassung in der Berufungshauptverhandlung bewusst, dass bei einem gegen eine Bank gerichteten Diebstahl kein geringer Betrag im Raum stehen würde; er sei von etwa 20 000, unter Umständen 50 000 € ausgegangen. 41 Das Dienstvergehen hatte ausweislich der Aussagen der Leumundszeugen in der Berufungshauptverhandlung auch nachteilige Auswirkungen auf die Truppe. So hat Oberfeldarzt S. ausgeführt, noch bis heute bestünden andauernde Vorbehalte von Offizieren anderer Abteilungen dem Soldaten gegenüber. Er könne sich zwar keinen besseren S6-Offizier vorstellen, habe selbst aber Vorbehalte, was die Stellung des Soldaten als Offizier angehe. Auch der frühere Disziplinarvorgesetzte, Oberstarzt U., hat ausgesagt, es hätten Diskussionen im Hintergrund des Offizierskorps stattgefunden. Dem Soldaten wurde zudem als Folge des Dienstvergehens die Sicherheitsstufe entzogen. In Verbindung mit der ebenfalls im Zusammenhang mit dem Dienstvergehen stehenden Versetzung des Soldaten liegen somit weitere nachteilige Folgen vor, die ihm anzulasten sind. Darüber hinaus wurde ausweislich des durch Verlesen in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Berichts der ... Presse vom ... an die Öffentlichkeit in einer für die Bundeswehr ansehensschädigenden Weise herangetragen, dass an der Tat ein Soldat beteiligt war. Dass Mitarbeiter der Bank als Folge des Dienststahls verdächtigt wurden, bildet eine weitere dem Soldaten zurechenbare Folge des Dienstvergehens. 42
  2. c)Die Beweggründe des Soldaten sprechen gegen ihn. Da der Soldat von den Folgen des Diebstahls finanziell erheblich profitiert hat, liegt Eigennutz vor. Soweit die Verteidigung eingewandt hat, der Soldat habe seine Ehefrau nicht "ans Messer liefern wollen", verkennt dies, dass dem Soldaten nicht vorgeworfen wird, seine Ehefrau nicht an der Tatbegehung gehindert oder sie nicht angezeigt zu haben. Dass eine anerkennenswerte eheliche Solidarität hinter der unterbliebenen Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden liegt, ändert nichts daran, dass die aktive Förderung der Täterin keine sozialadäquate Form ehelicher Solidarität mehr ist. 43
  3. d)Das Maß der Schuld des Soldaten wird vor allem dadurch bestimmt, dass er durchgehend vorsätzlich gehandelt hat. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähig gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Insbesondere bestand kein Anlass durch ein Sachverständigengutachten einem Hörigkeitsverhältnis im Sinne einer krankhaften Beziehungsabhängigkeit nachzugehen. Der Soldat hat in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt, er habe nicht das Gefühl gehabt, abhängig zu sein. Er habe lediglich Ehefrieden und -harmonie haben wollen und sei deshalb schnell bereit gewesen, auch nachzugeben. 44 Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten mindern könnten, liegen nicht vor. Sie wären nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet gewesen wäre, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden könnte (BVerwG, Urteil vom 23. September 2008 - 2 WD 18.07 - Rn. 59 m.w.N.). 45 Von einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat auszugehen verbietet sich bereits wegen des zeitlich gestreckten und vielaktigen Geschehens (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2015 - 2 WD 6.14 - juris Rn. 55 und vom 12. Februar 2015 - 2 WD 2.14 - juris Rn. 44). 46 Die Pflichtverletzungen waren für den Soldaten auch nicht persönlichkeitsfremd, was mildernd in die Maßnahmebemessung einfließen könnte, wenn es allein an anderen Voraussetzungen des anerkannten Milderungsgrundes der einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 WD 6.14 - juris Rn. 56). Hierfür ist es nicht ausreichend, dass der Soldat bislang noch keine Straftat begangen hat. Dass die Teilnahme an einem Vermögensdelikt im wirtschaftlichen Eigeninteresse und in Unterstützung der Ehefrau der Persönlichkeitsstruktur des Soldaten in besonderem Maße widersprach, ist hier deshalb nicht feststellbar, weil er sich selbst in der Berufungshauptverhandlung als nachgiebigen, helfenden Menschen charakterisiert hat, der den Wünschen der Ehefrau nach Möglichkeit aus Harmoniebedürfnis nachkam. Diesem Selbstbild des Soldaten korrespondiert auch die Beschreibung des Soldaten als "zu soft" durch den Zeugen U., der damit Zweifel an der Eignung des Soldaten für harte Führungsentscheidungen begründete. 47 Der Soldat befand sich zum Tatzeitpunkt offensichtlich auch nicht in einer wirtschaftlich ausweglosen, sondern in einer finanziell äußerst komfortablen Situation, sodass auch dieser Milderungsgrund nicht vorliegt. 48
  4. e)Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" spricht für den Soldaten seine Regelbeurteilung aus dem Jahre 2008 mit "5,4", auch wenn er sie seinerzeit im Dienstgrad eines Unteroffiziers m.P. erhielt. Hinzu treten die hervorragenden Beurteilungen in der Folgezeit. Oberfeldarzt S. hat die aktuellen Leistungen des Soldaten mit "7,4 - 7,5", Oberstarzt U. mit "7,9" noch höher bewertet und den Soldaten darüber hinaus der Spitzengruppe der Fachdienst-Offiziere zugeordnet, dem die Empfehlung "bis in die höchsten Laufbahnverwendungen" ausgesprochen werden könne. Ferner wurde dem Soldaten nach Begehung des Dienstvergehens 2013 noch eine Förmliche Anerkennung erteilt. Dem entspricht, dass Oberfeldarzt S. erstinstanzlich ausgesagt hat, der Soldat habe sich auch nach dem Dienstvergehen nicht hängen lassen, er bringe weiterhin ansprechende Leistungen. Der Soldat hat somit seine Leistungen gesteigert, ohne erneut disziplinarisch in Erscheinung zu treten. Eine Nachbewährung liegt deshalb vor (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 WD 10.12 - juris Rn. 48). 49 Zugunsten des Soldaten spricht ferner, dass er Reue bekundet hat, die sich auch in seiner überobligatorischen Wiedergutmachung des mitverschuldeten Schadens ausdrückte. 50 Der Soldat ist ferner weder disziplinarisch noch strafrechtlich vorbelastet, wobei dem deshalb kein großes Gewicht zukommt, weil er hiermit nur die Mindesterwartungen seines Dienstherrn pflichtgemäß erfüllt, aber keine Leistung erbringt, die ihn aus dem Kreis der Kameraden heraushebt. Zugunsten des Soldaten streitet nicht ein Geständnis. Geständig eingelassen hat er sich seinerzeit erst, nachdem seine Ehefrau die Tat gestanden hatte. 51
  5. f)Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die gem. § 58 Abs. 7 WDO auch im wehrdienstgerichtlichen Verfahren maßgeblichen Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts der Ausspruch einer - gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 WDO zulässigen - Entfernung aus dem Dienstverhältnis erforderlich und angemessen. 52 Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat grundsätzlich von einem zweistufigen Prüfungsschema aus (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 2 WD 40.12 - juris Rn. 45 m. w. N.): 53 aaa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen". Auf der zweiten Stufe prüft er sodann, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht hinsichtlich des Disziplinarmaßes einen Spielraum eröffnet (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 WD 11.14 - juris Rn. 52 m.w.N.). 54 bbb) Die außerdienstliche Verfehlung eines Soldaten gegen Eigentum und Vermögen Dritter, wie sie vorliegend den Schwerpunkt des Dienstvergehens bildet, wiegt stets nicht leicht. Allerdings lässt sich für die Ahndung außerdienstlicher Eigentums- und Vermögensdelikte eine der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens angemessene Maßnahme nicht generell aufstellen. Da diese Straftaten nach der Art ihrer Ausführung, der kriminellen Intensität, der Schuld des Täters und den Folgen der Tat erheblich variieren können, hat der Senat in solchen Fällen zwar im allgemeinen eine laufbahnhemmende Maßnahme in Form eines Beförderungsverbots zum Ausgangspunkt seiner Zumessungserwägungen genommen, um den Soldaten nachhaltig auf die Pflichtwidrigkeit seiner Handlung hinzuweisen und ihn zu künftigem pflichtgemäßem Verhalten zu erziehen. Während besondere Milderungsgründe im Einzelfall jedoch einerseits eine das dienstliche Fortkommen des Soldaten nicht berührende Maßnahme rechtfertigen können, erfordern gewichtige Erschwernisgründe andererseits eine reinigende Disziplinarmaßnahme. Je nach den Umständen des Falles kann das Fehlverhalten nämlich so erheblich sein, dass der Soldat entweder in seinem Dienstgrad nicht mehr tragbar ist oder sogar aus dem Dienstverhältnis entfernt werden muss (BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1997 - 2 WD 51.96 - BVerwGE 113, 95 <97>). 55 Hiernach liegen in der Summe so gewichtige erschwerende Umstände vor, dass sie auch unter Berücksichtigung der für den Soldaten sprechenden Aspekte die Entfernung aus dem Dienstverhältnis fordern, weil das Vertrauen in seine Integrität und Zuverlässigkeit zerstört und der Soldat daher für den Dienstherrn objektiv untragbar geworden ist. 56 Zwar spricht der Umstand, dass der Soldat strafrechtlich nicht Täter (§ 25 StGB) des Eigentumsdelikts zulasten eines Privaten, sondern als Gehilfe (§ 27 StGB) nur Teilnehmer an einer fremden Tat ist, grundsätzlich für ein geringeres Gewicht der Pflichtverletzung und damit für die Annahme eines minderschweren und noch mit einer laufbahnhemmenden Maßnahme angemessen zu sanktionierenden Falles. Allerdings steht hier als Haupttat nicht ein einfacher Diebstahl (§ 242 StGB), sondern ein besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) in Rede, dessen höhere Sanktionsdrohung Ausdruck des im Vergleich zum einfachen Diebstahl höheren Gewichts des Unrechts ist. Die Teilnahme des Soldaten an diesem Delikt zeichnet sich wie oben ausgeführt durch eine besondere Intensität der die Beihilfe begründenden Handlungen und ein eigenes, dem der Täterin gleiches Interesse am Taterfolg aus. Der Umfang seiner Teilnahme erreicht damit zwar noch nicht das Gewicht eines täterschaftlichen Handelns, kommt diesem aber gleichwohl nahe, sodass bereits unter Berücksichtigung dieser Aspekte eine Dienstgradherabsetzung geboten wäre. Rechnung zu tragen ist aber auch dem besonders hohen Schaden, der der Sparkasse entstanden ist. Einen erschwerenden Umstand von hohem, die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigenden Gewicht nimmt der Senat bereits bei einer Schadenshöhe im fünfstelligen Bereich an (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 2 WD 16.12 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 43 Rn. 75). Hier liegt der Schaden im sechsstelligen Bereich. Hinzu tritt außerdem auch noch das Gewicht der im Missbrauch dienstlicher Anlagen als Versteck der Beute liegende Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht. Dass der Soldat hiermit über einen langen Zeitraum den besonderen Schutz dienstlicher Anlagen der Bundeswehr zur Sicherung der Beute aus einer Straftat ausnutzte, fällt gravierend zu seinen Lasten ins Gewicht. Bereits unter Berücksichtigung dieser Aspekte haben die erschwerenden Umstände ein so erhebliches Gewicht, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme tat- und schuldangemessen ist. Mildernde Umstände müssten ein besonderes Gewicht erreichen, um hiervon absehen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2013 - 2 WD 15.11 - juris Rn. 43 m.w.N.) 57 Dies ist hier auch unter Berücksichtigung der glaubhaft bekundeten Reue und Einsicht, Nachbewährung und der sich aus den Leistungen des Soldaten ergebenden, für ihn sprechenden Aspekte nicht der Fall. Denn die persönliche Integrität eines Soldaten steht gleichberechtigt neben dem Erfordernis der fachlichen Qualifikation, sodass gravierende Defizite an der persönlichen Integrität, die bei objektiver Betrachtung zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn führen müssen (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 51 m.w.N), auch nicht durch fachliche Kompetenz ausgeglichen werden können (BVerwG, Urteil vom 6. September 2012 - 2 WD 26.11 - juris Rn. 73). 58 Gegen den vollständigen Verlust des Vertrauens in den Soldaten spricht auch nicht, dass der Soldat nicht vorläufig des Dienstes enthoben war und der Zeuge U. bekundet hat, er würde mit dem Soldaten wieder gern zusammen arbeiten. Die Beantwortung der Frage nach der fortbestehenden Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten hängt nicht entscheidend von den Erwägungen und Entscheidungen der jeweiligen Einleitungsbehörde oder der Einschätzung der unmittelbaren Vorgesetzten ab. Ob das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und persönliche Integrität des betroffenen Soldaten erschüttert oder gar zerstört ist, ist nach einem objektiven Maßstab, also aus der Perspektive eines objektiv und vorurteilsfrei den Sachverhalt betrachtenden Dritten zu prüfen und zu bewerten. Da aus den genannten Gründen objektiv die Vertrauensgrundlage zerstört wurde, kommt es nicht darauf an, ob und warum konkrete Vorgesetzte eine Grundlage für einen weiteren Einsatz des Soldaten sahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2014 - 2 WD 7.13 - juris Rn. 64 m.w.N.). 59 Auch die weitgehend sachgleiche strafrechtliche Verurteilung des Soldaten verbietet nicht, gegen ihn die Höchstmaßnahme zu verhängen. Dies folgt aus dem Rückschluss der Regelungen in § 16 Abs. 1 WDO und § 17 Abs. 2 bis 4 WDO. Steht im Einzelfall - wie hier - § 16 WDO der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen, ist die Art oder Höhe einer Kriminalstrafe oder sonstigen Strafsanktion für die Gewichtung der Schwere des sachgleichen Dienstvergehens regelmäßig nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Strafverfahren und Disziplinarverfahren verfolgen - wie bereits dargelegt - unterschiedliche Zwecke (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 WD 33.11 - juris Rn. 74 m.w.N.). 60 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 139 Abs. 2, § 140 Abs. 2 WDO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201600209&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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