WBRE201600238 ECLI:DE:BVerwG:2016:290316B4BN1.16.0 BVerwG 4. Senat 20160329 4 BN 1/16 Beschluss § 1 Abs 10 BauNVO vorgehend OVG Lüneburg, 26. August 2015, Az: 1 KN 159/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Bauliche Nutzung; Rechtfertigung der Zurücksetzung auf passiven Bestandsschutz 1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2015 - 4 CN 8.14 - (ZfBR 2016, 44) ab. 3 Die Divergenzrüge scheitert bereits daran, dass die angeblich divergierenden Rechtssätze nicht - wie erforderlich (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9) - in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt worden sind. Der von der Beschwerde zitierte Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, der Ausschluss einzelner in den Baugebieten zulässigen Nutzungen stehe nicht im planerischen Belieben der Gemeinde, sondern - so ist zu ergänzen - sei nur zulässig, wenn die Gemeinde damit städtebauliche Ziele verfolge, ist der Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zugeordnet, während die Aussage des Oberverwaltungsgerichts, die mit der Rücksetzung auf den passiven Bestandsschutz regelmäßig verbundenen Einzelnachteile habe die Gemeinde nicht ausdrücklich und detailliert in die Abwägung einstellen müssen, im Rahmen der Prüfung des § 2 Abs. 3 BauGB ergangen ist. Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht widersprochen. Einen dem höchstrichterlichen Rechtssatz zuwiderlaufenden Rechtssatz des Inhalts, der Ausschluss einzelner in den Baugebieten zulässigen Nutzungen stehe im planerischen Belieben der Gemeinde und brauche nicht durch städtebauliche Ziele gerechtfertigt zu sein, hat das Oberverwaltungsgericht weder ausdrücklich noch sinngemäß formuliert. 4 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst. 5 Auf die Fragen, - ob die Festsetzungsalternativen "nackten" (gemeint ist in der Terminologie des Oberverwaltungsgerichts: passiven) Bestandsschutzes und erweiterten Bestandsschutzes nach § 1 Abs. 10 BauNVO in einem Vorrang-Nachrang-Verhältnis stehen und - ob die Zurücksetzung auf den passiven Bestandsschutz der Rechtfertigung durch besonders gewichtige, d.h. zwingende städtebauliche Belange bedarf, lässt sich antworten, ohne dass die Durchführung eines Revisionsverfahrens notwendig wäre. Ob eine Gemeinde eine Nutzung auf den passiven Bestandsschutz beschränkt oder der Nutzung Erweiterungsmöglichkeiten einräumt, richtet sich nach ihren städtebaulichen Vorstellungen. Im Grundsatz ist die Festschreibung einer vorhandenen Nutzung abwägungsfehlerfrei, wenn die Gemeinde die mit Erweiterungen (welcher Art auch immer) verbundenen städtebaulichen Auswirkungen verhindern will (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27). Ob eine derartige Festschreibung im Einzelnen abwägungsgerecht ist, ist nicht grundsätzlich klärungsfähig. 6 3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Oberverwaltungsgericht hat weder gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen noch ein Überraschungsurteil erlassen. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.