WBRE201600264 ECLI:DE:BVerwG:2016:060416U4CN3.15.0 BVerwG 4. Senat 20160406 4 CN 3/15 Urteil § 47 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 47 Abs 2 S 1 VwGO vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 23. Juni 2015, Az:
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GO Nr. 187 Rn. 14). Schon von daher verbietet sich eine teleologische Reduktion des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Das nimmt die im Schrifttum (namentlich von Schenke, NVwZ 2014, 341 <342>) geübte Kritik an der Entscheidung des
- Senats nicht hinreichend zur Kenntnis. Nach Ablauf der Jahresfrist sind Rechtsschutzsuchende generell auf die Möglichkeit einer inzidenten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung entscheidungserheblicher untergesetzlicher Rechtsnormen i.S.v. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zu verweisen. Soweit dies in den 'äußerst seltenen Fällen' funktionslos gewordener Rechtsnormen dazu führen wird, dass die Feststellung der Unwirksamkeit infolge Funktionslosigkeit im Rahmen der prinzipalen verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle 'in aller Regel' nicht möglich sein wird (BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108, 71 <75 f.>), ist dies als Folge der gesetzgeberischen Entscheidung hinzunehmen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht (BVerwG, Beschluss vom
- Juli 2013 - 7 BN 1.
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GO Nr. 187 Rn. 13)." 7 Diese Erwägungen sind auf städtebauliche Satzungen nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und damit auf Bebauungspläne übertragbar. Ob dem Verwaltungsgerichtshof darin zu folgen ist, dass ein funktionsloser Bebauungsplan rechtswidrig geworden ist (UA Rn. 14 und 16), kann offen bleiben. Selbst wenn ein funktionsloser Bebauungsplan nicht im engeren Sinne rechtswidrig sein mag, sondern als ein bis zuletzt rechtmäßiger Plan lediglich als Folge veränderter Umstände außer Kraft tritt, so ist er doch jedenfalls unwirksam oder ungültig (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108, 71 <74>). Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Rechtsvorschrift kann aber unabhängig davon, welche Gründe für die Unwirksamkeit der Antragsteller vorbringt, nur innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 7 BN 1.
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GO Nr. 187). 8 Das Fristerfordernis führt dazu, dass der Eintritt der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans mit einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO in aller Regel nicht geltend gemacht werden kann. Diese Konsequenz darf jedoch nicht im Interesse der "prozessual sachgerechten Ausstattung" der Rechtsfigur dadurch überspielt werden, dass die Gerichte die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht anwenden (a.A. Steiner, NVwZ 2015, 1543 <1544>). Der Gesetzgeber hat trotz des Urteils des Senats vom
- April 1977 - 4 C 39.75 - (BVerwGE 54, 5 <11>), in dem die Voraussetzungen für das Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit definiert worden sind, den Beginn der durch das
- VwGO-Änderungsgesetz eingeführten und durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte verkürzten Antragsfrist an den Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans geknüpft. Diese bewusste gesetzgeberische Entscheidung ist zu respektieren. 9 Der Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und der Wille des Gesetzgebers verbieten es auch, die Antragsfrist mit dem Eintritt der Funktionslosigkeit der untergesetzlichen Rechtsvorschrift beginnen zu lassen (so aber Brohm, Öffentliches Baurecht,
- Aufl. 2002, § 16 Rn. 4). Hinzu kommt, dass sich der Zeitpunkt, zu dem die tatsächlichen Verhältnisse einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzungen eines Bebauungsplans auf unabsehbare Zeit ausschließt, regelmäßig nicht mit der notwendigen Genauigkeit fixieren lässt. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201600264&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public