WBRE201600290 ECLI:DE:BVerwG:2016:170316U3C4.15.0 BVerwG 3. Senat 20160317 3 C 4/15 Urteil Art 14 Abs 3 UAbs 3 EWGV 3887/92 vorgehend OVG Lüneburg, 22. Dezember 2014, Az: 10 LC 65/13, Urteilvorgehend VG Stade, 5. Juli 2007, Az: 6 A 1703/06 DEU Bundesrepublik Deutschland Zinsanspruch nach Rückforderung einer Mutterkuhprämie Zu Unrecht gezahlte Beihilfen sind nicht zwischen Zahlung und Rückzahlung zu verzinsen, wenn die Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde beruht (Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 3 VO <EWG> Nr. 3887/92 <juris: EWGV 3887/92>). Eine Rückausnahme für den Fall, dass der Betriebsinhaber den Irrtum billigerweise hat erkennen können, gilt für die Zinspflicht nach dieser Vorschrift nicht. 1 Die Beteiligten streiten nach der Rückforderung von Mutterkuhprämien noch über einen Teil der Zinsen. 2 Die Klägerin, eine im Jahr 2007 aufgehobene Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erhielt unter anderem für die Wirtschaftsjahre 1994/95 bis 1997/98 Mutterkuhprämien. Die Bewilligungen für die genannten Jahre wurden mit Bescheid vom 9. April 2003 aufgehoben und die Mutterkuhprämien nebst Zinsen seit der Auszahlung zurückgefordert. Zur Begründung führte die Beklagte aus, bei Vor-Ort-Kontrollen sei festgestellt worden, dass der Betrieb der Klägerin mit dem Betrieb des Sohnes eine organisatorische und wirtschaftliche Einheit gebildet habe. Die Milchreferenzmenge, über die der Sohn und damit der Gesamtbetrieb verfügt habe, schließe die Gewährung von Mutterkuhprämien aus. Der Bescheid wurde mit Ausnahme der Zinsforderung für die Zeit vor 1999 nach erfolgloser Klage bestandskräftig. Das Oberverwaltungsgericht stützte sich in seinem Berufungsurteil vom 20. Dezember 2011 (10 LC 190/07) nicht auf die Betriebseinheit, sondern darauf, dass nicht der Klägerin, sondern deren Gesellschafter Herrn A. die Mutterkuhprämienansprüche zugeteilt gewesen seien. Entsprechend seien die Mutterkuhprämien zu Unrecht bewilligt worden. 3 Über die Frage, ob der Betrieb der Klägerin mit dem Betrieb des Sohnes eine Einheit gebildet habe, entschied das Oberverwaltungsgericht in einem Verfahren des Sohnes (Urteil vom 17. Januar 2012 - 10 LC 189/07). Es vermochte einen einheitlichen Betrieb nicht festzustellen und ging deshalb nach der Beweislastregelung des § 11 Marktorganisationsgesetz davon aus, dass vor 1999 kein einheitlicher Betrieb bestanden habe. 4 Die Klage gegen den Bescheid vom 9. April 2003 ist auch hinsichtlich der verbliebenen Zinsen für die Zeit vor 1999 zunächst ohne Erfolg geblieben. Nach Abtrennung und Aussetzung des Verfahrens hat das Oberverwaltungsgericht jedoch ihr und der diesbezüglichen Berufung stattgegeben, weil sich die Klägerin zu Recht auf Verjährung berufe. Nach Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 seien zu Unrecht bezahlte Beträge zu verzinsen. Die Klägerin könne sich nicht auf einen Irrtum der Behörde berufen, denn selbst wenn ein Behördenirrtum vorgelegen hätte, hätte sie diesen billigerweise erkennen können. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Nachfolgeregelung des Art. 49 Abs. 1 und 3 VO (EG) Nr. 2419/2001. Diese Vorschrift, nach der die Verzinsung erst mit Übermittlung des Rückforderungsbescheids beginne, gelte nicht, weil die Rückforderung keine Sanktion sei und damit das Günstigkeitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 nicht zum Zuge komme. Die noch streitige Zinsforderung sei jedoch verjährt. Die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 enthalte keine Regelungen zur Verjährung. Die Verjährungsvorschriften des Art. 3 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 seien auf Zinsforderungen nicht anzuwenden, auch wenn diese dem Grunde nach auf Unionsrecht beruhten. Maßgeblich sei das nationale Recht und damit § 197 BGB a.F. Daraus folge eine vierjährige Verjährungsfrist, die für die Zinsforderungen, die vor 1999 entstanden seien, Ende 2002 und damit vor Erlass des Bescheides vom 9. April 2003 abgelaufen sei. 5 Die Beklagte begründet ihre vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision damit, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die allgemeinen Verjährungsregelungen des Art. 3 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 anwendbar seien. 6 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. 7 Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Urteil ist unabhängig von der Frage der Verjährung im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass ein Zinsanspruch für den Zeitraum von der Auszahlung der Mutterkuhprämien bis zum Jahresende 1998 nach Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 entstanden und nicht gemäß Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 3 VO (EWG) Nr. 3887/92 ausgeschlossen, aber auf der Grundlage nationalen Rechts verjährt sei. Die der Verneinung des Ausschlussgrundes zugrunde liegende Auslegung des Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 3 VO (EWG) Nr. 3887/92 ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. Bei richtiger Auslegung dieser Vorschrift braucht die Klägerin Zinsen auf die Rückforderung der Mutterkuhprämien nicht zu zahlen. 8 1. Unionsrechtliche Grundlage der Zinsforderung ist Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 391 S. 36) in der Fassung von Art. 1 Nr. 7 der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1678/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 (ABl. L 212 S. 23). Das folgt in zeitlicher Hinsicht für die hier streitigen Zinsen, die sich auf die Rückforderung von Mutterkuhprämien vorausgehender Zeiträume beziehen, aus der Regelung ihres Inkrafttretens (Art. 2 Abs. 1 VO <EG> Nr. 1678/98), die die Geltung der geänderten Vorschrift nicht auf bestimmte Bewilligungszeiträume beschränkt, wie dies für andere Bestimmungen geschehen ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 und 3 VO <EG> Nr. 1678/98). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 (ABl. L 327 S. 11), die die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 abgelöst hat. Sie gilt für Beihilfeanträge, die sich auf ab dem 1. Januar 2002 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 54 Abs. 2 VO <EG> Nr. 2419/2001). Auch aus der mit der Änderungsverordnung (EG) Nr. 118/2004 der Kommission vom 23. Januar 2004 (ABl. L 17 S. 7) eingefügten Regelung über die Anwendung der Verjährungsregelungen des Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001 auf Rückforderungen betreffend frühere Beihilfeanträge ergibt sich nichts anderes, weil die Klägerin vor dem 1. Februar 2004 den Rückforderungsbescheid erhalten hat (Art. 52a VO <EG> Nr. 2419/2001). Davon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. 9 Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht auch den Grundsatz der Geltung der milderen Sanktionsnorm (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO <EG, Euratom> Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 S. 1) und damit Art. 49 Abs. 3 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 nicht angewandt, wonach Zinsen erst ab Übermittlung des Rückforderungsbescheids berechnet werden. Denn dieser Grundsatz gilt nur für Sanktionen, nicht hingegen für eine verwaltungsrechtliche Maßnahme (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - C-286/05 [ECLI:EU:C:2006:296], Haug - Rn. 18, 24), um die es bei der hier in Rede stehenden Rückforderung von zu Unrecht bewilligten Prämien geht. Das wird auch von den Beteiligten nicht in Frage gestellt. 10 2. Nach Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Die Verpflichtung zur Zurückzahlung der Beträge ist Grundlage der Zinspflicht; sie ist eine akzessorische Nebenforderung zu ihr. Mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2011 (10 LC 190/07) steht rechtskräftig fest, dass der Klägerin für die Wirtschaftsjahre 1994/95 bis 1997/98 zu Unrecht Mutterkuhprämien bewilligt wurden und sie zur Zurückzahlung verpflichtet ist. Das ist für die hier noch streitigen Zinsen vorgreiflich, so dass der Senat insoweit gebunden ist (§ 121 VwGO). 11 Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem rechtskräftigen Urteil darauf abgestellt, der Klägerin seien die Mutterkuhprämien zu Unrecht gewährt worden, weil ihr keine Mutterkuhprämienansprüche zugeteilt gewesen seien. Der Zuteilungsbescheid vom 12. August 1993 sei an ihren Gesellschafter, Herrn A. gerichtet gewesen. Er sei nicht nur Bekanntgabeadressat, sondern Regelungsadressat des Bescheids, was sich aus der Adressierung und den auf ihn bezogenen Formulierungen des Zuteilungsbescheides sowie des zugrunde liegenden Antrags ergebe (UA S. 13). Mit dem ebenfalls festgestellten Umstand, dass der landwirtschaftliche Betrieb bereits seit 1. Oktober 1988 durch die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wurde und mit der Möglichkeit, Herrn A. als Vertreter der Klägerin zu betrachten, hat es sich nicht weiter auseinandergesetzt. Es hat aber zugleich festgestellt, die Rechtsvorgängerin der Beklagten sei davon ausgegangen, dass die Prämienansprüche der Klägerin zugeteilt seien. 12 3. Die Zinspflicht ist jedoch entgegen dem Berufungsurteil ausgeschlossen, weil die zu Unrecht erfolgte Zahlung von Mutterkuhprämien auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen ist (Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 3 VO <EWG> Nr. 3887/92). 13 Das Oberverwaltungsgericht hat letztlich offen gelassen, ob ein Behördenirrtum gegeben ist. Es hat sich darauf gestützt, dass die Klägerin gegebenenfalls den Irrtum der Behörde billigerweise habe erkennen können. Dabei verweist es auf sein Urteil vom 20. Dezember 2011 (10 LC 190/07), in dem es die in dem Bescheid vom 9. April 2003 für die Zeit ab 1999 festgesetzten Zinsen bestätigt hat. Dieses Urteil bindet diesbezüglich jedoch nicht, denn der rechtskräftig festgestellte Zinsanspruch stellt wegen seines ihm zugrunde liegenden Zeitraums einen gesonderten, im Verfahren abgetrennten Streitgegenstand dar, der für die hier noch streitigen Zinsen nicht vorgreiflich ist (§ 121 VwGO). 14
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