WBRE201600300 ECLI:DE:BVerwG:2016:020516B9B12.16.0 BVerwG 9. Senat 20160502 9 B 12/16 Beschluss § 124a Abs 4 S 1 VwGO, § 124 Abs 2 VwGO, § 125 Abs 2 S 1 VwGO vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtsho
§ 124aVw
GO Nr. 6 S. 14, vom
- Februar 2005 - 6 B 75.04 - juris Rn. 8 und vom
- Januar 2013 - 4 B 30.12 - juris Rn. 2). Nach diesen Maßstäben kann der Schriftsatz des Klägers vom
- November 2015 nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung, sondern nur als Berufung verstanden werden. 6 Der Kläger hat ausdrücklich Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
- Oktober 2015 eingelegt. Dabei hat er das Wort "Berufung" durch gesperrt gedruckte Großbuchstaben besonders hervorgehoben. Außerdem hat er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
- Oktober 2015 und den Grundsteuerbescheid der Beklagten vom
- März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Oktober 2014 aufzuheben. Er hat damit Anträge gestellt, wie sie nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO in der Berufungsbegründung enthalten sein müssen. Eine auf die Zulassung der Berufung gerichtete Antragstellung ist hingegen unterblieben. Darüber hinaus legt die Rechtsmittelbegründung im Schriftsatz vom
- November 2015, wie dies zur Begründung der Berufung nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erforderlich ist, die Gründe dar, aus denen das Urteil angefochten wird, nicht aber, welche Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen. 7 Entgegen dem Vorbringen des Klägers umfasst die Berufung nicht zugleich auch den Antrag auf Zulassung der Berufung. Die beiden Rechtsbehelfe betreffen unterschiedliche Gegenstände. Der Antrag auf Zulassung der Berufung begehrt ausschließlich die Zulassung dieses Rechtsmittels durch das Oberverwaltungsgericht. Die Berufung richtet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache. Beide Rechtsbehelfe sind nicht austauschbar. Sie haben unterschiedliche Ziele und stehen in einem Stufenverhältnis selbständig nebeneinander. Erst ein erfolgreicher Antrag auf Zulassung der Berufung eröffnet die prozessrechtliche Möglichkeit, dieses Rechtsmittel als nunmehr statthaft einzulegen (BVerwG, Beschluss vom
- März 1998 - 2 B 20.
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GO Nr. 2 S. 2 f.). 8 b) Die vom Kläger eingelegte Berufung kann auch nicht im Hinblick darauf in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden, dass der Kläger mit Schriftsatz vom
- Dezember 2015 gebeten hat, über die Zulassung zu entscheiden. Denn eine wie im Falle des sich selbst vertretenden Klägers durch einen Rechtsanwalt eingelegte Berufung kann nach Ablauf der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht mehr in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden (BVerwG, Beschlüsse vom
- März 1998 - 2 B 20.
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GO Nr. 2 S. 3, vom 25. März 1998 - 4 B 30.
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GO Nr. 3 S. 4 und vom
- Januar 2013 - 4 B 30.12 - juris Rn. 4 m.w.N.). So liegt es hier. 9 Der Schriftsatz vom
- Dezember 2015, auf den eine Umdeutung allein gestützt werden könnte, ist erst nach Ablauf der Antragsfrist beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. 10
- Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. 11 Die vom Kläger der Sache nach für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen waren für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht maßgeblich. Sie betreffen sämtlich die Begründetheit der Berufung, weil sie sich auf die Rechtmäßigkeit des Grundsteuerbescheids beziehen, dessen Aufhebung der Kläger begehrt. Da der Verwaltungsgerichtshof die Berufung als unzulässig verworfen hat, brauchte er deren Begründetheit jedoch nicht zu prüfen, so dass die genannten Fragen für ihn nicht entscheidungserheblich waren. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201600300&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public