WBRE201600353 ECLI:DE:BVerwG:2016:130416U8C10.15.0 BVerwG 8. Senat 20160413 8 C 10/15 Urteil § 1 Abs 8 Buchst a VermG, SMADBef 64/48 vorgehend VG Dresden, 18. Juni 2014, Az: 6 K 432/12, Urteil DEU Bun
§ 1Abs. 8 Verm
G Nr. 6 S. 21 f.). 35
- b)Mit Bundesrecht vereinbar ist weiterhin die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es habe kein generelles Verbot der Enteignung von mittelbarem ausländischen Eigentum gegeben; insbesondere sei ein solches weder aus Befehl Nr. 104 der SMAD noch aus den Dratwinschen Instruktionen vom 17. November 1947 gefolgt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2000 - 7 B 2.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 12 S. 46). 36
- c)Bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die Auslegung des Schreibens vom 26. Februar 1948 durch das Verwaltungsgericht, die in der Revision lediglich daraufhin überprüft werden kann, ob die Schlussfolgerung, auf der die Auslegung beruht, entweder einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1966 - 5 C 47.64 - BVerwGE 25, 318 <323 f>.). Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, das Schreiben vom 26. Februar 1948 verlange für mittelbares ausländisches Eigentum von der Landesregierung Sachsen nicht mehr als die Dratwinschen Instruktionen. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dies ergebe sich aus dem Umstand, dass das Schreiben auf die allgemeinen Vorschriften über die Behandlung ausländischen Eigentums verweise, knüpft in rechtlich nicht zu beanstandender Weise an den diesbezüglichen Wortlaut des Schreibens "entsprechend der Instruktionen" an. Der Ansicht der Klägerin, dass aus der Verwendung des Wortes "Eigentum" in dem Schreiben folge, dass die dort genannten Vermögenswerte (auch wenn sie nur mittelbar ausländisches Eigentum darstellten) einem konkreten Enteignungsverbot (wie unmittelbares ausländisches Eigentum) unterliegen sollten, musste das Verwaltungsgericht schon deswegen nicht folgen, weil in dem Schreiben die Begriffe "Vermögen", "Eigentum" und "Besitz" offenbar synonym verwendet werden. Im Eingangssatz ist vom Vermögen ausländischer Staatsbürger die Rede. Im Folgesatz wird darauf dann mit den Worten "dieses Eigentum" Bezug genommen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Verwendung des Begriffs "Verwahrung" in dem Schreiben herausgestellt hat und meint, dieser Begriff könne nur im Sinne der Anordnung eines absoluten Enteignungsverbots für alle im Folgenden aufgeführten Vermögenswerte verstanden werden, musste die Vorinstanz ihr ebenfalls nicht folgen. Denn die Verwendung des Wortes "Verwahrung" kann nicht losgelöst von der weiteren Formulierung "entsprechend der Instruktionen" betrachtet werden, auf die das Verwaltungsgericht für seine Interpretation abgestellt hat. Schließlich war das Verwaltungsgericht auch nicht deswegen zu einer der Klägerin günstigen Auslegung gezwungen, weil die Listen Nr. 2 und 4, die dem Schreiben vom 26. Februar 1948 beigefügt waren, die Klägerin lediglich als Besitzerin des Betriebsteils L.-L. und die Gebr. R. als Eigentümerin bezeichnen und damit den (unzutreffenden) Eindruck erwecken, der Betriebsteil L.-L. stehe in unmittelbarem ausländischen Eigentum. Das Schreiben vom 26. Februar 1948 enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass alle in den ihm beigefügten Listen als unmittelbares ausländisches Eigentum bezeichneten Vermögenswerte unabhängig von der Richtigkeit der Bezeichnung den strengen Regelungen über die Behandlung unmittelbaren ausländischen Eigentums unterliegen sollten. Auf die Formulierung "entsprechend der Instruktionen" in den Eingangsworten des Schreibens lässt sich ohne Verstoß gegen Bundesrecht vielmehr auch eine Interpretation stützen, die eine Verpflichtung des Empfängers des Schreibens annimmt, die Vermögenswerte entsprechend ihrer tatsächlichen Eigentumsverhältnisse zu behandeln. 37
- d)Nicht mit Bundesrecht vereinbar ist indes die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Betriebsteil L.-L. sei unabhängig davon, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Betriebsteilen O. und L.-L. im Sinne der Ziffer 2 Abs. 2 der Richtlinien Nr. 1 der DWK vom 28. April 1948 bestanden habe, jedenfalls deswegen besatzungshoheitlich enteignet worden, weil der sowjetischen Besatzungsmacht in ihrer Zone die oberste Hoheitsgewalt zukam und sie daher bei der Verwirklichung der von ihr generell gebilligten Enteignungsmaßnahmen durch deutsche Stellen jederzeit lenkend und korrigierend eingreifen konnte, ihr mithin auch solche Enteignungsmaßnahmen zuzurechnen seien, die auf einer exzessiven Auslegung oder willkürlichen Anwendung der einschlägigen besatzungshoheitlichen Rechtsvorschriften beruhten und es für den Eintritt der Erstreckungswirkungen der Ziffer 2 Abs. 2 der Richtlinien Nr. 1 der DWK weiterer Vollzugsakte oder vorheriger Sequestrationen nicht bedurft habe. 38 Nach dem faktischen Enteignungsbegriff des Vermögensrechts ist von einer Enteignung auszugehen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde und diese Verdrängung in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck gekommen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2012 - 8 C 1.11 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 45 Rn. 17 f.). Die Annahme einer faktischen Enteignung setzt dabei weder eine bestimmte Form der staatlichen Verdrängungsmaßnahmen noch deren Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit voraus. Die Offenheit des faktischen Enteignungsbegriffs für staatliche Zugriffsakte aller Art entbindet aber nicht davon, im Einzelfall diejenigen Akte zu benennen, die die Schwelle zur Enteignung konkret überschritten haben, denn erst ihre Benennung ermöglicht die Bestimmung des Enteignungszeitpunktes und daraus abgeleitet sodann der für die Annahme der Besatzungshoheitlichkeit der Enteignung geltenden rechtlichen Maßstäbe. Liegt der Enteignungszeitpunkt vor der Gründung der DDR, werden der Besatzungsmacht nicht nur ihre eigenen Eigentumszugriffe zugerechnet, sondern grundsätzlich auch die Zugriffe deutscher Stellen, soweit ihnen nicht ausnahmsweise ein besatzungshoheitliches Enteignungsverbot entgegenstand (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1999 - 7 C 36.
§ 1Abs. 8 Verm
G Nr. 6 S. 23). Hat die Enteignung dagegen nach der Gründung der DDR stattgefunden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein besatzungshoheitlicher Zurechnungszusammenhang nicht besteht. Die Zurechnung einer Enteignung zur Besatzungsmacht setzt bei Enteignungen nach der Gründung der DDR im Einzelfall die Feststellung voraus, dass die Enteignung unter der Oberhoheit der Besatzungsmacht und mit ihrer generellen Billigung in einer Weise in die Wege geleitet wurde, die die Verantwortung der Besatzungsmacht für den weiteren Vollzug durch die deutschen Stellen begründete (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1995 - 7 C 53.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 38 S. 79). 39 Diesen rechtlichen Maßgaben entspricht das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht, weil es Ziffer 2 Abs. 2 der Richtlinien Nr. 1 der DWK, die seiner Meinung nach offenbar den enteignenden Zugriff auf das streitgegenständliche Grundstück darstellen soll, nicht daraufhin überprüft, ob damit die Verdrängung der Klägerin aus dem Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück hinreichend deutlich in der Rechtswirklichkeit zum Ausdruck gekommen ist. Für die Annahme einer solchen Verdrängung aus dem Eigentum genügt weder der bloße Hinweis auf die Ziffer 2 Abs. 2 der Richtlinien Nr. 1 der DWK noch der Hinweis auf die Möglichkeit einer exzessiven oder willkürlichen Anwendung dieser Vorschrift. Mit Erlass der Richtlinien Nr. 1 der DWK musste sich nicht jeder Eigentümer eines Unternehmens mit mehreren Betriebsstätten, von den wenigstens eine Betriebsstätte enteignet worden war, aus dem Eigentum auch aller anderen Betriebsstätten verdrängt fühlen. Angesichts des auf einen wirtschaftlichen Zusammenhang der Betriebsstätten Bezug nehmenden Wortlauts der Vorschrift ist für die Annahme einer Verdrängung aus dem Eigentum an einer Betriebsstätte vielmehr zusätzlich die Benennung weiterer Umstände erforderlich, die eine Anwendung der Vorschrift objektiv nahe liegend erscheinen lassen. Etwas anderes gilt auch nicht, weil die Möglichkeit der willkürlichen oder exzessiven Anwendung von Vorschriften in der sowjetischen Besatzungszone bestand. Allein deswegen musste sich noch kein Eigentümer aus seinem Eigentum verdrängt fühlen, sondern vielmehr erst dann, wenn sich diese Möglichkeit auch in der Rechtswirklichkeit realisierte. Das Verwaltungsgericht hat jedoch weder tatsächliche Feststellungen dazu getroffen, ob der nach Ziffer 2 Abs. 2 der Richtlinien Nr. 1 geforderte wirtschaftliche Zusammenhang hier in Bezug auf die Betriebsteile O. und L.-L. angenommen werden musste, noch hat es im Rahmen seiner Rechtsanwendung Umstände in der Rechtswirklichkeit benannt, die eine willkürliche oder exzessive Anwendung der Ziffer 2 Abs. 2 der Richtlinien Nr. 1 der DWK dokumentieren. 40 Das Urteil beruht auch auf diesem Rechtsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht bei zutreffender Anwendung der rechtlichen Maßstäbe zum Ergebnis gekommen wäre, die Enteignung der Klägerin habe sich erst nach der Gründung der DDR, etwa durch ihre Austragung in Abteilung I des Grundbuchs, in der Rechtswirklichkeit manifestiert und es fehle an einem die Gründung der DDR überdauernden besatzungshoheitlichen Vollzugsauftrag. 41 3. Das Urteil des Verwaltungsgerichts stellt sich aber als im Ergebnis richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO) mit der Folge der Zurückweisung der Revision. Einer weiteren Sachaufklärung durch das Tatsachengericht bedarf es nicht. Denn anhand der dem erkennenden Senat vorliegenden, von der Vorinstanz in Bezug genommenen Beiakten lassen sich die notwendigen tatsächlichen Feststellungen treffen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1993 - 1 C 16.87 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 64 S. 22 m.w.N. und vom 20. Oktober 1992 - 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104 <106 f.>) und ermöglichen dem Revisionsgericht eine Entscheidung in der Sache. 42 Der von der Klägerin geltend gemachte Restitutionsanspruch ist gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen. Die endgültige Verdrängung der Klägerin aus dem Eigentum an dem Betriebsteil L.-L. hat sich in der Rechtswirklichkeit spätestens am 22. Oktober 1948 endgültig manifestiert (a). Der Enteignung stand ein Enteignungsverbot der Besatzungsmacht auch nicht entgegen (b). 43
- a)Die endgültige Verdrängung der Klägerin aus ihrer Eigentümerstellung war bereits mit Veröffentlichung der Richtlinien Nr. 1 zum SMAD-Befehl Nr. 64 vom 28. April 1948 in der Rechtswirklichkeit greifbar. Insoweit kommt es allerdings nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, darauf an, ob eine Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal des wirtschaftlichen Zusammenhangs nach damaligen oder heutigen rechtlichen Maßstäben ergibt, dass ein solcher gegeben ist. Für die Annahme der greifbaren endgültigen Verdrängung in der Rechtswirklichkeit kommt es vielmehr lediglich darauf an, ob ein objektiver Betrachter in der Lage des Eigentümers bei Kenntnis aller Umstände seines Betriebs und aller in der Rechtswirklichkeit manifestierten staatlichen Handlungen mit Bezug auf sein Unternehmen davon ausgehen musste, nunmehr vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt zu sein. Hier waren diese Voraussetzungen bereits bei der Veröffentlichung der Richtlinien Nr. 1 wegen der vom Verwaltungsgericht durch Bezugnahme - auch - auf die Handelsregisterauszüge in den Beiakten festgestellten Unselbstständigkeit der beiden Betriebsteile und ihrer gemeinsamen Steuerung durch die Unternehmenszentrale in H. erfüllt. Diese führe zu einer (jedenfalls indirekten) wirtschaftlichen Verflechtung der beiden Betriebsteile. In der vermögensrechtlichen Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass die Enteignung durch Ziffer 2 Abs. 2 der Richtlinien Nr. 1 das Unternehmen mit allen unselbstständigen Betriebsteilen erfasste (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 - 8 C 21.11 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 46 Rn. 33). 44 Abgesehen davon musste die Klägerin sich spätestens nach dem Inhalt des Schreibens vom 22. Oktober 1948 der DWK als aus ihrem Eigentum verdrängt ansehen. Darin wird angeordnet, das Werk L.-L. von der B-Liste zu streichen, in die zonale Produktion einzugliedern und die ausländischen Vermögensanteile gesondert zu bilanzieren. Damit war der Klägerin die Verfügungsmacht über die Produktionsmittel am Standort L. endgültig genommen. Ihr wurde nicht nur die formale Position eines aufgrund der Eintragung des Betriebsteils L.-L. in die Liste B zurückzugebenden Unternehmensteils genommen, sondern sie wurde zugleich auch dauerhaft von jeder Möglichkeit ausgeschlossen, die dortigen Betriebsmittel für ihren Geschäftsbetrieb zu verwenden. Zudem wurde ihre rechtliche (Eigentümer-)Stellung hinsichtlich des Betriebsteils L.-L. gegen eine Bilanzposition ihrer ausländischen Gesellschafterin in Höhe deren Gesellschaftsanteils an der Klägerin ausgewechselt. 45 Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht der nach dem 14. Dezember 1948 gefertigte undatierte Vermerk. Misst man ihm, obwohl er den Aussteller nicht erkennen lässt, überhaupt Erkenntniswert zu, reicht dieser jedenfalls weder aus, um die Annahme einer endgültigen Verdrängung der Klägerin aus dem Eigentum am streitgegenständlichen Grundstück spätestens am 22. Oktober 1948 zu erschüttern, noch ist er geeignet, die Überzeugung zu vermitteln, die Klägerin sei nach ihrer faktischen Enteignung später wieder in ihr Eigentum eingesetzt worden. 46 Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass die Formulierung in dem Vermerk, das Werk L.-L. sei aufgrund eines Beschlusses zurückgegeben worden, für sich genommen grundsätzlich geeignet sein kann, den Eindruck einer endgültigen Verdrängung der Klägerin aus ihrem Eigentum in der Rechtswirklichkeit zu erschüttern. Gegen ein solches Verständnis spricht aber, dass der Vermerk insoweit lediglich den Inhalt eines Schreibens des DWK-Ausschusses zum Schutze des Volkseigentums in D. vom 14. Dezember 1948 referiert, der seinerseits Empfänger des Schreibens vom 22. Oktober 1948 war. Die weitgehende inhaltliche Übereinstimmung des Schreibens vom 22. Oktober 1948 mit dem undatierten, zeitlich später liegenden Vermerk deutet zusammen mit dem Umstand, dass der Vermerk Wissen des Empfängers des Schreibens vom 22. Oktober 1948 wiedergeben möchte, darauf hin, dass sein Inhalt letztlich nicht über den Inhalt jenes Schreibens hinausgehen sollte, mithin die Erwähnung der angeblichen Rückgabe des Betriebsteils L.-L. letztlich einer Formulierungsungenauigkeit geschuldet ist. 47 Selbst wenn man annähme, die damaligen Behörden hätten auf Rückgabe des Betriebsteils L.-L. gerichtetes Verwaltungshandeln ins Werk gesetzt, spräche nichts dafür, dass der in dem undatierten Vermerk als Rückgabe bezeichnete Sachverhalt vor 22. Oktober 1948 geschehen ist und damit geeignet war, das Entstehen des Eindrucks der endgültigen Verdrängung der Klägerin aus ihrem Eigentum in der Rechtswirklichkeit noch zu hindern. Der Vermerk nennt für die angebliche Rückgabe des Betriebs kein Datum. Die bei den Akten befindliche Rückgabeurkunde datiert vom 25. November 1948 und damit nach dem 22. Oktober 1948. Bezieht man sie mit der Klägerin trotz ihres Wortlauts, der lediglich auf einen der Klägerin gehörenden Postscheck Bezug nimmt, auf den gesamten Betriebsteil, erscheint eine förmliche Rückgabe vor dem 22. Oktober 1948 ausgeschlossen. Bezieht man die Rückgabeurkunde lediglich auf den dort erwähnten Postscheck, spricht dies ebenfalls gegen eine förmliche Rückgabe bis 22. Oktober 1948. Die ursprüngliche Entscheidung, den einschließlich des betriebszugehörigen Postschecks beschlagnahmten Betriebsteil L.-L. zurückzugeben, hätte den gesamten Betriebsteil, einschließlich des zugehörigen Postschecks erfasst. Anhaltspunkte für ein zeitlich gestaffeltes mehraktiges Rückgabegeschehen, wonach erst der Großteil des Betriebs und anschließend der Postscheck zurückgegeben werden sollte, finden sich in den Akten nicht. Es spricht daher alles dafür, dass ein (unterstelltes) behördliches Ansetzen zur Rückgabe des Betriebsteils L.-L. zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rückgabeurkunde und damit nach dem Schreiben vom 22. Oktober 1948 erfolgte. 48 Dagegen, dass es überhaupt zu einer förmlichen Übergabe von Rückgabeurkunden für den Betriebsteil L.-L. an die Klägerin gekommen ist, spricht schließlich das Schreiben des Rats der Stadt L. vom 1. Juni 1949, mit dem die Rückgabeurkunde vom 25. November 1948 vom Rat der Stadt L. an das sächsische Innenministerium zurückgesandt wurde. Unabhängig davon, ob die Rückgabeurkunde sich formal nur auf einen Postscheck der Klägerin bezog oder aber, wie die Klägerin meint, auf den gesamten Betriebsteil L.-L., spricht dies dagegen, dass es jemals zur förmlichen Übergabe von den Betriebsteil L.-L. betreffenden Rückgabeurkunden und damit einer nach damaligem Verständnis formal wirksamen Aufhebung der Sequestrierung des Betriebsteils L.-L. gekommen ist. 49 Schließlich spricht nichts dafür, dass der in dem Vermerk mit Rückgabe bezeichnete Sachverhalt die hohen Anforderungen erfüllte, die an eine förmliche Aufhebung der faktischen Enteignung der Klägerin zu stellen sind. 50 War mithin die faktische Enteignung der Klägerin spätestens am 22. Oktober 1948 vollendet und wurde sie auch nicht mehr rückgängig gemacht, kommt es auf den weiteren Geschehensablauf, der die Verdrängung der Klägerin aus dem Grundbuch betrifft nicht mehr an. Diesen Maßnahmen kam nur noch deklaratorische Bedeutung zu. 51
- b)Der damit vor der Gründung der DDR vollendeten und damit grundsätzlich der Besatzungsmacht zuzurechnenden Enteignung des Betriebsteils L.-L. stand auch kein konkretes Enteignungsverbot entgegen. Insbesondere kann ein solches selbst dann nicht aus der Eintragung des Betriebsteils L.-L. auf einer Liste B freizugebender Betriebe geschlossen werden, wenn diese Liste B von der Besatzungsmacht bestätigt worden sein sollte, wie das Verwaltungsgericht offenbar meint. Das folgt aus dem Umstand, dass der Betriebsteil O. der Klägerin zugleich in der Liste A der zu enteignenden Betriebe verzeichnet war. Auch für den hier zu entscheidenden Fall spricht zunächst der personenbezogene, auf eine Verdrängung der betroffenen Eigentümer aus dem Wirtschaftsleben insgesamt abzielende Charakter der mit dem SMAD-Befehl Nr. 64 bestätigten Enteignungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1999 - 7 C 35.
§ 1Abs. 8 Verm
G Nr. 4 S. 16) dafür, dass eine einheitliche Handhabung von Enteignungsmaßnahmen gegenüber ein und derselben Person gewollt war. 52 Von entscheidender Bedeutung für den vorliegenden Fall ist aber, dass Ziffer 2 Abs. 2 der Richtlinien Nr. 1 zum SMAD-Befehl Nr. 64 über den genannten Bestrafungszweck hinaus auch bei unterschiedlicher Behandlung von Betrieben innerhalb eines Landes einen Abrundungsbefehl auf Grundlage des bereits erreichten Standes des Volkseigentums und damit einen weiteren eigenen Enteignungszweck formulierte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1999 - 7 C 35.
§ 1Abs. 8 Verm
G Nr. 4 S. 16 f.). Dieser weitere eigenständige Enteignungszweck legt es auch bei voneinander abweichenden Listeneintragungen innerhalb desselben Landes nahe, dass die Enteignung eines Betriebes sich auf das gesamte Vermögen des von einer Enteignung Betroffenen innerhalb dieses Landes bezog. 53 Hinreichende Anhaltspunkte, dass die divergierenden Listeneintragungen im vorliegenden Fall Ausdruck einer bewussten Differenzierung waren, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie sind auch nicht aus den Akten ersichtlich. Insbesondere reicht alleine der Umstand, dass die divergierenden Listeneintragungen innerhalb eines Landes stattfanden, nicht aus, um eine solche bewusste Differenzierung anzunehmen. Auch wenn die Enteignungs- und Freigabelisten insoweit einheitlicher verwaltet wurden als bei länderübergreifenden Enteignungen, so konnten doch angesichts der dezentralen Erstellung der Listen und der Menge der in den Blick genommenen Vermögenswerte Fehler passieren, was die von der Klägerin über das später in solchen Fällen durchgeführte Bereinigungsverfahren eingereichten Unterlagen dokumentieren. Gegen die von der Klägerin vermutete bewusste Differenzierung spricht im vorliegenden Fall insbesondere das Schreiben vom 22. Oktober 1948, das eine Gleichbehandlung der Werke O. und L.-L. ausdrücklich anordnet. 54 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201600353&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public