WBRE201600355 ECLI:DE:BVerwG:2016:240516B1WB26.15.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20160524 1 WB 26/15 Beschluss Art 33 Abs 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 3 Abs 1 SG DEU Bundesrepublik Deutschland Konkurrentenst
des § 3 Abs. 1 SG zuwiderlaufen. In diesem Kontext ist rechtlich zu beanstanden, dass der Dezernatsleiter ... bei dem durchzuführenden Beurteilungsvergleich unberücksichtigt gelassen hat, dass der Antragsteller in der für die Auswahl maßgeblichen planmäßigen Beurteilung zum 30. September 2011 in einem höheren Dienstgrad beurteilt worden ist als der Beigeladene. 26
- a)Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung - nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung - in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102>). § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus auf Verwendungsentscheidungen. Der Senat hat deshalb einen dem Beamtenrecht entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruch auch für soldatenrechtliche Konkurrenzverhältnisse anerkannt (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 40 m.w.N.). Allerdings beschränkt sich die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Bereich der Verwendungsentscheidungen auf Entscheidungen über - wie hier - höherwertige Verwendungen (vgl. klarstellend BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 WB 1.13 - Buchholz 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 32). 27 Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt ferner die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - BVerfGK 11, 398 <402 f.>). Dem folgend hat der Senat eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 50). Zur Dokumentation verpflichtet ist dabei primär die Stelle, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 WB 36.09 - Rn. 27). Im Hinblick auf die in § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 WBO verankerte umfassende Kontroll- und Abänderungskompetenz kann die Dokumentationspflicht aber auch von der zuständigen Beschwerdestelle erfüllt werden, wenn und soweit sie eine eigene Sachentscheidung trifft; bestätigt die Beschwerdestelle die Ausgangsentscheidung und weist sie die Beschwerde zurück (§ 13 Abs. 3 WBO), kann sie, falls eine Dokumentation bis dahin fehlt, in dem Beschwerdebescheid die wesentlichen Auswahlerwägungen niederlegen oder eine vorhandene Dokumentation der Ausgangsentscheidung ergänzen oder inhaltlich fortschreiben (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2014 - 1 WB 13.14 - juris Rn. 26 m.w.N.). Die Auswechselung der Auswahlerwägungen durch die Beschwerdestelle ist hingegen unzulässig (stRspr, zuletzt BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2016 - 1 WDS-VR 10.15 - juris Rn. 40 m.w.N.). 28
- b)Die Dokumentationspflicht ist in der Vorlage des Personalamts der Bundeswehr für den Dezernatsleiter ... erfüllt. 29 Der für die strittige Auswahlentscheidung zuständige und daher dokumentationspflichtige Dezernatsleiter ... im Personalamt der Bundeswehr hat unter dem 7. Juni 2012 die Entscheidungsvorlage zur Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens mit seiner Paraphe abgezeichnet. Mit seiner handschriftlichen Bemerkung "Einverstanden" hat er sich damit deren Inhalt, insbesondere die in die Auswahlempfehlung zugunsten des Beigeladenen mündende Kandidatenvorstellung, zu eigen gemacht und diejenigen Erwägungen fixiert, die der gerichtlichen Kontrolle zugrunde zu legen sind. 30 In der "Bewertung" wird zugunsten des Beigeladenen dessen ausgeprägte Führungseigenschaft betont. Als ausschlaggebend werden die Aspekte "Entwicklungsprognose" und "Weiterführbarkeit" bezeichnet, bei denen der Antragsteller und Korvettenkapitän C. klar hinter dem Beigeladenen zurücklägen. Zudem wird unter Hinweis auf die Versetzungsrichtlinien vom 3. März 1988 (VMBl S. 76 inklusive jeweiliger Änderungen) als ausschlaggebend unterstrichen, dass der Beigeladene im Hinblick auf seinen weiteren Verwendungsaufbau mit Vorrang auf den in Rede stehenden Dienstposten zu versetzen sei. Der Dezernatsleiter ... hat mit seinem handschriftlichen Zusatz auf die nur dem Beigeladenen zugesprochene Eignung für Verwendungen auf der Ebene A 15 Bezug genommen. 31 Entgegen der Darstellung des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - im Beschwerdebescheid ist die Auswahlentscheidung nicht darauf gestützt, den Antragsteller ohne weitere Prüfung generell von einer Betrachtung im konkreten Eignungs- und Leistungsvergleich als für höherwertige Dienstposten grundsätzlich ungeeignet auszuklammern, weil er in der planmäßigen Beurteilung zum 30. September 2011 keine Entwicklungsprognose erhalten hat, die der Besoldungshöhe des strittigen Dienstpostens entspricht. In der ausführlichen Dokumentation des Dezernatsleiters ... ist der Antragsteller ausdrücklich als "fachlich sehr gut geeignet für den Dienstposten" beschrieben und auf fünf Seiten in einem eingehenden Beurteilungsvergleich mit dem Beigeladenen und dem weiteren betrachteten Offizier verglichen worden, ohne dass man ihm - gleichsam a limine - entgegengehalten hat, dass er nicht über eine Entwicklungsprognose verfügt, die über seine individuelle Laufbahnperspektive (A 14) hinausgeht. In diesem Bewerbervergleich sind in der Vorlage die unterschiedliche Höhe der Entwicklungsprognosen beim Beigeladenen und beim Antragsteller ("liegt klar zurück") und die Notwendigkeit, den Beigeladenen auf den strittigen Dienstposten im Wege der Förderung seines Verwendungsaufbaus zu versetzen, als entscheidungsmaßgeblich und ausschlaggebend bezeichnet worden. 32 Mit seinen entgegenstehenden Ausführungen im Beschwerdebescheid hat das Bundesministerium der Verteidigung die Grenzen der zulässigen Ergänzung einer bereits vorhandenen Auswahldokumentation überschritten. Der Fall des Antragstellers ist dadurch gekennzeichnet, dass eine ausführlich begründete Darlegung der entscheidungstragenden Auswahlerwägungen vorliegt, die der zuständige Entscheidungsträger bestätigt und gebilligt hat. Bei einer derartigen Sachlage kann das Bundesministerium der Verteidigung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nur von dieser vorhandenen Dokumentation der entscheidungstragenden Auswahlerwägungen ausgehen und auf deren Basis die Auswahlerwägungen präzisieren. Es ist jedoch nicht berechtigt, eine vollständige Auswechselung der Auswahlerwägungen vorzunehmen (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 Rn. 46, vom 26. März 2015 - 1 WB 26.14 - juris Rn. 37 und vom 8. Februar 2016 - 1 WDS-VR 10.15 - juris Rn. 40). Die vom Bundesministerium der Verteidigung im Beschwerdebescheid und im gerichtlichen Verfahren vorgetragene Auswahlerwägung der generell fehlenden Eignung des Antragstellers wegen unzureichender Entwicklungsprognose kann deshalb im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. 33
- c)Die Auswahlentscheidung des Dezernatsleiters ... ist materiellrechtlich zu beanstanden. 34
- aa)Für die nach Art. 33 Abs.
§ 3Abs.
1 SG gebotene Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung und für die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung gelten nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere die nachfolgenden Grundsätze (vgl. zum Folgenden zusammenfassend z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 33 ff. m.w.N.). 35 Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, in dessen Rahmen bei der Konkurrenz um höherwertige Dienstposten Art. 33 Abs.
§ 3Abs.
1 SG zu berücksichtigen sind. Da Eignung, Befähigung und Leistung unbestimmte Rechtsbegriffe wertenden Inhalts sind, steht dem zuständigen Vorgesetzten bei der Entscheidung über die Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 SG ein Beurteilungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung des von dem Soldaten wahrzunehmenden Dienstpostens auszufüllen hat. Demzufolge beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung insoweit auf die Kontrolle, ob der Vorgesetzte bei der Entscheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. 36 Festlegungen über die Anforderungen an die Wahrnehmung eines Dienstpostens (etwa in Form eines Anforderungsprofils oder einer im Auswahlverfahren herangezogenen Aufgabenbeschreibung für den Dienstposten) unterliegen als organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe militärischer Zweckmäßigkeit zwar nicht der gerichtlichen Kontrolle, binden aber die zuständige Stelle im Auswahlverfahren; ob sie ihre Auswahlentscheidung an dem Anforderungsprofil bzw. der Aufgabenbeschreibung ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar. Für die eigentliche inhaltliche Bewertung der Eignung der Kandidaten am Maßstab des Anforderungsprofils bzw. der Aufgabenbeschreibung verbleibt es allerdings bei der oben dargelegten eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. 37 Wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung. Zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber ist dabei in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt; zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann im Rahmen sachgerechter Erwägungen auch sonstigen sachlichen Gesichtspunkten ein (gegebenenfalls) entscheidendes Gewicht für die Auswahl beigemessen werden, sofern dadurch das Gebot der Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung nicht in Frage gestellt wird. 38 bb) Mit diesen Grundsätzen steht die strittige Auswahlentscheidung nicht im Einklang. 39 aaa) Zwar hat der Dezernatsleiter ... im Personalamt der Bundeswehr die Auswahlentscheidung an der für den strittigen Dienstposten geltenden Aufgabenbeschreibung ausgerichtet. Diese Aufgabenbeschreibung weist zwar in der in den Akten vorhandenen Fassung einen (späteren) Bearbeitungsstand vom
- Januar 2013 auf. Zwischen den Beteiligten ist aber nicht streitig, dass sie in der Sache die im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung auf dem Dienstposten zu leistenden Tätigkeiten und die Voraussetzungen für die Wahrnehmung des Dienstpostens zutreffend abbildet. 40 Aus der Vorlage ist zu ersehen, dass die Auswahlentscheidung an der Aufgabenbeschreibung orientiert worden ist, indem beim Antragsteller und beim Beigeladenen eine sehr gute fachliche Eignung für den Dienstposten konstatiert, im Übrigen aber bei allen betrachteten Kandidaten festgestellt wird, dass sie nicht alle Anforderungen aus dieser Beschreibung erfüllen, weil ihnen das geforderte Sprachleistungsprofil Englisch 3332 und die gewünschte universitäre Vorbildung in Gestalt eines Studiums der Informatik fehlen. Der Dezernatsleiter ... hat diese Mängel allerdings nicht zum Anlass für einen Abbruch des Auswahlverfahrens genommen. Es liegt im Beurteilungsspielraum des zuständigen Entscheidungsträgers, ob er bei einer solchen Sachlage das eingeleitete Auswahlverfahren abbricht oder unter Verzicht auf diese Anforderungen fortsetzt (BVerwG, Urteil vom
- Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 27; Beschlüsse vom
- Februar 2014 - 1 WB 7.13 - BVerwGE 149, 153 Rn. 28 und vom
- März 2016 - 1 WDS-VR 9.15 - juris Rn. 47). Eine Überschreitung der Grenzen des Beurteilungsspielraums liegt insoweit nicht vor. Das wird auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. 41 bbb) Auf der zweiten Stufe des Kandidatenvergleichs ergibt ein Vergleich der planmäßigen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zum Vorlagetermin
- September 2011, dass der Antragsteller über eine deutlich bessere Leistungsbewertung verfügt als der Beigeladene. Der Antragsteller hat in der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten einen Durchschnittswert von 7,22 erzielt, während der Beigeladene einen Durchschnittswert von 6,70 erreicht hat. Die Differenz von 0,52 zwischen diesen Leistungswerten ist nicht als "im Wesentlichen gleich" einzustufen. 42 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass im Hinblick auf die zentrale Bedeutung der mit Richtwerten versehenen Wertungsbereiche für die Differenzierung im Leistungsvergleich für eine Einschätzung als "im Wesentlichen gleich" von vornherein nur solche Bewertungen der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten in Betracht kommen, die innerhalb desselben Wertungsbereichs liegen (vgl. Nr. 610 Buchst. b ZDv 20/6 und nunmehr auch Nr. 610 Buchst. b ZDv A-1340/50: 7,31 bis 9,00; 6,21 bis 7,30; 6,20 und darunter). Denn mit der Zuordnung zu den Wertungsbereichen wird eine nach § 2 Abs. 5, Abs. 6 SLV normativ gewollte Abstufung von Leistungsgruppen der beurteilten Soldaten zum Ausdruck gebracht (oberste 15 %; folgende 20 %; restliche 65 %). Liegen die Bewertungen innerhalb desselben Wertungsbereichs, so muss sich der Wertungsunterschied in einem begrenzten Rahmen halten, damit die von den Beurteilungsbestimmungen mit der Einführung der neunstufigen Skala mit zehn Einzelmerkmalen beabsichtigte Differenzierung und Aussagekraft der Beurteilungen nicht letztlich wieder eingeebnet wird. Der Senat hat insoweit im Hinblick auf die - in der Praxis auch tatsächlich erzielte - deutliche Spreizung der Bewertungen auf der neunstufigen Skala (Nr. 610 Buchst. a ZDv 20/6 und Nr. 610 Buchst. a ZDv A-1340/50) eine Differenz der Leistungswerte von 0,30 innerhalb desselben Wertungsbereichs als noch im Rahmen des Spielraums gebilligt, in dem die für die Auswahlentscheidung zuständige Stelle die Möglichkeit hat, unterschiedliche Leistungsbewertungen "als im Wesentlichen gleich" einzustufen (BVerwG, Beschluss vom
- Januar 2013 - 1 WB 60.11 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 65 Rn. 54). 43 Die Differenz von 0,52 kann jedoch bereits für sich genommen nicht mehr als unwesentlicher Leistungsbewertungsunterschied qualifiziert werden, weil damit mehr als die Hälfte eines Wertungspunktrahmens (1,0) abgedeckt ist. 44 Darüber hinaus ist hier von maßgeblicher Bedeutung, dass der Antragsteller in seiner planmäßigen Beurteilung zum
- September 2011 im Dienstgrad Fregattenkapitän beurteilt worden ist, während der Beigeladene noch im Dienstgrad Korvettenkapitän beurteilt wurde. 45 Wenn sich Beurteilungen konkurrierender Bewerber auf unterschiedliche Statusämter bzw. Dienstgrade der Soldaten beziehen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats anzunehmen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung eines Soldaten im höheren Statusamt grundsätzlich besser einzustufen ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbare Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom
- März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 <478 f.> und vom
- Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <81 f.>; BVerwG, Beschlüsse vom
- April 2011 - 1 WB 21.10 - Rn. 50, vom
- Mai 2011 - 1 WB 33.10 - Rn. 49 und vom
- September 2012 - 1 WB 41.11 - juris Rn. 38). 46 Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom
- Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - (NVwZ 2016, 682) erneut bestätigt und ergänzend ausgeführt, dass mit einem höheren Statusamt auch bei gebündelten Dienstposten - wie sie der Antragsteller und der Beigeladene im Zeitpunkt ihrer Beurteilungen zum
- September 2011 jeweils auf der Ebene A 13/A 14 innehatten - regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden seien. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass auf einem gebündelten Dienstposten Aufgaben anfallen, die von ihrer Schwierigkeit und damit Wertigkeit her den in die Bündelung einbezogenen Statusämtern entsprechen; die auf dem gebündelten Dienstposten auszuübenden Tätigkeiten können demnach statusadäquat, aber ebenso unterwertiger wie höherwertiger Art sein (Thüringer OVG, Beschluss vom
- Juni 2014 - 2 EO 261/14 - juris Rn. 14; Rittig: Dienstpostenbündelung in Rechtsprechung, Literatur und Verwaltungspraxis, in: DÖV 2016, 330 <337>). Vor diesem Hintergrund repräsentiert die Beurteilung eines Soldaten, in der in der ersten Zeile des Beurteilungsformulars stets der Dienstgrad als Spiegel des Statusamtes anzugeben ist, jedenfalls in erster Linie die Bewertung seiner Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum, die in ihrer Wertigkeit dem Statusamt des Beurteilten entsprechen. In Übereinstimmung hiermit konzediert auch das Bundesministerium der Verteidigung im Beschwerdebescheid ausdrücklich, dass die vom Antragsteller im höheren Dienstgrad erbrachten Leistungen als deswegen besser einzuschätzen seien. 47 Diesem Aspekt hat die angefochtene Auswahlentscheidung beim Beurteilungsvergleich nicht Rechnung getragen. In der vom Dezernatsleiter ... gebilligten Vorlage ist im Abschnitt "Bewertung" ebenso wie in dem voranstehenden Kandidatenvergleich zwar jeweils der Dienstgrad der drei betrachteten Offiziere angegeben worden. Aus dem Umstand, dass in den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Beurteilungen zum
- September 2011 der Beigeladene als Korvettenkapitän in einem niedrigeren Dienstgrad und damit Statusamt beurteilt worden ist als der Antragsteller und der dritte betrachtete Offizier, hat der Dezernatsleiter ... jedoch keine Schlussfolgerungen im Hinblick auf die erforderliche (noch) bessere Einstufung des Antragstellers in der Leistungsbewertung gezogen. Dies ist auch nicht in den handschriftlichen Anmerkungen des Entscheidungsträgers geschehen. 48 ccc) Es kommt hinzu, dass die - hier als ausschlaggebend für die Auswahl des Beigeladenen bezeichnete - (bessere) Entwicklungsprognose eines Bewerbers nach der Rechtsprechung des Senats als entscheidungsbestimmender und ausschlaggebender Auswahlgesichtspunkt den Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG (in der Regel nur dann) nicht in Frage stellt und damit zulässig ist, wenn die betrachteten Konkurrenten über eine "im Wesentlichen gleiche" Leistungsbewertung verfügen (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom
- März 2015 - 1 WB 26.14 - juris Rn. 50, 51 und vom
- März 2015 - 1 WB 3.15 - Rn. 36, 37). Mit Art. 33 Abs.
§ 3Abs.
1 SG ist es jedenfalls nicht zu vereinbaren, im Rahmen des Beurteilungsvergleichs allein die prognostischen Aussagen des stellungnehmenden nächsthöheren Vorgesetzten zu abstrakten Entwicklungsmöglichkeiten des Beurteilten in dessen Laufbahn isoliert als ausschlaggebend zu betrachten, das vom Erstbeurteiler in der Beurteilung dokumentierte Eignungs- und Leistungsbild des betroffenen Soldaten hingegen zu vernachlässigen oder gänzlich auszublenden. Insoweit lässt sich Art. 33 Abs. 2 GG nicht ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Inhalts entnehmen, dass eine hohe oder im Verhältnis höhere Stufe der Entwicklungsprognose grundsätzlich eine deutlich schlechtere Leistungsbewertung eines Kandidaten übersteuern dürfe. 49 ddd) Auch der Hinweis in der Vorlage auf den für den Beigeladenen für notwendig gehaltenen weiteren Verwendungsaufbau stellt kein statthaftes Kriterium der Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG dar. Dieser Aspekt weist keine materielle Anknüpfung an die Begriffe der Eignung, Leistung und Befähigung auf. Vielmehr handelt es sich bei diesem Auswahlgrund ausschließlich um eine personalwirtschaftliche und organisatorische Zweckmäßigkeitserwägung, die bei Querversetzungen zwischen Dienstposten, die der gleichen Besoldungshöhe angehören, zulässig sein kann. Dementsprechend ist dieser Grund für eine Versetzung auch ausdrücklich in Nr. 5 Buchst. b der Versetzungsrichtlinien genannt. 50 Aus den vorstehenden Gründen muss die Auswahlentscheidung vom 7. Juni 2012 mit den insoweit ergangenen Folgeentscheidungen des Personalamts der Bundeswehr vom 3. Dezember 2012 und des Bundesministeriums der Verteidigung vom 26. Mai 2015 aufgehoben werden. 51 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO. 52 Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201600355&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public