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BVerwG 3 B 25/16, 3 B 25/16 (3 B 39/15)

WBRE201600357 ECLI:DE:BVerwG:2016:270516B3B25.16.0 BVerwG

  1. Senat 20160527 3 B 25/16, 3 B 25/16 (3 B 39/15) Beschluss § 133 Abs 5 S 3 VwGO, § 152a VwGO, § 1 VwRehaG vorgehend VG Meiningen,
  2. April 2015, Az: 8 K 60/13 Me DEU Bundesrepublik Deutschland Gegenvorstellung; Unstatthaftigkeit; ungeschriebener außerordentlicher Rechtsbehelf; Unzulässigkeit; Nichtzulassungsbeschwerde; Zurückweisung; Rechtskraft; Verfahrensmängel; Anhörungsrüge Eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen wird, ist unstatthaft. 1 Der ausdrücklich als Gegenvorstellung bezeichnete Antrag mit dem sinngemäßen Inhalt, den Beschluss des Senats vom
  3. April 2016 (BVerwG 3 B 39.15) abzuändern und die Revision zuzulassen, ist unstatthaft. 2 Die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung erfordert jedenfalls, dass das Gericht nach einer gesetzlichen Regelung zur Abänderung seiner angegriffenen Entscheidung befugt ist (BVerfG, Beschluss vom
  4. November 2008 - 1 BvR 848/07 [ECLI:DE:BVerfG:2008:rs20081125.1bvr084807] - BVerfGE 122, 190 <203>; BVerwG, Beschluss vom
  5. Juli 2014 - 4 B 19.14 - m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Mit der Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angegriffenen Beschluss vom
  6. April 2016 ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden (§ 135 i.V.m. § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Gegen rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte sind außerordentliche Rechtsbehelfe nur dann zulässig, wenn sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sind (BVerfG, Beschluss vom
  7. April 2003 - 1 PBvU 1/02 [ECLI:DE:BVerfG:2003:up20030430.1pbvu000102] - BVerfGE 107, 395 <416>). Es widerspräche der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit, gegen rechtskräftige Entscheidungen neben der ausdrücklich geregelten Anhörungsrüge (§ 152a VwGO), die der Kläger nicht erhoben hat und fristgemäß nicht mehr erheben könnte, eine Gegenvorstellung als ungeschriebenen außerordentlichen Rechtsbehelf zuzulassen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
  8. Februar 2006 - 2 BvR 575/05 [ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060208.2bvr057505] - NJW 2006, 2907; BVerwG, Beschlüsse vom
  9. März 2008 - 8 B 20.08 - juris und vom
  10. Juni 2012 - 8 B 49.12 - juris Rn. 4; dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
  11. Februar 2015 - 1 BvR 1948/12 -). 3 Abgesehen davon hätte die Gegenvorstellung auch deshalb keinen Erfolg, weil die Ausführungen des Klägers keine Veranlassung geben, die bisherige gefestigte Rechtsprechung zu § 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zu ändern und rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidungen der DDR-Behörden ohne Rücksicht auf das Gewicht der durch sie ausgelösten Folgen für den Betroffenen für rehabilitierungsfähig zu erachten. Der Gesetzgeber wollte ausschließen, sämtliches Verwaltungsunrecht der DDR rehabilitieren zu müssen (vgl. die Begründung des
  12. SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes BT-Drs. 12/4994 S. 16 ff.). Deshalb hat er das Erfordernis, dass die rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidung Folgen für eines der genannten Rechtsgüter (Leib oder Leben, Vermögen, Beruf) hatte, die "noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken", in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG ausdrücklich vorgesehen. 4 Soweit der Kläger meint, das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit seinem Vortrag zu Verfahrensmängeln nicht hinreichend befasst, rügt er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese Rüge hätte er nur mit einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erheben können. 5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201600357&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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