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BVerwG 5 C 13/15

WBRE201600360 ECLI:DE:BVerwG:2016:280416U5C13.15.0 BVerwG 5. Senat 20160428 5 C 13/15 Urteil § 86a Abs 2 SGB 8, § 86a Abs 4 S 1 SGB 8, § 86a Abs 4 S 2 SGB 8, § 86a Abs 4 S 3 SGB 8, § 89c Abs 1 S 2 SGB

§ 41SGB VIII fortgeführt wird.

20 Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Denn der von der Klägerin mit Bescheid vom 25. Juli 2006 gewährten, hier im Streit stehenden Hilfe für junge Volljährige ging keine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a SGB VIII, sondern bereits eine

§ 41SGB VIII voraus.

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hatte das beklagte Land die zunächst gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung bzw. sonstiger betreuter Wohnformen über die Vollendung des 18. Lebensjahres des Hilfeempfängers hinaus als

§ 41SGB VIII fortgesetzt und diese zuletzt mit Bescheid vom 12.

Juli 2005 bis zum 10. Oktober 2005 gewährt. 21 3. Ob hier eine fortgesetzte Zuständigkeit des beklagten Landes nach § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII anzunehmen ist, vermag der Senat auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige erforderlich wird. Dem Oberverwaltungsgericht ist zwar insoweit zu folgen, als der Beginn der Dreimonatsfrist nach § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII dadurch in Gang gesetzt wird, dass eine zunächst gewährte Hilfe für junge Volljährige durch ihre tatsächliche Einstellung beendet wird (a). Es geht aber zu Unrecht davon aus, dass eine erneute Hilfe für junge Volljährige erst dann im Sinne von § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII erforderlich wird, wenn es innerhalb des Dreimonatszeitraums tatsächlich zur erneuten Hilfeleistung kommt. Die Hilfe für junge Volljährige wird vielmehr bereits dann im Sinne der Vorschrift erneut erforderlich, wenn der jugendhilferechtliche Bedarf an den Jugendhilfeträger herangetragen wird und dieser sich zum Tätigwerden veranlasst sehen muss (b). Ob hier ein Herantragen in diesem Sinne innerhalb der Dreimonatsfrist erfolgt ist, kann der Senat mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden (c). 22

  1. a)Für das Merkmal der Beendigung der Hilfe im Sinne von § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht allein auf den Wegfall des jugendhilferechtlichen Bedarfs an. Vielmehr ist dieses Merkmal dahin auszulegen, dass damit der Zeitpunkt gemeint ist, ab dem die zunächst geleistete Hilfe für junge Volljährige durch Bescheid eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht worden ist. 23
  2. aa)Darauf deutet bereits der Wortlaut der Regelung hin. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird mit der Beendigung das Abschließen einer Handlung oder eines Geschehensablaufs bezeichnet. Das legt es nahe, unter Beendigung einer Hilfe für junge Volljährige das Abschließen, also den tatsächlichen Wegfall einer solchen Hilfe(-leistung) aufgrund einer zuvor getroffenen Entscheidung zu verstehen. Dafür spricht auch, dass die Bestimmung an die Beendigung der "Hilfe" anknüpft, nicht an den Wegfall eines "Hilfebedarfs". 24
  3. bb)Für dieses Normverständnis spricht auch der gesetzessystematische Zusammenhang, in den die Regelung gestellt ist. 25 Das gilt zunächst für den Zusammenhang zwischen dem Begriff der Beendigung und dem des Beginns der Leistung, an den sowohl § 86a Abs. 1 SGB VIII als auch § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 sowie § 86b Abs. 1 Satz 1 und § 86d SGB VIII anknüpfen. Für den Beginn der Leistung im vorgenannten Sinne kommt es regelmäßig auf das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 Rn. 18 ff. m.w.N.). Dies spricht dafür, dass auch die Beendigung einer Hilfeleistung im Sinne einer tatsächlichen Einstellung der Hilfe zu verstehen ist. 26 Dies wird durch den Zusammenhang mit der Regelung des § 41 Abs. 3 SGB VIII bestätigt, dessen Wortlaut § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII teilweise aufgreift. Nach § 41 Abs. 3 SGB VIII soll der junge Volljährige auch nach Beendigung der Hilfe im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden. Auch insoweit ist mit der Beendigung der Hilfe die tatsächliche Einstellung der bisherigen Hilfe für junge Volljährige (§ 41 Abs. 1 SGB VIII) gemeint, während einem noch weiterbestehenden Hilfebedarf durch einen fortwirkenden Beratungs- und Unterstützungsanspruch genügt werden soll. 27
  4. cc)Der vorgenannte Befund wird durch Sinn und Zweck des § 86a Abs. 4 SGB VIII, die sich auch aus der Gesetzgebungsgeschichte ergeben, bestätigt. § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII verfolgt das Ziel, die fortgesetzte Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Jugendhilfe auch auf den Fall auszudehnen, dass nach bereits erfolgter Gewährung von Hilfe für junge Volljährige diese Hilfe erneut erforderlich werden soll (vgl. BT-Drs. 13/3082 S. 12). Die Regelung soll die Kontinuität des Hilfeprozesses sichern und schreibt zu diesem Zweck die Zuständigkeit des bisher örtlich zuständigen Trägers fest (BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 56.01 - BVerwGE 117, 194 <197 f.>), sofern sich Unterbrechungen dieses Hilfeprozesses innerhalb der dort geregelten Fristen halten. Mit diesem Hilfeprozess ist nicht der bloße Hilfebedarf, sondern auch die zu seiner Deckung erfolgende tatsächliche Erbringung der entsprechenden Leistungen gegenüber dem Hilfeempfänger gemeint. 28
  5. dd)Gemessen an dem vorstehenden Maßstab war die (bisherige) Hilfe für junge Volljährige im Sinne von § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII beendet. Denn das beklagte Land hat die dem Hilfeempfänger zuletzt gewährte Hilfe für junge Volljährige mit Bescheid vom 12. Juli 2005 nur bis zum 10. Oktober 2005 bewilligt und ab diesem Zeitpunkt eingestellt, d.h. entsprechend den Vorgaben des Bescheides tatsächlich keine Hilfe mehr geleistet. 29
  6. b)Mangels hinreichender Tatsachengrundlage ungeklärt bleibt hingegen, ob innerhalb der Dreimonatsfrist erneut Hilfe im Sinne von § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII erforderlich geworden ist. Vom rechtlichen Maßstab her kommt es insoweit entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Erbringens der (erneuten) Leistung an. Die Hilfe für junge Volljährige wird vielmehr schon dann im Sinne des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII erneut erforderlich, wenn der Hilfebedarf an einen Jugendhilfeträger herangetragen worden ist und dieser sich zum Tätigwerden veranlasst sehen musste. 30
  7. aa)Dafür spricht bereits mit erheblichem Gewicht der Wortlaut des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII. Die Vorschrift stellt nicht darauf ab, dass innerhalb der Frist erneut geleistet oder eine weitere Leistung nach § 41 SGB VIII erbracht wird, sondern sie verlangt, dass die Hilfe erneut erforderlich wird. Dem Wortsinn nach erforderlich wird eine bestimmte Hilfe für junge Volljährige aber bereits dann, wenn ein darauf bezogener Bedarf besteht und dies einem Jugendhilfeträger zur Kenntnis gebracht, an ihn herangetragen wird, so dass sich dieser zum Tätigwerden veranlasst sehen, also die Hilfeleistung als notwendig ansehen muss. 31
  8. bb)In diese Richtung weisen auch systematische Erwägungen. 32 So spricht der systematische Zusammenhang zu § 41 Abs. 1 SGB VIII, wonach einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden soll, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist, dafür, dass die Hilfe für junge Volljährige schon dann im Sinne des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII erforderlich wird, wenn die Voraussetzungen für eine erneute Hilfeleistung nach § 41 SGB VIII vorliegen. 33 Dafür spricht auch der systematische Zusammenhang zu den Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die - wie bereits aufgezeigt - für den Zeitpunkt des Einsetzens der tatsächlichen Leistung das Merkmal "Beginn der Leistung" verwenden (vgl. § 86 Abs. 2 Satz 2, 3 und 4, Abs. 4 und 7 Satz 1, § 86a Abs. 1, § 86b Abs. 1 Satz 1, § 86d SGB VIII). Hätte der Gesetzgeber für die Unbeachtlichkeit der Unterbrechung der Leistung im Sinne des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII auf den Zeitpunkt der erneuten tatsächlichen Leistungserbringung abstellen wollen, hätte es nahegelegen, dies genauso zu bezeichnen. 34 Mit Blick auf die Binnensystematik des § 86a Abs. 4 SGB VIII ist zudem zu berücksichtigen, dass der hier in Rede stehende Satz 3 dieser Vorschrift bezüglich der Dreimonatsfrist nicht - wie ihr Satz 2 - auf eine Unterbrechung der Hilfeleistung, sondern auf ihre Beendigung und ein anschließendes erneutes Erforderlichwerden der Hilfe abstellt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass - was hier keiner Entscheidung bedarf - das Ende der Unterbrechung im Sinne des Satzes 2 mit einer tatsächlichen Einstellung der Hilfe gleichzusetzen wäre, spricht die unterschiedliche Wortwahl jedenfalls dafür, dass mit dem Merkmal des Erforderlichwerdens etwas anderes zum Ausdruck gebracht werden soll als mit dem Ende einer Unterbrechung. 35 Gegenteiliges folgt auch insofern nicht aus dem systematischen Zusammenhang von § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII zu Satz 2 der Vorschrift, als beide im Interesse der Kontinuität der Hilfeleistung eine relativ kurze Einstellung der Hilfe zuständigkeitsrechtlich für unbeachtlich erklären. Der Umstand, dass beide Regelungen dasselbe Ziel verfolgen, gebietet es nicht, die sich im Wortlaut deutlich unterscheidenden Formulierungen harmonisierend mit gleichem Bedeutungsgehalt auszulegen. Selbst wenn man davon ausginge, dass mit Unterbrechung im Sinne des § 86a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII der Zeitraum zwischen Einstellung und erneuter tatsächlicher Erbringung der Leistung gegenüber dem Hilfeempfänger gemeint ist, schließt es der Zweck des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII nicht aus, dass der Gesetzgeber bei einer laufenden Hilfe für junge Volljährige höhere Anforderungen an einen Zuständigkeitswechsel durch eine Unterbrechung der Leistung stellen wollte als im Fall des § 86 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII beim Übergang einer Hilfe nach den §§ 27 bis 35a SGB VIII zur Hilfe für junge Volljährige. Eine parallele Auslegung von Satz 2 und 3 ist außerdem nicht im Hinblick auf die Rechtsfolgenverweisung in § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII auf Satz 1 und 2 geboten. Daraus folgt lediglich, dass auch in dem dort geregelten Fall derjenige örtliche Träger zuständig bleibt, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. 36
  9. cc)Das vorgenannte Auslegungsergebnis steht auch mit dem Sinn und Zweck des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII in Einklang, die Kontinuität der Hilfeleistung zu gewährleisten. Eine erneute tatsächliche Hilfeleistung durch das Jugendamt erfordert Vorklärungen und Vorbereitungen, die zeitaufwendig sein können. Dies spricht dafür, dass jedenfalls für das erneute Erforderlichwerden der objektivierte Bedarf im Sinne eines Herantragens an den Jugendhilfeträger und nicht die diesen Prozess tatsächlich abschließende Hilfeleistung maßgeblich ist. Dem Gesetzeszweck würde es eher zuwiderlaufen, wenn ein Jugendhilfeträger, obwohl ein neuer Hilfebedarf in objektivierter Weise an ihn oder einen anderen Träger herangetragen worden ist, von seiner zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zuständigkeit befreit werden könnte, weil der Erlass des Hilfebescheides oder die tatsächliche Erbringung der konkreten Hilfeleistung erst später erfolgen kann. Gemessen an dem Gesetzeszweck wird ein erneuter Hilfebedarf an den Jugendhilfeträger herangetragen, wenn eine Kontaktaufnahme zwischen diesem und dem Hilfebedürftigen zustande kommt oder der Träger sonst von dem Bedarf in Kenntnis gesetzt wird und der Hilfeempfänger die Bereitschaft zeigt, Hilfe anzunehmen. Dies wird regelmäßig in der Aufnahme eines Antrags auf Gewährung von Jugendhilfe - hier Hilfe für junge Volljährige - dokumentiert werden. Die Stellung eines (förmlichen) Antrags ist hingegen nicht zwingend notwendig. Der Hilfebedarf und die Bereitschaft, Hilfe annehmen zu wollen, können auch konkludent zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 - BVerwGE 112, 98 <106> und Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 130.07 - JAmt 2008, 600). 37
  10. dd)Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich nichts anderes. Nach der Gesetzesbegründung soll - wie aufgezeigt - mit der Regelung die fortgesetzte Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Jugendhilfe auch auf den Fall ausgedehnt werden, in dem nach bereits erfolgter Gewährung von Hilfe für junge Volljährige diese Hilfe erneut erforderlich wird. Auch in diesem - bis zur Änderung der Bestimmung nicht geregelten - Fall soll der bisher örtlich zuständige Träger weiterhin zuständig bleiben, solange die Unterbrechung der Hilfeleistung nicht länger als drei Monate dauert (BT-Drs. 13/3082 S. 12). Wenn insofern lediglich der Wortlaut des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII wiederholt wird, der mit starkem Gewicht dafür spricht, dass es auf ein erneutes Erforderlichwerden des jugendhilferechtlichen Bedarfs im Sinne eines Herantragens an den Jugendhilfeträger ankommt, bestätigt dies eher das Auslegungsergebnis. 38
  11. c)Die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ermöglichen dem Senat keine abschließende Beurteilung, ob ein erneutes Erforderlichwerden der Hilfe für junge Volljährige im Sinne des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII vorlag und der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zusteht. Denn das Oberverwaltungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob der Hilfeempfänger, wie die Klägerin unter anderem geltend macht, am 13. Dezember 2005 bei ihrer Mitarbeiterin der Jugendgerichtshilfe in F. erschienen und dort im Rahmen eines Gesprächs wegen einer anstehenden Strafverhandlung seinen Hilfebedarf formuliert und die Annahme von Hilfe in Aussicht gestellt hat. Der Rechtsstreit ist deshalb an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. 39 Das Oberverwaltungsgericht wird dabei zu berücksichtigen haben, dass es - wie dargestellt - für das erneute Erforderlichwerden von Hilfe (§ 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII) im Sinne des Herantragens des Bedarfs an einen Jugendhilfeträger ausreicht, wenn der Hilfebedürftige einen Antrag auf Gewährung von Hilfe durch schlüssiges Verhalten stellt. Unerheblich ist, ob der Wille, Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen, unmittelbar an das örtlich zuständige Jugendamt herangetragen wird. Dazu genügt es auch, wenn der junge Volljährige ihn gegenüber einem anderen Träger der öffentlichen Jugendhilfe hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. 40 Sollte das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Zuständigkeit des Beklagten gemäß § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII fortbesteht und der Klägerin deshalb ein Anspruch aus § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII auf Erstattung der Kosten für ihr vorläufiges Tätigwerden gemäß § 86d SGB VIII zusteht, wird es außerdem zu klären haben, ob die Klägerin darüber hinaus gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIII einen Verwaltungskostenzuschuss beanspruchen kann. Dies setzt voraus, dass sie die Kosten aufgewendet hat, weil das beklagte Land pflichtwidrig gehandelt hat. Ein in diesem Sinne pflichtwidriges Verhalten liegt nicht bereits dann vor, wenn in einem rechtlich oder tatsächlich schwierig zu beurteilenden Kompetenzkonflikt ein Jugendhilfeträger seine Zuständigkeit aus Erwägungen heraus verneint hat, die sich später bei genauerer Prüfung als fehlerhaft darstellen. Hingegen kann die Pflichtwidrigkeit bejaht werden, wenn sich die Rechtsauffassung, die zur Verneinung der Zuständigkeit des Trägers geführt hat, als eindeutig unzutreffend oder gar unvertretbar erwiesen hat oder wenn andere Umstände hinzugetreten sind, die das Handeln oder Unterlassen des erstattungspflichtigen Jugendhilfeträgers als rechtlich nicht vertretbar oder gar willkürlich erscheinen lassen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 28. April 2015 - 12 S 1274/14 - JAmt 2016, 159 <162> m.w.N.). Gemessen daran wäre ein pflichtwidriges Handeln des Beklagten auch von seinem rechtlichen Standpunkt aus, es komme für die Bestimmung der Dreimonatsfrist des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII maßgeblich auf die tatsächliche Leistung an, jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn er vor Ablauf der Dreimonatsfrist von dem Bedarf des Hilfeempfängers Kenntnis erlangt hätte. 41 4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201600360&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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