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BVerwG 4 B 45/15

WBRE201600368 ECLI:DE:BVerwG:2016:140616B4B45.15.0 BVerwG 4. Senat 20160614 4 B 45/15 Beschluss § 55 VwGO, § 43 Abs 1 VwGO, § 173 S 1 VwGO, § 54 Abs 1 VwGO, § 116 Abs 2 VwGO, FluLärmG, § 169 S 1 GVG,

§ 133<n.F.> Vw

GO Nr. 26 S. 15 und vom 17. Dezember 2010 - 9 B 60.10 - BayVBl. 2011, 352 Rn. 3). Dies gilt auch, wenn die Vorinstanz eine Klage sowohl als unzulässig als auch als unbegründet angesehen hat (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 - NVwZ-RR 1998, 416 <417>). 39 III. Mit ihrem zweiten Hauptantrag begehren die Kläger die Feststellung, dass die Nutzung des Flughafens Köln/Bonn insoweit rechtswidrig ist und sie in ihren Rechten verletzt, als ihre Wohngrundstücke Lärm-, Schadstoff- und/oder Erschütterungsimmissionen ausgesetzt werden. Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Antrag als unzulässig angesehen, weil es an einem konkreten feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehle (UA S. 20 f.). Die Beschwerde legt in Bezug auf diese das Urteil insoweit selbständig tragenden Ausführungen keinen Zulassungsgrund dar. Eine Zulassung scheidet damit aus, ohne dass es auf das Vorliegen von Zulassungsgründen im Übrigen ankommt. Zur Beanstandung der Behandlung des Vertagungsantrags und der Beweisanträge gilt das oben Gesagte entsprechend. 40 IV. Mit ihrem ersten Hilfsantrag begehren die Kläger die Verpflichtung des Beklagten, der Beigeladenen unter insoweit erfolgendem (Teil-)Widerruf von luftverkehrsrechtlichen Genehmigungen vom 3. Januar 1959 und vom 16. März 1961 die Durchführung von Nachtflugbetrieb zu untersagen. 41 Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Antrag für zulässig, aber unbegründet gehalten. Einem Anspruch der Kläger auf Einschreiten des Beklagten stehe die Duldungspflicht gegenüber der von der Planfeststellungsfiktion erfassten Anlage aus (vormals) § 9 Abs. 3 LuftVG und (nunmehr allein) § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW entgegen, ohne dass die Voraussetzungen für die Durchbrechung dieser Duldungspflicht gegeben seien (UA S. 60 ff.). Das Oberverwaltungsgericht hat einen Anspruch auf das beantragte Einschreiten aber auch bei einem Außerachtlassen der Duldungspflicht und damit selbständig tragend mit dem Hinweis auf den notwendigen teilweisen Widerruf der Betriebsgenehmigungen vom 3. Januar 1959 und vom 16. März 1961 begründet, für den eine Rechtsgrundlage fehle (UA S. 63 ff.). Jedenfalls hinsichtlich dieser Begründung führt die Beschwerde nicht auf einen Revisionszulassungsgrund. 42 1. Die Beschwerde zeigt insoweit keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf auf. 43

  1. a)Die Beschwerde sieht mit Blick auf die Ausführungen des angegriffenen Urteils zur Duldungspflicht aus § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf, weil sie dem Oberverwaltungsgericht ein Ausblenden des Vorsorgegrundsatzes vorwirft. Dies führt auch dann nicht zur Zulassung der Revision, wenn die aufgeworfenen Fragen auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zum Fehlen eines Anspruchs "bei Außerachtlassung der Duldungspflicht" (UA S. 63 ff.) bezogen werden. 44 Die Beschwerde reklamiert grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Fragen, ob eine Durchbrechung der "Sperrwirkung" der Duldungspflicht durch Anordnung (auch) aktiver Schallschutzmaßnahmen auf Fälle einer "verfassungswidrigen Gesundheitsbeeinträchtigung" beschränkt ist oder der umweltrechtliche Vorsorgegrundsatz (Art. 20a GG) es gebietet, den Schutz der Nachtruhe flankierend jedenfalls auch durch Anordnung von Betriebsregelungen vorbeugend sicherzustellen, ob es die Verfassung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 20a GG) und/oder Art. 8 EMRK gebieten, über den bloß passiven Schallschutz des Fluglärmgesetzes objektive Lärmgrenzwerte für die Fluglärmbelastung nach oben zu schaffen, was (auch) durch aktive Schallschutzmaßnahmen sicherzustellen sei, ob in dem Fall, dass die in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FluglärmG festgesetzten Werte noch nicht überschritten, aber annähernd erreicht werden, ein Anspruch auf Aufnahme von Betriebsregelungen in eine unbeschränkt erteilte Genehmigung zum Betrieb eines Verkehrsflughafens besteht, um einer noch weiter schleichend ansteigenden Lärmbelastung in der Zukunft vorzubeugen und schließlich ob eine (unterstellt) verfassungs-/grundrechtswidrige Lärmbelastung tagsüber unter dem Aspekt des Vorsorgegrundsatzes (Art. 20a GG) geeignet ist, die Anordnung eines Nachtflugverbots zu rechtfertigen. 45 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2). 46 Die Beschwerde legt indes nicht dar, warum eine Klärung der aufgeworfenen Fragen in einem Revisionsverfahren zu erwarten ist, sondern beschränkt sich auf eine dahin gehende Behauptung. Dies genügt nicht. Im Übrigen fehlt jede Erläuterung dazu, inwiefern aus den von der Beschwerde angeführten Normen ein Anspruch auf aktive Schallschutzmaßnahmen folgen könnte. 47
  2. b)Ebenso fehlt es an ausreichenden Darlegungen zu der Frage, ob ein Schutzkonzept, das den Schutz von Flughafenanwohnern in der Nacht-Schutzzone nach dem FluglärmG auf passive Schallschutzmaßnahmen dergestalt reduziert, dass davon ausgegangen wird, dass sich die Menschen nachts in ihren Häusern aufhalten und bei geschlossenen Fenstern elektrische Belüftungseinrichtungen benutzen müssen, mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes aus Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar ist oder die Lärmbetroffenen durch ein solches Schutzkonzept in unzulässiger Weise zu Objekten staatlichen Handelns gemacht werden. 48 Zur Beantwortung der Frage bedürfte es im Übrigen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Ein Schutzkonzept, das von einem nächtlichen Aufenthalt der Menschen in ihren Häusern ausgeht und Lärmschutz durch geschlossene Fenster bei Bereitstellung von Belüftungseinrichtungen gewährt, ist mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes vereinbar. Hiervon ist die Rechtsprechung schon bisher ausgegangen (BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 <86> und vom 21. September 2006 - 4 C 4.05 - BVerwGE 126, 340 Rn. 25 ff.). Daran hält der Senat fest. Denn die Menschenwürde wird nur dann verletzt, wenn durch die Art der ergriffenen Maßnahmen die Subjektqualität des Betroffenen grundsätzlich in Frage gestellt wird, die Behandlung durch die öffentliche Gewalt also die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen zukommt (BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 u.a. - BVerfGE 109, 279 <312 f.>). Davon kann bei einem Schutzkonzept des skizzierten Inhalts keine Rede sein. 49
  3. c)Die Beschwerde verfehlt die Darlegungsanforderungen, soweit sie grundsätzlichen Klärungsbedarf für die Fragen annimmt, ob § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG i.V.m. § 29 Abs. 1 LuftVG eine Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung von Betriebsbeschränkungen zum Schutz der Nachtruhe ist, sowie ob dies auch für die Anordnung nachträglicher Betriebsbeschränkungen in solchen Fällen gilt, in denen die Zulassung des Flughafens auf einer Planfeststellungsfiktion im Sinne von § 71 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 LuftVG beruht und die ursprüngliche Genehmigungssituation nahezu uneingeschränkten Nachtflugbetrieb zuließ. 50 Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass Maßnahmen, die eine teilweise Aufhebung einer Betriebsgenehmigung erfordern, nicht allein auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 LuftVG getroffen werden können. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde nicht - wie erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2013 - 4 B 33.12 - juris Rn. 5; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 133 Rn. 26) - auseinander. Sie legt auch nicht dar, warum sich aus der Verpflichtung des § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG, auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen, die Befugnis zur teilweisen Aufhebung einer Betriebsgenehmigung ergeben könnte. Die Beschwerde beschränkt sich vielmehr darauf, Rechtssätze wiederzugeben, die sie dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts entnehmen zu können glaubt, und diese in Frageform zu wiederholen. Dies genügt nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - 2 B 137.92 - NVwZ-RR 1993, 276). 51
  4. d)Die Beschwerde will grundsätzlich geklärt wissen, ob § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG voraussetzt, dass nach anderen Vorschriften Maßnahmen zum Lärmschutz getroffen werden können. 52 Auch dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde verfehlt auch insoweit die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil sie weder die Entscheidungserheblichkeit der Frage noch deren fallübergreifende Bedeutung darlegt. Die bloße Behauptung, eine solche Bedeutung sei "erkennbar", reicht hierfür nicht. 53 Zu der Beantwortung der Frage bedürfte es im Übrigen nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Nach § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG dürfen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Fluglärm oder durch Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge in der Umgebung von Flugplätzen nur im Benehmen mit den für den Immissionsschutz zuständigen Landesbehörden getroffen werden. Die Norm schließt systematisch an § 29 Abs. 1 Satz 2 LuftVG an, der den Luftfahrtbehörden im Stil einer ordnungsrechtlichen Generalklausel Ermessen einräumt, in Ausübung der Luftaufsicht Verfügungen zu erlassen (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138 Rn. 39 f. zu § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 LuftVG). Einer eigenständigen Ermächtigungsgrundlage in § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG bedurfte es bei dieser Rechtslage nicht. Die Schaffung einer solchen Ermächtigungsgrundlage war auch vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt, der bei Maßnahmen des Immissionsschutzes allein eine Beteiligung der zuständigen Landesminister sicherstellen wollte (BT-Drs. 6/1377 S. 5). 54 Schließlich würde sich die Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat für § 29 Abs. 1 LuftVG - und damit auch für dessen Satz 3 - selbständig tragend angenommen, dass die Norm keine Maßnahmen gestattet, die eine teilweise Aufhebung der Betriebsgenehmigung erfordern. Insoweit zeigt die Beschwerde keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. 55
  5. e)Die Beschwerde ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der unter der Überschrift "Grundsatzrüge der Unionsrechtswidrigkeit von § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG wegen Verletzung der UVP-Richtlinie" genannten Fragen zuzulassen. Sie verfehlt insoweit die Anforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, da sie weder den grundsätzlichen Klärungsbedarf noch die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen darlegt. Sie beschränkt sich allein darauf, dem angegriffenen Urteil Rechtssätze zu entnehmen und in Frageform zu wiederholen. Das genügt nicht. 56 2. Die nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erhobenen Divergenzrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. 57 Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.

§ 133<n. F.> Vw

GO Nr. 26 S. 14). 58

  1. a)Das angegriffene Urteil weicht nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den Urteilen des Senats vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 Rn. 269) und vom 16. März 2006 - 4 A 1078.04 - juris Rn. 262 ab. 59 Die Beschwerde möchte diesen Entscheidungen den Rechtssatz entnehmen, dass § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG sich an die Luftfahrtbehörden richte. Die Urteile sprechen indes in der angeführten Passage von einer Verpflichtung der Zulassungsbehörde, also - nach dem inhaltlichen Zusammenhang - die Planfeststellungsbehörde nach § 10 Abs. 1 LuftVG. Zur Geltung des § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG für die Luftfahrtbehörden bei Maßnahmen der Luftaufsicht äußern sich die von der Beschwerde angeführten, einen Planfeststellungsbeschluss betreffenden Senatsurteile nicht. 60 Im Übrigen wäre die von der Beschwerde angenommene Abweichung nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat in § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG keine Anspruchsgrundlage auf ein Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladene gesehen, weil die Norm keine Ermächtigungsgrundlage enthalte (UA S. 64: "Entsprechendes gilt ..."). Dass es mit dieser Annahme im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von einem der genannten Senatsurteile abweiche, macht auch die Beschwerde nicht geltend. Auf die weitere Aussage des Oberverwaltungsgerichts, § 29b Abs. 1 LuftVG wende sich nicht an die Luftfahrtbehörden, kommt es danach nicht an. 61
  2. b)Die Beschwerde möchte dem Senatsurteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 <159 f.>) den Rechtssatz entnehmen, dass § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für ein Einschreiten aus Lärmschutzgründen sei. 62 Diesen Rechtssatz stellt das angeführte Urteil nicht auf. Nach den dortigen Ausführungen gehört in Anlehnung an das Immissionsschutzrecht nach § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG auch die Abwehr von erheblichen Nachteilen oder Belästigungen zu den Aufgaben der Luftaufsicht. Allerdings ermächtige § 29 Abs. 1 LuftVG nur zu luftfahrtbehördlichen Einzelregelungen. Dass gerade § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG entgegen dem Wortlaut eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage ist, folgt daraus nicht. Vielmehr verweist der Senat für die Ermächtigung ohne Differenzierung auf § 29 Abs. 1 LuftVG insgesamt (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 <160>). Auch die weitere Formulierung, der Gesetzgeber gebe den Luftfahrtbehörden ein Mittel an die Hand, unter den in § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG bezeichneten Voraussetzungen auch Maßnahmen zur Abwehr von erheblichen Belästigungen durch Fluglärm zu ergreifen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 <165>), soll nicht darlegen, dass § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage ist, sondern auf die insoweit erweiterten Schutzpflichten der Luftfahrtbehörden hinweisen. 63 Selbst wenn im Übrigen der Rechtssatz, § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG sei eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage, dem Senatsurteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - (BVerwGE 121, 152) entnommen werden könnte, führte dies nicht zur Zulassung der Revision. Denn ein solcher Rechtssatz wäre in dem genannten Senatsurteil nicht tragend gewesen, weil dieses eine Rechtsverordnung über ein Flugverfahren zum Gegenstand hatte, deren Rechtsgrundlage nicht § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG, sondern § 27a Abs. 2 Satz 1 LuftVO war (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 <158>). 64 3. Schließlich legt die Beschwerde auch keinen Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar. 65
  3. a)Die Beschwerde beanstandet, die Ablehnung ihres Beweisantrags Nr. 55 Buchst. b verstoße gegen § 86 Abs. 2 VwGO, weil die Ablehnung eines Beweisantrags allein als "unerheblich" der Vorschrift nicht genüge. Sie beruft sich hierzu insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2004 - 2 StR 156/04 - NJW 2005, 1132 <1133>; ebenso BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - 2 StR 363/09 - StV 2010, 557 = juris Rn. 6) und macht geltend, die bloße Ablehnung als "unerheblich" habe den Klägern eine effektive Reaktionsmöglichkeit und damit das rechtliche Gehör genommen. Ferner beanstandet die Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht sei prozessordnungswidrig nicht von der Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache ausgegangen. 66

(1)Nach der Rechtsprechung des Senats muss das Gericht seine Rechtsauffassung in der mündlichen Verhandlung nicht im Einzelnen darlegen, wenn es die Erhebung eines beantragten Beweises mangels Entscheidungserheblichkeit ablehnt. Es kann diese Darlegung den schriftlichen Entscheidungsgründen vorbehalten. Etwas Anderes gilt lediglich dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (BVerwG, Beschluss vom
  1. April 2011 - 4 B 77.09 - juris Rn. 90). Dem folgt die Literatur überwiegend (Geiger, in: Eyermann, VwGO,
  2. Aufl. 2014, § 86 Rn. 31; Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
  3. Aufl. 2014, § 86 Rn. 93; Breunig, in: Posser/Wolff, VwGO,
  4. Aufl. 2014, § 86 Anm. 61.2; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO,
  5. Aufl. 2015, § 86 Rn. 21a; a.A. Vierhaus, Beweisrecht im Verwaltungsprozess, 2011, Rn. 127 f.; Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 86 Rn. 87). 67 Allerdings soll durch den nach § 86 Abs. 2 VwGO gebotenen Beschluss über die Ablehnung eines Beweisantrags der Antragsteller die zur Ablehnung seines Antrags führenden Erwägungen des Gerichts erfahren, um in der Lage zu sein, sich in der Verfolgung seiner Rechte darauf einzurichten, insbesondere einen neuen oder ergänzten Beweisantrag zu stellen oder sich im abschließenden Vortrag mit der im Beschluss zu Tage getretenen Auffassung des Gerichts auseinanderzusetzen (BVerwG, Urteil vom
  6. Juni 1961 - 4 C 308.60 - BVerwGE 12, 268 <269>). § 86 Abs. 2 VwGO verfolgt das Ziel, die Information der Beteiligten sowohl über die Gründe der Ablehnung des Beweisantrags als auch über den Stand der gerichtlichen Meinungsbildung zu gewährleisten (BVerfG, Beschluss vom
  7. Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 - NVwZ 2008, 778 Rn. 19). Der Beschluss muss den Beteiligten daher so eröffnet werden, dass sie noch die Möglichkeit haben, sich vor der abschließenden Entscheidung hierzu zu äußern (BVerwG, Beschluss vom
  8. Februar 2005 - 1 B 102.04 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 60 S. 18). 68 Angesichts dieser Zwecke wird es häufig sachgerecht sein, den Beteiligten über die Einschätzung einer Beweistatsache als "unerheblich" hinaus weitere, jedenfalls stichwortartige Erläuterungen zu geben. Es mag darüber hinaus erwogen werden, die - alleinige - Zurückweisung eines Beweisantrags als "unerheblich" prozessrechtlich jedenfalls dann für unzureichend zu halten, wenn die Beteiligten sich über die Rechtsauffassung des Gerichts im Unklaren befinden, weil das Gericht sich - entgegen der üblichen Praxis bei Verwaltungsgerichten - einem Rechtsgespräch verweigert. 69
(2)Die Frage bedarf indes keiner Entscheidung. Das Urteil beruht jedenfalls nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler. 70 Mit dem Beweisantrag Nr. 55 Buchst. b haben die Kläger beantragt, eine amtliche Auskunft des Umweltbundesamtes einzuholen. Die Beweisaufnahme werde ergeben, dass die Fluglärmbelastung der Kläger dergestalt ist, dass ihr Risiko in Bezug auf kardiovaskuläre Erkrankungen erhöht ist. Das Oberverwaltungsgericht hat indes den notwendigen Teilwiderruf der Betriebsgenehmigungen mit der selbständig tragenden Annahme für ausgeschlossen gehalten, dass eine nächtliche gesundheitsgefährdende Lärmbelastung der Kläger aufgrund oder mittels Schallschutzmaßnahmen ausgeschlossen werden könne, die sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im Verhältnis zu Betriebsbeschränkungen als das mildere Mittel darstellten (UA S. 64). Damit sind, wie sich aus einer vorangehenden Passage erschließt, auch die "noch vorzunehmenden, dann aber effektiven" Schallschutzmaßnahmen gemeint, die möglich sind, wenn die durchgeführten Schallschutzmaßnahmen ineffektiv sein sollten (UA S. 62). Für diese selbständig tragende Begründung kommt es auf ein bestehendes Risiko für kardiovaskuläre Erkrankungen nicht an. Dies gilt auch, soweit die Beschwerde unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1990 - 9 C 39.89 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 122 S. 208) beanstandet, das Oberverwaltungsgericht sei in prozessordnungswidriger Weise vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache ausgegangen. 71
(3)Die Beschwerde legt nicht schlüssig dar, was die Kläger bei ausreichender Gehörsgewährung nach Ablehnung ihrer Beweisanträge mit den aus dem angegriffenen Urteil ersichtlichen Gründen noch vorgetragen hätten und inwiefern dieser weitere Vortrag ihrer Klage hätte zum Erfolg verhelfen können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.

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GO Nr. 26 S. 15 und vom

  1. Februar 2005 - 1 B 102.04 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 60 S. 19). 72 Die Kläger verweisen darauf, sie hätten bei einer weitergehenden Begründung betont, dass nach dem umweltrechtlichen Vorsorgegebot eine Verengung des Schallschutzes auf passiven Schallschutz den rechtlichen Anforderungen nicht genüge. Dies führt nicht auf einen Verfahrensfehler, sondern richtet sich gegen die - von der Beschwerde an anderer Stelle bekämpfte - materielle Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass das Vorsorgeprinzip es nicht gebiete, Lärmschutz durch aktive Schallschutzmaßnahmen zu gewähren. Diese Rechtsauffassung wäre indes für die Beurteilung eines Verfahrensfehlers maßgeblich, selbst wenn sie verfehlt sein sollte (stRspr, BVerwG, Urteil vom
  2. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>). 73 Nicht zur Zulassung der Revision führt auch die Darlegung der Beschwerde, die Kläger hätten bei einer weitergehenden Begründung ein medizinisches Parteigutachten vorgelegt, wonach die Erhöhung ihrer Risiken in Bezug auf kardio-vaskuläre Erkrankungen "auch nicht durch eine wie auch immer geartete Effektivierung passiver Schallschutzmaßnahmen" abwendbar wäre. Die Beschwerde legt nicht schlüssig dar, dass es nach der materiellen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts auf diese Tatsachenbehauptung hätte ankommen können: Wie die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Grenze der Gesundheitsgefährdung zeigen (UA S. 62), bestimmt es diese Grenze nicht individuell - nur hierzu könnte ein medizinisches Gutachten zur Person der Kläger Ertrag bringen -, sondern grundstücksbezogen (ebenso BVerwG, Urteil vom
  3. November 2006 - 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 128; vgl. auch BVerwG, Urteil vom
  4. September 2006 - 4 C 4.05 - BVerwGE 126, 340 Rn. 32). 74 Hiervon unabhängig legt die Beschwerde nicht schlüssig dar, wie das angekündigte, wenig substantiierte Beteiligtenvorbringen mit dem weiteren, in der Beschwerde wiedergegebenen Vortrag in Übereinstimmung zu bringen sein könnte, dass medizinische Beeinträchtigungen bei der Überschreitung bestimmter Lärmwerte zu befürchten seien (vgl. etwa Beweisantrag Nr. 51, 52 und 84). Einer solchen Darlegung hätte es auch vor dem Hintergrund bedurft, dass die Rechtsprechung bisher einhellig davon ausgeht, dass der Gesetzgeber der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit genügen kann, indem er zum Schutz vor Fluglärm Grenzwerte für energieäquivalente Dauerschallpegel und eine begrenzte Zahl von Maximalpegeln festsetzt (BVerfG, Beschluss vom
  5. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 - NVwZ 2008, 780 Rn. 82, 84; BVerwG, Beschluss vom
  6. März 2009 - 4 B 63.08 - juris Rn. 11). 75 b) Die Beschwerde beanstandet als Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs aus § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG, dass den Klägern kein Schriftsatznachlass nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 Satz 1 ZPO gewährt worden ist, um sich zu den - nach ihrer Darstellung - unleserlichen Zahlen auf den mit Schriftsatz der Beigeladenen vom
  7. Januar 2015 übermittelten Diagrammen zu äußern. 76 Dies legt keinen Verfahrensfehler dar. Ein Beschwerdeführer, der geltend macht, er habe sich zu einer bestimmten Frage nicht äußern können, muss schlüssig und substantiiert darlegen, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom
  8. August 1997 - 7 B 261.

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GO Nr. 26 S. 15 und vom 16. Juni 2010 - 6 B 81.09 - juris Rn. 8). Es ist nicht dargelegt, warum die Kläger durch die vermissten zahlenmäßigen Angaben an einem Vortrag zu Kenntnissen über Messergebnisse, Unstimmigkeiten hinsichtlich der veröffentlichten Messergebnisse und externe Ausfallzeiten der Messanlagen gehindert gewesen wären. Dass hierzu die aus den vorgelegten Diagrammen erkennbare Größenordnung nicht ausgereicht haben könnte, legen sie nicht dar. 77 Im Übrigen fehlt es an einer Darlegung, warum der weitere Vortrag der Kläger aus der materiell-rechtlichen Sicht der Tatsacheninstanz für das Urteil entscheidungserheblich gewesen sein könnte, obwohl das Oberverwaltungsgericht selbst angenommen hat, auf die Messwerte komme es im Einzelnen nicht an (UA S. 59). Die Beschwerde legt insbesondere nicht dar, dass die Annahme, eine nächtliche gesundheitsgefährdende Lärmbelastung der Kläger könne durch passive Schallschutzmaßnahmen ausgeschlossen werden, durch die Einschätzung der Lärmbelastung durch das Umweltamt der Kreisstadt Siegburg in Zweifel gezogen werden könnte. 78

  1. c)Nicht zur Zulassung führt die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK und § 103 Abs. 1 GG angenommen, die Kläger hätten nicht substantiiert geltend gemacht, dass auch bei Realisierung von Schallschutzmaßnahmen, welche die Anforderungen des aufgrund von § 7 FluglärmG erlassenen § 3 2. FlugLSV erfüllen, eine nächtliche Lärmbelastung im Innern ihrer Häuser besteht oder verbleibt, welche die Schwelle zur Gesundheitsbeeinträchtigung überschreitet (UA S. 62). 79 Das Urteil ist indes selbständig tragend darauf gestützt, eine nächtliche Lärmbelastung könne aufgrund oder mittels zusätzlicher, dann aber effektiver, passiver Schallschutzmaßnahmen ausgeschlossen werden und solche Anordnungen seien als milderes Mittel vorzuziehen (UA S. 62, 64). Auf die bestehende Lärmbelastung - auch im Inneren - kommt es danach nicht an. Im Übrigen legen die Kläger in diesem Zusammenhang nicht dar, an welchem weiteren Vortrag sie durch die Ablehnung des Vertagungsantrags gehindert gewesen sein könnten. Denn die von ihnen in diesem Zusammenhang vorgelegte fachliche Stellungnahme des Umweltamtes der Kreisstadt Siegburg äußert sich nicht zur Lärmbelastung im Inneren, sondern zu den Außenpegeln. 80
  2. d)Die Beschwerde rügt weiter den Umgang des Oberverwaltungsgerichts mit den Beweisanträgen Nr. 51 Buchst. b bis d, Nr. 52 Buchst. b, c bis g, Nr. 63, 64, 83, 84 und 85 als prozessordnungswidrig. Diese Beweisanträge habe das Gericht - soweit geschehen - nicht allein als unerheblich ablehnen dürfen. Zudem habe das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen Prozessrecht die mit den Beweisanträgen Nr. 51 Buchst. c und d, Nr. 52 Buchst. b, c bis g, Nr. 83, 84 und 85 unter Beweis gestellten Tatsachen seinem Urteil nicht zugrunde gelegt. Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Denn auf die unter Beweis gestellten Tatsachen, insbesondere die Lärmbelastung im Inneren und die Grenze zur Gesundheitsgefährdung bei der Lärmbelastung von Innenräumen, kommt es nicht entscheidungstragend an. Das Urteil ist selbständig tragend auf die Annahme gestützt, weitergehende Schallschutzmaßnahmen könnten auch eine (unterstellte) Gesundheitsbeeinträchtigung abwehren. Dazu verhalten sich die Beweisanträge nicht. 81
  3. e)Die Beschwerde rügt als Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dass das Oberverwaltungsgericht die mit den Beweisanträgen Nr. 43 bis 50 sowie Nr. 51 Buchst. e unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt und allein mit dieser Begründung die Beweisanträge abgelehnt habe. 82 Allerdings erweist sich der verbreitete Sprachgebrauch als "Wahrunterstellung" insoweit als unzutreffend, als es dem Oberverwaltungsgericht nicht erlaubt ist, das Vorliegen entscheidungserheblicher Tatsachen zu Lasten eines Beteiligten als "wahr zu unterstellen" und damit in der Sache offenzulassen. Zugleich kann das Tatsachengericht Behauptungen aber dahinstehen lassen, die, selbst wenn sie vorlägen, für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Bedeutung wären (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1990 - 9 C 39.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 122 S. 208). Eine "Wahrunterstellung" mag damit begrifflich fehlerhaft sein, sie bleibt aber für Behauptungen, auf deren Wahrheit es nicht ankommt, rechtlich folgenlos. Im Übrigen legt die Beschwerde nicht schlüssig dar, an welchem weiteren, nach Maßgabe der materiellen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Vortrag sie durch die gegebene Begründung gehindert gewesen sein könnte oder in welcher Hinsicht die angegriffene Entscheidung sonst auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen könnte. 83
  4. f)Die Kläger rügen als Verstoß gegen rechtliches Gehör, dass sich das Oberverwaltungsgericht mit einem Anspruch auf Betriebsregelungen auch ohne Überschreitung der Werte des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmgesetz) nicht auseinander gesetzt habe. 84 Dies führt auf keinen Verfahrensfehler. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Teil eines Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteile vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 23 und vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42). 85 Die Beschwerde legt schon nicht dar, dass der von ihr gerügte Gehörsverstoß einen wesentlichen Teil ihres Vorbringens zum Gegenstand haben könnte. Denn an der von ihr in Bezug genommenen Stelle verweist sie "vorsorglich" auf einen im Wortlaut wiedergegebenen Leitsatz eines Oberverwaltungsgerichts (OVG Schleswig, Urteil vom 10. Juli 2014 - 2 KS 1/12 - juris Ls. 2) zu einem "Anspruch auf Betriebsregelung", ohne darzulegen, welche Bedeutung dessen Aussagen für den geltend gemachten Anspruch auf behördliches Einschreiten haben könnte. Angesichts des umfangreichen Vorbringens der Kläger in der Vorinstanz ist damit nicht erkennbar, dass es sich bei diesem, nicht weiter dargelegten Gesichtspunkt um ein zentrales Vorbringen handeln könnte, dessen Nichtbehandlung auf einen Gehörsverstoß schließen lässt. Auch eine Erwähnung dieses Gesichtspunktes in der mündlichen Verhandlung ändert daran nichts. 86
  5. g)Die Beschwerde legt auch keinen Gehörsverstoß dar, soweit sie eine fehlende Auseinandersetzung mit ihren Ausführungen zur Unzumutbarkeit eines Schlafens bei geöffnetem Fenster rügt. Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Vorbringen ausweislich der Entscheidungsgründe zur Kenntnis genommen und gewürdigt (UA S. 63). Dass es den Argumenten der Kläger nicht gefolgt ist, führt nicht auf einen Gehörsverstoß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u.a. - BVerfGE 64, 1 <12>). 87
  6. h)Die Kläger rügen als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO, das Oberverwaltungsgericht habe ihnen durch die Ablehnung eines Vertagungsantrags nach Ablehnung ihrer Beweisanträge das rechtliche Gehör verweigert. Sie hätten nicht darauf verwiesen werden dürfen, innerhalb der mündlichen Verhandlung auf die Ablehnung ihrer insgesamt 92 Beweisanträge zu reagieren. 88 Dass die Kläger als Reaktion auf die Ablehnung der Beweisanträge einer Vertagung bedurft hätten, legt die Beschwerde nicht schlüssig dar. Sie teilt den Inhalt der Beweisanträge nicht mit, sondern verweist vielmehr auf die bloße Zahl der Beweisanträge und den Umfang des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses. Allein dieser Umstand zeigt aber die Notwendigkeit einer Vertagung nicht auf. So verschweigt die Beschwerde, dass eine erhebliche Zahl der Beweisanträge darauf gerichtet war, Schriftstücke in Augenschein zu nehmen, die dem Gericht und den Beteiligten bereits vorlagen - nur beispielhaft genannt seien die Beweisanträge 3, 6 bis 11, 14, 16 bis 21, 24, 25 - , ohne dass eine konkrete Beweisbedürftigkeit erkennbar wäre. Lehnt das Tatsachengericht derartige Beweisanträge als unerheblich ab, so ist es dem Beteiligten zuzumuten, sich hierauf in der mündlichen Verhandlung ohne Einräumung weiterer Reaktionszeit einzustellen. Allein dass der gerichtliche Beweisbeschluss einen gewissen Umfang erreichte, ändert daran nichts. 89 Die Beschwerde legt für die große Mehrzahl der Beweisanträge im Übrigen nicht dar, was die Kläger bei einer Vertagung nach Ablehnung ihrer Beweisanträge noch vorgetragen hätten und inwieweit dies ihrer Klage zum Erfolg hätte verhelfen können (BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2005 - 1 B 102.04 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 60 S. 19). Allein für die Beweisanträge Nr. 4 Buchst. a, 12 Buchst. a, 56 und 69 Buchst. a und b deutet sie an, in welcher Form sie dem Ablehnungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts entgegen getreten wäre. Die Darlegung ist indes nicht schlüssig, weil sie nicht dem Umstand Rechnung trägt, dass das Oberverwaltungsgericht die jeweils unter Beweis gestellten Tatsachen mindestens hilfsweise - mit Ausnahme der Nr. 12 Buchst. a - als unerheblich angesehen hat und - unter Einschluss der Nr. 12 Buchst. a - als wahr unterstellt hat. In welcher Weise die Kläger diesen Ablehnungsgründen entgegen getreten wären, legt die Beschwerde nicht dar. 90
  7. i)Die Kläger werfen dem Oberverwaltungsgericht vor, die Ablehnung ihrer Beweisanträge entgegen § 86 Abs. 2 VwGO nicht begründet zu haben. Sie wenden sich dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht eine Vielzahl von Beweisanträgen als "unerheblich" abgelehnt hat, ohne dies näher zu begründen. Soweit der Senat die Rügen hinsichtlich einzelner Beweisanträge nicht ohnehin schon abschlägig beschieden hat, führt dies nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 91 Die Beschwerde legt den behaupteten Verfahrensmangel nicht schlüssig dar. Eine Begründung als "unerheblich" reicht - auch unter Berücksichtigung der Zwecke des § 86 Abs. 2 VwGO - jedenfalls dann aus, wenn sich die Bedeutungslosigkeit einer Beweistatsache von selbst versteht. Davon geht zutreffend auch der Bundesgerichtshof aus (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 2004 - 2 StR 156/04 - NJW 2005, 1132 <1133> und vom 2. Dezember 2012 - 2 StR 363/09 - StV 2010, 557 Rn. 6). Dass ein solcher Fall hier nicht vorlag, legt die Beschwerde nicht schlüssig dar, die den Inhalt der einzelnen Beweisanträge nicht mitteilt. Dabei kann offen bleiben, ob die konkrete Bezugnahme auf einzelne Beweisanträge deren Wiedergabe entbehrlich macht (dagegen BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 - 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308). Es ist jedenfalls nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, rund 80 Beweisanträge der Kläger darauf hin durchzusehen, ob die Bedeutungslosigkeit auf der Hand lag. Dies gilt jedenfalls vorliegend, weil bei einer ganzen Reihe von Beweisanträgen der Kläger, namentlich zum Inhalt von dem Gericht und den Beteiligten vorliegender Schriftstücke, eine Beweisbedürftigkeit von vornherein fern lag. 92 Die Beschwerde legt hiervon unabhängig nicht dar, dass die Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen könnte. Die Kläger machen insoweit geltend, sie hätten auf eine weitergehende Begründung der Ablehnung ihrer Beweisanträge zu einzelnen Rechtsfragen des Verfahrens vorgetragen. Wie die Wiedergabe des Beteiligtenvorbringens in dem angegriffenen Urteil zeigt (UA S. 6 - 11), hat das beanstandete Fehlen einer Begründung die Kläger an einem solchen Vortrag nicht gehindert. Die Kläger werfen dem Oberverwaltungsgericht vielmehr vor, dass ihnen eine Auseinandersetzung mit Einzelheiten nicht möglich war, weil es, "zu jeder Rechtsauffassung ... Gegenmeinungen [gibt], die in Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertreten werden". Damit verkennt die Beschwerde, dass § 86 Abs. 2 VwGO jedenfalls nicht verpflichtet, den Beschluss in Umfang und Detaillierung eines Urteils zu begründen. Der Verweis auf weitere Rechtsausführungen geht schließlich daran vorbei, dass für die Frage der Erheblichkeit einer Beweiserhebung die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Tatsachengerichts maßgeblich ist (stRspr, BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>). 93 4. Es bedarf danach keiner Entscheidung, ob hinsichtlich der weiteren selbständig tragenden Begründung des Oberverwaltungsgerichts, dem geltend gemachten Anspruch stehe die aus § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW folgende Duldungspflicht in Folge der Planfeststellungsfiktion des § 71 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LuftVG entgegen, Revisionszulassungsgründe dargelegt und gegeben sind. Dies gilt insbesondere für die von der Beschwerde erhobenen Rügen hinsichtlich der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, welche die Rechtsgrundlagen einer solchen Duldungspflicht, das Erfordernis und Vorliegen einer Betriebsgenehmigung am 31. Dezember 1958, die Abweichungen des hergestellten Bestandes von der Genehmigung vom 12. Dezember 1958, die Auslegung des Begriffs "angelegt" in § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG sowie die Verfassungsmäßigkeit des § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG betreffen. 94 V. Mit ihrem Hilfsantrag zu 2 streben die Kläger die Verpflichtung des Beklagten an, der Beigeladenen die Nutzung bestimmter luftseitiger Anlagenteile zu untersagen. Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Antrag als unzulässige Klageänderung angesehen. 95 Die Beschwerde sieht insoweit rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Fragen, ob es eine Einwilligung im Sinne von § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO in Form einer rügelosen Einlassung darstellt, wenn die Gegenpartei in ihrem auf die Klageänderung folgenden Schriftsatz trotz Kenntnisnahme von der Klageänderung nicht auf diese eingeht, und ob das Schweigen der Gegenpartei zu einer ihr bekannten Klageänderung eine rügelose Einlassung im Sinne von § 91 Abs. 2 VwGO darstellt, wenn die Gegenpartei sich in dem nächsten Schriftsatz anderen Themen des Rechtsstreits zuwendet. 96 Die Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Sie sind nicht entscheidungserheblich. Eine Änderung der Klage ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO fordert damit jedenfalls die Einwilligung des Beklagten, wie § 91 Abs. 2 VwGO belegt. Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 26. Mai 2015 der mit dem klägerischen Schriftsatz vom 12. Mai 2015 "beantragten Klageerweiterung" indes nicht zugestimmt. Damit fehlt es an den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO unabhängig davon, wie das Verhalten des Beigeladenen prozessual zu bewerten sein mag. Dass die Vorinstanz eine Sachdienlichkeit der Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO verneint hat, beanstandet die Beschwerde nicht. 97 Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 98 VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201600368&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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