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BVerwG 8 B 5/16

WBRE201600453 ECLI:DE:BVerwG:2016:110716B8B5.16.0 BVerwG 8. Senat 20160711 8 B 5/16 Beschluss § 144 Abs 6 VwGO, § 108 Abs 1 VwGO, § 1 Abs 4 AusglLeistG, Art 4 BodRefV BB, BodRefVAV BB 2 vorgehend VG G

§ 144Vw

GO Nr. 79 Rn. 3; Eichberger, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Bd. II, Stand: Oktober 2015, § 144 Rn. 127 f., 130; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO,

  1. Aufl. 2014, § 144 Rn. 79 f.; Kraft, in: Eyermann, VwGO,
  2. Aufl. 2014, § 144 Rn. 29). Der zwischenzeitliche Übergang der Entscheidungszuständigkeit vom
  3. auf den
  4. Revisionssenat infolge der Änderung der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zum
  5. Januar 2016 lässt die Selbstbindung nicht entfallen. Sie trifft das Revisionsgericht als solches und nicht nur den Spruchkörper, der das zurückverweisende Urteil gefällt hat (Eichberger, a.a.O. Rn. 128). Der Umfang der Selbstbindung entspricht dem Umfang der Bindung der Vorinstanz nach § 144 Abs. 6 VwGO. So entfällt die Selbstbindung bei einer Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage oder bei einer zwischenzeitlichen Änderung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (GmS-OGB, Beschluss vom
  6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72 - BVerwGE 41, 363 <367 ff.>; BVerwG, Urteil vom
  7. Mai 1973 - 8 C 159.72 - BVerwGE 42, 243 <247>; Beschluss vom
  8. September 2011 - 8 B 32.

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GO Nr. 79 Rn. 3; Eichberger, a.a.O. Rn. 129 mit Verweis auf Rn. 125 f.). Solche Umstände liegen hier nicht vor. 11 Der Auffassung, die Selbstbindung des Revisionsgerichts entfalle auch, wenn es beabsichtige, seine Rechtsprechung aus Anlass des zweiten Revisionsverfahrens zu ändern (vgl. dazu Neumann, a.a.O. Rn. 80; Kopp/Schenke, VwGO,

  1. Aufl. 2016, § 144 Rn. 16), vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Eine Befugnis des Revisionsgerichts, seine Rechtsprechung in ein- und demselben Verfahren ohne jede Änderung entscheidungserheblicher Umstände abzuändern, würde die Selbstbindung zur Disposition des Gerichts stellen und damit aufheben. Der bisherige Ertrag des Prozesses wäre nicht mehr zu sichern und ein Hin- und Herschieben des Verfahrens zwischen den Instanzen nicht mehr ausgeschlossen (BVerwG, Beschlüsse vom
  2. September 2011 - 8 B 32.

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GO Nr. 79 Rn. 4 und vom 4. Juli 2011 - 7 B 26.11 - juris Rn. 9, je m.w.N.; Eichberger, a.a.O. Rn. 130). 12 Eine abweichende Beurteilung ist nicht mit der Befugnis des Revisionsgerichts zu begründen, seine Rechtsprechung in einem anderen Verfahren - auch in einem Parallelverfahren derselben Beteiligten (BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 8 B 93.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 40 Rn. 8 f.) - zu ändern und die geänderte Rechtsprechung einer späteren zweiten Revisionsentscheidung im anhängigen Verfahren zu Grunde zu legen (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2011 - 7 B 26.11 - juris Rn. 9). Darin liegt kein Widerspruch zu den oben dargestellten, aus § 144 Abs. 6 VwGO abgeleiteten Grundsätzen. Die Vorschrift begründet eine Bindungswirkung nur für ein- und dasselbe Streitverfahren (BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 8 B 93.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 40 Rn. 8). Dies dient dem Ausgleich zwischen der Prozessökonomie, der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz einerseits sowie dem Interesse an einer Fortentwicklung der Rechtsprechung andererseits. Danach müssen die Beteiligten sich auf eine zwischenzeitliche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung anlässlich eines anderen Verfahrens ebenso einstellen wie auf eine zwischenzeitliche Änderung der Rechts- oder Sachlage. Daraus folgt jedoch nicht, dass auch die Selbstbindung in ein- und demselben Verfahren zur Disposition des Revisionsgerichts stünde. 13 2. Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO greifen ebenfalls nicht durch. Die geltend gemachten Verfahrensmängel sind teils nicht substantiiert im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan und liegen im Übrigen nicht vor. 14

  1. a)Der Beschwerdebegründung ist hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Enteignung des Gutes G. habe auf die Person des A. abgezielt, weder der gerügte Verstoß gegen die Gewährleistung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO noch die geltend gemachte Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes gemäß § 108 Abs. 1 VwGO zu entnehmen. 15 Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Vorinstanz aus deren Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht bei der Entscheidungsbegründung berücksichtigt hätte. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag der Klägerin, ein Abzielen der Enteignung des Gutes G. auf die Person A. sei schon mangels geeigneter Nachweise in den Unterlagen zur Enteignung dieses Gutes zu verneinen, ausweislich des Tatbestands des angegriffenen Urteils (vgl. UA S. 5 Mitte) ebenso zur Kenntnis genommen wie die Einwände der Klägerin gegen entsprechende Schlussfolgerungen aus dem Verfahren zur Bodenreformenteignung des nicht verfahrensgegenständlichen Gutes R. (UA S. 3 dritter Absatz, S. 4 oben und S. 5 f.). Das Verwaltungsgericht hat auch das aus seiner Sicht wesentliche Vorbringen der Klägerin zur Bedeutung der zu den Enteignungen vorgelegten Unterlagen einschließlich der Eintragungen des Ortsbürgermeisters S. im Betriebsfragebogen zum Gut R. wiedergegeben und in den Gründen seiner Entscheidung gewürdigt. Dass es die Einschätzung der Klägerin, beim Verzeichnis der verlassenen Wirtschaften zum Gut R. handele es sich nur um ein Bestandsverzeichnis, nicht eigens wiedergegeben hat, lässt nicht auf ein Übergehen des entsprechenden Vortrags schließen. Nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kam es maßgeblich nicht auf den ursprünglichen Zweck des Verzeichnisses an, sondern auf die Bedeutung des handschriftlichen Zusatzes "Kriegsverbrecher". Mit Blick auf die Terminologie des Art. II Ziff. 2 Buchst. a der Bodenreformverordnung, die in der dazu ergangenen Ausführungsverordnung Nr. 2 erläutert wurde, ist es von einer Gleichstellung von Kriegsverbrechern und Kriegsschuldigen einschließlich der leitenden Beamten des NS-Staates ausgegangen und hat nach dem Grundsatz, dass eine eventuelle Verwechslung beider Bezeichnungen durch die enteignenden Stellen unschädlich sei, auf ein Abzielen der Bodenreformenteignung - auch - des Gutes G. auf die Person A. geschlossen. 16 Ein Verstoß dieser Indizienbeweiswürdigung gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist nicht dargetan. Angebliche Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Eine Ausnahme kommt im Bereich des Indizienbeweises bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (stRspr; z.B. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 9 B 34.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65). Aktenwidrigkeit setzt einen zweifelsfreien, ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz und dem Akteninhalt voraus (BVerwG, Beschluss vom 19. November 1997 - 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1). Einen solchen Widerspruch legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Sie setzt der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung des handschriftlichen Vermerks "Kriegsverbrecher" als für die Enteignung mitursächliche Einstufung A. lediglich eine abweichende eigene Beweiswürdigung entgegen. Dabei misst sie der vom Verwaltungsgericht für unergiebig gehaltenen Äußerung des Bürgermeisters S. entscheidende Bedeutung zu, weil sie davon ausgeht, für die Enteignung eines Gutes sei allein oder jedenfalls maßgeblich die Gemeindekommission zuständig gewesen. Diese Prämisse ergibt sich jedoch weder zwangsläufig aus dem Akteninhalt noch aus den Denkgesetzen. Vielmehr durfte das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Bodenreformverordnung von einer Beteiligung mehrerer Stellen ausgehen (vgl. den Plural auf UA S. 10). Nach Art. IV Ziff. 1 der Verordnung war die Bodenreform von den Kreis- und Gemeindeverwaltungen unter der Kontrolle der Provinzialverwaltung durchzuführen. Die Erfassung der zu enteignenden Güter oblag nicht allein der Gemeinde- sondern auch der Kreiskommission, von deren Bestätigung außerdem die Gesetzeskraft des Aufteilungsbeschlusses der jeweiligen Gemeindekommission abhing (vgl. Art. IV Ziff. 5 und 8). Weitere Zuständigkeiten waren auf die Bezirkskommissionen und die Provinzialkommission verteilt (vgl. Art. IV Ziff. 2, 7, 10; Ausführungsverordnung Nr. 2, vgl. zu Art. II Ziff. 2 Punkt b betreffend die Enteignung der sogenannten "Naziführer"). Angesichts der Zuständigkeit der Kreiskommission und weiterer übergemeindlicher Stellen erscheint die Schlussfolgerung, eine in den Unterlagen zum Gut R. enthaltene Bezeichnung als "Kriegsverbrecher" könne als Indiz für einen Personenbezug - auch - der Enteignung des (im Übrigen nach unbestrittenem Beklagtenvorbringen damals ebenfalls im Landkreis Prenzlau belegenen) Gutes G. Bedeutung gewinnen, weder denklogisch ausgeschlossen noch willkürlich. 17
  2. b)Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO ist auch in Bezug auf die verwaltungsgerichtliche Annahme, die Enteignung habe nicht auf die Erben A. abgezielt, nicht dargelegt. Mit dem Vorwurf, diese Annahme beruhe auf einer einseitigen, gleichheitswidrigen Beweiswürdigung, sind die oben erläuterten Voraussetzungen einer Denkfehlerhaftigkeit, Aktenwidrigkeit oder sonstigen Willkürlichkeit nicht substantiiert dargetan. Dazu genügt auch nicht die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass den Enteignungsbehörden der Tod A. bekannt gewesen sein müsse. Sie unterstellt, von der (angenommenen) Wahrscheinlichkeit einer Kenntnis sei auf deren Vorliegen zu schließen, und ersetzt die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts durch eine eigene, abweichende Indizienbeweisführung, ohne darzutun, dass die Gesetze der Logik keine andere als die von ihr gezogene Schlussfolgerung zuließen. Ebenso wenig legt sie dar, dass diese auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätte führen können. 18
  3. c)Die Annahme des Verwaltungsgerichts, A. habe dem Nationalsozialismus in erheblicher Weise Vorschub geleistet, wird ebenfalls nicht mit wirksamen Verfahrensrügen angegriffen. Ein Begründungsmangel im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nicht mit Einwänden gegen die Stichhaltigkeit der einschlägigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts darzutun. Ebenso wenig lässt sich eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör damit begründen, dass das angegriffene Urteil nicht im Einzelnen auf den Vortrag der Klägerin zu den damaligen Rechtsgrenzen der Kompetenzen des Oberpräsidenten und seines Vertreters A. eingeht. Nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz kam es nicht auf die damaligen Kompetenzgrenzen an, sondern darauf, ob A. die Entwicklung des nationalsozialistischen Systems in nicht nur unbedeutendem Ausmaß mit einer gewissen Stetigkeit förderte (vgl. UA S. 11). Dies bejaht das angegriffene Urteil aufgrund der Feststellung, dass A. seine Position als Landesdirektor bzw. Landeshauptmann und als Vertreter des Oberpräsidenten dazu nutzte, die nationalsozialistische Rassenpolitik aktiv umzusetzen und die unter dem Decknamen "T 4" organisierte systematische Ermordung von Patienten der Heil- und Pflegeanstalten in der Provinz Brandenburg in Kenntnis des Gegenstands dieser Maßnahme eigenverantwortlich zu stützen und zu fördern. Die entsprechende Würdigung der Mitteilung A. an den Amtsrichter K., er habe die Landesanstalten zur Verlegung von Patienten ohne Einholen der Zustimmung des Richters angewiesen, ist weder aktenwidrig, noch beruht sie auf unzureichender Sachaufklärung. Weder die Unterzeichnung des Schreibens als Vertreter des Oberpräsidenten noch der Hinweis auf die Anordnung des Reichsverteidigungskommissars schließen die eigene Verantwortung des Unterzeichners für den Inhalt und das Absenden des Schreibens aus. Dies gilt erst recht im Fall einer etwaigen Kompetenzanmaßung. Die weitere - und ungerügte - Feststellung, dass A. nach eigenen Angaben weitere als die ihm zustehenden Handlungsspielräume belassen wurden, war aus der Sicht des Verwaltungsgerichts deshalb nicht entscheidend. 19
  4. d)Entgegen dem Beschwerdevorbringen verletzt die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung A. am Widerstand gegen das nationalsozialistische Regime, nicht das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör. Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe einfach die Einschätzung der Gestapo übernommen, ohne die von der Klägerin dargelegte Möglichkeit eines Irrtums der Gestapo in Rechnung zu stellen, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat Anhaltspunkte für eine Beteiligung A. am Widerstand einschließlich seinerzeit nicht bekannter Tatsachen, die das Ermittlungsergebnis der Gestapo in Frage stellen könnten (vgl. UA S. 16), erwogen und verneint. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201600453&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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