WBRE201600469 ECLI:DE:BVerwG:2016:040816B8B31.15.0 BVerwG 8. Senat 20160804 8 B 31/15 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 86 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 1 Abs 6 VermG, Art 3 REAO BE vorgehend VG Berlin, 3. September 2015, Az: 29 K 168.13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Entschädigungsberechtigung; Anspruch auf Bruchteilsrestitution 1 Die Klägerin, deren Berechtigung wegen der nationalsozialistischen Entziehung ihres Unternehmens durch Zwangsveräußerung ihres Dresdner und Berliner Bankgeschäfts nebst mitverkaufter Unternehmensbeteiligungen - unter anderem einer Aktienbeteiligung an der M. AG in Höhe von 13,936 % - bestandskräftig festgestellt ist, macht die Entziehung weiterer Aktien dieser Gesellschaft im Zeitraum bis 1941 geltend. Sie begehrt die Feststellung ihrer Entschädigungsberechtigung sowie eines Anspruchs auf Bruchteilsrestitution damaliger und mit Mitteln des Unternehmens hinzuerworbener Betriebsgrundstücke der M. AG wegen der Entziehung einer Aktienbeteiligung in Höhe von insgesamt 38,92 % statt der zuerkannten 13,936 %. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. 2 Die dagegen erhobene Beschwerde, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft und Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, hat keinen Erfolg. 3 1. Die Beschwerdebegründung wirft keine höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts auf, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme. 4 Die von der Klägerin für klärungsbedürftig gehaltene Frage: "Überspannt es die Beweisanforderungen, wenn von einem jüdischen Antragsteller, der die Beteiligung an einem Unternehmen in den Jahren 1933-1936 nachgewiesen hat und Unterlagen vorgelegt hat, dass diese Beteiligung im Jahre 1938 auf ein anderes Unternehmen übertragen wurde und in der Aufstellung der eigenen Effekten und Beteiligungen aus dem Jahre 1941 nicht mehr vorhanden war, verlangt wird, den konkreten Entzugsakt nachzuweisen?", würde sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil sie von anderen Tatsachen und rechtlichen Annahmen ausgeht als das angegriffene Urteil. 5 Entgegen der Darstellung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt, dass "diese Beteiligung", nämlich ihre gesamte "in den Jahren 1933-1936" gehaltene Beteiligung, 1938 auf ein anderes Unternehmen übertragen wurde. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht aufgrund seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung die konkrete Möglichkeit bejaht, dass ein Teil der Aktien der Klägerin an der M. AG erfolgreich treuhänderisch auf andere Personen übertragen und so vor der Entziehung mittels "Arisierung" bewahrt wurde. Seine Einschätzung stützt sich auf das Klagevorbringen zur Entwicklung der Beteiligung an der M. AG, unter anderem auf den Vortrag zur Verringerung der in den Generalversammlungen von der Klägerin selbst repräsentierten Aktienanteile seit 1933 und der gleichzeitig zunehmenden Repräsentation von Aktienanteilen durch ihren Syndikus Dr. R. und zwei ihrer Prokuristen, Konsul v. F. und Dr. K. So führt das angegriffene Urteil aus, die von der Klägerin mit Vertrag vom 2. Dezember 1935 im eigenen Namen veräußerten Vorzugsaktien dürften bei den vorhergehenden Generalversammlungen vom Syndikus der Klägerin, Dr. R., als Treuhänder gehalten worden sein. 6 In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht nicht verlangt, den konkreten Akt nachzuweisen, mit dem die 1941 nicht mehr in der Effekten- und Beteiligungsliste der Klägerin verzeichneten Aktien der M. AG entzogen wurden. Es hat das Tatbestandsmerkmal des Vermögensverlustes gemäß § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Art. 587 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), auch nicht - unzutreffend - auf rechtsgeschäftliche Entziehungen reduziert, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass die Vermutungsregel des § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. Art. 3 REAO zwar für die Verfolgungsbedingtheit des rechtsgeschäftlich (oder durch Aufgabe des Vermögenswertes) herbeigeführten Vermögensverlustes gilt, nicht aber für das Vorliegen eines solchen (oder durch Enteignung oder "auf andere Weise" herbeigeführten) Vermögensverlustes selbst (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2002 - 7 C 28.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 16 S. 74 und vom 31. August 2006 - 7 C 16.05 - Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 12 Rn. 17 und 19; Beschlüsse vom 29. Juli 2005 - 7 B 21.05 - juris Rn. 3, vom 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 - ZOV 2011, 81 Rn. 11 und vom 30. Juni 2014 - 8 B 94.13 - ZOV 2014, 174 Rn. 5). Deshalb hat das Verwaltungsgericht geprüft, ob ein vollständiger und endgültiger Verlust der geltend gemachten höheren Aktienbeteiligung von weiteren (mindestens) 25 % durch den vorgelegten Brief des F. M. vom 10. April 1964 und die in das Verfahren eingeführten Indizien nachgewiesen wurde. Es hat dies verneint, weil es aufgrund seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung für nicht ausgeschlossen hielt, dass die Aktienbeteiligung im Zeitraum bis 1941 auf eine Weise aus dem Aktienbestand der Klägerin ausgeschieden war, die keinen vollständigen und endgültigen Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG herbeiführte. Für möglich hält das Verwaltungsgericht insbesondere eine erfolgreiche treuhänderische Übertragung der Aktien. In diesem Zusammenhang weist es darauf hin, dass die Herren v. F. und Dr. K., die als Vertreter der Klägerin in den Aufsichtsrat der M. AG berufen worden waren und nach dem Klagevorbringen in den Generalversammlungen 1934 und 1935 erhebliche Stammaktienanteile repräsentierten - ihre Aufsichtsratsmandate auch 1938 noch innehatten - ohne dass erkennbar sei, ob sie als loyale Treuhänder der Klägerin handelten oder nunmehr deren "Arisierung" durch die D. Bank unterstützten. 7 Der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust bejahen müssen, geht mit der Annahme, der Vermögensverlust "als solcher" sei für die geltend gemachte höhere Beteiligung belegt, wiederum von anderen Tatsachen aus als das angegriffene Urteil. Dabei kritisiert die Klägerin die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung, ohne eine klärungsbedürftige revisible, fallübergreifende Rechtsfrage zum Anscheinsbeweis aufzuwerfen. 8 2. Die mit der Beschwerde gerügten Verfahrensmängel liegen, soweit sie substantiiert gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt wurden, ebenfalls nicht vor. Das angegriffene Urteil verletzt weder den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO noch die gerichtliche Pflicht zur Amtsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.