trägliche Inbetriebnahme eines externen Lagerraums als Apothekenbetriebsraum setzt keine Abnahme im Sinne des § 6 ApoG voraus. 1 Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Klägers, Lagerräume im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) für Tätigkeiten der Heimversorgung nutzen zu können, die über das Lagern von Arzneimitteln hinausgehen. 2 Der Kläger ist Apotheker. Im März 1990 erteilte ihm der beklagte Kreis die Erlaubnis zum Betrieb der P. Apotheke, ..., ... C.
der Erlaubnisurkunde umfasst die Betriebserlaubnis sechs Räume (Offizin, Laboratorium,
tdienstzimmer, drei Vorratsräume) und Nebenräume. 3 Der Kläger versorgt über die Apotheke auch Bewohner von Altenheimen mit Arzneimitteln und hat dazu Heimversorgungsverträge
G) geschlossen. Da die Räumlichkeiten seiner Apotheke zu klein wurden, bemühte er sich um die Zustimmung des Beklagten, die heimversorgenden Tätigkeiten in zwei angemietete, ca. 2 km entfernt gelegene Räume (Eplatz 14, ... C.) auslagern zu dürfen. Der Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, die Apothekenbetriebsräume seien grundsätzlich so anzuordnen, dass jeder Raum ohne Verlassen der Apotheke zugänglich sei. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme
BetrO (i.d.F. vom
G noch eine Abnahme
G erforderlich sei (Antrag zu 2). 7 Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und dem Klageantrag zu 1 insgesamt sowie dem Klageantrag zu 2 hinsichtlich der Abnahme stattgegeben. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Dem Begriff des Lagerraums lasse sich keine Beschränkung auf reine Lagertätigkeiten entnehmen.
Wortsinn und Zweckbestimmung würden vielmehr auch Tätigkeiten erfasst, die notwendig oder zumindest typischerweise mit der Lagerhaltung verbunden seien oder ihr dienten. Dazu gehörten z.B. die Anlieferung, Abnahme und Eingangskontrolle des Lagerguts, das Sortieren, Auspacken und Umpacken der Ware, deren Dokumentation und Überprüfung einschließlich der Aussonderung verfallener oder zurückgerufener Produkte sowie im Fall der Bestellung u.a. die Zusammenstellung und Endkontrolle der auszuliefernden Ware. Auch Tätigkeiten wie die telefonische oder elektronische Auftrags- und Bestellungsabwicklung würden von der Zweckbestimmung eines Lagerraums erfasst. Für externe Lagerräume im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 ApBetrO gelte nichts anderes. Darüber hinaus seien dort heimversorgende Tätigkeiten zulässig, die das Apothekengesetz und die Apothekenbetriebsordnung keinen anderen Betriebsräumen der Apotheke zuordneten. Dafür sprächen neben der Entstehungsgeschichte der Regelung systematische und teleologische Gesichtspunkte. § 4 Abs. 2d ApBetrO lege Anforderungen für die Beschaffenheit von Lagerräumen fest, gebe aber weder eine Tätigkeitsdefinition für den Begriff des Lagerns vor, noch untersage er die Durchführung bestimmter Tätigkeiten. Ebenso wenig beschränke § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 ApBetrO die Nutzung externer Lagerräume auf Lagertätigkeiten. Aus § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG und § 17 Abs. 1a ApBetrO folge nichts Abweichendes. Soweit danach Arzneimittel nur in der Apotheke in den Verkehr gebracht werden dürften, werde dies für die Heimversorgung durch § 12a ApoG abbedungen. Wegen der Lieferverpflichtungen der heimversorgenden Apotheke erfolge die Arzneimittelabgabe außerhalb der Apothekenbetriebsräume. Dasselbe gelte für die Beratungstätigkeit. § 12a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ApoG setze nicht voraus, dass die Beratungsleistungen in der Offizin der Apotheke erbracht würden. Da für die Beratung elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden könnten, sei sie nicht an einen bestimmten Betriebsraum der Apotheke gebunden.
diesen Maßgaben seien alle von dem Kläger benannten heimversorgenden Tätigkeiten in externen Lagerräumen erlaubt. Das weitergehende Feststellungsbegehren sei nur teilweise begründet.
G werde die Betriebserlaubnis nicht nur personen-, sondern auch raumgebunden erteilt. Deshalb bedürfe der Kläger für die geplante räumliche Erweiterung seiner Apotheke einer entsprechend erweiterten Betriebserlaubnis. Eine Abnahme im Sinne des § 6 ApoG sei hingegen nicht erforderlich, da es hier nicht um die Eröffnung einer Apotheke gehe. 8 Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch der Beklagte Revision eingelegt. 9 Der Kläger hält die berufungsgerichtliche Auslegung von § 1 Abs. 3 ApoG für unzutreffend und macht geltend, die Betriebserlaubnis sei lediglich raumbezogen. Dafür spreche der Vergleich mit der Gaststättenerlaubnis. Im Unterschied zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG stelle der Betrieb der Apotheke in anderen als den in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räumen keinen Widerrufsgrund
G dar. Durch die Anzeigepflicht
BetrO sei hinreichend gewährleistet, dass die Apotheke nur in Räumlichkeiten betrieben werde, die die Behörde habe überprüfen können. Im Übrigen sehe das Apothekengesetz keine Erweiterung der Betriebserlaubnis vor. Aus § 2 Abs. 1 Nr. 6 ApoG i.V.m. § 4 Abs. 2 ApBetrO ergebe sich zudem, dass die einmal erteilte Erlaubnis durch die Hinzunahme weiterer Räumlichkeiten nicht in Frage gestellt werde. Es sei außerdem unverhältnismäßig, wenn der Erlaubnisinhaber erneut alle Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 ApoG für die Erlaubniserteilung dartun müsse. 10 Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Revision vor: § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 ApBetrO sei eng auszulegen. § 4 ApBetrO weise den näher bezeichneten Betriebsräumen bestimmte Funktionen zu. Hieraus ergebe sich eine Beschränkung der Tätigkeiten, die in dem jeweiligen Betriebsraum ausgeübt werden dürften. Es sei daher verfehlt, aus § 4 Abs. 2a, 2b und 2d ApBetrO darauf zu schließen, sonstige Tätigkeiten seien in allen Betriebsräumen zulässig. Die Verwendung des Begriffs "Lagerraum" anstelle von "Betriebsraum" oder "Raum" zeige, dass der Verordnungsgeber mit § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ApBetrO gerade nicht sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Krankenhaus- und Heimversorgung erfassen wolle. Wegen der Bindung der Arzneimittelabgabe an die Apotheke müssten die Medikamente aus dem externen Lagerraum zunächst in die Offizin verbracht werden, bevor sie an die Heimbewohner ausgeliefert werden könnten. Das Abnahmeerfordernis
G knüpfe an die Erteilung der Betriebserlaubnis an. Benötige der Apotheker wegen der räumlichen Erweiterung seiner Apotheke eine neue, erweiterte Betriebserlaubnis, bedürfe es stets auch der Abnahme. 11 Die Revisionen sind unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Lagerräume im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 ApBetrO neben lagertypischen Tätigkeiten der Heimversorgung auch für heimversorgende Tätigkeiten genutzt werden dürfen, die keinen anderen Betriebsräumen der Apotheke zugeordnet sind (1.). Danach sind alle streitigen Tätigkeiten in einem solchen Lagerraum zulässig (2.). Das Oberverwaltungsgericht hat ebenfalls ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Kläger dafür einer Erweiterung seiner Betriebserlaubnis bedarf (3.). Eine Abnahme der Räumlichkeiten im Sinne des § 6 ApoG ist nicht erforderlich (4.). 12 1.
BetrO - i.d.F. der Bekanntmachung vom
ist ein Lagerraum im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 ApBetrO dazu bestimmt, Arzneimittel und (apothekenpflichtige) Medizinprodukte zu lagern, die für die Versorgung von Heimbewohnern
G vorgesehen sind. Danach darf die Räumlichkeit für alle Tätigkeiten genutzt werden, die notwendig oder typischerweise mit der heimversorgenden Lagerhaltung verbunden sind (vgl. Antwort der Bundesregierung <Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit> vom 12. September 2013 auf die schriftliche Frage Nr. 86 des Abgeordneten Schwabe, BT-Drs. 17/14744 S. 57) und eine ordnungsgemäße Warenaufbewahrung sowie Bevorratung (§ 15 ApBetrO) gewährleisten sollen. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht daher auch die telefonische und elektronische Warenbestellung und Auftragsabwicklung als Lagertätigkeiten angesehen; denn sie stellen die Anlieferung des Lagerguts sicher und dienen damit der Befüllung des Lagers (vgl. zu den lagertypischen Tätigkeiten: Meyer, DAZ 2013, Nr. 7, S. 62). 14
dessen Absatz 1 Satz 1 müssen die Betriebsräume
Art, Größe, Zahl, Lage und Einrichtung geeignet sein, einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb, insbesondere die einwandfreie Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verpackung sowie eine ordnungsgemäße Abgabe von Arzneimitteln oder die Abgabe von apothekenpflichtigen Medizinprodukten und die Information und Beratung über Arzneimittel oder Medizinprodukte, auch mittels Einrichtungen der Telekommunikation, zu gewährleisten. Die Apotheke muss mindestens aus einer Offizin, einem Laboratorium, ausreichendem Lagerraum und einem
tdienstzimmer bestehen (§ 4 Abs. 2 ApBetrO).
BetrO muss der Lagerraum ausreichend groß sein und eine ordnungsgemäße Lagerung der in der Apotheke vorrätig gehaltenen oder vertriebenen Produkte ermöglichen. Die Sätze 2 bis 5 treffen Regelungen zu den einzuhaltenden Lagertemperaturen und zur Einrichtung von gesonderten Lagerräumlichkeiten oder -bereichen für bestimmte Arzneimittel. § 16 ApBetrO benennt weitere Anforderungen für die Lagerung der Apothekenwaren. Aus § 15 ApBetrO ergibt sich Näheres zur Bevorratung von Arzneimitteln. In der Apothekenbetriebsordnung findet sich aber weder eine Definition für den Begriff des Lagerraums, noch enthält sie eine Auflistung oder Umschreibung der im Lagerraum zulässigen Tätigkeiten. Auch der Ermächtigungsgrundlage für § 4 ApBetrO in § 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 6 ApoG lässt sich hierzu nichts entnehmen. 17 Für § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ApBetrO ergibt sich in dieser Hinsicht nichts anderes. Die externen Lagerräume unterscheiden sich von den innerhalb der Raumeinheit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ApBetrO gelegenen Lagerräumen insoweit, als sie ausschließlich für die Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern oder Heimeinrichtungen
G genutzt werden dürfen. Es ist daher verboten, Tätigkeiten des allgemeinen Apothekenbetriebs in externe Lagerräume auszulagern. Davon abgesehen lässt die Formulierung des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ApBetrO nicht erkennen, dass der Begriff des Lagerraums dort inhaltlich abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2d ApBetrO verwendet wird. 18
BetrO neben dem ausreichenden Lagerraum mindestens verfügen muss. Das sind die Offizin (§ 4 Abs. 2a ApBetrO), das Laboratorium (§ 4 Abs. 2 Satz 2 ApBetrO) und das
tdienstzimmer (§ 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 ApBetrO). Zudem benennt § 4 Abs. 4 Satz 1 ApBetrO Räume, die den Versandhandel einschließlich des elektronischen Handels mit Arzneimitteln sowie die dazugehörige Beratung und Information betreffen (Nr. 2) sowie Räume, die für das patientenindividuelle Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln
BetrO oder für die Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung
BetrO genutzt werden (Nr. 3). Für die Herstellungsräume
BetrO ist ausdrücklich geregelt, dass sie ausschließlich ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden dürfen und andere Tätigkeiten des Apothekenbetriebs dort nicht erlaubt sind (§ 34 Abs. 3 Satz 1, § 35 Abs. 3 Satz 1 und 3 ApBetrO). Für die übrigen Betriebsräume findet sich eine vergleichbare Einschränkung nicht. Daraus ist im Umkehrschluss zu folgern, dass in diesen Räumen neben den Tätigkeiten, die sich unmittelbar aus der Zweckbestimmung als Offizin, Laboratorium usw. ergeben, auch andere zum Apothekenbetrieb gehörende Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen, wenn das mit der Zweckbestimmung des jeweiligen Betriebsraumes zu vereinbaren ist. So entspricht es gängiger Praxis, dass in der Offizin auch Arzneimittel aufbewahrt werden. Ein Lagerraum kann geeignet sein, zusätzlich für Verwaltungs- oder Bürotätigkeiten genutzt zu werden (Cyran/Rotta, Kommentar zur ApBetrO, Stand: September 2012, § 4 Rn. 134). Des Weiteren ist dem Apothekenleiter grundsätzlich freigestellt, in welchen Räumen er die gesondert einzurichtenden Arbeitsplätze
BetrO (sog. Rezepturarbeitsplatz) und
BetrO (Herstellung und Verarbeitung von Drogen) unterbringt. Es dürfte zwar nahe liegen, dafür das Laboratorium vorzusehen. Wie die Regelung des § 4 Abs. 2b Satz 2 ApBetrO zeigt, ist das aber nicht zwingend (vgl. amtliche Begründung, BR-Drs. 61/12 S. 48). Aus der dortigen Formulierung "sofern sich dieser Arbeitsplatz nicht in einem Betriebsraum befindet, der gleichzeitig ausschließlich als Laboratorium dient" lässt sich zudem entnehmen, dass auch für das Laboratorium kein Raum verlangt wird, der allein Labortätigkeiten dient. 19 Ausgehend davon sind in Lagerräumen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 ApBetrO keine heimversorgenden Tätigkeiten gestattet, die wegen ihrer Zweckbestimmung anderen Betriebsräumen der Apotheke zuzuordnen sind. Das gilt insbesondere für Tätigkeiten, deren ordnungsgemäße Ausübung Anforderungen an die Raumbeschaffenheit und -ausstattung stellt, die ein Lagerraum nicht erfüllt. Im Übrigen dürfen externe Lagerräume auch für andere heimversorgende Tätigkeiten genutzt werden, soweit die Lagerhaltung dadurch nicht gestört wird. 20 bb) Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. 21
alledem spricht die Verwendung des Begriffs "Betriebsräume" in § 4 Abs. 4 Satz 2 ApBetrO 1987 gegen eine Beschränkung auf reine Lagertätigkeiten. 22
tdienstzimmer, für Betriebsräume, die ausschließlich der Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern dienen oder in denen anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen hergestellt werden oder die den Versand und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln sowie die Beratung und Information in Verbindung mit diesem Versandhandel einschließlich dem elektronischen Handel betreffen“. Der Gesetzgeber trug damit dem Umstand Rechnung, "dass die hier erwähnten Räume von ihrer Funktion her von den anderen Apothekenbetriebsräumen getrennt sein können, ohne dass der übliche Apothekenbetrieb beeinträchtigt wird. Dabei wird von der Eigenverantwortlichkeit des Betreibers ausgegangen. Danach hat er die Lage dieser Betriebsräume so zu wählen, dass der Apothekenbetrieb weiterhin ordnungsgemäß durchgeführt wird und überwacht werden kann." (BT-Drs. 15/1525 S. 163). Hieraus ergibt sich ebenfalls keine Beschränkung der Ausnahmeregelung für die Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern auf Tätigkeiten der Lagerhaltung. 23
G sowie der Herstellungstätigkeiten
BetrO (Arzneimittel zur parenteralen Anwendung). Die amtliche Begründung enthält keinen Hinweis darauf, dass in den externen Räumen für die Heimversorgung ausschließlich Lagertätigkeiten zulässig sein sollen. Es ist vielmehr von Räumen "zur Versorgung von Bewohnern eines Heimes im Sinne des § 1 des Heimgesetzes" die Rede (BR-Drs. 61/12 S. 49). Eine Verengung auf die Zweckbestimmung "Lagern" oder "Lagerung" findet sich in dem Kontext nicht. Dass die Neufassung mit dem Begriff des Lagerraums inhaltlich hinter der Vorgängerregelung zurückbleiben wollte, geht aus dem amtlichen Begründungstext gleichfalls nicht hervor. Schließlich spricht auch ein früherer Entwurf der Änderungsverordnung für ein weites Regelungsverständnis. Der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ApBetrO betreffend die Herstellungstätigkeiten
BetrO war dort noch nicht vorgesehen, so dass es keiner Differenzierung zwischen Lagerräumen und Herstellungsräumen bedurfte (anders nunmehr § 4 Abs. 4 Satz 3 ApBetrO).
4 Satz 1 Nr. 1 des Entwurfs fand der Grundsatz der Raumeinheit keine Anwendung auf "Räume, die ausschließlich der Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern oder zur Versorgung von Heimbewohnern dienen" (vgl. Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom
BetrO sind ebenfalls gesonderte Räume einzurichten, die bei der Berechnung der Mindestgrundfläche für die in § 4 Abs. 2 Satz 1 ApBetrO genannten Betriebsräume nicht berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 4, § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 35 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ApBetrO). Auch Apotheken mit Versandhandel und heimversorgende Apotheken haben einen erhöhten Raum- und Personalbedarf, wenn sie in größerem Umfang am Versandhandel teilnehmen bzw. Versorgungsverträge
BetrO nur von pharmazeutischem Personal ausgeführt werden. Im Fall des Medikationsmanagements (§ 1a Abs. 3 Nr. 6 ApBetrO) müssen die Bewertung der Medikationsanalyse und die Beratung durch einen Apotheker der Apotheke erfolgen (§ 3 Abs. 4 ApBetrO). Die Information und Beratung bei der Heimversorgung (§ 12a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ApoG) muss den Qualitätsanforderungen
BetrO genügen. Des Weiteren obliegt es dem Apothekenleiter - hier
BetrO dem Kläger als Inhaber der Apothekenbetriebserlaubnis -, den Apothekenbetrieb so zu organisieren, dass er seiner Leitungsfunktion und Verantwortung gemäß § 2 Abs. 2 ApBetrO, § 7 ApoG gerecht wird. Zu diesem Zweck sieht § 4 Abs. 4 Satz 2 ApBetrO vor, dass die ausgelagerten Räume in angemessener Nähe zu den übrigen Betriebsräumen liegen müssen. 29 Wie die Ausnahme für den Versandhandel
BetrO zeigt, hatte der Verordnungsgeber keine Bedenken, alle den Versandhandel betreffenden Tätigkeiten in externe Räume auszulagern. Gemessen daran erschließt sich nicht, weshalb Apotheken vergleichbare Tätigkeiten im Bereich der Heimversorgung untersagt werden müssten; denn sie werfen keine strukturell anderen Anforderungen an die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Apothekenbetriebs auf. Der Einwand des Beklagten, es müsse dem Entstehen großflächiger "Logistikzentren" für die Heimversorgung entgegen gewirkt werden, greift nicht durch. Die Größe der externen Betriebsflächen hängt von dem Umfang der genehmigten Heimversorgung ab. Die Genehmigung von Verträgen zur Versorgung von Heimbewohnern unterliegt zunächst den Voraussetzungen des § 12a ApoG. Zudem sorgt § 7 ApoG dafür, dass eine Apotheke diese Geschäftstätigkeit nicht unbegrenzt ausweiten kann. Danach ist der Apothekenleiter verpflichtet, seine Apotheke persönlich und in eigener Verantwortung zu leiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2010 - 3 C 30.09 - BVerwGE 137, 213 Rn. 25 ff. und vom 26. Februar 2015 - 3 C 30.13 - BVerwGE 151, 291 Rn. 10). Das beschränkt den Abschluss von Heimversorgungsverträgen auf ein Maß, das dem Apotheker erlaubt, seine Leitungsfunktion sowohl hinsichtlich der Heimversorgung als auch hinsichtlich des üblichen Apothekenbetriebs ordnungsgemäß wahrzunehmen. Ist dies gewährleistet, unterliegt die Größe externer Lagerräume
der Apothekenbetriebsordnung keiner Begrenzung. § 4 Abs. 2 ApBetrO sieht lediglich eine Mindestfläche, aber keine Obergrenze vor. 30
BetrO dürfen Arzneimittel, außer im Falle des Versandes
G und § 17 Abs. 2a ApBetrO, nur in den Apothekenbetriebsräumen in den Verkehr gebracht und nur durch pharmazeutisches Personal ausgehändigt werden. Dies gilt
Satz 2 der Regelung für apothekenpflichtige Medizinprodukte entsprechend. Die Einhaltung dieser Vorschriften - in der durch § 12a ApoG vorgegebenen Modifizierung - steht hier nicht in Frage. Externe Lagerräume im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ApBetrO sind Betriebsräume der Apotheke. Werden die zur Heimversorgung bestimmten Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte von dort aus an die Heime geliefert, handelt es sich also um ein Inverkehrbringen (§ 4 Abs. 17 AMG) aus den Apothekenbetriebsräumen und damit aus der Apotheke heraus. § 12a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 ApoG setzt eine Anlieferung voraus. Es liegt auf der Hand, dass die Aushändigung der "gelieferten Produkte" an die Heimbewohner nicht in der Apotheke erfolgt, sondern im Heim vorgenommen wird. Demzufolge beginnt das Inverkehrbringen in der Apotheke und findet seinen Abschluss mit der Übergabe an die Heimbewohner im Heim (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 3 C 27.07 - BVerwGE 131, 1 Rn. 16). 33 Vergleichbares gilt für die Durchführung der Information und Beratung der Heimbewohner und -mitarbeiter. § 12a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ApoG setzt nicht voraus, dass die Beratungsleistungen wie
BetrO üblich in der Offizin der Apotheke erbracht werden. Die Regelung impliziert vielmehr, dass der Apotheker die erforderliche Beratung vor Ort im Heim vornimmt. Da § 12a ApoG für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Informations- und Beratungsaufgaben jedoch keine persönliche Anwesenheit des Apothekers im Heim vorschreibt, darf er die Beratung auch von den Betriebsräumen der Apotheke aus unter Zuhilfenahme technischer Kommunikationsmittel leisten. 34 2. Danach hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die im Klageantrag zu 1 benannten heimversorgenden Tätigkeiten in Lagerräumen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 ApBetrO ausgeübt werden dürfen. Denn es handelt sich hierbei entweder um lagertypische oder der Lagerung dienende Tätigkeiten, die die Warenbestellung, -überprüfung, -dokumentation und -auslieferung betreffen, oder um Tätigkeiten, die keinem anderen Betriebsraum zugeordnet sind und deshalb im Lagerraum ausgeführt werden dürfen. Das gilt auch für die vom Kläger beabsichtigte ergänzende Information und Beratung von Heimbewohnern und -mitarbeitern und die damit im Zusammenhang stehende Kommunikation mit dem behandelnden Arzt. Wegen des fehlenden Publikumsverkehrs sind dies keine Tätigkeiten, die der Offizin vorbehalten sind. Das Medikationsmanagement (§ 1a Abs. 3 Nr. 6 ApBetrO) ist
der Apothekenbetriebsordnung ebenfalls keinem bestimmten Betriebsraum zugewiesen. 35 3. Der Kläger benötigt für die geplante Erweiterung seiner Apotheke um externe Räume eine entsprechende Erweiterung seiner Apothekenbetriebserlaubnis. 36 a)
G gilt die Erlaubnis nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20. Juni 1972 - 1 C 25.71 - (BVerwGE 40, 157) entschieden, dass es sich bei der Apothekenbetriebserlaubnis um eine raumgebundene Genehmigung handelt. Daran ist festzuhalten. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Die Raumgebundenheit der Erlaubnis wird auch nicht durch den vom Kläger herangezogenen Vergleich der Widerrufsvoraussetzungen
G mit § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG in Frage gestellt. Aus der Systematik des Gaststättengesetzes lassen sich keine Rückschlüsse für das Verständnis der apothekenrechtlichen Vorschriften ziehen. 37 Danach werden externe Lagerräume nur dann zu Betriebsräumen der Apotheke, wenn sich die Betriebserlaubnis auf sie erstreckt. Die
trägliche Auslagerung von Räumen begründet einen zusätzlichen Betriebsstandort, der von der Erlaubnis abgedeckt und in der Erlaubnisurkunde bezeichnet sein muss. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein,
G seien nur die
der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume
zuweisen, womit die in § 4 Abs. 2 Satz 1 ApBetrO genannten Mindesträumlichkeiten gemeint seien (so auch Wesser, in: Kieser/Wesser/Saalfrank, Kommentar zum ApoG, Stand: Februar 2015, § 12a Rn. 18). § 2 Abs. 1 Nr. 6 ApoG knüpft nicht lediglich an die Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 ApBetrO an (Grau, in: Rixen/Krämer, ApoG, 2014, § 2 Rn. 10). "Vorgeschrieben" sind alle Räume, die für einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb erforderlich sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO). Dazu gehört
BetrO ausreichender Lagerraum. Lässt sich diese Voraussetzung nur unter Einbeziehung externer Lagerflächen erfüllen, zählen auch sie zu den vorgeschriebenen Betriebsräumen. 38
G scheidet aus, da mit dem Erweiterungsantrag keiner der dort genannten Erlöschenstatbestände erfüllt ist. Die Erlaubnisurkunde ist an die erweiterte Erlaubnis anzupassen. Dazu kann die Urkunde entweder neu ausgestellt oder die bestehende Urkunde entsprechend geändert (berichtigt) werden. 40 d) Inwieweit die zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis (§ 2 ApoG) auf einen Erweiterungsantrag neu zu prüfen hat, ist ebenfalls eine Frage des Einzelfalls. In der Regel wird die Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen nur insoweit geboten sein, als sie durch die räumliche Erweiterung des Apothekenbetriebs berührt werden. Im Übrigen darf die Erlaubnisbehörde von ihrer erneuten Prüfung absehen (so bereits BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1972 - 1 C 25.71 - BVerwGE 40, 157 <161>; ähnlich zur Erteilung einer baurechtlichen
tragsgenehmigung: BVerwG, Beschluss vom
trägliche Inbetriebnahme eines externen Lagerraums als Apothekenbetriebsraum setzt keine Abnahme im Sinne des § 6 ApoG voraus. 42 a)
dieser Vorschrift darf eine Apotheke erst eröffnet werden,
dem die zuständige Behörde bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Abnahme). Eine öffentliche Apotheke wird eröffnet, wenn sie für den Publikumsverkehr zugänglich gemacht wird (Grau, in: Rixen/Krämer, ApoG, 2014, § 6 Rn. 3). Danach handelt es sich hier nicht um die Eröffnung einer Apotheke. Die ausgelagerten Räume werden nicht dem Publikumsverkehr zugänglich gemacht und erfüllen damit auch nicht die Anforderungen einer Apotheke. 43 b) Für eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung des § 6 ApoG besteht hier keine Veranlassung, weil eine effektive Kontrolle auch so sichergestellt ist. Die Erweiterung einer Apotheke um externe Lagerräume ist - wie gezeigt -
BetrO, § 1 Abs. 3 ApoG anzeige- und erlaubnispflichtig und gelangt der zuständigen Aufsichtsbehörde daher im Regelfall zur Kenntnis. Der Behörde stehen
AMG die erforderlichen Eingriffsbefugnisse zur Verfügung, um die Einhaltung der apothekenrechtlichen Anforderungen an den Lagerraum zu kontrollieren und gegebenenfalls mit Aufsichtsmitteln durchzusetzen. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201600473&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.