WBRE201600478 ECLI:DE:BVerwG:2016:040816B4BN12.16.0 BVerwG 4. Senat 20160804 4 BN 12/16 Beschluss Art 4 Abs 2 UAbs 1 EWGRL 43/92, Art 267 Abs 2 Buchst b AEUV, § 86 Abs 1 S 1 VwGO vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 19. November 2015, Az: OVG 11 A 28.13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zu berücksichtigende Belange bei der Auswahlentscheidung für die Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) Bei der Erstellung einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 FFH-RL (juris: EWGRL 43/92) darf die Kommission keine anderen als die naturschutzfachlichen Gründe nach Anhang III Phase 2 FFH-RL beachten (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - C-226/08 [ECLI:EU:C:2010:10], Stadt Papenburg - Rn. 30). 1 Die in der Fischproduktion tätige Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Glinziger Teich- und Wiesengebiet" vom 20. November 2012 (GVBl. II/12). Diese Verordnung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Gebietes, das mit der Entscheidung 2004/798/EU der Kommission vom 7. Dezember 2004 (ABl. L 382 S. 1) in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7) - FFH-RL - aufgenommen worden ist. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. 2 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. 3 I. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, welche ihr die Beschwerde beimisst. 4 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). 5 1. Die Beschwerde sieht der Sache nach grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich folgender Fragen: Gebietet Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 i.V.m. Anhang III Phase 2 Nr. 2 Buchst. a, d und e FFH-RL gegebenenfalls unter Beachtung des unionsrechtlich geschützten Eigentumsrechts, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EUV und der in Art. 2 Abs. 3 FFH-RL genannten Anforderungen zwingend oder jedenfalls im Sinne eines Planungsleitsatzes, solche Meldegebiete nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL aus dem Auswahlprozess auszuscheiden, bei denen es sich um künstlich angelegte und in ihren für die Auswahl naturschutzfachlich maßgeblichen Eigenschaften nur durch fortwährende Unterhaltung zu erhaltende Strukturen handelt? Gilt dies jedenfalls, wenn das Meldegebiet in der jeweiligen biogeographischen Region im Mitgliedstaat oder im Hoheitsgebiet nach Art. 2 Abs. 1 FFH-RL keinen nennenswerten, keinen erheblichen oder keinen für die Erhaltung der globalen Kohärenz des Netzes Natura 2000 zwingend erforderlichen Beitrag leistet? 6 Diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Sie lassen sich, soweit der Fall sie aufwirft, auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270>). Dabei geht der Senat davon aus, dass die erste Frage auf Unterabsatz 1 und nicht auf den in der Beschwerdebegründung (S. 5) genannten Unterabsatz 2 von Art. 4 Abs. 2 FFH-RL gemünzt ist, zu dem eine weitere Darlegung fehlt. 7 Ausweislich ihrer Begründung will die Beschwerde in einem Revisionsverfahren vorrangig klären lassen, ob die Kommission in Phase 2 des Gebietsausweisungsverfahrens, also bei dem Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 FFH-RL, andere als naturschutzfachliche Belange berücksichtigen darf, wie etwa die Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie die regionalen und örtlichen Besonderheiten nach Art. 2 Abs. 3 FFH-RL. Diese Frage ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Januar 2010 - C-226/08 [ECLI:EU:C:2010:10], Stadt Papenburg - Rn. 27 ff. zu verneinen (ebenso Möckel, in: Schlacke <Hrsg.>, GK-BNatSchG, 1. Aufl. 2012, § 32 Rn. 30; Glaser, EuZW 2010, 225 <226>; Gärditz, DVBl. 2010, 247). Die seinerzeit zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage beantwortete der Europäische Gerichtshof dahin, dass Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 FFH-RL es einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, sein Einvernehmen zur Aufnahme eines oder mehrerer Gebiete in einen von der Kommission erstellten Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aus anderen als naturschutzfachlichen Gründen zu verweigern (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - C-226/08 - Rn. 33). Diese Beschränkung auf naturschutzfachliche Gründe gilt auch für die Kommission. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 FFH-RL sieht als solcher nicht vor, dass andere Anforderungen als die in Bezug auf die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen oder die Errichtung des Netzes Natura 2000 zu beachten sind. Diese Feststellung trifft der Europäische Gerichtshof für die Phase 2 insgesamt, nämlich "wenn die Kommission jeweils im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten" den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung erstellt (so EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - C-226/08 - Rn. 30). 8 Die Beschwerde verfehlt die Darlegungsanforderungen, soweit sie ihre Frage auf den Fall künstlich angelegter Strukturen zuschneidet, die fortwährender Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen, um die für die Auswahl naturschutzfachlich maßgeblichen Eigenschaften zu erhalten. Natürliche Lebensräume können nicht nur natürliche, sondern auch naturnahe Gebiete sein (Art. 1 Buchst. b FFH-RL; vgl. auch UA S. 14). Von der Notwendigkeit von Erhaltungsmaßnahmen geht die Richtlinie in Art. 6 Abs. 1 FFH-RL aus. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Sie legt auch nicht dar, warum aus ihrer Sicht die von der Kommission in Phase 2 der Gebietsausweisung zu berücksichtigenden Umstände bei den so umschriebenen Gebieten andere als bei anderen Gebieten sein könnten. 9 Die Beschwerde legt auch keinen weiteren Klärungsbedarf für solche Fälle dar, in denen das Meldegebiet in der jeweiligen biogeographischen Region keinen nennenswerten, keinen erheblichen oder keinen für die Erhaltung der globalen Kohärenz des Netzes Natura 2000 zwingend erforderlichen Beitrag leistet. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht festgestellt, so dass schon aus diesem Grund die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ausscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 <62> und vom 21. Januar 2016 - 4 BN 36.15 - juris Rn. 12). 10 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.