WBRE201600496 ECLI:DE:BVerwG:2016:230616U2C18.15.0 BVerwG 2. Senat 20160623 2 C 18/15 Urteil § 13 ArbSchG, § 13 Abs 1 ArbSchG, § 13 Abs 2 ArbSchG, § 2 Abs 5 S 1 ArbSchG, § 2 Abs 5 S 2 ArbSchG, § 22 Ab
§ 127BRRG Nr.
61 S. 1 f. = juris Rn. 6 m.w.N.). Hintergrund für die Erweiterung des Prüfumfangs der Revision in Klagen aus dem Beamtenverhältnis war demnach das "Bundesinteresse an Rechtseinheit" für die Sachgebiete des Art. 75 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Februar 1960 - 2 BvF 5/58 - BVerfGE 10, 285 <296>). Dieses haben die Länder auch bei der Gestaltung ihres eigenen Landesbeamtenrechts zu beachten (BVerwG, Urteil vom
- Februar 2003 - 2 C 10.02 - BVerwGE 118, 10 <12>). 25 Der Grund für die - auf dem Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG beruhende - bundesgesetzliche Anordnung der Revisibilität des Landesbeamtenrechts ist durch die Aufhebung der Rahmen-Gesetzgebungsbefugnis des Bundes für das Beamtenrecht und die damit einhergehende Reföderalisierung der Gesetzgebungsbefugnisse im Bereich des Beamtenrechts nicht entfallen. Durch die in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG für das Beamtenstatusrecht nunmehr unmittelbar angeordnete Gesetzgebungsbefugnis des Bundes besteht auch weiterhin ein Bedürfnis nach einheitlicher Anwendung bundesgesetzlicher Vorgaben im Bereich des Beamtenrechts. Dementsprechend ist § 127 Nr. 2 BRRG im Rahmen der Dienstrechtsneuordnung auch nicht aufgehoben worden (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Das Landesbeamtenrecht ist damit "unverändert" revisibel (BVerwG, Urteil vom
- April 2010 - 2 C 77.08 - BVerwGE 137, 30 <31>). 26 Die Landesnorm im Sinne des § 127 Nr. 2 BRRG muss damit einen beamtenrechtlichen Inhalt haben. Nicht entscheidend ist dagegen, ob es sich ausdrücklich um eine Norm des Landesbeamtengesetzes handelt oder die Regelung in anderen Gesetzen enthalten ist. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob die Norm einen beamtenrechtlichen Inhalt hat und deshalb materiell dem Beamtenrecht zuzuordnen ist (BVerwG, Urteil vom
- April 1998 - 2 C 19.97 - BVerwGE 106, 324 <327> für kommunalrechtliche Regelungen; Beschluss vom
- Dezember 2010 - 2 B 39.10 - ZTR 2011, 196 = juris Rn. 5 für Vorschriften der Landesgleichstellungsgesetze; Urteil vom
- Januar 2012 - 2 C 7.11 - Buchholz 237.95 § 208 SHLBG Nr. 1 Rn. 19 für personalvertretungsrechtliche Bestimmungen sowie Beschluss vom
- Oktober 2013 - 2 B 61.13 - juris Rn. 1 für eine Norm des Schulgesetzes). 27 Materiell beamtenrechtlicher Natur ist eine Regelung nicht bereits dann, wenn sie Auswirkungen auf Beamte entfaltet - selbst wenn diese zwangsläufig eintreten und die Norm regelmäßig oder sogar zwingend Beamte betrifft (BVerwG, Beschluss vom
- Juli 2005 - 2 B 96.
§ 127BRRG Nr.
61 S. 1 = juris Rn. 6 zur Dienstaufsicht über den Datenschutzbeauftragten, der nach dem maßgeblichen Landesrecht immer im Beamtenverhältnis zu beschäftigen war). Beamtenrechtlich ist eine Regelung vielmehr erst, wenn ihr Regelungsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang mit den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses steht und sich auf einen beamtenrechtlichen Kontext bezieht (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1982 - 2 C 59.81 - BVerwGE 66, 291 <292>; Beschluss vom 7. Juli 2005 - 2 B 96.
§ 127BRRG Nr.
61 S. 3 = juris Rn. 10). Dies gilt insbesondere, wenn die Regelung Auswirkungen auf das Statusverhältnis des Beamten hat. 28 Die Annahme scheidet daher aus, wenn die getroffene Anordnung organisatorischen Charakter hat und den spezifischen Erfordernissen eines anderen Rechtsgebiets geschuldet ist. Nicht zum revisiblen Beamtenrecht gehören deshalb Vorschriften zur Dienstaufsicht über den Datenschutzbeauftragten (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 2 B 96.
§ 127BRRG Nr. 61 S. 3 = juris Rn. 10), über die Schulferienregelung (BVerw
G, Beschluss vom 27. Mai 1992 - 2 NB 2.92 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 36 S. 10 = juris Rn. 5) oder die Verpflichtung zur Gewährung eines Parkplatzes auf dem Schulgelände für Lehrer (BVerwG, Urteil vom 30. September 1986 - 2 C 30.83 - Buchholz 237.0 § 98 LBG Baden-Württemberg Nr. 1 S. 2 = juris Rn. 10), Bestimmungen zur Passivlegitimation bestimmter Behörden (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1985 - 2 C 20.83 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 28 S. 13 = juris Rn. 2) oder allgemeine personalvertretungsrechtliche Regelungen, die sich nicht "spezifisch" auf beamtenrechtliche Maßnahmen beziehen und die Frage regeln, ob und in welcher Weise die Personalvertretung an beamtenrechtlichen Maßnahmen zu beteiligen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 1986 - 2 B 131.85 - Buchholz 238.31 § 36 BaWüPersVG Nr. 2 S. 1 f. = juris Rn. 2 für das Nachrücken von Ersatzmitgliedern; Urteil vom 28. August 1986 - 2 C 67.85 - Buchholz 237.5 § 42 LBG Hessen Nr. 5 S. 8 f. = juris Rn. 16 für die Frage, durch wen sich der Dienststellenleiter bei der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens vertreten lassen kann; Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 39.85 - Buchholz 237.6 § 39 NdsLBG Nr. 4 S. 2 f. = juris Rn. 18 für die Form der Begründung eines entsprechenden Antrags; Urteile vom 24. November 1983 - 2 C 9.82 - BVerwGE 68, 189 <194> und vom 9. Mai 1985 - 2 C 23.83 - Buchholz 238.31 § 77 PersVG BW Nr. 1 S. 3 = juris Rn. 10 für den Zeitpunkt der Anhörung der Personalvertretung; Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 28.82 - Buchholz 237.6 § 39 LBG Niedersachsen Nr. 2 S. 7 f. = juris Rn. 16 für die Frage, durch wen die Erklärungen der Personalvertretung gegenüber der Dienststelle abzugeben sind). 29
- b)Eine derartig beamtenrechtliche Norm im materiellen Sinne stellt Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen - BayHSchPG - vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 230, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2014, GVBl. S. 286), wonach zu den hauptberuflichen Aufgaben eines Professors auch die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule gehört, nicht dar. 30 Zwar betrifft die Vorschrift überwiegend Beamte, weil Professoren in der Regel verbeamtet werden (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG). Die Anordnung hat auch einen beamtenrechtlichen Aussagegehalt, weil sie den Aufgabenbereich beamteter Professoren ausgestaltet und präzisiert. 31 Die Regelung steht aber maßgeblich in einem sachlichen Zusammenhang mit den Besonderheiten des Hochschulrechts und ist den dort vorzufindenden spezifischen Erfordernissen von Wissenschaft und Lehre geschuldet. Sie stellt hierfür klar, in welchem Umfang Professoren über den in Art. 5 Abs. 3 GG geregelten Bereich hinaus zur Aufgabenwahrnehmung verpflichtet sind und herangezogen werden können. In ihrem Schwerpunkt steht die Anordnung in Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayHSchPG damit in einem hochschulrechtlichen Kontext. Auslegung und Anwendung richten sich nicht nach spezifisch beamtenrechtlichen Fragestellungen oder Erwägungen, sondern in Ansehung ihres hochschulrechtlichen Regelungszusammenhangs. 32
- c)Entgegen dem Vorbringen der Revision folgt anderes auch nicht daraus, dass Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayHSchPG eine unveränderte Übernahme der rahmenrechtlichen Vorschrift aus § 43 Abs. 1 Satz 2 HRG a.F. in das Landesrecht darstelle. 33 Ungeachtet der Frage, ob hieraus auch in Ansehung der zwischenzeitlichen Regelungskompetenz des Landes eine Revisibilität folgen könnte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 1987 - 7 B 72.87 - Buchholz 402.43 § 12 MRRG Nr. 1 S. 1 und vom 10. September 1999 - 6 BN 1.99 - Buchholz 406.401 § 14 BNatSchG Nr. 1 S. 1 = juris Rn. 3), liegen die behaupteten Voraussetzungen nicht vor. Denn die in Bezug genommene Vorschrift des Hochschulrahmengesetzes ist durch das Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) mit Wirkung vom 31. Dezember 2004 geändert worden. Einen Satz 2 - in dem die Bezugnahme zur "Verwaltung" der Hochschule enthalten war - gab es im Zeitpunkt des Erlasses von Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayHSchPG danach nicht mehr. 34 Mit der Novellierung von § 43 HRG hat der Bundesgesetzgeber ausdrücklich eine Regelung der Landesgesetzgeber in eigener Zuständigkeit beabsichtigt. In der Entwurfsbegründung ist hierzu ausgeführt (BT-Drs. 15/4132 S. 14): "§ 43 enthält keine abschließende Regelung der dienstlichen Aufgaben der Hochschullehrer. Die insoweit bislang in § 43 enthaltenen näheren Bestimmungen, die zur Verdeutlichung des Rahmencharakters des HRG entfallen, bleiben in Zukunft dem Landesgesetzgeber überlassen." 35 Der bayerische Landesgesetzgeber hat mit Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayHSchPG also nicht eine rahmenrechtliche Vorschrift des Bundes inhaltsgleich übernommen, sondern von der bereits damals bestehenden Befugnis zur landesrechtlichen Ausgestaltung des vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Rahmens Gebrauch gemacht. 36 Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayHSchPG war damit bereits im Erlasszeitpunkt nicht-revisibles Landesrecht und ist dies auch geblieben. 37
- d)Der erkennende Senat hat Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayHSchPG daher in der vom Verwaltungsgerichtshof für zutreffend erachteten Auslegung zugrunde zu legen. 38 Danach umfasst die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule nicht nur die akademische Selbstverwaltung, sondern auch die allgemeine Universitätsverwaltung. Zu den hauptberuflichen Aufgaben von Professoren an bayerischen Hochschulen gehört somit auch die Mitwirkung im Bereich des Arbeitsschutzes (VGH München, Urteil vom 24. April 2015 - 3 BV 13.834 - juris Rn. 73). Das spezifische Dienstrecht der bayerischen Professoren steht der Aufgabenübertragung danach nicht entgegen. 39 3. Die vom Berufungsgericht für möglich gehaltene Inpflichtnahme von Professoren auf dienstrechtlichem Wege ist nicht zu beanstanden. Über die Einrichtung und Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Wie er seine Stellen zuschneidet und welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist, fällt in sein Organisationsermessen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 25). Ebenso wie die Umsetzung eines Beamten auf einen anderen Dienstposten grundsätzlich auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden kann (BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - ZBR 2016, 162 Rn. 18), steht dem Dienstherrn auch die Veränderung des Aufgabenbereichs eines Beamten zu, solange die verbleibende Beschäftigung amtsangemessen ist (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 - Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41 Rn. 5). Der Dienstherr kann einem Beamten daher auch weitere Aufgaben aus dem Bereich des Arbeitsschutzes übertragen, soweit hiergegen nicht im Einzelfall besondere sachliche oder persönliche Gründe sprechen. 40 Derartige Hinderungsgründe aus der Amtsstellung eines Professors bestehen nach der für das Revisionsgericht bindenden Auslegung des bayerischen Hochschulrechts gerade nicht. Konkrete Einschränkungen aus den Erfordernissen der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) sind angesichts des geringen Umfangs der Verpflichtungen ebenfalls nicht zu entnehmen. Generell ist eine Einschränkung auf gesetzlicher Grundlage zum Schutz anderer verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen, wie etwa der Funktionsfähigkeit der Hochschule oder dem Schutz anderer Grundrechtsträger zwar möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. September 2014 - 1 BvR 3048/13 u.a. - NVwZ 2015, 432 Rn. 10 m.w.N.). Hierzu wird das Amt des Hochschullehrers gesetzlich durch § 43 HRG und die entsprechenden Vorschriften des Landesrechts ausgestaltet und sein konkretes Dienstverhältnis präzisiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 - BVerfGE 126, 1 <25 f.>). 41 Diesen Weg hat der Beklagte vorliegend indes nicht beschritten, sondern eine Aufgabenübertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG erlassen. 42 4. Die für eine derartige Beauftragung erforderlichen Voraussetzungen aus § 13 Abs. 2 ArbSchG liegen nicht vor. Durch das gewählte Übertragungssystem ist weder die hinreichende Fachkunde der Inpflichtgenommenen sichergestellt noch weist der Übertragungsakt die erforderliche Bestimmtheit auf. 43
- a)Die von der Revision erhobenen Bedenken gegen eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Arbeitsschutz der Landesbeamten teilt der Senat indes nicht. 44 Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, der den Arbeitsschutz ausdrücklich benennt. Mit dem Arbeitsschutz ist eine Querschnittsmaterie in Bezug genommen, deren Regelung notwendigerweise auch andere Kompetenztitel berührt. Regelungen zum Schutz gegen Gefahren am Arbeitsplatz finden auch dann eine Grundlage in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, wenn sie in andere Bereiche ausgreifen. Vorschriften zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten etwa können auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG gestützt werden, auch wenn dies für den Regelungsbereich an sich - den Nichtraucherschutz der Bevölkerung insgesamt (und damit etwa auch der Gaststättenbesucher) - nicht möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 u.a. - BVerfGE 121, 317 <347>; hierzu auch Degenhart, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 74 Rn. 54). 45 Auch der allgemeine Arbeitsschutz von Beamten kann damit auf der Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG geregelt werden. Anderes gilt nur dort, wo die öffentlich-rechtlichen Bindungen eine gesonderte Behandlung erfordern und damit die generellen Vorgaben des Arbeitsschutzes im Sinne einer Spezialregelung überlagern (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1964 - 7 C 87.60 - BVerwGE 18, 135 <137 f.>; ähnlich auch BVerfG, Beschluss vom 27. März 1979 - 2 BvL 2/77 - BVerfGE 51, 43 <56>). Im Bereich des hier relevanten allgemeinen Arbeitsschutzes ist dies nicht der Fall. 46
- b)Das vom Beklagten an der Universität ... gewählte Übertragungsmodell stellt aber eine hinreichende Fachkunde der beauftragten Personen nicht sicher. 47
- aa)Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber zu bestimmten Arbeitsschutzmaßnahmen verpflichtet. Arbeitgeber in diesem Sinne sind auch juristische Personen, die Beamte beschäftigen (§ 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG). Arbeitsschutzrechtlicher Arbeitgeber der Universität ... ist damit unmittelbar der Freistaat Bayern als Dienstherr der dort beschäftigten Beamten (vgl. Art. 2 Abs. 4 BayHSchPG). Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG ist neben dem Arbeitgeber auch das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person für die Pflichtenerfüllung verantwortlich. Adressat der Pflichtenstellung aus dem Arbeitsschutzgesetz für eine Universität ist damit auch deren Präsident (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 und Art. 21 Abs. 7 des Bayerischen Hochschulgesetzes - BayHSchG - vom 23. Mai 2006, GVBl. S. 245, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2014, GVBl. S. 286). 48 Eine entsprechende Pflichtenbegründung gilt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 ArbSchG auch für Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebs beauftragt sind. Für den Bereich des öffentlichen Dienstes gelten dabei Dienststellen als Betriebe in diesem Sinn (§ 2 Abs. 5 Satz 1 ArbSchG). Dienststellen sind die einzelnen Behörden oder Verwaltungsstellen (§ 2 Abs. 5 Satz 2 ArbSchG). Im Bereich der Universität ergibt sich hieraus folglich keine weitere Verantwortlichkeit. Insbesondere können die Lehrstühle und Fakultäten nicht als eigener Betrieb betrachtet werden. 49 Die arbeitsschutzrechtliche Inpflichtnahme eines Hochschullehrers oder Dekans kann daher nur durch eine gewillkürte Übertragung begründet werden. Als Rechtsgrundlage hierfür kommt allein § 13 Abs. 2 ArbSchG in Betracht. Danach kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. 50
- bb)Rechtsfolge und Zweck der arbeitsschutzrechtlichen Verantwortung nach § 13 ArbSchG ist allein die Festlegung der Adressaten für aufsichtsbehördliche Maßnahmen und deren Absicherung durch Ordnungswidrigkeiten- und Straftatbestände (vgl. Steffek, in: Kollmer/Klindt, Arbeitsschutzgesetz, 2. Aufl. 2011, § 13 Rn. 2 und 10; Wilrich, NZA 2015, 1433 <1436>). 51 Während vor Inkrafttreten des § 13 ArbSchG Anordnungen der Aufsichtsbehörden nur gegenüber dem Arbeitgeber erlassen werden konnten und hierfür im Einzelfall festgestellt werden musste, welcher Rechtsträger für den betroffenen Betrieb und die dort Beschäftigten verantwortlich ist, erlaubt die eigenständige Verantwortlichkeit nunmehr eine unmittelbare Inanspruchnahme der Personen, die den Arbeitsprozess bestimmen und die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben konkret wahrnehmen. Die Vorschrift dient damit "einem effektiven betrieblichen Arbeitsschutz, in dem sie es den Behörden ermöglicht, gegenüber diesen Personen Anordnungen zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften vor Ort treffen zu können" (BT-Drs. 13/3540 S. 19). 52 Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber "und die verantwortlichen Personen" zu treffen haben. Der Vollzug derartiger Anordnungen ist nach § 25 Abs. 1 Nr. 2a) ArbSchG bußgeldbewehrt und im Falle der beharrlichen Wiederholung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht (§ 26 Nr. 1 ArbSchG). 53 Bezugspunkt der Verantwortlichkeitsbestimmungen in § 13 ArbSchG ist die Frage, wer für die Aufsichtsbehörden "greifbar" ist und als Adressat behördlicher Anordnungen in Betracht kommt. Die konstitutive Beauftragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG nimmt regelmäßig den betrieblichen Arbeitsschutzbeauftragten in Bezug (vgl. Steffek, in: Kollmer/Klindt, Arbeitsschutzgesetz, 2. Aufl. 2011, § 13 Rn. 49; zur Benennung eines Beauftragten auch Art. 7 Abs. 1 der "Rahmen-"Richtlinie 89/391/EWG). Werden mehrere Personen mit der Wahrnehmung arbeitsschutzrechtlichen Pflichten beauftragt, setzt die "geeignete Organisation", für die der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG zu sorgen hat, jedenfalls voraus, dass die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche klar voneinander abgegrenzt sind (vgl. Steffek, in: Kollmer/Klindt, Arbeitsschutzgesetz, 2. Aufl. 2011, § 13 Rn. 75). 54
- cc)Voraussetzung für eine Beauftragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG ist, dass es sich beim Übertragungsadressaten um eine zuverlässige und fachkundige Person handelt. 55 Die gewillkürte Pflichtenstellung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG folgt daher einem anderen Modell als die gesetzliche Verpflichtung nach § 13 Abs. 1 ArbSchG. Während die gesetzliche Pflichtenbegründung aus § 13 Abs. 1 ArbSchG - unabhängig vom Vorliegen einer entsprechenden Fachkunde - eine Inpflichtnahme ausschließlich aufgrund der innerbetrieblichen Leitungsfunktion begründet, knüpft § 13 Abs. 2 ArbSchG gerade nicht an eine ohnehin bestehende Leitungs- oder Führungsfunktion an. Die Verpflichtung folgt nicht aus dieser Stellung, sondern aus dem konstitutiven Übertragungsakt des Arbeitgebers. 56 Um den Zweck der arbeitsschutzrechtlichen Pflichten gewährleisten zu können, darf der Arbeitgeber aber nur solche Personen beauftragen, die in der Lage sind, Gefährdungen für die Sicherung und die Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG) erkennen und verhüten zu können. Deshalb ist eine "Fachkunde" in § 13 Abs. 2 ArbSchG ausdrücklich benannt und vorausgesetzt. Verfügt die beauftragte Person nicht über die erforderliche Kenntnis, um die aus den Arbeitsabläufen resultierenden Gefahren erkennen und bewältigen zu können, wird der gesetzliche Schutzzweck verfehlt und der jeweilige Aufgabenbereich faktisch von einer wirksamen Aufsicht ausgenommen. Aus Zweck und Wortlaut der Vorschrift folgt daher auch, dass die erforderliche Fachkunde bereits im Zeitpunkt der Beauftragung vorliegen muss. 57 Umgekehrt soll das Erfordernis einer entsprechenden Fachkunde auch den beauftragten Arbeitnehmer vor einer unsachlichen Pflichtenbegründung bewahren. Nur wenn die beauftragte Person über "die erforderlichen Fähigkeiten und Mittel" verfügt, kann sie die Schutzmaßnahmen zur Gefahrverhütung tatsächlich übernehmen (vgl. Art. 7 Abs. 5 Spiegelstrich 1 der "Rahmen-"Richtlinie 89/391/EWG). 58 Welche Anforderungen an die erforderliche Fachkunde der beauftragten Person zu stellen sind, ist in § 13 Abs. 2 ArbSchG nicht normiert. Angesichts der unterschiedlichen Regelungsstruktur kann hierfür - entgegen dem Vorbringen des Beklagten - nicht auf die (fehlende) Fachkunde der nach § 13 Abs. 1 ArbSchG Verpflichteten zurückgegriffen werden. Bezugspunkt müssen vielmehr die dem Beauftragten übertragenen Aufgaben sein. Hierfür muss ausreichende Fachkunde vorhanden sein. Der Maßstab muss daher auf die Art der Tätigkeit bezogen werden (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 ArbSchG), die den Aufgabenbereich des Beauftragten (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG) kennzeichnen. 59 Für den Inhaber eines juristischen Lehrstuhls und den Dekan der Juristischen Fakultät sind demnach vornehmlich die klassischen Gefährdungslagen eines Büro- und Bildschirmarbeitsplatzes in den Blick zu nehmen. Die Anforderungen an die hierzu erforderliche Fachkunde dürfen nicht überspannt werden. Insoweit erscheint dem Senat nicht ausgeschlossen, dass mit den Ausführungen in der Anleitung zur Gefährdungsbeurteilung und einer auf den jeweiligen Bereich bezogenen Unterweisung durch den betrieblichen Arbeitsschutzbeauftragten oder einen externen Sachverständigen ausreichend Fachkunde vermittelt werden kann. 60 Dergestalt ist vorliegend indes nicht verfahren worden. Die Bezugnahme auf eine von dem Inpflichtgenommenen selbst erstellte Gefährdungsbeurteilung genügt zur Vermittlung ausreichender Fachkunde nicht. Dies gilt hier überdies deshalb, weil die Übertragungsverfügung die dort in Bezug genommene Gefährdungsbeurteilung ausdrücklich als nicht abschließend bezeichnet. Entsprechendes gilt für den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Verweis auf den typischen Werdegang eines Professors oder den pauschalen Vortrag des Beklagten, dass man die Fachkunde der eigenen Professoren geprüft habe und einschätzen könne. 61 Das flächendeckend für alle Lehrstuhlinhaber und Dekane praktizierte Übertragungsverfahren an der Universität ... wird der Voraussetzung hinreichender Fachkunde in § 13 Abs. 2 ArbSchG daher nicht gerecht. 62
- c)Insbesondere aber sind die vom Kläger zu 2. angegriffene Beauftragung vom 9. April 2009 und die vom Kläger zu 3. in Bezug genommene Übertragung an seinen Amtsvorgänger vom 8. April 2009 nicht hinreichend bestimmt. 63
- aa)Angesichts der mit ihr verbundenen Rechtsfolgen (vgl. zur strafbegründenden Wirkung der Pflichtenübertragung Schorn, BB 2010, 1345 <1346>) muss die Beauftragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG ausdrücklich "schriftlich" erfolgen. Dieses Schriftformerfordernis "dient der rechtlichen Absicherung sowohl des Arbeitgebers als auch der beauftragten Person" (BT-Drs. 13/3540 S. 19). Damit kein Zweifel über die Beauftragung und ihren Inhalt bestehen kann, muss der Umfang der begründeten Pflichten hinreichend präzise niedergelegt werden. Die vom Berufungsgericht für möglich gehaltene Berücksichtigung der "klarstellenden Äußerungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung" ist daher nicht möglich. Wie problematisch derartiges wäre, hat der Streit über die Auslegung der vor dem Verwaltungsgerichtshof gemachten Angaben in den Schriftsätzen des Revisionsverfahrens exemplarisch deutlich gemacht. 64
- bb)Der eigentliche Verfügungstext indes ist völlig offen, weil hier nicht einmal auf den jeweiligen Zuständigkeitsbereich Bezug genommen wird. Dementsprechend ist die Formulierung bei den Lehrstuhlinhabern und den Dekanen auch identisch. 65 Für die Auslegung des Inhalts der Verfügungen ist aber auf die beigefügten Bestätigungsformulare sowie die bereits erwähnten Gefährdungsbeurteilungen zurückzugreifen. Die angeforderte Erklärung steht erkennbar in unmittelbarem Zusammenhang mit der in Bezug genommenen Übertragung und präzisiert die dem Kläger übertragenen Aufgaben. 66 Auch die in den Bestätigungsformularen und in den Gefährdungsbeurteilungen enthaltenen Konkretisierungen erfüllen indes nicht die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. Dies gilt insbesondere für den in allen Verfügungen gleich abgefassten Anfangsteil, nach dem etwa eine Pflicht übertragen wurde, in eigener Verantwortung "Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten". Es bleibt für den Adressaten völlig unklar, welche konkrete Verpflichtung sich hieraus ergeben soll. Unklar erscheint beispielsweise auch, welche konkreten Anforderungen damit verbunden sein sollen, dass der Kläger zu 2. zu prüfen hat, ob arbeitsmedizinische Vorsorgeaufwendungen erforderlich sind. 67 Die derartig weitgefassten Formulierungen stehen nicht nur in Widerspruch zu dem gesetzlichen Aufgabenkreis und Schutzzweck des Arbeitsschutzgesetzes. Für eine derartige weitgehende Pflichtenstellung wäre vielmehr auch eine spezifische Fachkunde erforderlich, die nicht durch eine bloße Einweisung im Rahmen der Ermittlung von arbeitsplatzspezifischen Gefährdungslagen vermittelt werden könnte. Zutreffend hat die Revision darauf verwiesen, dass es widersprüchlich erschiene, bei der Prüfung der erforderlichen Fachkunde nur auf allgemeine Anforderungen abzustellen, den Pflichtenkatalog dann aber spezifisch und umfassend auszulegen. 68 Eine hinreichend bestimmte Konkretisierung der arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen erfolgt auch nicht durch die sog. Gefährdungsbeurteilungen. Diese enthalten im Wesentlichen nur eine vom Verfügungsadressaten selbst vorgenommene Beschreibung des Status Quo. Allenfalls aus dem im Vordruck enthaltenen Kategorien lässt sich entnehmen, auf welche Gegenstände das Augenmerk zu richten ist. Im Hinblick auf darüber hinausgehende und künftig womöglich entstehende Gefahrenquellen enthält der Vordruck jedoch keine Hilfestellung. Nach dem Inhalt der angefochtenen Verfügung ist der Vordruck zur Gefährdungsbeurteilung aber gerade nicht abschließend (s.o.). 69 Keinerlei Abgrenzung erfolgt schließlich hinsichtlich der Frage, wie der Pflichtenumfang des Klägers zu 2. von demjenigen der anderen Beauftragten abzugrenzen ist. Einziger Bezugspunkt hierfür ist die einleitende Formulierung, in der auf den jeweiligen Lehrstuhl Bezug genommen wird. Inwieweit aber für diesen Lehrstuhl eigenständige Betriebsanweisungen, arbeitsmedizinische Untersuchungen oder Einrichtungen erforderlich sind oder dies etwa im Rahmen der Fakultät oder der gesamten Universität erfolgen kann oder soll, bleibt völlig offen. 70 Dies gilt namentlich im Verhältnis und in Abgrenzung zur angestrebten Verantwortlichkeit des Dekans. In der an den Kläger zu 1. gerichteten Verfügung vom 8. April 2009, die der Beklagte nach seiner Ankündigung inhaltsgleich gegen den Kläger zu 3. als nunmehrigen Funktionsnachfolger im Amt des Dekans der Juristischen Fakultät zu erlassen beabsichtigt, soll der Dekan für gewisse Aufgaben (nur) zuständig sein, "soweit dies lehrstuhl- und institutionsübergreifende Maßnahmen erfordert". Wann dieses "Erfordernis" vorliegt, bleibt unbestimmt. 71 Die Aufgabenübertragung in Gestalt der Verfügungen des Präsidenten der Universität ... vom 8. und 9. April 2009 ist daher in formaler Hinsicht zu unbestimmt und materiell unverhältnismäßig weit abgefasst. 72 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich des Klägers zu 1. - auf § 161 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201600496&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public