(2005)bewirtschaftete. Soweit die Beschwerde - in etwas anderem Zusammenhang - rügt, dass nicht auch die beiden anderen Bewirtschafter T. und W. angehört wurden, drängte sich deren Befragung nach Aktenlage nicht auf; im Übrigen ist ihre schriftliche Einlassung Gegenstand der Akten (Blatt 495 f. Bd. II). Insgesamt wendet sich die Beschwerde mit diesen Rügen und dem weiteren Vorbringen zur Bewertung der Abfindungsflurstücke durch das Flurbereinigungsgericht im Gewand einer Aufklärungs- oder Gehörsrüge in Wirklichkeit gegen die Tatsachenwürdigungen durch das Flurbereinigungsgericht. 47 ff. Schließlich stellt auch die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts zur Einziehung des "V.-grabens" sowie die Beurteilung der Sandfänge keine gehörsverletzende Überraschungsentscheidung dar. Ein Urteil stellt sich als Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr, vgl. Beschlüsse vom
- Mai 2001 - 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f. m.w.N. und vom
- Februar 2012 - 9 B 71.11 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 42 Rn. 9). So liegt es hier offenkundig nicht. 48 Die Zuteilung des vom Kläger eingebrachten V.-grabens an die Vechtaer Wasseracht im Wege- und Gewässerplan (§ 41 FlurbG) war Gegenstand des Flurbereinigungsverfahrens. Dabei ist auch der Vortrag des Klägers zu seinem bisherigen Eigentum an dem Graben berücksichtigt worden. Deshalb konnte die Behandlung dieses Gesichtspunkts im Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht überraschend für den Kläger sein. Unabhängig davon war die Frage, ob es sich bei dem Graben um einen Bestandteil der nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG besonders geschützten Hoffläche handelt, für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich (s. UA S. 31 unten). 49 Hinsichtlich der Sandfänge war zu prüfen, ob es einen rechtfertigenden Grund für ihre Verlegung gibt. Auch diese Prüfung konnte für den Kläger nach dem Inhalt des Flurbereinigungsplans nicht überraschend sein. Für das Oberverwaltungsgericht war dabei nicht entscheidend, in welcher Lage die bisherigen Fänge sich genau befinden. Daher mussten hierzu keine zusätzlichen Feststellungen etwa durch eine Ortsbesichtigung getroffen werden. 50 b. Ein Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 5 VwGO ist nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das Urteil des Flurbereinigungsgerichts ist nicht auf eine mündliche Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 51 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom
- April 1988 - 4 ER 202.88 - Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 5 und vom
- März 1994 - 8 B 33.94 - Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 7) ist eine Verhandlung dann "öffentlich" im Sinne von § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG, wenn sie in Räumen oder an Örtlichkeiten stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind. Eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe braucht nicht hinzuzutreten (BVerwG, Beschluss vom
- Juni 1998 - 7 B 120.98 - Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 9). Insbesondere muss die mündliche Verhandlung nicht in jedem Fall durch Aushang bekannt gegeben werden. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung gebietet es auch verfassungsrechtlich nicht, dass jedermann weiß, wann und wo ein erkennendes Gericht eine Hauptverhandlung abhält. Es genügt vielmehr, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen, und dass der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist (BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 - NJW 2002, 814 <814>). 52 Hieran gemessen kann kein Verstoß des Flurbereinigungsgerichts gegen § 138 Nr. 5 VwGO festgestellt werden. Die Beschwerde rügt nicht das Fehlen eines Hinweises an der Gerichts- oder Hofstelle auf die mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme. Vielmehr beanstandet sie, dass das Flurbereinigungsgericht sich von dem in der Ladung bestimmten "Treffpunkt" an der Hofstelle des Klägers für mehr als zwei Stunden entfernt und die mündliche Verhandlung erst danach im Rathaus der Stadt D. fortgesetzt hat. So habe ein möglicherweise interessierter Zuhörer den Ort der beiden Inaugenscheinnahmen von dem festgelegten Treffpunkt an der Hofstelle aus nicht finden können, weil er nicht über die genaue Lage des Ortes informiert worden war und mit den in den Beschlüssen verkündeten Flurstücksbezeichnungen nichts hätte anfangen können. Mit dieser Rüge kann jedoch kein Verstoß gegen die Öffentlichkeit des Verfahrens dargetan werden, weil ein derartig interessierter Zuhörer ohne Schwierigkeiten den Beteiligten zum Ort der Inaugenscheinnahme hätte folgen bzw. sich nach dem genauen Weg dorthin hätte erkundigen können (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 1984 - 4 StR 243/84 - NStZ 1984, 470 <470>). Soweit ein eventuell interessierter Zuhörer erst nach dem Weggang der Beteiligten zu dem "Treffpunkt" gelangt ist, bleibt es bei dem Grundsatz, dass eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe des Ortes einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Im Übrigen bietet die Beschwerde keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass im konkreten Fall Zuhörer die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gewünscht hätten. 53
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201600510&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public