WBRE201600512 ECLI:DE:BVerwG:2016:250816B1WB7.16.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20160825 1 WB 7/16 Beschluss § 3 SG DEU Bundesrepublik Deutschland Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt unter Nutzung einer Planstelle z.b.V.; Zentralerlass B-1300/46 1 Der Antragsteller wendet sich gegen seine Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt unter Nutzung einer Planstelle z.b.V. 2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September .... Zuletzt wurde er am 7. Januar ... zum Oberstleutnant befördert und mit Wirkung vom 1. November ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Er ist Mitglied des Personalrats beim A und Vertrauensperson der Offiziere. 3 Zur Betreuung von zwei Kindern wurde dem Antragsteller vom 1. Februar ... bis 23. April ... und vom 28. April ... bis 25. Mai ... Elternzeit gemäß § 28 Abs. 7 SG gewährt. Unter dem 17. Juli 2014 beantragte der Antragsteller, seine Dienstzeit als Berufssoldat um die Dauer der Elternzeit zu verlängern. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 17. November 2014 ab. Nach erfolgloser Beschwerde hat der Antragsteller deswegen Klage zum Verwaltungsgericht ... (Az.: ...) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. 4 Der Antragsteller wurde seit dem 1. Dezember ... auf einem Dienstposten als Stabsoffizier Militärisches Nachrichtenwesen Streitkräfte beim B verwendet. Die voraussichtliche Verwendungsdauer auf diesem Dienstposten wurde mit 1. Korrektur vom 8. Juli 2014 zur Versetzungsverfügung vom 2. Dezember ... bis zum 31. Juli ... verlängert. 5 Im Rahmen der Einnahme der Struktur Heer 2011 wurde dem zuständigen personalführenden Referat im Bundesamt für das Personalmanagement am 10. Dezember 2014 mitgeteilt, dass B mit Ablauf des 30. Juni ... aufgelöst werde und das betroffene Personal zum 1. Juli ... zu versetzen sei. Am 25. Februar 2015 beantragte das Bundesamt für das Personalmanagement für den Antragsteller die Inanspruchnahme einer Planstelle z.b.V. für den Zeitraum vom 1. Juli ... bis zu dessen Dienstzeitende am 30. September ..., weil dieser bei einer Verwendungsdauer von nur noch 15 Monaten nicht sachgerecht auf einem Dienstposten in der neuen Teileinheit ... des A etatisiert werden könne. 6 Mit Verfügung Nr. ... vom 5. Mai 2015 versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement den Antragsteller zum 1. Juli ... unter Nutzung einer Planstelle z.b.V. auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt bei der Teileinheit .... Auf die Beschwerde des Antragstellers hin wurde die Versetzung mit Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 31. August 2015 wegen eines Verfahrensfehlers wieder aufgehoben. 7 Mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement vom 30. September 2015 wurde der Antragsteller über die fortbestehende Absicht vororientiert, ihn - nunmehr zum 1. Januar 2016 - unter Inanspruchnahme einer Planstelle z.b.V. zur Teileinheit ... beim ... zu versetzen. Im Rahmen der Vororientierung äußerte der Antragsteller, dass er die Beteiligung der Vertrauensperson/Gruppe der Soldaten im örtlichen Personalrat wünsche und er Versetzungshinderungsgründe nach dem Zentralerlass (ZE) B-1300/46 geltend mache. Mit Schreiben an das Bundesamt für das Personalmanagement vom 16. Oktober 2015 erklärte er ferner, dass er mit der beabsichtigten Versetzung nicht einverstanden sei. Er beanstande, dass von der ihm erteilten Zusage, bis 2016 auf seinem bisherigen Dienstposten verbleiben zu können, abgewichen werde. Die Versetzung auf einen Dienstposten z.b.V. verringere zudem die Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfsverfahrens wegen Verlängerung der Dienstzeit. Aus seiner letzten dienstlichen Beurteilung ergebe sich, dass ihm aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit eine ansonsten vorgezeichnete Förderung entgangen sei. Die Benachteiligung aufgrund übernommener Familienpflichten stehe im Widerspruch zu der politischen Zielsetzung, dass auch für Soldaten Familie und Dienst miteinander vereinbar sein sollten. Statt der beabsichtigten Personalmaßnahme strebe er deshalb die Versetzung auf eine mit einer Förderung verbundene Stelle an. Soweit dies ad hoc nicht möglich sei, wolle er bis dahin auf einer Stelle als Stabsoffizier Militärisches Nachrichtenwesen weitergeführt werden. 8 Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 teilte der Personalrat beim A mit, dass die geplante personelle Veränderung des Antragstellers auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt innerhalb des A keinen Verstoß gegen § 47 Abs. 2 BPersVG darstelle. Der geplanten personellen Veränderung werde unter Beachtung von § 8 BPersVG zugestimmt. 9 Mit Verfügung Nr. ... vom 23. Oktober 2015, eröffnet am 19. November 2015, versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement daraufhin den Antragsteller zum 1. Januar 2016 unter Nutzung einer Planstelle z.b.V. auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt bei der Teileinheit .... 10 Mit Schreiben an das Bundesamt für das Personalmanagement vom 4. Dezember 2015, beim Bundesministerium der Verteidigung eingegangen am 8. Dezember 2015, erhob der Antragsteller hiergegen Beschwerde. Zur Begründung bezog er sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Schreiben vom 16. Oktober 2015. Er sehe in der Versetzung auf eine Stelle außerhalb regulärer Dienstposten den Versuch, die von ihm beantragte Verlängerung seiner Dienstzeit, um damit Elternzeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nachzuholen, zu behindern. Er beantrage, ihn stattdessen entweder auf die Stelle des Leiters der Teileinheit ... (Besoldungsgruppe A 15) zu versetzen oder ihn auf den ihm schriftlich am 8. Juli 2014 zugesicherten Dienstposten eines Stabsoffiziers Militärisches Nachrichtenwesen zu belassen. 11 Mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung bestehe, weil der bisherige Dienstposten des Antragstellers zum 1. Juli ... weggefallen sei. Gemäß Nr. 2.1.3 und 2.2.2 ZDv A-1360/4 könne in diesem Falle eine Planstelle z.b.V. für die Dauer von bis zu zwei Jahren in Anspruch genommen werden. Da kein geeigneter dotierungsgerechter Dienstposten in der Nachfolgeorganisation zur Verfügung stehe und der Antragsteller nur noch über eine Restdienstzeit von 15 Monaten ab Wegfall des Dienstpostens verfüge, sei die Entscheidung, ihn unter Nutzung einer Planstelle des z.b.V.-Etats zu verwenden, sach- und ermessensgerecht. Die am 8. Juli 2014 erfolgte Verlängerung der voraussichtlichen Verwendungsdauer stelle keine verbindliche Zusicherung dar; sie stehe zudem unter dem Vorbehalt, dass der in der Versetzungsverfügung benannte Dienstposten weiterhin bestehe. Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne von Nr. 204 bis 206 ZE B-1300/46 seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Antragsteller die Versetzung auf den nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten des Leiters der Teileinheit ... wünsche, komme er aus Eignungs- und Leistungsgründen nicht in Betracht. Da gegen ihn ein gerichtliches Disziplinarverfahren geführt werde, bestehe ein Förderungsverbot gemäß Nr. 246 ZDv A-1340/49. Für den Dienstposten sei außerdem eine Organisationsgrundentscheidung für die Auswahl eines Versetzungsbewerbers getroffen worden. Die vom Antragsteller angeführten Dienstposten ID ... und ID ... seien zudem mit bestandskräftigen Personalverfügungen des Bundesamts für das Personalmanagement vom 5. März und 16. März 2015 bereits mit geeigneten Stabsoffizieren nachbesetzt worden. 12 Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Januar 2016 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 1. März 2016 dem Senat vorgelegt. 13 Zur Begründung verweist der Antragsteller auf seine Beschwerde vom 4. Dezember 2015 sowie sein Schreiben vom 16. Oktober 2015 und führt ergänzend insbesondere aus: Er halte die Verfügung vom 8. Juli 2014, die seine voraussichtliche Verwendungsdauer auf seinem damaligen regulären Dienstposten bzw. dessen regulären Folgedienstposten bis zum 31. Juli 2016 festlege, für nach wie vor gültig. Weiterhin beanstande er, dass statt seiner andere Soldaten auf die regulären Dienstposten in der neuen Struktur versetzt worden seien. Auch seien die Auswirkungen der Struktur Heer 2011 bereits weit vor dem 10. Dezember 2014, an dem angeblich die Mitteilung von der Auflösung des B erfolgt sei, bekannt gewesen. Ferner beanstande er, dass in dem Bescheid sowie in der Anhörung des Personalrats aufgeführt worden sei, dass gegen ihn ein disziplinargerichtliches Verfahren geführt werde; offenbar sei es damit um seine Diskreditierung gegangen. Ein Verfahrensmangel bei der Beteiligung des Personalrats nach § 23 Abs. 1 SBG liege ferner darin, dass auf dem Vordruck, auf dem er durch Ankreuzen die Beteiligung des Personalrats wünschte, in der betreffenden Fußnote fälschlich auf § 3 Abs. 1 SBG statt auf § 23 Abs. 1 SBG verwiesen werde. Der Antragsteller legt außerdem ausführlich dar, dass es ihm vor allem um die Verlängerung seiner Dienstzeit gehe, weil er sich wegen Inanspruchnahme von Elternzeit und einer dadurch hinzunehmenden Pensionskürzung um 10 Prozent benachteiligt sehe. 14 Der Antragsteller beantragt, die Rechtswidrigkeit der mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. Oktober 2015 verfügten Versetzung vom B auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt beim A Teileinheit ... festzustellen. 15 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 16 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei wegen der Subsidiarität eines Feststellungsantrags gegenüber einem möglichen Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag unzulässig, im Übrigen aber auch in der Sache unbegründet. Der ursprüngliche Dienstposten des Antragstellers sei mit Ablauf des 30. Juni ... definitiv weggefallen. Das Bundesamt für das Personalmanagement sei nicht gehindert gewesen, die Dienstposten der neuen Struktur mit anderen geeigneten Soldaten zu besetzen. Seine Forderung nach Verlängerung der Dienstzeit müsse der Antragsteller im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht geltend machen. Für konkrete Versetzungsentscheidungen komme es nicht auf allgemein bekannte Auswirkungen der Struktur Heer 2011, sondern auf die Veröffentlichung der dienststellenbezogenen Organisationsgrundlagen an; eine Mitteilung hinsichtlich der konkreten Auflösung des B sei erst am 10. Dezember 2014 erfolgt. Der Hinweis, dass gegen den Antragsteller ein disziplinargerichtliches Verfahren geführt werde, sei erforderlich gewesen, weil der Antragsteller selbst vorgeschlagen habe, ihn auf einen nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten zu versetzen. Im Übrigen sei gegen den Antragsteller mit Urteil des Truppendienstgerichts Süd vom 10. Mai 2016 (Az. ...) wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 36 Monaten in Verbindung mit einer Kürzung seiner Dienstbezüge um 1/20 auf die Dauer von 20 Monaten verhängt worden; der Antragsteller habe gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Das Beteiligungsverfahren nach § 23 Abs. 1 SBG sei rechtmäßig durchgeführt worden. Bei der fehlerhaften Paragraphenangabe handele es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, der sich nicht ausgewirkt habe. 17 Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: ... - hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen. 18 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. 19 1. Der Antrag ist in folgendem Umfang zulässig: 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.