WBRE201600560 ECLI:DE:BVerwG:2016:130916B6B12.16.0 BVerwG 6. Senat 20160913 6 B 12/16 Beschluss § 3 Abs 1 NamÄndG, § 11 NamÄndG, § 86 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 137 Abs 2 VwGO vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 2. Dezember 2015, Az: 5 B 14.927, Urteilvorgehend VG München, 9. Oktober 2013, Az: M 7 K 13.1828, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wichtiger Grund für die Änderung der Schreibweise eines Vornamens Ein wichtiger Grund für die geringfügige Änderung der Schreibweise eines Vornamens kann vorliegen, wenn die damit herbeigeführte Übereinstimmung mit der Schreibweise des Vornamens in Reisedokumenten eines anderen Wohnsitzlandes erforderlich ist, um Schwierigkeiten bei der wiederholten Einreise zu vermeiden (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1980 - 7 C 30.79 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 41). I 1 Der Kläger beantragte bei der Beklagten erfolglos die Änderung der Schreibweise seines Vornamens von "Josef" in "Joseph". Die anschließend erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die von ihm zugelassene Berufung des Klägers unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Aufhebung des Ablehnungsbescheids die Beklagte verpflichtet, den Vornamen des Klägers antragsgemäß zu ändern. 2 Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass aufgrund der gebotenen Interessenabwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen des Klägers an der Namensänderung gegenüber den Belangen der Allgemeinheit ein wichtiger Grund für die Vornamensänderung bestehe. Die Belange der Allgemeinheit, die vor allem durch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das sicherheitsrechtliche Interesse an der Führung des überkommenen Namens geprägt seien, würden vorliegend durch eine geringfügige Änderung der Schreibweise des Vornamens kaum berührt. Die angestrebte Änderung der Schreibweise führe weder zu einer anderen Aussprache noch zu einer anderen Betonung des Namens. Auch sei sie nicht geeignet, nennenswerte Zweifel an der Identität des im Geschäftsleben stehenden Klägers hervorzurufen. Das hier an der Beibehaltung der bisherigen Schreibweise des Vornamens bestehende Interesse sei so gering, dass die - nicht besonders schwerwiegenden - Gründe des Klägers ausreichten, um ein die öffentlichen Belange überwiegendes, schutzwürdiges Interesse des Klägers zu bejahen. Die glaubhaft geschilderten Schwierigkeiten des Klägers aufgrund der Diskrepanz zwischen den amtlichen deutschen und amerikanischen Dokumenten bei der wiederholten Ein- und Ausreise aus den Vereinigten Staaten von Amerika sowie die geltend gemachten Probleme bei der Nutzung von Kreditkarten stellten in der Schreibweise des Vornamens begründete Schwierigkeiten dar, die auch zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Klägers führten. Dem Kläger stehe kein einfacherer Weg zur Verfügung, die Schwierigkeiten zukünftig zu vermeiden. Die Beklagte habe sich nicht im Rahmen ihrer Anfrage an das Generalkonsulat nach den Möglichkeiten erkundigt, wie die Schreibweise von Vornamen in amtlichen Dokumenten der Vereinigten Staaten von Amerika umgestellt werden könne. Der Kläger habe insoweit geschildert, dass er mit einem schriftlichen Antrag versucht habe, die Greencard vor etwa fünf Jahren auf die korrekte Schreibweise ändern zu lassen, dieses aber als nicht notwendig abgelehnt worden sei. Es sei daher nicht ansatzweise ersichtlich, woraus sich eine Verpflichtung des Klägers ergeben solle, vorrangig den amerikanischen Rechtsweg zu beschreiten. Der Anspruch auf Namensänderung sei auch nicht subsidiär dergestalt, dass der Kläger zunächst versuchen müsse, Unzuträglichkeiten durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Gegen den verschuldensunabhängigen Anspruch auf Namensänderung könne daher auch nicht eingewendet werden, der Kläger habe die Unzuträglichkeiten mitverschuldet, weil er dem Schreibfehler seines Vornamens in amerikanischen Dokumenten beginnend mit Erteilung der Greencard im Jahre 1984 nicht nachdrücklich genug widersprochen habe. II 3 Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs eingelegte Beschwerde, mit der die Beklagte einen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (1.) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.) geltend macht, hat keinen Erfolg. 4 1. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil unter einem Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO leidet. 5 Die Beklagte macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO und hierauf beruhend gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen. Dem Verwaltungsgerichtshof hätten sich angesichts des widersprüchlichen Vortrags des Klägers zu dem Umfang seiner Bemühungen zur Abänderung seiner Greencard weitere Sachverhaltsermittlungen aufdrängen müssen. Ohne den Widersprüchen in den Angaben des Klägers nachzugehen und von dem Kläger Unterlagen anzufordern, habe der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung den Vortrag des Klägers ungeprüft zugrunde gelegt. Aus dem Vortrag ergäben sich indes Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger kein Interesse an der Abänderung der Greencard gehabt habe. Es sei für den Verwaltungsgerichtshof entscheidungserheblich gewesen, ob dem Kläger ein einfacherer Weg zur Vornamensänderung zur Verfügung gestanden habe, um die Beeinträchtigungen zukünftig zu vermeiden, da er hierauf - wenn auch nicht in der Interessenabwägung - eingegangen sei. Insoweit hätte der Verwaltungsgerichtshof selbst beim Generalkonsulat anfragen können. Eine dortige Auskunft hätte ergeben, dass es auf einfachere Art und Weise in den Vereinigten Staaten von Amerika möglich gewesen sei, die dortigen Ausweispapiere der deutschen Schreibweise des Vornamens anzupassen. 6 Da die Beklagte keinen Beweisantrag in der Berufungsinstanz gestellt hat, kann ihre Aufklärungsrüge nur dann Erfolg haben, wenn sich dem Verwaltungsgerichtshof eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO folgt, dass mit der Aufklärungsrüge schlüssig aufgezeigt werden muss, dass das vorinstanzliche Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG, Beschluss vom 16. März 2011 - BVerwG 6 B 47.10 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 174 Rn. 12). 7 Gemessen hieran ist ein Verfahrensfehler nicht hinreichend dargelegt und im Übrigen auch nicht gegeben. Soweit die Beklagte auf unterlassene Aufklärungsbemühungen des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf die unterschiedlichen Angaben über die Häufigkeit der Versuche des Klägers, seine Greencard zu ändern, abstellt, zeigt sie schon nicht auf, welche tatsächlichen Feststellungen insoweit getroffen worden wären und wie diese Feststellungen zu einer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Angabe des Klägers, er habe vor fünf Jahren erfolglos eine Anpassung der Greencard an die deutsche Schreibweise seines Vornamens beantragt, im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung als glaubhaft angesehen und der Entscheidung zugrunde gelegt. Dass die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen anders ausgefallen wären, wenn sich aufgrund weiterer Sachverhaltserforschung ergeben hätte, dass der Kläger fünfzehnmal - wie von ihm zuvor schriftsätzlich behauptet - erfolglos die Änderung der Greencard beantragt hat, zeigt die Beklagte nicht auf. 8 Weder die von der Beklagten vorgelegte Auskunft des Amerikanischen Generalkonsulats noch ihre bloßen Behauptungen, es bestehe ein einfacherer Weg zur Änderung der Schreibweise des Vornamens in den amerikanischen Dokumenten, waren nach den getroffenen Feststellungen und der darauf beruhenden Würdigung des Verwaltungsgerichtshof geeignet, den klägerischen Vortrag in Frage zu stellen. Auf der Grundlage der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass keine Verpflichtung des Klägers bestehe, vorrangig den amerikanischen Rechtsweg zu beschreiten, und dass keine Rechtsvorschrift existiere, wonach der Anspruch auf Namensänderung in der Weise subsidiär wäre, dass zunächst versucht werden müsse, die Unzuträglichkeiten durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, mussten sich ihm weitere Sachverhaltsermittlungen nicht aufdrängen. Die Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO gebietet dem Tatrichter (nur), solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung, die er seinem Urteil zugrunde legt, ankommt; ob diese seine Auffassung zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern eine solche des materiellen Rechts (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5. August 2004 - 6 B 31.04 - juris Rn. 6 m.w.N.). 9 Im Übrigen lässt die Würdigung des Tatsachenstoffes durch den Verwaltungsgerichtshof einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht erkennen. Das Gericht darf nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist deshalb nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn es nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:090615B6B59.14.0] - juris Rn. 53). Anhaltspunkte hierfür hat die Beklagte mit der Beschwerde nicht aufgezeigt. 10 2. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421). 11 Die von der Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen, auf deren Prüfung der Senat nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Sie können entweder aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beantwortet werden, sie sind nicht entscheidungserheblich oder nicht von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.