WBRE201600563 ECLI:DE:BVerwG:2016:150916B9B13.16.0 BVerwG 9. Senat 20160915 9 B 13/16 Beschluss Art 4 Abs 1 S 4 FFHRL, Art 4 Abs 2 FFHRL, Art 4 Abs 5 FFHRL, Art 6 Abs 2 FFHRL, Art 6 Abs 3 FFHRL, Art 6 Abs 4 FFHRL, § 32 Abs 2 BNatSchG, § 32 Abs 3 BNatSchG vorgehend OVG Lüneburg, 14. August 2015, Az: 7 KS 121/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nachgemeldetes FFH-Gebiet; Vollüberprüfungsanspruch; Streitwertfestsetzung für Klage eines drittbetroffenen Landwirts 1. Nach Ausweisung eines FFH-Gebiets kann sich die Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der Gebietsabgrenzung nicht mehr auf den ihr bei der Anwendung der Auswahlkriterien in Phase 1 des Ausweisungsprozesses zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraum berufen; dies gilt gleichermaßen für nachgemeldete Gebiete. 2. Der Vollüberprüfungsanspruch des von einem Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen Eigentümers erfährt durch den Wegfall der materiellen Präklusion (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683]) keine Einschränkungen. 3. Soweit für die Klage eines drittbetroffenen Landwirts gegen einen Planfeststellungsbeschluss pauschalierend ein Streitwert von 60 000 EURO anzusetzen ist (Nr. 34.2.3 des Streitwertkatalogs), werden Werte für den endgültigen oder vorübergehenden Flächenverlust nicht zusätzlich in Ansatz gebracht (Aufgabe der Rechtsprechung im Beschluss vom 11. Februar 2009 - 9 A 34.08 - Buchholz 360 § 52 GKG Nr. 6). 1 Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. 3 Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen: Darf zur Bestimmung der Grenzen eines FFH-Gebiets auch auf Materialien außerhalb der Meldeunterlagen selbst zurückgegriffen werden? Darf sich im Lichte der Aufgabenteilung zwischen Judikative und Exekutive (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) ein Gericht bei der Auslegung der Meldeunterlagen hinsichtlich der Abgrenzung eines FFH-Gebiets über die Feststellungen der für den Gebietsvorschlag bzw. für die Schutzgebietsausweisung zuständigen Fachbehörden zu der Gebietsgrenze hinwegsetzen?, rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Sie bedürfen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, sondern lassen sich auf der Grundlage der Vorschriften des europäischen und nationalen Rechts sowie der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs beantworten. Für ein von der Kommission aufgrund des in Art. 4 Abs. 1 und 2 FFH-RL festgelegten Verfahrens im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat bezeichnetes Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung sind für die Gebietsabgrenzung die diesem Verfahren zugrunde liegenden Meldeunterlagen einschließlich des durch den Mitgliedstaat eingereichten Kartenmaterials maßgeblich. Dies folgt aus der Verpflichtung des Mitgliedstaats, das einvernehmlich mit der Kommission "bezeichnete" Gebiet gemäß Art. 4 Abs. 4 FFH-RL, § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG so schnell wie möglich auszuweisen, indem das Gebiet entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft erklärt wird. Die Gebietsabgrenzung muss eindeutig und verbindlich sein, da sie anderenfalls jederzeit in Frage gestellt werden könnte und das mit der Schutzgebietsausweisung verfolgte Schutzziel nicht voll erreicht würde (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - C-415/01 [ECLI:EU:2003:118], Kommission/Belgien - Rn. 21 f.). 4 Die verbindliche Ausweisung bindet die Behörden des Mitgliedstaats. Projekte, die nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen, dürfen nur zugelassen werden, wenn die zuständigen einzelstaatlichen Behörden festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird oder aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses eine Ausnahme erteilt worden ist (Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL). Entsteht nach Unterschutzstellung ein Änderungs- oder Verkleinerungsbedarf, um die Realisierung eines Plans oder Projekts zu ermöglichen, ist dies nur nach Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung möglich. Für den Fall, dass eine Änderung aus naturschutzfachlichen Gründen als notwendig erachtet wird, kann die zuständige Behörde nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 FFH-RL bei der Kommission Abänderungsvorschläge einbringen, die daraufhin nach Art. 9 FFH-RL ein Gebiet ganz oder teilweise aus dem Natura 2000-Netz herausnehmen kann (vgl. Möckel, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2012, § 32 Rn. 56). 5 Hieraus wird deutlich, dass nach Ausweisung eines FFH-Gebiets die Gebietsbegrenzungen der einzelstaatlichen Schutzausweisung im Rahmen einer Entscheidung über die Zulassung eines Projekts oder Plans maßgeblich sind und sich die einzelstaatlichen Behörden nicht (mehr) auf den ihnen bei der Anwendung der Auswahlkriterien in Phase 1 des Ausweisungsprozesses zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraum berufen können (zu diesem Spielraum BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 42 m.w.N.). Diese für unter Schutz gestellte Gebiete geltenden Überlegungen sind auf die nachgemeldeten und aufgrund des Verfahrens nach Art. 4 Abs. 2 FFH-RL von der Kommission als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichneten, aber noch nicht nach den landesrechtlichen Bestimmungen unter Schutz gestellten Gebiete übertragbar. Auch bei diesen Gebieten, die bereits den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL unterliegen (Art. 4 Abs. 5 FFH-RL), können die einzelstaatlichen Behörden nicht mehr unter Berufung auf einen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum die Gebietsabgrenzung verändern. Sie haben vielmehr entsprechend den Meldeunterlagen die Ausweisung des Gebiets einschließlich einer eindeutigen und verbindlichen Abgrenzung vorzunehmen. Ob die Behörde dem gerecht geworden ist, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Das Oberverwaltungsgericht war daher nicht gehindert, der Frage nachzugehen, welche Gebietsabgrenzung den Meldeunterlagen bei objektiver Betrachtung zu entnehmen ist und hierbei im Rahmen der Sachverhaltserforschung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) außer auf das vorgelegte Kartenmaterial ergänzend auch auf andere Erkenntnismittel zurückzugreifen. 6 Aus der Aufgabenteilung zwischen Judikative und Exekutive ergibt sich nichts anderes. Im Gegenteil folgt aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Das schließt eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen und Wertungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, im Grundsatz aus (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <20>). Eine Einschränkung der Rechtskontrolle durch die Gerichte durch Anerkennung von Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräumen muss sich ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermitteln sein (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <21 f.>). Daran fehlt es hier nach der Gebietsmeldung aus den oben dargelegten Gründen. 7 Die Frage, Kann ein durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses betroffener Kläger im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Präklusion (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14) weiterhin einen Vollprüfungsanspruch geltend machen?, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Auch sie lässt sich auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. Das Bundesverwaltungsgericht hat den sogenannten Vollüberprüfungsanspruch des durch einen Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen Eigentümers aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie hergeleitet. Der betroffene Bürger könne eine umfassende gerichtliche Prüfung in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht verlangen (BVerwG, Urteil vom 21. März 1986 - 4 C 48.82 - BVerwGE 74, 109 <110 f.>). Weder in dieser Entscheidung noch in späteren Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht den Vollüberprüfungsanspruch des Eigentümers in einen Zusammenhang mit der materiellen Präklusion gestellt, geschweige denn hat es ihn an das Vorliegen von Präklusionsregelungen geknüpft. Entscheidend ist für das Gericht die Herleitung aus der Eigentumsgarantie und dem für die förmliche Enteignung geltenden Gemeinwohlerfordernis (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 Rn. 29 und vom 14. November 2012 - 9 C 14.11 - BVerwGE 145, 96 Rn. 10). Insofern verfehlt die Beschwerde die für die Begründung des Vollüberprüfungsanspruchs maßgeblichen Erwägungen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn sie der Auffassung ist, mit dem Wegfall der Präklusion durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683] - ginge die Rügebefugnis eines Eigentumsbetroffenen deutlich über die Erfordernisse des Art. 14 Abs. 3 GG hinaus. 8 2. Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 9
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