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BVerwG 2 B 22/15, 2 B 22/15 (2 C 47/16)

WBRE201600598 ECLI:DE:BVerwG:2016:220916B2B22.15.0 BVerwG 2. Senat 20160922 2 B 22/15, 2 B 22/15 (2 C 47/16) Beschluss Art 12 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 30 Abs 2 SG, § 46 Abs 4 SG 1975, § 46 SG

§ 56SG Nr. 1 Rn. 14, jeweils unter Hinweis auf BVerf

G, Beschluss vom

  1. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 und 10, 14/73 - BVerfGE 39, 128 <142>). 13 Gleiches gilt für die Rückforderung von Ausbildungsgeld. Wenn ein Anwärter zunächst diese "Vorleistungen" des Dienstherrn in Anspruch nimmt und auch weiß, dass er zur Zurückzahlung des Ausbildungsgeldes verpflichtet ist, wenn er nach dem Studium dem Dienstherr nicht oder nicht im vereinbarten Umfang zur Dienstleistung zur Verfügung steht, dann verstößt es nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG oder gegen andere Verfassungsbestimmungen, wenn der Dienstherr in einem solchen Fall das Ausbildungsgeld zurückfordert. Dementsprechend wurden in der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts bislang keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Rückforderung von Ausbildungsgeld erhoben (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom
  2. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 5). 14 Das gilt auch dann, wenn der Soldat mit einem veränderten Auftrag der Bundeswehr nicht einverstanden ist oder die Ausbildung und den Dienstbetrieb in der Bundeswehr für unzulänglich hält. Einschränkungen des Erstattungsanspruchs sind erst dann geboten, wenn die hierdurch für den Soldaten verursachten Konflikte so schwerwiegend sind, dass er sich - anders als im vorliegenden Fall - zur Kriegsdienstverweigerung entschließt. 15 c) Soweit man der Beschwerdebegründung die Fragen, ob Zeiten ärztlicher Weiterbildung, in denen der Sanitätsoffizier den regulären Dienst eines Krankenhauses leistet, "Fachausbildung" i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 1 SG sind und ob Zeiten der ärztlichen Weiterbildung, in denen der Sanitätsoffizier den regulären Dienst eines Krankenhauses leistet, im Rahmen der Härteklausel erstattungsmindernd angerechnet werden müssen, entnehmen kann, sind sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. 16 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom
  3. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 <236> und vom
  4. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <209 f.>, Beschluss vom
  5. September 1983 - 6 B 13.83 - juris Rn. 4) zu § 46 SG a.F. davon aus, dass bei der Auslegung des Begriffes der "Fachausbildung" allein auf den Zweck der jeweiligen Verwendung eines Berufssoldaten abzustellen ist. Erforderlich aber auch ausreichend ist es danach, dass es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffes der "Fachausbildung" keine Bedeutung. Hiernach ist auch die Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, als Fachausbildung anzusehen, auch wenn sie nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden war und der Sanitätsoffizier den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat. 17 Es liegt auf der Hand, dass für Soldaten auf Zeit nichts anderes gilt als für Berufssoldaten; alle maßgeblichen Gesichtspunkte gelten für Soldaten auf Zeit in gleicher Weise wie für Berufssoldaten. Deshalb bedarf es keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens zur Klärung der Frage, ob die zu Berufssoldaten ergangene Rechtsprechung auf Soldaten auf Zeit übertragbar ist. Insbesondere zeigt das Beschwerdevorbringen keine Gesichtspunkte auf, die eine Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung erfordern würden. 18 Zwar kann eine bereits revisionsgerichtlich geklärte Rechtsfrage wieder im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO klärungsbedürftig werden. Das setzt aber voraus, dass neue Gesichtspunkte von Gewicht vorgebracht werden, die die bisherige Rechtsprechung in Frage stellen und eine erneute revisionsgerichtliche Entscheidung geboten erscheinen lassen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom
  6. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224 m.w.N. und vom
  7. Mai 2014 - 2 B 96.

§ 46SG Nr.

22 Rn. 9). Dies ist der Beschwerdebegründung der Klägerin nicht zu entnehmen. 19 Das verkennt den Zweck der Erstattungspflicht bei (Zeit- und Berufs-)Soldaten, die aus eigenem Antrieb vor Ablauf der vereinbarten bzw. gesetzlich geregelten Dienstzeit aus dem Dienst der Bundeswehr ausscheiden. Die Erstattungspflicht dient nicht primär dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Bundeswehr, indem verhindert werden soll, dass ein Soldat die Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm das Studium oder die Fachausbildung vermittelt haben, unentgeltlich im zivilen Berufsleben verwertet. Sie soll vielmehr die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr sicherstellen. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Aus diesem Sanktionscharakter der Erstattungspflicht leitet sich etwa auch ab, dass der Begriff der sich an das Studium oder die Fachausbildung anschließenden Dienstzeit im Sinne der einschlägigen Normen auf diejenigen Zeiträume beschränkt ist, in denen der Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Dienstherrn (Bundeswehr) uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen. Dies trifft selbst auf die Tätigkeit eines Sanitätsoffiziers in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nicht zu, mag er dabei auch den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet haben (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.

§ 46SG Nr.

22 Rn. 7 f. m.w.N.). Ausgehend davon kommt es - anders als die Beschwerde meint - nicht darauf an, ob die Bundeswehr selbst einen signifikanten Ausbildungsaufwand betrieben hat. 20 Diese Auslegung verstößt auch nicht gegen die Berufsfreiheit. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG stellt denjenigen, der seinen Beruf wechselt, nicht von der Erfüllung der Pflichten frei, die durch die Beendigung des bisherigen beruflichen Rechtsverhältnisses aufgrund eines verfassungsmäßigen Gesetzes entstehen und seiner geordneten Abwicklung dienen. Da das Berufssoldatenverhältnis auf Lebenszeit und das Zeitsoldatenverhältnis auf eine bestimmte Zeit angelegt sind, kann der Dienstherr, der einem Soldaten im dienstlichen Interesse eine für ihn mit hohen Kosten verbundene Fachausbildung oder ein Studium gewährt, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten auf Dauer bzw. für die festgelegte Zeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat später von seinem Recht, die Entlassung zu begehren, Gebrauch macht, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und -fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber zulässigerweise durch die Normierung eines zeitlich begrenzten Erstattungsanspruchs verwirklicht hat. Die Vorschrift berücksichtigt die Belange des Dienstherrn und des entlassenen Soldaten in einem ausgewogenen Verhältnis. Sie belässt auch dem auf Kosten des Dienstherrn ausgebildeten Soldaten das Recht, die Entlassung zu beantragen, verfügt also keine zeitweise Entlassungssperre. Die Erstattungspflicht wirkt sich lediglich faktisch als eine wirtschaftliche Einengung der Möglichkeit aus, jederzeit die Entlassung aus dem Soldatenverhältnis beantragen zu können. Das ist durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gedeckt (BVerfG, Beschluss vom

  1. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - BVerfGE 39, 128 = juris Rn. 46). 21 Der Soldat wird weder an dem Ausscheiden aus dem Dienst gehindert noch sind damit unzumutbare Belastungen verbunden. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der finanziellen Belastungen ist auch in Rechnung zu stellen, dass gerade die ärztlichen Weiterbildungen außerhalb der Bundeswehr beruflich nutzbar sind. 22
  2. Die Revision ist allerdings hinsichtlich der der Beschwerdebegründung zu entnehmenden Frage zuzulassen, ob angesichts des historisch niedrigen Zinsniveaus eine Verzinslichstellung des gestundeten Betrags von 4 % zulässig ist. 23 Zu der Frage, ob es auch angesichts der derzeitigen langjährigen Niedrigzinsphase noch zulässig ist, einen Zins in Höhe von 4 % für die Stundung von Rückzahlungsforderungen zu erheben, gibt es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Frage wird unter den Oberverwaltungsgerichten unterschiedlich beurteilt (vgl. OVG Weimar, Urteil vom
  3. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33 einerseits, OVG Münster, Urteil vom
  4. Februar 2016 - 1 A 335/14 - juris Rn. 75 ff. andererseits). Die Revision ist deshalb wegen dieser Frage zuzulassen. 24
  5. Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, aus § 154 Abs. 2 VwGO. Soweit die Revision zugelassen wird (hinsichtlich der Höhe der Stundungszinsen), bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung in der Hauptsache vorbehalten. 25 Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde, die nur hinsichtlich eines Teils eines (teilbaren) Streitgegenstandes Erfolg hat, bedarf es einer Aufspaltung des Kostenausspruchs hinsichtlich der Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 <a.E.> i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 GKG) einerseits und der außergerichtlichen Kosten andererseits. Dies beruht darauf, dass die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde (teilweise) gesonderte Kosten auslöst: Für die Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich dies aus § 16 Nr. 11 RVG. Diese außergerichtlichen Kosten können im Streitfall derzeit noch nicht verteilt werden, weil über diesen Teil des Streitgegenstandes noch nicht entschieden ist. Eine Gerichtsgebühr fällt dagegen für die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde nicht an (vgl. die Anmerkung nach Nr. 5501 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Daher kann der Senat als Beschwerdegericht derzeit nur aussprechen, dass die Klägerin die Gerichtsgebühren für den erfolglosen Teil der Beschwerde - insoweit abschließend und zur Gänze - und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens anteilig zu tragen hat, wobei sich insoweit die Quote ihrer Kostentragungslast nach dem Wert des erfolglosen Teils der Beschwerde im Verhältnis zum Gesamtwert des Beschwerdegegenstandes richtet. Dieser beträgt hier 96 v.H. oder 24/
  6. Zwar sind die Stundungszinsen, wegen deren Höhe die Revision zugelassen wird, eine Nebenforderung, die neben dem Hauptanspruch (dem geltend gemachten Rückforderungsbetrag gemäß § 56 Abs. 4 SG) nicht streitwerterhöhend wirkt (§ 43 Abs. 1 GKG); im Revisionsverfahren dagegen ist diese Nebenforderung, weil der Hauptanspruch nicht betroffen ist, die maßgebliche Größe für die Bemessung des Streitwerts (§ 43 Abs. 2 GKG). Dies führt zu einer Kostenquotelung trotz vollständigen Unterliegens hinsichtlich des Hauptanspruches. 26 Soweit die Beschwerde Erfolg hat und die Revision zugelassen wird, bleibt die Entscheidung über die Kosten, also hinsichtlich der restlichen (außergerichtlichen) Kosten des Beschwerdeverfahrens, der Schlussentscheidung vorbehalten (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom
  7. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - NJW 2004, 1048 f. = juris Rn. 6; BFH, Beschluss vom
  8. Januar 2005 - VII B 147/04 - BFHE 208, 404 <401> = juris Rn. 20; BAG, Beschluss vom
  9. März 2010 - 9 AZN 979/09 - NJW 2010, 1625 <1627> = juris Rn. 33 f.; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
  10. Aufl. 2014 § 154 Rn. 52 m.w.N. in Fn. 21). 27 Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 43 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 3 GKG und für das Revisionsverfahren auf § 43 Abs. 2, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201600598&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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