WBRE201600607 ECLI:DE:BVerwG:2016:270916U1C17.15.0 BVerwG 1. Senat 20160927 1 C 17/15 Urteil § 1754 Abs 2 BGB, § 27 Abs 2 S 1 BVFG, § 27 Abs 2 S 3 BVFG, § 27 Abs 2 S 4 BVFG, Art 6 Abs 1 GG vorgehend O
§ 4BVFG n.F. Nr. 4.d; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesvertriebenengesetz <BVFG-Vw
V> vom
- April 2010 zu § 7 Nr. 2). 14 2.3 Die nachträgliche Einbeziehung scheitert hier aber daran, dass die weiteren Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht erfüllt sind. 15 Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Enkel des Klägers kein im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling ist, da er mit Wirkung vom
- August 2011 und damit erst nach der Aussiedlung des Klägers am
- Februar 1997 adoptiert wurde. 16 Die nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der Fassung des
- BVFGÄndG setzt voraus, dass die einzubeziehende Person im Zeitpunkt der Aussiedlung des Spätaussiedlers nicht nur bereits geboren, sondern auch deren Abkömmling war. Dies ergibt sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Einbeziehungsregelung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Der
- Senat des erkennenden Gerichts hat auf der Grundlage des § 27 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom
- August 2001 (BGBl. I S. 2266) erkannt, dass die im Zeitpunkt der Ausreise der volksdeutschen Bezugsperson noch nicht geborenen Nachkommen die rechtlichen Voraussetzungen der Eigenschaft als "Abkömmling" nicht erfüllen, weshalb ihre Eintragung nicht "nachgeholt" werden kann. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Einführung der Möglichkeit der "Nachholung" der Eintragung für im Ausreisezeitpunkt noch nicht geborene Abkömmlinge mit der Neufassung des § 27 BVFG durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom
- Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) nicht bezweckt war (BVerwG, Urteil vom
- Juni 2005 - 5 C 14.04 - BVerwGE 123, 378 < 379> = juris Rn. 9). Dies ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 12/3212 S. 26), in der es u.a. heißt: "Eine nachträgliche Eintragung kommt also nicht in Betracht, wenn die Ehe zum Zeitpunkt der Aussiedlung des Spätaussiedlers noch nicht oder nicht mehr bestanden hat, oder wenn das Kind später geboren ist" (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 2005 - 5 C 14.04 - BVerwGE 123, 378 <379> = juris Rn. 9 f). 17 Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (
- BVFGÄndG) vom
- Dezember 2011 (BGBl. I S. 2426) wurde es Ehegatten und Abkömmlingen von Spätaussiedlern, die im Aussiedlungsgebiet verblieben sind, durch § 27 Abs. 3 BVFG ermöglicht, im Wege nachträglicher Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers nach Deutschland auszusiedeln, wenn die Versagung der nachträglichen Einbeziehung eine Härte für den Spätaussiedler oder für seinen Ehegatten oder Abkömmling bedeuten würde. In der Gesetzesbegründung heißt es (BT-Drs. 17/5515 S.7): "Nach dem Wortlaut von Absatz 1 Satz 1 kann nur der Ehegatte oder Abkömmling nachträglich einbezogen werden, der im Aussiedlungsgebiet verblieben ist. Eine nachträgliche Einbeziehung ist damit nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Aussiedlung des Spätaussiedlers die Ehe bereits bestanden hat (gemäß Absatz 1 Satz 2 mindestens drei Jahre) beziehungsweise der Abkömmling bereits geboren war." 18 Die nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG in der Fassung des
- BVFGÄndG setzte somit voraus, dass der einzubeziehende Abkömmling im Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson bereits geboren war. Dies ist auch bei der nunmehr maßgeblichen Vorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der Fassung des
- BVFGÄndG der Fall, die der Vorgängerregelung im Wesentlichen entspricht. Die nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers sollte weiter erleichtert werden, indem eine Einbeziehung unabhängig vom Nachweis eines Härtefalles und ohne zeitliche Einschränkungen ermöglicht wurde. Sie stellt eine "weitere Option" dar, die neben die Möglichkeit der Einbeziehung zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG tritt (BT-Drs. 17/13937 S. 7). Auch § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG (in der Fassung des
- BVFGÄndG) ermöglicht daher ebenso wenig wie die Vorgängerregelung die nachträgliche Einbeziehung von Abkömmlingen, die erst nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers geboren wurden. Gleiches gilt auch für Abkömmlinge, die erst nach der Aussiedlung der Bezugsperson nach Deutschland die Abkömmlingseigenschaft erlangt haben. Denn Ziel der neuen Möglichkeit härtefallunabhängiger nachträglicher Einbeziehung im Aussiedlungsgebiet lebender Abkömmlinge ist es, ebenso wie im Fall der Härtefallregelung des
- BVFGÄndG, dauerhafte Familientrennungen zu vermeiden, die durch die Aussiedlung der Bezugsperson entstanden sind. Mit dem Instrument der nachträglichen Einbeziehung von Familienangehörigen wollte der Gesetzgeber ausschließlich Familientrennungen beseitigen, deren Ursache in der Aussiedlung des Spätaussiedlers und der zu diesem Zeitpunkt von dem Angehörigen getroffenen Entscheidung lag, zunächst im Herkunftsgebiet zu verbleiben. Die Vorschrift des § 27 Abs. 2 BVFG soll weiterhin helfen, den Konflikt der Bezugsperson, der darin besteht, dass sie entweder allein aussiedelt und dadurch Ehe und Familie zerstört bzw. gefährdet oder an ihrer Heimat im Aussiedlungsgebiet festhält, im Sinne der Ehe- und Familienerhaltung trotz Aussiedlung zu lösen (von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand März 2016,
§ 27BVFG n.F.
Rn. 33). Wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Aussiedlung noch nicht geboren oder zu diesem Zeitpunkt noch keine familiäre Verbindung zu der Bezugsperson hergestellt war (wie im Falle einer erst nach der Aussiedlung erfolgten Adoption), konnte ein solcher Konflikt nicht entstehen. Es fehlt somit an einer Grundlage für die nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid. 19 2.4 Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass der Enkel des Klägers die Eigenschaft eines Abkömmlings erst durch die Adoption im Jahre 2011 erworben hat und somit im maßgeblichen Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson kein Abkömmling im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG gewesen sein kann. Dies gilt unabhängig von Fragen der Wirksamkeit einer Adoption nach deutschem oder kasachischem Recht und ihrer zivilrechtlich abgelehnten Rückwirkung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 597/80 - NJW 1981, 2298 = juris Rn. 18). 20 3. Eine nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Klägers kommt schließlich auch nicht nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BVFG in Betracht. Unabhängig von der Frage, ob diese Vorschrift nicht voraussetzt, dass sich der Familienangehörige bereits in Deutschland aufhält (vgl. von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand März 2016,
§ 27BVFG n.F.
Rn. 100), scheitert eine Anwendbarkeit dieser Bestimmung am Fehlen der "sonstigen Voraussetzungen" im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BVFG, die sich aus § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG ergeben. Denn die nachträgliche Einbeziehung scheidet aus, wenn der Betroffene - wie hier - die rechtlichen Voraussetzungen der Eigenschaft als Abkömmling im Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson nicht erfüllt. 21 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201600607&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public