gehend BVerfG,
Frankreich in den 1960er Jahren ebenso wie ihre Eltern Mitglied der Beklagten.
dem die Kläger am 8. November 2002 aus Frankreich in den örtlichen Bereich der Beklagten umgezogen waren, trugen sie im meldebehördlichen Anmeldeformular unter der Rubrik "Religion" übereinstimmend "mosaisch" ein. Aufgrund dessen begrüßte sie die Beklagte ungefähr ein halbes Jahr später schriftlich als neue Mitglieder; zugleich übersandte sie ein Exemplar der nicht veröffentlichten Gemeindesatzung. Die Kläger protestierten; sie seien sich nicht darüber im Klaren gewesen, dass die Bezeichnung "mosaisch" bei der Anmeldung ihres neuen Wohnsitzes gegenüber der Meldebehörde als Erklärung der Mitgliedschaft bei der Beklagten gewertet werde. Sie seien Mitglieder ihrer französischen Gemeinde geblieben und wollten nicht der Beklagten angehören, die durch die orthodoxe Glaubensrichtung geprägt sei. Bei rechtzeitiger Mitteilung über die Folgen ihrer Angaben hätten sie von der in der Satzung der Beklagten eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Mitgliedschaft innerhalb von drei Monaten
dem Zuzug abzulehnen. Die Beklagte gab an,
ihrer Praxis sei eine Wiedereinsetzung in diese Frist nicht möglich. Schließlich traten die Kläger mit Wirkung zum
Frankreich nicht zu erkennen gegeben, ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten beenden zu wollen. 4 Die Kläger verfolgen die Revisionen weiter. Sie machen nunmehr vor allem geltend, die staatliche Anerkennung der Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft, die ausschließlich auf der objektiven Manifestation eines tatsächlich nicht vorhandenen Mitgliedschaftswillens beruhe, lasse sich nicht mit den Gewährleistungen der Religionsfreiheit in Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 10 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (EUGRCh) vereinbaren. Das staatliche Recht dürfe eine Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft nicht anerkennen, wenn sie nicht vom Willen des Betroffenen getragen sei. 5
Auffassung der Beklagten trägt der Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts ihrem grundgesetzlich garantierten Selbstbestimmungsrecht Rechnung. Die Religionsfreiheit der Kläger sei durch die Austrittsmöglichkeit gewahrt. Das Schutzniveau der Religionsfreiheit
Die Grundrechte-Charta der Europäischen Union sei nicht anwendbar, weil der Sachverhalt keine unionsrechtlichen Bezüge aufweise. 6 Die zulässigen Revisionen der Kläger sind nicht begründet. Das Berufungsurteil,
dem die Kläger vom
R 278/11 - (NVwZ 2015, 517) Bindungswirkung (unter 1.). Die Frage, ob diese Mitgliedschaft mit der Gewährleistung der Religionsfreiheit
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar ist, war nicht Gegenstand der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts (unter 2.). Der Senat hält diese Vereinbarkeit für fraglich (unter 3.). Dies braucht letztlich nicht vertieft zu werden, weil der Senat aufgrund der Bindungswirkung des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts für die Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes gehindert wäre, einer Konventionsverletzung Rechnung zu tragen (unter 4.). Die Grundrechte-Charta der Europäischen Union ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar (unter 5.) 8 1.
GG - (BGBl. I S. 1473) binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Zu diesen Entscheidungen gehören auch Beschlüsse einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts, durch die einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben wird, weil ein solcher Beschluss
GG einer Entscheidung des Senats gleichsteht. Die Bindungswirkung
GG soll eine verbindliche einheitliche Auslegung des Grundgesetzes sicherstellen. Daher beansprucht sie über den entschiedenen Fall hinaus Geltung in allen künftigen Fällen. Sie umfasst den Tenor der Entscheidung, d.h. die
GG zu treffende Feststellung, welche Vorschrift des Grundgesetzes durch welche Handlung oder Unterlassung verletzt wurde. Darüber hinaus erstreckt sich die Bindungswirkung auf die den Feststellungsausspruch tragenden Gründe, soweit diese Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes betreffen. Rechtssätze dieses Inhalts geben auch Maßstäbe und Grenzen für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts vor (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74 - BVerfGE 40, 88 <93 f.> und vom 16. März 2005 - 2 BvL 7/00 - BVerfGE 112, 268 <277>). 9 Die Bindung an den Feststellungsausspruch des Bundesverfassungsgerichts
GG bewirkt im Fall der Zurückverweisung der Sache an das Fachgericht
GG, dass dieses die festgestellte Verletzung des Grundgesetzes seiner erneuten Entscheidung jedenfalls bei unveränderter Sach- und Rechtslage im Ergebnis zugrunde legen muss. Es darf dem Feststellungsausspruch des Bundesverfassungsgerichts im Ergebnis nicht widersprechen. Daraus folgt zwangsläufig, dass das Fachgericht die vom Bundesverfassungsgericht
GG als grundgesetzwidrig aufgehobene Entscheidung nicht für grundgesetzkonform erklären darf. Diese Bindung an den Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besteht unabhängig von dem Inhalt der ihn tragenden Gründe. Sie hindert das Fachgericht daran, den Einwendungen des beim Bundesverfassungsgericht unterlegenen Beteiligten gegen das Vorliegen der festgestellten Grundrechtsverletzung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
GG bindet, darf der Senat die gegensätzliche Feststellung des ersten Revisionsurteils nicht wiederholen. Vielmehr muss er für die erneute Entscheidung über die Revisionen der Kläger davon ausgehen, dass nur deren Mitgliedschaft bei der Beklagten während des fraglichen Zeitraums dem Grundgesetz entspricht. 11 2. Die Bindungswirkung
GG gilt nicht für Fragen, die Auslegung und Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) betreffen. Diese ist Bestandteil der deutschen Rechtsordnung im Rang eines einfachen Bundesgesetzes (Gesetz vom
GG nur die Feststellung enthält, welche Vorschrift des Grundgesetzes verletzt wurde. Auch der Normzweck des § 31 Abs. 1 BVerfGG steht einer Erstreckung der Bindungswirkung auf Aussagen zur Europäischen Menschenrechtskonvention entgegen. Wie unter 1. dargelegt, soll die Regelung gewährleisten, dass das Grundgesetz
den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts einheitlich ausgelegt und angewandt wird. Demgegenüber ist maßgebender Interpret der Europäischen Menschenrechtskonvention der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR); dessen Rechtsprechung kommt eine Orientierungs- und Leitfunktion für die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zu (BVerfG, Beschluss vom
dem Grundgesetz führt (BVerfG, Beschluss vom
1 EMRK hat jede Person das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Unterricht, Gottesdienst oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
2 EMRK darf die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. 15 Art. 9 Abs. 1 EMRK schützt die Freiheit, einer Religion anzugehören oder nicht, sowie die Freiheit, eine Religion zu praktizieren oder nicht (EGMR, Urteil der Großen Kammer vom
ihrem religiösen Selbstverständnis zu regeln (EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 26. Oktober 2000 - 30985/96 -, wiedergegeben bei Walter, a.a.O., Rn. 110). Der Anspruch der Religionsgemeinschaften gegen die Konventionsstaaten auf Beachtung und Schutz ihrer autonomen Regelungsmacht besteht, soweit diese gegenüber Personen ausgeübt wird, die der Religionsgemeinschaft bewusst angehören. Nicht geschützt ist die Vereinnahmung von Personen als Mitglieder ohne deren Wissen und Willen, auch wenn dies
dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft geboten sein sollte. Insoweit entspricht das Schutzniveau des Art. 9 Abs. 1 EMRK demjenigen des Art. 4 Abs. 1 GG. 16 Die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft ist freiwillig, d.h. vom Willen getragen, wenn der Betroffene (oder bei religionsunmündigen Minderjährigen die Sorgeberechtigten) den Mitgliedschaftswillen gegenüber der Religionsgemeinschaft durch einen religiösen Bekenntnisakt oder durch eine schlichte Erklärung bekundet hat. Darüber hinaus liegt Freiwilligkeit vor, wenn die
außen erkennbare Manifestation der Mitgliedschaft von einem entsprechenden Erklärungsbewusstsein gedeckt ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Betroffene weiß und hinnimmt, dass ihn die Religionsgemeinschaft als ihr Mitglied ansieht. Hier liegt jeweils eine Willensentscheidung für die Mitgliedschaft vor, von der sich der Betroffene mit Wirkung für das staatliche Recht durch Austritt für die Zukunft lösen kann. Dagegen fehlt es an der erforderlichen Willensentscheidung, wenn der Betroffene gar nicht weiß, dass er aufgrund einer Würdigung seines Verhaltens aus der Sicht eines objektiven Dritten als Mitglied angesehen wird. Hier wird dem Betroffenen eine Mitgliedschaft zugerechnet, ohne dass eine darauf gerichtete Willensentscheidung vorliegt (vgl. Kuntze, ZevKR 61 <2016>, 86 <93 f.>). Aufgrund dessen stellt es einen Eingriff in den Schutzbereich der Bekenntnisfreiheit
1 EMRK dar, wenn das staatliche Recht jemanden aufgrund der objektiven Manifestation eines tatsächlich nicht vorhandenen Mitgliedschaftswillens als Mitglied einer Religionsgemeinschaft behandelt. 17 b) Der Senat hält es für zweifelhaft, ob der Eintrag "mosaisch" der Kläger im Meldeformular gegenüber der Stadt Frankfurt a.M. für einen objektiven Dritten bei Kenntnis der besonderen Umstände des Falles den Schluss zulässt, die Kläger hätten erklärt, Mitglieder der Beklagten zu sein oder dieser beizutreten. Zwar ist davon auszugehen, dass sich Personen typischerweise darüber im Klaren sind, welche Bedeutung der Frage
der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft bei der Anmeldung des neuen Wohnsitzes zukommt. Daher kann im Regelfall die Angabe einer der im Meldeformular aufgeführten Religionsgemeinschaften als Bekenntnis gewertet werden, deren Mitglied zu sein. Fraglich ist jedoch, ob auch Personen, die wie die Kläger vor dem Umzug
Deutschland ihr gesamtes Leben oder mehrere Jahrzehnte in einem Land mit strikter Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften verbracht haben, damit rechnen müssen, dass Angaben gegenüber der staatlichen Meldebehörde als rechtsverbindliche Erklärungen des Beitritts zu einer Religionsgemeinschaft gewertet werden. 18 Diese Zweifel werden hier durch fallbezogene Besonderheiten verstärkt: Aus dem von ihnen ausgefüllten Meldeformular ergibt sich, dass die Kläger entgegen der nicht
GO bindenden, weil aktenwidrigen Feststellung des Berufungsgerichts nicht, wie meldegesetzlich zwingend vorgeschrieben,
der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sondern stattdessen
ihrer Religion gefragt wurden (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Melderechtsrahmengesetzes a.F., § 3 Abs. 1 Nr. 11 des Hessischen Meldegesetzes; seit 1. November 2015: § 3 Abs. 1 Nr. 11 BMG). Die Fragestellung
der Religion legt nahe, dass sich die Kläger durch ihre Antwort "mosaisch" zur jüdischen Religion als solcher bekennen, nicht aber zugleich der Beklagten als der örtlichen jüdischen Einheitsgemeinde beitreten wollten.
dieser Mitgliedschaft wurden die Kläger nicht gefragt. Es erscheint zweifelhaft, ob ein ohne konkretisierenden Zusatz abgegebenes Bekenntnis, einer Religion anzugehören, zugleich als Bekenntnis zu einer bestimmten Konfession, einer Glaubensrichtung oder einer örtlichen Gemeinschaft dieser Religion interpretiert werden kann. Das Bekenntnis zu der Religion bietet für sich genommen keine Handhabe, um den Erklärenden einer Gemeinschaft innerhalb dieser Religion zuzuordnen. So geht aus der Angabe "christlich" nicht hervor, welcher christlichen Konfession oder Gemeinde der Erklärende angehört. Zwar ist
jüdischem Selbstverständnis für gläubige Juden die Gemeinde Kern und Bezugspunkt des religiösen Lebens (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 BvR 278/11 - NVwZ 2015, 517 Rn. 71). Das Bekenntnis zum Judentum lässt eine Zuordnung zu einer örtlichen Gemeinde aber dann nicht ohne weiteres zu, wenn an einem Ort außerhalb der Einheitsgemeinde weitere jüdische Religionsgemeinschaften bestehen, etwa solche, die nicht als steuererhebungsberechtigte Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 und 6 WRV anerkannt sind. Der Anspruch der Einheitsgemeinde, alle Juden in ihrem Gemeindegebiet zu vertreten, vermag nichts daran zu ändern, dass es diesen
staatlichem Recht freisteht, ob sie sich der Einheitsgemeinde oder einer anderen jüdischen Gemeinschaft anschließen. 19 Auch ist fraglich, ob Kern und Bezugspunkt des religiösen Lebens für gläubige Juden stets die Gemeinde sein muss, in deren Gebiet sich ihr Wohnsitz befindet. So kann jemand
einem Umzug weiterhin der Gemeinde des früheren Wohnsitzes angehören wollen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Betroffene an dem bisherigen Wohnsitz eine Nebenwohnung beibehält oder sich dort zeitweilig aufhält. So lässt die Satzung der Beklagten eine Mitgliedschaft auch
dem Wegzug aus dem Gemeindegebiet zu, wenn der Betroffene eine entsprechende Erklärung abgibt. 20 c) Die Religionsfreiheit
1 EMRK steht unter Schrankenvorbehalt: Einschränkungen sind konventionsrechtlich gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 EMRK vorliegen. 21 Eine Einschränkung ist gesetzlich vorgesehen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 EMRK, wenn sie im Recht des jeweiligen Konventionsstaates angelegt ist. Die nationale Rechtsgrundlage, auf die sie gestützt ist, muss öffentlich zugänglich und hinreichend bestimmt sein; Richterrecht stellt eine geeignete Rechtsgrundlage dar, wenn das nationale Recht dies zulässt (EGMR, Entscheidung vom
den besonderen Umständen des Falles noch als verhältnismäßig im Sinne von Art. 9 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt werden kann.
ihrem Vortrag befanden sich die Kläger dann im Irrtum über den objektiven Erklärungsgehalt des Eintrags. Sie wussten nicht, dass sie dadurch erklärten, der Beklagten beizutreten. Als französische Staatsangehörige mit langjährigem Wohnsitz in Frankreich mussten sie mit einer derartigen Zuordnung nicht rechnen, zumal sie nicht
der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sondern
ihrer Religion gefragt wurden. Die Annahme liegt nahe, dass die Kläger die Tragweite des Eintrags "mosaisch" als Beitritt zu der Beklagten erst erkannten, als die Beklagte sie ungefähr ein halbes Jahr
der Anmeldung des neuen Wohnsitzes als Mitglieder begrüßte. Hinzu kommt, dass die Beklagte durch diese späte Mitteilung den Klägern die in der Gemeindesatzung vorgesehene Möglichkeit genommen hat, die Mitgliedschaft innerhalb von drei Monaten
dem Zuzug abzulehnen. Der Klägerin zu 2 kann auch nicht entgegengehalten werden, sie habe sich aus Anlass ihres Wegzugs
Frankreich nicht von der Beklagten distanziert, der sie damals angehört habe. Denn
der Satzung der Beklagten erlischt die Mitgliedschaft bei einem Wegzug ohne Zutun des Betroffenen, wenn dieser nicht erklärt, Mitglied bleiben zu wollen. In Anbetracht dieser Umstände wäre den Klägern die Möglichkeit einer rückwirkenden Anfechtung der objektiv manifestierten Mitgliedschaftserklärungen einzuräumen. Von einer solchen Möglichkeit hätten die Kläger rechtswirksam Gebrauch gemacht, weil sie der Mitgliedschaft bei der Beklagten unmittelbar
Kenntnis davon widersprochen haben. 25
4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV einfließen zu lassen. Wie unter 1. dargelegt, steht deren Bedeutungsgehalt für das vorliegende Revisionsverfahren aufgrund des
GG bindenden Feststellungsausspruchs des Bundesverfassungsgerichts in dem Kammerbeschluss vom
1 Satz 1 EUGRCh gilt die Charta für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.
2 EUGRCh dehnt die Charta den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union aus; sie begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben. Daher ist das Recht der Mitgliedstaaten nur dann an den Grundrechten der Charta zu messen, wenn es durch Unionsrecht determiniert ist. Das Unionsrecht muss inhaltliche Vorgaben für die Gestaltung des nationalen Rechts enthalten, insbesondere Umsetzungspflichten statuieren. Darüber hinaus ist die Charta anwendbar, wenn Grundfreiheiten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - vom 9. Mai 2008 (ABl. Nr. C 115 S. 47) in Rede stehen (BVerfG, Urteil vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 - BVerfGE 133, 277 Rn. 88 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 71). 27 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor: Das deutsche Staatskirchenrecht ist nicht durch unionsrechtliche Vorgaben beeinflusst; es ist gegenüber dem Unionsrecht autonom. Die unionsrechtlichen Grundfreiheiten der Freizügigkeit
AEUV und der Niederlassungsfreiheit
Die meldegesetzliche Pflicht, die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft offenzulegen, stellt keine normative Einschränkung dieser Grundfreiheiten dar, weil sie für alle Personen, die einen Wohnsitz in Deutschland begründen, gleichermaßen gilt. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an. Anhaltspunkte für eine tatsächliche Schlechterstellung der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenüber deutschen Staatsangehörigen bestehen nicht. Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union schützen regelmäßig nicht davor, durch die Wohnsitznahme in einem anderen Mitgliedstaat dort mit rechtlichen Regelungen konfrontiert zu werden, die im Staat des bisherigen Wohnsitzes nicht bestehen. Dies gilt jedenfalls für solche Regelungen, die nicht durch das Unionsrecht determiniert sind (vgl. EUGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - C-336/96 [ECLI:EU:C:1998:221], Gilly/Directeur des services fiscaux du Bas Rhin -). 28 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201600612&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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