(1)Bei der Einschätzung der Eignung eines Soldaten für eine förderliche Verwendung verfügt der Dienstherr über einen Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
- Oktober 1991 - 1 WB 68.91 - NZWehrr 1992, 118 und vom
- September 1996 - 1 WB 20.96 und 21.96 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 18), die mit der Rechtsprechung des für das Dienstrecht der Beamten und die statusrechtlichen Angelegenheiten der Soldaten zuständigen
- Revisionssenats übereinstimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- September 1992 - 2 B 56.92 - Buchholz 236.1 § 42 SG Nr. 1 m.w.N.), ist der Dienstherr danach berechtigt, einen Soldaten für die Dauer einer gegen ihn durchgeführten disziplinarischen Ermittlung und eines sich gegebenenfalls anschließenden förmlichen Disziplinarverfahrens von förderlichen Maßnahmen auszuschließen, bis feststeht, dass der Soldat für die weitere Förderung uneingeschränkt geeignet ist. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn regelmäßig dem Soldaten das daraus resultierende Risiko auferlegt wird; denn Disziplinarverfahren beruhen in der Regel auf Umständen, die in der Person oder doch in der Sphäre des betreffenden Soldaten liegen. Dem zuständigen Vorgesetzten ist nicht zuzumuten, seinerseits ein Risiko einzugehen, einen Soldaten in seiner Laufbahn zu fördern, wenn Zweifel an dessen uneingeschränkter Förderungswürdigkeit aufgetreten sind. Der Dienstherr würde sich zudem in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen Soldaten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs förderte und damit die Befähigung und Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejahte, obwohl er vorher mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass er Anlass sieht, das Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden. 36 Für eine der in der Rechtsprechung ebenfalls anerkannten Ausnahmen von dem grundsätzlichen Ausschluss von förderlichen Maßnahmen (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom
- März 2016 - 1 B 1110/15 - RiA 2016, 222 <223> m.w.N.) bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist der gegen den Antragsteller gerichtete disziplinare Vorwurf, der nicht auf die nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft nicht hinreichend sicher nachweisbare Vorsatztat beschränkt ist, nicht offensichtlich unberechtigt; ebenso wenig wurde in Anbetracht der vorliegenden Zeugenaussagen und seiner eigenen Einlassung das Disziplinarverfahren gegen ihn missbräuchlich eingeleitet. 37
(2)Im Ergebnis keine Bedenken bestehen auch dagegen, dass sich die beteiligten Bundeswehrdienststellen bei der Prüfung der Eignung des Antragstellers von den für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geltenden Verwaltungsvorschriften über die "Auswirkungen von Dienstvergehen und Ermittlungen auf die Förderung" (Abschnitt 2.5.4 der ZDv A-1340/49) haben leiten lassen. Nach deren einleitender Bestimmung kann jedes Dienstvergehen Auswirkungen auf eine mögliche Förderung einer Soldatin oder eines Soldaten haben, da sie oder er grundsätzlich durch jedes Fehlverhalten ihre bzw. seine Eignung infrage stellt (Nr. 245 ZDv A-1340/49). Während der Ermittlungen der Disziplinarvorgesetzten, disziplinarer Vorermittlungen gemäß § 92 WDO, eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens oder eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens sollen die Betroffenen nicht gefördert werden (Nr. 246 Satz 1 ZDv A-1340/49). Ausnahmen sind gemäß Nr. 246 Satz 2 ZDv A-1340/49 nur in Härtefällen vertretbar, wobei das Vorliegen eines Härtefalls zu prüfen ist, wenn die Soldatin oder der Soldat sich besonders bewährt hat, wenn der bestandskräftige Abschluss eines der genannten Verfahren sich erheblich verzögert (in der Regel nach Ablauf eines Jahres seit Aufnahme der Ermittlungen) und die Soldatin oder der Soldat dies nicht zu vertreten hat und wenn der Tatbestand eine einmalige situationsbedingte und nicht charakterlich bedingte Verfehlung von geringer Schwere darstellt (Nr. 246 Satz 3 ZDv A-1340/49). 38 Allerdings sind Verwaltungsvorschriften nicht geeignet, das in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistete Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzuschränken; erforderlich ist hierfür grundsätzlich eine (parlaments-)gesetzliche Grundlage (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - BVerfGE 139, 19 Rn. 59 f. m.w.N.). Gleiches gilt für den in das Soldatenrecht übernommenen Grundsatz der Verwendung des Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung (§ 3 Abs. 1 SG). Die Regelung über das Förderungsverbot nach Nr. 246 ZDv A-1340/49 kann deshalb nur als Orientierungshilfe bei der Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Eignung verstanden und gehandhabt werden. Als norminterpretierende Verwaltungsvorschriften überschreiten die Regelungen den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn ihrem Inhalt nach nicht. 39 In diesem Sinne ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt für das Personalmanagement und das Bundesministerium der Verteidigung, im Einklang mit der genannten Rechtsprechung des Senats, von dem Grundsatz ausgegangen sind, den Antragsteller während der Dauer gegen ihn anhängiger Straf- oder Disziplinarverfahren mangels Eignung von förderlichen Maßnahmen wie der Teilnahme am Offizierlehrgang auszunehmen. 40 Die Eignung des Antragstellers musste auch nicht aufgrund der Gesichtspunkte, die eine Ausnahme (Härtefall) begründen können, bejaht werden. 41 Eine überlange Verfahrensdauer oder besondere Verzögerungen im Verfahrensablauf liegen nicht vor. Das unmittelbar nach dem 7. Februar 2016 aufgenommene strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde unter dem 29. April 2016 eingestellt. Auch disziplinarische Ermittlungen begannen bereits am 8. Februar 2016. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des ...kommandos wurde über die Einstellung des Strafverfahrens im Mai 2016 informiert und leitete ihrerseits mit Verfügung vom 8. Juli 2016 das noch laufende gerichtliche Disziplinarverfahren ein. Bis zum 6. Oktober 2016 hält sich der Verfahrensgang damit in dem üblichen und dem Betroffenen zuzumutenden zeitlichen Rahmen. Die Nachteile, die der Antragsteller aufgrund der darüber hinausgehenden Dauer des Disziplinarverfahrens befürchtet, spielen für die Beurteilung zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt keine Rolle, sondern können nur im Rahmen der Interessenabwägung (nachfolgend II.2.
- b)berücksichtigt werden. 42 Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist auch keine Verfehlung von nur geringer Schwere. Auch wenn das Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde und die Wehrdisziplinaranwaltschaft das gerichtliche Disziplinarverfahren ausschließlich wegen sexueller Belästigung und wegen einer Verletzung der Dienstpflichten aus § 12 Satz 2 und § 17 Absatz 2 Satz 1 Alt. 2 SG eingeleitet hat, verbleibt es bei einem Dienstvergehen von erheblichem Gewicht. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zu einer über die Kürzung der Dienstbezüge hinausgehenden gerichtlichen Disziplinarmaßnahme verurteilt wird, ist nach den vorliegenden Auszügen aus den Ermittlungsakten nicht so gering, dass ein Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens absehbar und deshalb eine Fortdauer des Ausschlusses von der Förderung nicht mehr vertretbar wäre. Dass das Bundesministerium der Verteidigung bei der Verneinung einer besonderen Bewährung des Antragstellers seinen Beurteilungsspielraum überschritten hätte, ist weder behauptet noch ersichtlich. 43
- cc)Wegen der erheblichen Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers war das Bundesamt für das Personalmanagement berechtigt, die mit Verfügung vom 15. September 2016 - nach Darstellung des Bundesministeriums der Verteidigung: versehentlich - erfolgte Versetzung des Antragstellers zum Offizierlehrgang unter dem 23. September 2016 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurückzunehmen. 44 Der Antragsteller kann sich auf kein unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdiges Vertrauen berufen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 VwVfG). Die Rücknahme erfolgte noch vor Lehrgangsbeginn; der Antragsteller hat den Lehrgang nicht angetreten. Ein Vertrauenstatbestand ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement vom 30. März 2016. Mit diesem wurde dem Antragsteller zwar mitgeteilt, dass geplant sei, ihn in den ... Offizierlehrgang der Offizieranwärter des Truppendienstes der ... mit Lehrgangsbeginn im ... zu überführen; gleichzeitig wurde der Antragsteller jedoch darauf hingewiesen, dass bis zum Abschluss des straf- bzw. disziplinarrechtlichen Verfahrens eine Förderung grundsätzlich ausgeschlossen sei. Dem Schreiben vom 30. März 2016 lässt sich deshalb weder eine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG noch eine sonstige Erklärung dahingehend entnehmen, dass das Bundesamt für das Personalmanagement dazu bereit wäre, den Antragsteller auf einen Offizierlehrgang zu entsenden, solange die der Förderung entgegenstehenden Verfahren noch nicht abgeschlossen sind. 45
- b)Dem Antragsteller entstehen durch die sofortige Vollziehung der Aufhebungsverfügung und den daraus folgenden Ausschluss vom aktuell laufenden Offizierlehrgang auch keine unzumutbaren Nachteile. 46 Der Antragsteller macht insoweit geltend, dass er einerseits ohne Förderung in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit gebunden und blockiert sei, andererseits und zugleich aber befürchten müsse, ohne die (auch in einem Zivilberuf nutzbare) Ausbildung, wegen derer er das Dienstverhältnis eingegangen sei, nach einem möglicherweise langdauernden Disziplinarverfahren durch das Truppendienstgericht aus dem Dienstverhältnis entfernt (§ 58 Abs. 1 Nr. 5, § 63 WDO) oder durch Verwaltungsentscheidung entlassen zu werden (§ 55 Abs. 4 und 5 SG). 47 Diese für den Antragsteller nachvollziehbar belastende Situation begründet allerdings noch keine unzumutbaren Nachteile, soweit es die hier allein gegenständliche Nichtteilnahme an dem Offizierlehrgang vom ... bis ... betrifft. Der Antragsteller ist das von ihm jetzt als unerwünschte Bindung empfundene Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit freiwillig eingegangen. Das Dienstverhältnis ist zudem nicht einseitig verpflichtend, sondern für den Antragsteller auch berechtigend und vorteilhaft; insbesondere ermöglicht es ihm bei ungestörtem Verlauf ein Hochschulstudium bei einer dem Dienstgrad entsprechenden Besoldung. Dass der vorgesehene Verlauf nunmehr gestört ist, fällt in den Verantwortungsbereich des Antragstellers, der den Anlass für disziplinare Ermittlungen vorwerfbar gesetzt hat; daraus resultierende Nachteile kann er nicht dem Dienstherrn anlasten. Im aktuellen Stadium ist es deshalb dem Antragsteller zuzumuten, die Situation der Ungewissheit über den Fortbestand und über die weitere Entwicklung seines Dienstverhältnisses hinzunehmen. 48 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschleunigungsgrundsatz, der für alle Disziplinarsachen gilt (§ 17 Abs. 1 WDO), in Fällen wie dem des Antragstellers eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 - BVerfGE 46, 17 <29 f.>). Zudem steht dem Soldaten nach § 101 Abs. 1 Satz 1 WDO die Möglichkeit offen, die Entscheidung des Truppendienstgerichts zu beantragen, wenn ihm nicht spätestens binnen sechs Monaten nach Zustellung der Einleitungsverfügung die Anschuldigungsschrift zugestellt wird. Diese Regelungen sind auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Verbot der Förderung während eines laufenden Disziplinarverfahrens nicht alle hiervon betroffenen Soldaten gleichermaßen trifft. Soldaten etwa, die ihre individuelle Laufbahnperspektive erreicht haben oder aus anderen Gründen aktuell nicht zu einer Förderung heranstehen, werden durch ein temporäres Förderungsverbot praktisch nicht berührt. Umgekehrt werden Laufbahnanwärter, deren Dienst - wie im Falle des Antragstellers - in weiten Teilen im Durchlaufen förderlicher Maßnahmen besteht, in besonderer Weise belastet. Ob es einen unzumutbaren Nachteil darstellen würde, wenn der Antragsteller, wie er befürchtet, allein wegen eines bis dahin immer noch nicht abgeschlossenen Disziplinarverfahrens auch den im Herbst 2017 beginnenden Offizierlehrgang versäumen würde, ist hier indes nicht zu entscheiden, weil Verfahrensgegenstand nur die Aufhebung der Versetzung zu dem Offizierlehrgang vom ... bis ... ist. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201600617&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public