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BVerwG 5 PB 3/16

WBRE201600647 ECLI:DE:BVerwG:2016:241116B5PB3.16.0 BVerwG 5. Senat 20161124 5 PB 3/16 Beschluss § 3 Abs 1 S 1 PersVG BE 2004, § 43 Abs 1 S 1 PersVG BE 2004, § 12 Abs 2 PersVG BE 2004, § 91 Abs 2 PersV

§ 10Abs.

1 Satz 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) vom

  1. März 1988 (GVBl. S. 103), zuletzt geändert durch Art. 10a des Gesetzes vom
  2. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), aktiv und passiv wahlberechtigt, obwohl sie zu dem Universitätsklinikum als rechtsfähiger Anstalt öffentlichen Rechts nicht in einem unmittelbaren Arbeits- oder Dienstrechtsverhältnis stünden (PersV 2011, 260 <261>). Abstrakt begründet der Verwaltungsgerichtshof seinen Rechtsstandpunkt wie folgt: Der Erwerb der maßgeblichen Beschäftigteneigenschaft setze gemäß § 3 Abs.

§ 5

Satz 1 HPVG zwar neben der tatsächlichen Eingliederung in die Dienststelle eine Einstellung in den öffentlichen Dienst, jedoch keine zweiseitigen und notwendig perfekten Vertragsbeziehungen voraus. Beschäftigte im Sinne des § 3 Abs.

§ 5

Satz 1 HPVG seien daher auch solche an die Dienststelle entliehenen Arbeitnehmer, die nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes seien, die jedoch wie ein in der Dienststelle beschäftigter Arbeitnehmer im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation der Dienststelle Aufgaben wahrnähmen, die dieser im öffentlichen Interesse oblägen (VGH Kassel, Beschluss vom

  1. November 2010 - 22 A 959/10.PV - PersV 2011, 260 <261>). 6 Die Entscheidungen, denen die beiden Rechtssätze entnommen werden, sind indes in Anwendung verschiedener, nicht inhaltsgleicher Rechtsnormen ergangen. Allerdings steht der Annahme einer Inhaltsgleichheit der maßgeblichen Vorschriften nicht bereits entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht über die Freistellung von Personalratsmitgliedern nach Maßgabe des § 43 Abs. 1 Satz 1 PersVG BE zu befinden hatte, während der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit einem Wahlanfechtungsverfahren befasst war. Inhaltsgleichheit besteht auch zwischen § 3 Abs. 1 Satz 1 PersVG BE (Begriff der Dienstkräfte) und § 4 Abs. 1 Satz 1 PersVG BE (Begriff der Arbeitnehmer) einerseits und § 3 Abs. 1 Satz 1 HPVG (Begriff der Beschäftigten) und § 5 Satz 1 HPVG (Begriff der Arbeitnehmer) andererseits. Die in dem Verfahren 22 A 959/10.PV maßgebliche Frage, ob in der Dienststelle eingesetzte Leiharbeitnehmer, die nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes sind, Beschäftigte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 HPVG und infolgedessen wahlberechtigt sind, beantwortet der Verwaltungsgerichtshof hingegen entscheidungstragend unter Rückgriff auf Regelungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, die sich im Berliner Personalvertretungsgesetz nicht wiederfinden, namentlich auf § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 HPVG. Der Verwaltungsgerichtshof führt insoweit aus, den Regelungen in § 9 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 HPVG über das Wahlrecht abgeordneter Beschäftigter lasse sich entnehmen, dass auch die eingegliederten Leiharbeitnehmer/-innen in der Betriebsdienststelle wahlberechtigt und wählbar seien, wenn sie dort länger als drei bzw. sechs Monate eingesetzt würden, weil die hinter der Regelung stehende Überlegung auch auf sie zutreffe, dass nämlich der Dienststellenleiter der Beschäftigungsdienststelle auch ihnen gegenüber teilweise Arbeitgeberfunktionen ausübe und aufgrund seines Weisungsrechts die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Arbeitsabläufe bestimme, so dass es gerechtfertigt sei, auch den für eine gewisse Dauer dort eingegliederten Dienstleistenden über das personalvertretungsrechtliche aktive und passive Wahlrecht Einflussmöglichkeiten zu eröffnen (PersV 2011, 260 <262>). Bestimmungen, die wie § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 HPVG nach bestimmten Beschäftigungszeiten das aktive und passive Wahlrecht gewähren, finden sich im Berliner Personalvertretungsrecht nicht. Vielmehr sind abgeordnete Dienstkräfte gemäß § 12 Abs. 2 PersVG BE nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt. Wählbar sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 PersVG BE alle Wahlberechtigten, die am Wahltage erstens das
  2. Lebensjahr vollendet haben und zweitens seit einem Jahr im öffentlichen Dienst und seit drei Monaten im Dienste des Landes Berlin oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts beschäftigt sind. Demgemäß rekurriert das Oberverwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung, dass der Begriff "Arbeitnehmer" in § 4 Abs. 1 Satz 1 PersVG BE eng gefasst und einer Erweiterung auf studentische Hilfskräfte, die nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes, sondern bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung angestellt sind, nicht zugänglich ist, tragend auf § 12 Abs. 2 PersVG BE und auf das Fehlen einer § 9 Abs. 2 Satz 2 HPVG entsprechenden Bestimmung im Berliner Landesrecht (BA S. 10). Damit weicht es nicht von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof ab, sondern legt seiner Auffassung Rechtsvorschriften zugrunde, die im Hinblick auf die hier maßgebliche Rechtsstellung abgeordneter Beschäftigter einen anderen Inhalt als diejenigen Normen haben, auf die sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Entscheidung gestützt hat. 7
  3. Die Beschwerde ist auch nicht wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. 8 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 91 Abs. 2 PersVG BE i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Nach § 91 Abs. 2 PersVG BE i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  4. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4). Diesen Anforderungen wird die Begründung der Beschwerde nicht gerecht. 9 Die Beschwerde hält es für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, "ob von einem privaten Arbeitgeber an einen dem Land Berlin zuzuordnenden öffentlichen Arbeitgeber entsandte Arbeitnehmer nach dem Personalvertretungsgesetz Berlin aktiv und passiv wahlberechtigt sind". 10 Diese Frage ist indes nicht entscheidungserheblich, da sie sich in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in klärungsbedürftiger Weise stellen würde. Gegenstand der in der Vorinstanz begehrten Feststellung ist allein die Frage, ob die von der ... GmbH ausgeliehenen studentischen Beschäftigten bei der gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 PersVG BE zugrunde zu legenden Dienstkräftezahl im Bereich des Antragstellers mitzuzählen sind. § 43 Abs. 1 Satz 1 PersVG BE verweist insoweit auf § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 PersVG BE. § 3 Abs. 1 Satz 1 i.d.F. des Personalvertretungsgesetzes vom
  5. Juli 1968 (GVBl. S. 1004), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  6. Februar 1974 (GVBl. S. 466), wonach Dienstkräfte im Sinne dieses Gesetzes die Angestellten, Arbeiter und Beamten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sind, hat in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Klärung dahingehend erfahren, dass Dienstkraft nur derjenige ist, der persönlich auf der Grundlage eines Beamtenverhältnisses, eines Beschäftigungsverhältnisses, das nach dem in Betracht kommenden besonderen Tarif- oder Dienstordnungsrecht begründet worden ist, oder eines Berufsausbildungsverhältnisses in eine Dienststelle, einen Betrieb der öffentlichen Hand oder eine sonstige öffentliche Einrichtung eingegliedert ist und der durch seine Tätigkeit an der Erfüllung der dieser Einrichtung gestellten öffentlichen Aufgabe mitwirkt oder sich im Rahmen einer Berufsausbildung auf eine solche Mitwirkung vorbereitet. Im Rahmen der Auslegung des Begriffs hat das Bundesverwaltungsgericht auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 4 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes i.d.F. vom
  7. März 1974 (BGBl. I S. 693) zurückgegriffen (BVerwG, Beschluss vom
  8. Juni 1991 - 6 P 8.89 - Buchholz 251.2 § 12 BlnPersVG Nr. 1 S. 7 f. m.w.N.). Dass es darüber hinaus im Rahmen der Auslegung des § 43 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 PersVG BE einer Entscheidung über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit studentischer Beschäftigter im Sinne der §§ 12 bzw. 13 PersVG BE bedarf, ist seitens der Beschwerde nicht substantiiert dargetan worden. 11
  9. Von einer weiteren Begründung wird nach § 91 Abs. 2 PersVG BE i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201600647&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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