(40)Az. 16-26-00/8>) sowie die ZDv A-1340/49 "Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten". Mit diesen Verwaltungsvorschriften hat das Bundesministerium der Verteidigung das ihm in § 3 SG eingeräumte Verwendungsermessen für die Ausbildungsgänge der Offizieranwärter bzw. Offiziere - hier für das Studium an einer Universität der Bundeswehr als regelmäßig integralen Bestandteil der Ausbildung der Offiziere des Truppendienstes - gebunden. 24 2. Die nachfolgende Sachentscheidung trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung. 25 Im gerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren gilt nicht die Regelung des § 101 Abs. 1 VwGO, der zufolge das Verwaltungsgericht in der Regel auf Grund einer mündlichen Verhandlung entscheidet. Diese Vorschrift wird durch die spezialgesetzliche Bestimmung in § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO (hier in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) verdrängt. Nach § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO entscheidet das Wehrdienstgericht ohne mündliche Verhandlung; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kommt nur in Betracht, wenn das Wehrdienstgericht sie für erforderlich hält. Diese prozessrechtliche Vorgabe des Gesetzgebers der Wehrbeschwerdeordnung steht mit der verfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) im Einklang (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 1 WB 30.13 - Rn. 17, 18 m.w.N.). 26 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist hier nicht erforderlich. Der Antragsteller hat sie im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. Dezember 2016 im Zusammenhang mit seinem Vorbringen, seine Exmatrikulation und die Nichtherausgabe einer Immatrikulationsbescheinigung seien rechtswidrig, beantragt. Diese hochschulrechtlichen Fragen sind jedoch im vorliegenden Verfahren - schon in Ermangelung einer sachlichen Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte - vom Senat nicht zu klären. Deshalb kommt zu diesem Themenkreis eine mündliche Verhandlung nicht in Betracht. Für die gerichtliche Überprüfung der strittigen Bescheide zur Rückstufung in den Studentenjahrgang 2014 ist eine mündliche Verhandlung ebenfalls nicht erforderlich, da die Tatsachen unstreitig sind und zu den Rechtsfragen schriftsätzlich vorgetragen wurde. 27 3. Der Sachantrag vom 23. März 2016, der sich als Verpflichtungsbegehren auf der Basis des Antrags des Antragstellers vom 17. November 2014 auf dessen Wechsel aus dem Studentenjahrgang 2012 und auf seine Zuordnung zum Studentenjahrgang 2014 bezieht, ist unbegründet. 28 Die Entscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 21. April 2015, die Zuordnung des Antragstellers zum Studentenjahrgang 2014 abzulehnen, ist in der Fassung des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. Februar 2016 rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf die gewünschte Zuordnung oder auf Neubescheidung seines Zuordnungsbegehrens. 29
- a)Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Das gilt nicht nur für Entscheidungen über die Zulassung zu einer bestimmten Laufbahn oder über den Wechsel einer Laufbahn sowie über die Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten, in einem bestimmten Dienstbereich oder in einem bestimmten Werdegang (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2001 - 1 WB 59.01 - Buchholz 236.11 § 30 SLV Nr. 4 und vom 23. Juni 2004 - 1 WB 49.03 - jeweils m.w.N.), sondern auch für die Entscheidung über die weitere Ausbildung eines Soldaten in einem bereits eingeschlagenen Ausbildungsgang; denn diese ist Bestandteil einer Verwendungsentscheidung (BVerwG, Beschlüsse vom 4. November 2004 - 1 WB 28.04 - und vom 4. November 2004 - 1 WB 29.04 -). Ein entsprechender Verwendungsanspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) ableiten. Über die Verwendung in dem eingeschlagenen Ausbildungsgang entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte bzw. die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Diese Ermessensentscheidung kann von den Gerichten nur darauf überprüft werden, ob die für die Verwendungsentscheidung zuständige militärische Stelle - im hier gegebenen Kontext mit der Ablehnung der Verwendung bzw. Weiterverwendung in dem eingeschlagenen Ausbildungsgang - den betroffenen Soldaten durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 WBO) bzw. ob diese Stelle dabei die gesetzlichen Grenzen des ihr insoweit eingeräumten Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 4. November 2004 - 1 WB 28.04 -). Soweit das Bundesministerium der Verteidigung das Ermessen - wie hier durch die ZDv B-1340/29 und die ZDv A-1340/49 - gebunden hat, ist auch zu prüfen, ob die zuständige Stelle diese Verwaltungsvorschriften eingehalten hat. 30
- b)Die Ablehnung des Rückstufungsantrags des Antragstellers weist keine Ermessensfehler auf. Der Antragsteller als Leutnant erfüllt nicht die Voraussetzungen aus den genannten Verwaltungsvorschriften, unter Wechsel aus dem Studentenjahrgang 2012 dem Studentenjahrgang 2014 zugeordnet zu werden. 31 Nach Nr. 1040 ZDv A-1340/49 werden die Offizieranwärter des Truppendienstes eines Einstellungstermins in einem Offizieranwärterjahrgang oder in einer Offizieranwärtercrew zusammengefasst. Sie durchlaufen den vorgesehenen Ausbildungsgang gemeinsam. Nach Nr. 1042 ZDv A-1340/49 kommt die Zuordnung der Offizieranwärter des Truppendienstes zu einem späteren Offizieranwärterjahrgang in Betracht, wenn sich im Verlauf der Ausbildung herausstellt, dass Offizieranwärter des Truppendienstes den geforderten Ausbildungsstand in ihrem Ausbildungsgang nicht erreicht haben. Hierzu ermächtigt Nr. 304 ZDv B-1340/29 als Ausnahmeregelung, dass studierende Offizieranwärter, die infolge von Erkrankung, der Pflege von nahen Angehörigen oder der Inanspruchnahme von Elternzeit von mehr als sechs Monaten den in ihrem Ausbildungsgang geforderten Ausbildungsstand nicht erreicht haben, einem nachfolgenden Offizieranwärterjahrgang zugeordnet werden können. 32 Diese Vorschriften betreffen in der Sache - wie in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt - auch den Studentenjahrgang. Sie gelten nur für Offizieranwärter. Das ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik der Regelungen, denn abweichend von Nr. 304 werden in Nrn. 301, 302 und 303 ZDv B-1340/29 studierende Offiziere und Offizieranwärter jeweils nebeneinander gestellt und gleichbehandelt. Die Vorschrift in Nr. 304 ZDv B-1340/29 (ebenso in Nr. 1042 ZDv A-1340/49) stellt hingegen nur noch auf studierende Offizieranwärter ab. Der Antragsteller ist mit Wirkung vom 1. August 2014 zum Leutnant befördert worden und war damit schon im Zeitpunkt seines Antrags am 17. November 2014 nicht mehr Offizieranwärter. Gemäß Nr. 1044 ZDv A-1340/49 endet die organisatorische Zugehörigkeit zum jeweiligen Offizieranwärterjahrgang für einen studierenden Soldaten mit der Beförderung zum Leutnant. Die Zuordnung zu einem anderen Offizieranwärterjahrgang bzw. Studentenjahrgang war damit schon im Zeitpunkt der Antragstellung am 17. November 2014 nicht mehr möglich. 33 Ohne Erfolg macht der Antragsteller insoweit geltend, er habe bereits im November 2013 als Fähnrich einen Rückstufungsantrag um ein Jahr bzw. zwei Jahre gestellt; dieser Antrag wirke "im Wege der laiengünstigen Auslegung" weiter. Insoweit verkennt der Antragsteller, dass es auf diesen Antrag rechtlich nicht ankommt, weil er ihn - wie er selbst vortragen lässt - im November 2014 wieder zurückgenommen hat. Diese Sachlage bestätigt der nächsthöhere Vorgesetzte (Fregattenkapitän E.) in seiner Stellungnahme vom 23. März 2014 (gemeint: 2015) zu dem Rückstufungsantrag. 34 4. Der Sachantrag kann danach bei sach- und interessengerechter Auslegung nur noch auf Nr. 302 und Nr. 303 ZDv B-1340/29 dergestalt bezogen werden, das Bundesministerium der Verteidigung möge verpflichtet werden, das Bundesamt für das Personalmanagement über den weiteren Ausbildungsgang des Antragstellers in seinem Studentenjahrgang 2012 entscheiden zu lassen. Nr. 302 in Verbindung mit Nr. 303 ZDv B-1340/29 eröffnet eine solche Entscheidung nicht nur für studierende Offizieranwärter, sondern auch für studierende Offiziere. 35
- a)Dieser Antrag hat sich noch nicht durch Zeitablauf erledigt. 36 Zwar hat der Antragsteller die Höchststudiendauer von drei Jahren und drei Monaten gemäß Nr. 102 ZDv B-1340/29 (in seinem Fall vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2015) überschritten. Allerdings ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, dass ihm noch eine Verlängerung der Höchststudiendauer genehmigt wird. Einen entsprechenden Antrag hat der Antragsteller zwischenzeitlich am 22. August 2016 gestellt, über den aber noch nicht entschieden ist. Hängt der mögliche Erfolg eines Antrages - wie hier des Sachantrags in der extensiven Auslegung - noch von Entscheidungen anderer Stellen ab, hat sich das Begehren des Antragstellers, das Bundesamt für das Personalmanagement möge über seinen weiteren Ausbildungsgang in seinem Studentenjahrgang 2012 entscheiden, nicht durch Zeitablauf erledigt. 37
- b)Der Antrag ist aber in der Sache unbegründet. 38 Seinem Erfolg steht entgegen, dass der Antragsteller mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 3. November 2015 vom Studium abgelöst worden ist. Deshalb ist kein Raum für die angestrebte Ermessensentscheidung. 39 Der Bescheid vom 3. November 2015 ist dem Antragsteller am 6. November 2015 eröffnet worden. Darin hat das Bundesamt für das Personalmanagement über die Ablösung des Antragstellers vom Studium entschieden und ihm die Versetzung zur Sanitätsakademie der Bundeswehr Y angekündigt. Als truppendienstliche Erstmaßnahme bedurfte diese Ablösungsentscheidung keiner Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen den Bescheid vom 3. November 2015 hat der Antragsteller keine Beschwerde eingelegt. Seine Beschwerde vom 22. Dezember 2015 richtet sich nur gegen die ihm am 27. November 2015 ausgehändigte Versetzungsanordnung vom 22. November 2015. Die Beschwerde erstreckt sich nicht auf die im Bescheid vom 3. November 2015 ausgesprochene Ablösung vom Studium. 40 Soweit der Antragsteller im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24. August 2016 die Bestandskraft des Ablösungsbescheids anzweifelt und insoweit auf die Studienabschlussmeldung hinweist, die er als "rechtliches Nullum" qualifiziert, verwechselt er offensichtlich die hochschulrechtliche Studienabschlussmeldung der Universität der Bundeswehr Y (...) vom 3. November 2015 mit der truppendienstlichen Entscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement vom 3. November 2015 über die Ablösung vom Studium. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesamt für das Personalmanagement bestandskräftig über das "ob" einer Verwendung des Antragstellers an der Universität als Student negativ entschieden. Deshalb fehlt es an der Grundlage für eine Entscheidungsmöglichkeit, wie der Antragsteller in dem eingeschlagenen Ausbildungsgang mit Studium seine Verwendung fortsetzen könnte. 41 Dem Beweisantrag des Antragstellers im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24. August 2016 zum Inhalt der mit ihm am 1. April 2014 und am 15. Oktober 2014 geführten Personalgespräche war nicht zu entsprechen. 42 Nach § 21 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 2 WBO in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in weiterer Verbindung mit § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO darf ein Beweisantrag unter anderem dann abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Mit seinem Beweisantrag will der Antragsteller die Modalitäten seiner Anträge auf Wechsel in einen Ausbildungsgang ohne Studium und der Rücknahme seines ersten Rückstufungsantrags vom November 2013 näher belegen. Diese Tatsachen sind aber - wie dargelegt - für die Entscheidung des Senats nicht erheblich, weil der Antragsteller im Zeitpunkt seines verfahrensauslösenden Rückstufungsantrags vom 17. November 2014 bereits Leutnant war und weil seinem Verpflichtungsbegehren im Übrigen die Bestandskraft der Ablösungsentscheidung vom 3. November 2015 entgegensteht. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201700097&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public