WBRE201700106 ECLI:DE:BVerwG:2016:181116B1WB32.16.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20161118 1 WB 32/16 Beschluss § 16a Abs 3 WBO, § 16a Abs 4 WBO DEU Bundesrepublik Deutschland Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten nach Abhilfeentscheidung 1 Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im vorgerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren notwendig war. 2 Der ... Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Seine derzeit auf acht Jahre und sechs Monate festgesetzte Dienstzeit endet mit Ablauf des ... . Mit Wirkung vom ... wurde er zum Stabsunteroffizier ernannt. Seit dem 1. April 2016 wird er als Informations- und Telekommunikationssystemadministrator-Feldwebel Informationssysteme ... verwendet. 3 Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 hatte der Antragsteller seinen Wechsel in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes beantragt und zugleich eine Bewerbung für drei Feldwebel-Dienstposten abgegeben, darunter für den Dienstposten Informations- und Telekommunikationssystemadministrator-Feldwebel Informationssysteme (Objekt-...) ... . 4 Nach Vorlage der entsprechenden Bewerbungssofortmeldung legte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) mit Bescheid vom 3. Juni 2015 fest, dass für den Antragsteller eine Einplanungsmöglichkeit auf dem von ihm genannten Dienstposten Informations- und Telekommunikationssystemadministrator-Feldwebel Informationssysteme ... bestehe. Dieser Dienstposten wurde für den Antragsteller reserviert. Am 3. August 2015 absolvierte der Antragsteller beim Karrierecenter der Bundeswehr ... erfolgreich das Eignungsfeststellungsverfahren für die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes. Nach Anforderung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister ergab der am 5. August 2015 erstellte Auszug aus dem Zentralregister eine Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht K. vom ... wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 €, die seit dem ... rechtskräftig ist. 5 In seinen Bewerbungsbögen für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr vom 18. März 2015 und vom 27. April 2015 hatte der Antragsteller jeweils in Abschnitt D, Feld 22, angegeben, nicht in einem Strafverfahren verurteilt oder mit einer anderen Maßnahme (z.B. Strafbefehl) belegt worden zu sein. Aufgrund der Divergenz zwischen diesen Angaben in den Bewerbungsbögen und der Eintragung im Bundeszentralregister teilte das Bundesministerium der Verteidigung - P II 1 - dem Bundesamt für das Personalmanagement unter dem 26. August 2015 mit, dass gegen die Übernahme des Antragstellers in die angestrebte Laufbahn Bedenken bestünden. 6 Mit Bescheid vom 29. Oktober 2015, dem Antragsteller am 3. November 2015 eröffnet, lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement den Laufbahnwechselantrag des Antragstellers ab. Zur Begründung führte es aus, dass an der dienstlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers infolge seiner falschen Angaben in den Bewerbungsbögen Zweifel bestünden. Der Antragsteller habe durch Verschweigen notwendiger Angaben gegen die Wahrheitspflicht aus § 13 Abs. 1 SG verstoßen und einen grundsätzlichen Charaktermangel offenbart. Zugleich hob das Bundesamt für das Personalmanagement die mit Bescheid vom 3. Juni 2015 verfügte Einplanung des Antragstellers für den Dienstposten Informations- und Telekommunikationssystemadministrator-Feldwebel Informationssysteme ... auf. 7 Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller persönlich mit Schreiben vom 4. November 2015 Beschwerde ein. Er machte geltend, dass er die Verurteilung gegenüber seinen sämtlichen Disziplinarvorgesetzten offengelegt und aktenkundig gemacht habe. Das "Nein" im Feld 22 habe er angekreuzt, weil man ihm auf Nachfrage gesagt habe, dort gehe es nur um aktuell laufende Strafverfahren. Auch im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens beim Karrierecenter der Bundeswehr sei seine Verurteilung thematisiert worden. Dort habe man seine diesbezügliche Offenheit positiv gewertet. Er habe alle relevanten Personen über die Verurteilung in Kenntnis gesetzt, zumal er gewusst habe, dass der gegen ihn verhängte Strafbefehl in seiner Akte vermerkt sei. Er bat um nochmalige Prüfung seines Antrags. 8 Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - erklärte das Bundesministerium der Verteidigung - P II 1 - daraufhin unter dem 12. Februar 2016, dass aus dortiger Sicht dem beantragten Laufbahnwechsel nichts entgegenstehe. 9 Mit Bescheid vom 17. Februar 2016, dem Antragsteller am 19. Februar 2016 eröffnet, teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der damaligen Einheit des Antragstellers und - über diese - ihm selbst mit, dass seine Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes unter Nutzung der Einplanungsmöglichkeit auf dem von ihm beantragten Dienstposten (Objekt-ID: ...) ab 1. April 2016 beabsichtigt sei. Die Versetzung zur neuen Einheit sei unmittelbar nach Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes vorgesehen. Um über die Übernahme abschließend entscheiden zu können, werde noch um Vorlage des "Vermerks über ein Personalentwicklungsgespräch mit Stellungnahme des Soldaten" gebeten. 10 Mit Personalverfügung vom 11. März 2016 ließ das Bundesamt für das Personalmanagement den Antragsteller mit Wirkung vom 1. April 2016 als Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes zu. Mit Verfügung vom selben Tag wurde seine Versetzung zum 1. April 2016 auf den Dienstposten Informations- und Telekommunikationssystemadministrator-Feldwebel Informationssysteme ... angeordnet. 11 Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 hatte der Bevollmächtigte des Antragstellers seine Mandatierung angezeigt und die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht angekündigt; zugleich bat er zur Anfertigung einer Beschwerdebegründung um Akteneinsicht. Mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 7. März 2016 wurde der Bevollmächtigte auf die dem Antragsteller bereits eröffnete Zulassungsplanung hingewiesen und um Mitteilung gebeten, wie weiter verfahren werden solle. Auf die erneute Anfrage des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 11. April 2016 erklärte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 2. Mai 2016, dass eine Entscheidung über die Beschwerde nicht mehr notwendig sei; es werde nur noch eine positive Kostengrundentscheidung erbeten. Der Bevollmächtigte versicherte anwaltlich, dass seine Mandatierung unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer Deckungsschutzzusage durch den Deutschen Bundeswehrverband und/oder die private Rechtsschutzversicherung des Antragstellers gestanden habe. Eine Deckungsschutzzusage habe der Deutsche Bundeswehrverband mit Schreiben vom 18. Februar 2016 abgegeben, das in der Kanzlei des Bevollmächtigten am 24. Februar 2016 eingegangen sei. Daraufhin sei mit Schriftsatz vom 29. Februar 2016 Akteneinsicht beantragt worden. Die unbedingte Mandatierung durch den Antragsteller mit einer Deckungsschutzzusage des Deutschen Bundeswehrverbandes sei mithin unter dem 18. Februar 2016 erfolgt. Die zugleich vorgelegte Vollmacht enthalte kein Datum. Der Antragsteller habe auf Nachfrage erklärt, dass er auch seinen Unterlagen ein Datum nicht mehr entnehmen könne. 12 Mit Bescheid vom 4. Mai 2016, dem Antragsteller am 10. Mai 2016 eröffnet, entschied das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 -, dass das Wehrbeschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sei (Nr. 1.). Außerdem sprach es aus, dass dem Antragsteller die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattet würden (Nr. 2); die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei jedoch nicht notwendig gewesen (Nr. 3). Zur Begründung der letztgenannten Feststellung führte das Bundesministerium der Verteidigung aus, dass eine weitere eigenständige Rechtsverfolgung des Beschwerdeverfahrens dem Antragsteller im vorliegenden Fall ohne Rechtsbeistand zuzumuten gewesen sei. Bereits am 19. Februar 2016 habe man ihm mitgeteilt, dass seinem Begehren auf Wechsel in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes stattgegeben werden würde. Ob er seinen Bevollmächtigten zu diesem Zeitpunkt bereits mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt oder es lediglich unterlassen habe, den Bevollmächtigten umgehend über die beabsichtigte Abhilfe zu informieren, sei im Ministerium nicht bekannt. Jedenfalls sei aber der Bevollmächtigte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht für den Antragsteller tätig geworden. Erst mit Schreiben vom 29. Februar 2016 habe der Bevollmächtigte seine Mandatierung angezeigt und Akteneinsicht erbeten. Daraus werde deutlich, dass sich der Bevollmächtigte erst nach Ankündigung der Abhilfe mit dem Fall des Antragstellers beschäftigt habe. Seine (weitere) Hinzuziehung und damit die Übernahme von Rechtsanwaltsgebühren durch den Dienstherrn sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt gewesen. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, in der auf die Möglichkeit des Antrags auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen wurde. Hinsichtlich der Einlegung dieses Antrags wurde nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das Bundesministerium der Verteidigung in Bonn als zuständige Stelle bezeichnet. 13 Unter dem 20. September 2016 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers dem Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit, er habe mit Schriftsatz vom 6. Juni 2016 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gegen den Bescheid vom 4. Mai 2016 beantragt. Darauf erwiderte das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit Schreiben vom 23. September 2016, dass ein derartiger Antrag dort nicht eingegangen sei. Zugleich wurde dem Bevollmächtigten bekanntgegeben, dass nach § 16a Abs. 5 Satz 2 WBO i.V.m. § 17 Abs. 4 WBO der Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen sei. Deshalb werde die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids vom 4. Mai 2016 entsprechend berichtigt. Dies ordnete das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit Änderungsbescheid vom 23. September 2016 an, der dem Antragsteller am 30. September 2016 eröffnet wurde. 14 Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 10. Oktober 2016 hat der Antragsteller daraufhin die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 4. Mai 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 23. September 2016 beantragt und gleichzeitig um Anwendung des § 7 Abs. 2 WBO gebeten. Er hat seinen Antrag auf Nr. 3 der Entscheidung vom 4. Mai 2016 beschränkt und insoweit geltend gemacht, dass in einem Beschwerdeverfahren wie dem vorliegenden besondere Kenntnisse im Wehrrecht notwendig seien, die den Beistand eines Anwalts rechtfertigten. 15 Der Antragsteller beantragt, die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 4. Mai 2016 in der Fassung der Entscheidung vom 23. September 2016 zu Nr. 3. aufzuheben und die Hinzuziehung der Bevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren für notwendig zu erklären. 16 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 17 Es verteidigt den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - ... - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. 19 Der Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 20 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.