WBRE201700212 ECLI:DE:BVerwG:2017:200117B8B23.16.0 BVerwG 8. Senat 20170120 8 B 23/16, 8 B 23/16, 8 PKH 2/16 Beschluss § 8 Abs 1 S 2 VwZG vom 14.12.1976, § 41 Abs 1 VwVfG vorgehend VG Halle (Saale), 3
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G Nr. 9 S. 11 f.). 15 Gemessen an diesen Voraussetzungen kann derzeit mit Blick auf ein eventuelles besonderes Vertrauen der Beigeladenen nicht festgestellt werden, ob der Kläger sein Widerspruchs- bzw. Klagerecht verwirkt hat. Allerdings hat er die Möglichkeit einer Verpflichtungsklage auf Restitution des Streitgrundstücks über längere Zeit nicht wahrgenommen. Diese Möglichkeit bestand, nachdem das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen M. dem damals vom Kläger beauftragten Rechtsanwalt S. im November 1997 mitgeteilt hatte, das streitgegenständliche Grundstück sei mit bestandskräftigem Bescheid vom
- Mai 1994 nicht an ihn zurückgewährt worden und weder das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen M. noch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ... auf die zuletzt im Mai 1998 vorgebrachte Bitte des vom Kläger beauftragten Rechtsanwalts reagierten, einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid zu übersenden. 16 Der Umstand, dass der Kläger seine Rechte erst im August bzw. September 2011 und damit dreizehn Jahre nach Beginn der Möglichkeit der gerichtlichen Rechtsverfolgung weiter geltend machte, reicht für die Annahme einer Verwirkung aber nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 2005 - 8 C 15.
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G Nr. 9 S. 12 m.w.N.). Zwar hat die obergerichtliche Rechtsprechung in Fällen, in denen der Betroffene einen derart langen Zeitraum abgewartet hat, dass mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war, das Verstreichen des Zeitraums unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung des Rechtsfriedens für die Annahme einer Verwirkung ausreichen lassen (vgl. z.B. VGH München, Urteil vom
- Februar 2013 - 8 B 11.1708 - BayVBl. 2013, 629 <629 ff.> <für einen Zeitraum von 43 Jahren> und Beschluss vom
- Oktober 2014 - 8 B 12.1546 - NVwZ-RR 2015, 277 Rn. 18 <für einen Zeitraum von 34 Jahren>). Vorliegend sind aber weder Gründe des Rechtsfriedens noch sonstige Gründe erkennbar, von einem solchen Ausnahmefall bereits nach Verstreichen eines Zeitraums von dreizehn Jahren auszugehen. 17 Besondere Umstände, die die weitere Verfolgung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Beklagten oder den Beigeladenen als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 2012 - 8 C 9.11 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 55 Rn. 24 ff.), sind nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz und der Aktenlage nicht festgestellt. Es liegt kein bestimmbares (positives) Verhalten des Klägers vor, aus dem der Beklagte hätte schließen können, dass der Kläger seine Ansprüche nicht weiterverfolgen wollte (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 2005 - 8 C 15.
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G Nr. 9 S. 12). Insoweit trifft es zwar zu, dass der im Jahr 1996 vom Kläger bestellte Rechtsanwalt S. über den damaligen Verfahrensstand informiert wurde. Daraufhin haben der Kläger und sein Bevollmächtigter die Rechtsverfolgung aber nicht eingestellt, sondern durch die Übersendung einer Originalvollmacht zunächst versucht, in das laufende Widerspruchsverfahren einbezogen zu werden und sodann sowohl gegenüber der Widerspruchsbehörde als auch gegenüber der Ausgangsbehörde die Empfangsberechtigung von Rechtsanwalt F. und die Wirksamkeit der von der Widerspruchsbehörde angenommenen Rücknahme des Widerspruchs bestritten. Zuletzt hat Rechtsanwalt S. nach Aktenlage mit Schreiben vom
- Mai 1998 die Übersendung eines rechtsbehelfsfähigen Widerspruchsbescheids verlangt, was keinesfalls den Eindruck erwecken kann, die angemeldeten Ansprüche sollten nicht weiterverfolgt werden. 18
- Dem Kläger war unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsverfolgung hat, wie oben dargelegt, hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger erfüllt auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die begehrte Gewährung von Prozesskostenhilfe. 19 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs.1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201700212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public